Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Thomas9904

Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Magazin März 2011

Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Auf Grund der anhaltenden und kontroversen Diskussionen über den § 11 der AVBayFiGhabe ich Herrn Manfred Braun als den für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu einem schriftlichen Interview gebeten.
Die Fragen und Antworten veröffentlichen wir hiermit in Abstimmung mit Herrn Braun.



Der § 11 derBayerischen AVFIG untersagt das Zurücksetzen aller Fische, die nicht nach Art, Maß oder Zeit besonders geschützt sind. Ausnahmen kann der Fischereiausübungsberechtigte im Rahmen seiner Hegepflicht erlassen. Bezüglich der Umsetzung gibt es jedoch Interpretationsunterschiede und Mißverständnisse.



Redaktion:
Kann er das willkürlich, also ohne Nachweis oder Hegeplan festlegen? Wenn Nein, wie muss so ein Hegeplan aussehen, und muss dieser Hegeplan von der Behörde genehmigt werden?

Herr Braun:
§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG bestimmt: Ein gefangener Fisch, der keiner Schonbestimmung unterliegt, ist dem Gewässer endgültig zu entnehmen. Ein Zurücksetzen ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

Das Zurücksetzen dient der Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels.

Gründe des Tierschutzes stehen nicht entgegen; der Fisch ist also lebensfähig.

Der Fischereiausübungsberechtigte (Hauptfall: Pächter, z. B. ein Fischereiverein) hat sich für das Zurücksetzen entschieden.

Der Fischereiausübungsberechtigte darf sich natürlich nicht willkürlich für das Zurücksetzen fangfähiger Fische entscheiden. Verbindlicher Maßstab ist vielmehr das gesetzliche Hegeziel. Das Zurücksetzen muss somit der „Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässer angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands ...“ dienen. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans sieht das bayerische Fischereirecht nicht vor. Dafür ist die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang genehmigungspflichtig. Über darauf gerichtete Anträge entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der Fischereifachberatung. Die Fachberatung beurteilt u.a. die natürliche Ertragskraft des Gewässers sowie die Arten- und Alterszusammensetzung der Fischbestände und schlägt daraufhin die Zahl der Erlaubnisscheine und eventuelle Fangbeschränkungen vor. Diese gutachterlichen Äußerungen fließen dann ein in die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde über Zahl und Inhalt der Erlaubnisscheine. Das geschilderte Verfahren stellt im Grunde den Kern der Umsetzung des bayerischen Fischereirechts dar. Da Hegepläne in Bayern gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, kann auf diesem Weg eine fachlich einwandfreie Hege gewährleistet werden.


Redaktion:
Welche hegerischen Grundlagen oder Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Fischarten ganz oder teilweise vom Rücksetzverbot auszunehmen?

Herr Braun:
Das Zurücksetzen fangfähiger Fische muss nach Art, Altersstufe und Menge im konkreten Fall der Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels dienen. Beispiel: Der Fischbestand ist durch Kormorane erheblich beeinträchtig. Zum Bestandsaufbau müssen maßige (und damit fortpflanzungsfähige) Fische einer bestimmten Art im Gewässer verbleiben. Allerdings sollte der Fischereiausübungsberechtigte die schutzbedürftige Fischart sinnvollerweise gleich einer verlängerten, eventuell ganzjährigen Schonzeit unterstellen.


Redaktion:
Wäre ein Passus wie dieser:

" Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen Die Entnahme von Salmoniden ist auf 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt.
Davon maximal 2 Salmoniden über 60 cm Länge pro Jahr.
Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzsrechts dürfen alle Forellenarten zurück gesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen."


insbesondere im Kontext mit dem rot markierten Satz, gesetzeskonform?

Herr Braun:
Mit der Frage wird eine bestimmte Regelung vorgestellt, die der Fischereiausübungsberechtigte für den Fang und das Zurücksetzen fangfähiger Forellen durch die Angler trifft. Die Regelung lässt sich mit dem Fischereirecht nicht vereinbaren. Einerseits wird der Fang von Forellen (wenn auch zahlenmäßig limitiert) zugelassen. Andererseits wird – unter pauschalem Hinweis auf das Hegeziel – das Zurücksetzen aller gefangenen Forellen gestattet. Darin liegt ein Widerspruch. In der Sache wird ein „catch & release“ ermöglicht. Die mit Blick auf das Zurücksetzen proklamierte „Erfüllung des Hegeziels“ erscheint nicht glaubhaft.


Redaktion:
Im Normalfall sind die wirtschaftlich „wertvolleren“ Arten durch Schonzeiten oder –maße, sowie durch Fangmengenbegrenzung ganz oder teilweise geschützt. Die weniger „wertvollen“ Arten, wie z.B. Rotauge, Rotfeder oder Brachse, sind hingegen ohne jeglichen fischereirechtlichen Schutz. Wird die grundsätzliche Entnahmepflicht für diese Arten vom Fischereiausübungsberechtigten nicht begründet ganz oder teilweise aufgehoben, so ergibt sich der vom Tierschutzgesetz geforderte, vernünftige Grund zum töten alleine aus der zur Hege notwendigen Eindämmung eines überproportionalen Bestandes.
Dürfen solche Arten dann nachbesetzt werden? Bzw. wenn ein Besatz erforderlich wird, weil die hegerische Maßnahme der Eindämmung des Bestandes vielleicht stärker als gedacht gefruchtet hat, müssen dann nicht zwingend Schutzmaßnahmen in Form von gewässerspezifischen Fangmengenbegrenzung, Mindestmaßen oder Schonzeiten ergriffen werden?

Herr Braun:
Die Fragestellung geht von einer falschen Annahme aus. Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands. Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können. Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist. In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden.


Redaktion:
Ist es richtig, dass der §11 voraussetzt, dass jeder Angler für jeden gefangenen und nicht geschützten Fisch immer eine Verwertungsmöglichkeit hat? Das also der persönliche und auf das Individuum bezogene Verwertungswille des Anglers keinerlei Rolle spielt, sondern dieser sich um eine Verwertungsmöglichkeit unabdingbar zu kümmern hat?

Herr Braun:
Die Antwort ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der Beantwortung von Frage 4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit selbstverständlich zu nutzen ist.


Redaktion:
Wie hoch schätzen Sie die Gefahr ein, dass per Gesetz zu entnehmende Fische keiner sinnvollen Verwertung zugeführt werden, sondern einfach entsorgt werden um der Entnahmepflicht nachzukommen?

Herr Braun:
Feststellungen, die auf die hier angesprochene Gefahr hindeuten würden, liegen uns nicht vor. Es gibt somit keine tragfähige Grundlage für die gewünschte Einschätzung.


Redaktion:
Sind für die Umsetzung und Einhaltung des § 11 besondere Maßnahmen oder Anweisungen an die Fischereiaufsicht ergangen, oder sind solche geplant.

Herr Braun:
Spezielle Anweisungen an die Fischereiaufsicht bezüglich der Einhaltung des § 11 Abs. 8 AVBayFiG sind bisher nicht ergangen und derzeit auch nicht geplant.


Redaktion:

Ist es richtig, dass der §11 vorrangig zur Vermeidung der strittigen Praxis des catch & release erlassen wurde, und dass dieser § 11 mit Unterstützung und/oder Zustimmung der Anglerverbände erlassen wurde?

Herr Braun:
§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Rechtsstand. Das Zurücksetzen eines fangfähigen Fischs ist schon seit vielen Jahren an die Erfüllung des Hegeziels und die Beachtung des Tierschutzrechts gebunden. Hinzugekommen ist lediglich die ausdrückliche Forderung nach einer entsprechenden Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten. Diese Forderung entspricht der Gesetzeslage. Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt. Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht. Die Ergänzung des § 11 Abs. 8 AVBayFiG soll diese Rechtslage deutlich machen und unmissverständlich in der Fischerei verankern. Sie dient damit der Abwehr des „catch & release“, sichert eine fischwaid- und tierschutzgerechte Angelpraxis und hat die Billigung des Landesfischereiverbands Bayern e. V. gefunden.


Redaktion:
Der Absatz 8. wird von einigen als vom Gesetzgeber geschickt formulierte Möglichkeit gesehen, dass Rücksetzverbot ganz oder teilweise auszuhebeln. Sozusagen als Werkzeug für die Fischereiausübungsberechtigten, das Fischereirecht in diesem Punkt und unter dem Vorwand der Hege nach eigenem Gutdünken zurecht zu biegen. Ist das Sinn des Absatz 8.?

Herr Braun:
§ 11 Abs. 8 AVBayFiG ist selbstverständlich nicht in dem wiedergegebenen Sinn (Aushebelung des Rücksetzverbots) zu verstehen. Die Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels ist unabdingbare Voraussetzung für jedes Zurücksetzen eines an sich fangfähigen Fischs. Die weitere Bedingung einer dahingehenden Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten kommt hinzu. Sie ändert inhaltlich gar nichts, sondern unterstreicht die Verantwortung des Fischereiausübungsberechtigten für die Hege, während der einzelne Angelfischer die Berechtigung zur Festlegung von Maßnahmen zur Erfüllung des Hegeziels gerade nicht besitzt. Der Maßstab für die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten ist das gesetzliche Hegeziel. Diesen Zusammenhang bringt die Formulierung der Vorschrift deutlich zum Ausdruck.


Redaktion:
Wir bedanken uns bei Herrn Braun für die prompte und ausführliche Beantwortung unserer Fragen.

Ralf Dahlheuser
 

ivo

Member
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Wo ist Toni?:q Der sollte das mal lesen....
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

tja, Toni hat sich ja beleidigt verabschiedet
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

interessant ist auch, dass das Hegeziel nicht vom Gewässerbewirtschafter definiert werden kann, sonder den Bewirtschaftern das Hegeziel von den Behörden diktiert wird.
Wär interessant mal zu sehen, wie so ein ges. Hegeziel aussieht
 

Brikz83

shot dropper
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Viel geredet und wenig gesagt, kann ich da nur sagen. Gesetzt bleibt gleich, auslegung schwammig und im Zweifel ist nur einer der Trottel vom Dienst, und das ist der mit der Angel in der Hand. #d
 

Ralle 24

User
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Viel geredet und wenig gesagt, kann ich da nur sagen. Gesetzt bleibt gleich, auslegung schwammig und im Zweifel ist nur einer der Trottel vom Dienst, und das ist der mit der Angel in der Hand. #d


Nun, es sagt schon eine Menge, allerdings nicht Gutes für die Angelfischerei.

Es sagt, dass der Angler keinerlei Entscheidungsfreiheit mehr hat.

Es sagt, dass jeder gefangene Fisch der nicht ausdrücklich geschont ist, vom Angler zu entnehmen ist. Ohne Rücksicht auf Art oder Größe.

Es sagt, dass der Gesetzgeber vorgibt, dass jeder Angler jeden Fisch in irgendeiner Weise sinnvoll zu verwerten hat.

Das Gesetz negiert den Verwertungswillen des Anglers.

Das Gesetz sagt, dass nicht geschonte Fische mit Fangbeschränkung grundsätzlich zu entnehmen sind und nach Erreichen selbiger das Angeln einzustellen, resp. die Fangmethode dergestalt zu wechseln ist, dass zusätzliche Fänge der selben Art nach Möglichkeit ausgeschlossen sind.

Das Gesetz sagt, dass für die Entscheidung des Hegepflichtigen, bestimmte Arten zurückzusetzen ein nachweisbarer Grund vorhanden sein muß.

Das Gesetz sagt, dass die Anzahl der Fischereierlaubnisscheine strikt an den Fangbegrenzungen zu orientieren ist.

Es sagt, dass Fische für die es keinerlei Fangbeschränkungen gibt, nicht nachbesetzt werden dürfen.
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

deshalb liebe ich Gesetze, bayerische im Besonderen und fahre weiter nach DK/ Schweden. Aber vielleicht ist das ja gewollt. Und ja, ich esse Fische.
Gruß A.
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

mal ne dumme Frage, gibts in Bayern eigentlich zweierlei Recht?
Irgendwo habe ich gelesen, dass an hauseigenen Strecken von Hotels ( also Salmo) zurücksetzen zumindest erwartet wird, kann mich aber täuschen.
Gruß A.
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

und es bedeutet, dass Du zumindest als Preuße sehr sehr vorsichtig sein mußt
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Brillendorsch
in Preußen versteht keiner die Löffelschnitzer, außer die, die zu DDr -Zeiten fürs Wohnungbaupropgramm dahin gezogen sind aus unseren Gefilden.
Gruß A.
 

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Brillendorsch
in Preußen versteht keiner die Löffelschnitzer, außer die, die zu DDr -Zeiten fürs Wohnungbaupropgramm dahin gezogen sind aus unseren Gefilden.
Gruß A.

Da hatta recht.#6:q

Zum Thema:

Bayern will anscheinend den Fischbestand mit aller Macht eliminieren.|kopfkrat
Mit normalem Menschenverstand habe solche Vorgänge nichts zu tun. Vorübergehende geistige Abwesenheit entschuldigt aber auch nicht alles, schon gar nicht wenn alle Abgeordeneten gleichzeitig drunter leiden bei der Abstimmung.

Wer hat denn den Vorschlag für dieses Gesetz mal eingebracht? VDSF ?
 
Zuletzt bearbeitet:

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Zur Kenntnisnahme: Für einen Bayern ist jeder, der nicht aus Bayern stammt ein Preuße. Auch ein Sachse oder Braunschweiger
und die Hunsrücker Besenbinder verstehen die Bayern auch nicht ggg
 

volkerm

Active Member
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Wie geht das eigentlich mit den Regularien für die Salmonidenstrecken zusammen, wo die Entnahme sehr restriktiv geregelt ist?
 

volkerm

Active Member
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

antonio,

bei den unbescheidenen Tageskarten- Preisen kann der Spaß dann im (un?)günstigsten Fall nach 10 Minuten gelaufen sein.
 

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Wie geht das eigentlich mit den Regularien für die Salmonidenstrecken zusammen, wo die Entnahme sehr restriktiv geregelt ist?


Hegeplan setzt doch die Vorschrift ausser Kraft.

Ansonsten dürfen wohl maßige Fische die innerhalb des Fanglimits liegen nicht zurück gesetzt werden(?) wenn im Hegeplan so gewollt.
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Prof: setzen 5 schlecht gelesen, Hegeplan ist nich
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Hegeziel meinst Du,
wie zu lesen ist, sieht das Bayrische Recht gar keinen Hegeplan vor.
Und dieses Hegeziel wird dem Hegepflichtigen behördlicherseits aufs Auge gedrückt.
 
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

Ich sags ja immer wieder überall richtung Norden gibs es wunderbare Gewässer mit Forellen Barschen Zandern Barben..........für jeden Angler was dabei Boot Ufer Stipper Spinner.....

Wozu nach Süden Geld bringen in form von Angelurlaub,die haben doch genug geld da unten.

Aber die waren schon immer nen eigenes Deutschland.

Dazu noch der bekannte "Anglerverband" der keiner ist und alles wird gut.

lg#h
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: Interview mit Herrn Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG

@Prof,
es gibt keinen Hegeplan, sondern ein gesetzliches Hegeziel, welches dem Hegepflichtigen von den Behörden aufs Auge gedrückt wird


Der Fischereiausübungsberechtigte darf sich natürlich nicht willkürlich für das Zurücksetzen fangfähiger Fische entscheiden. Verbindlicher Maßstab ist vielmehr das gesetzliche Hegeziel. Das Zurücksetzen muss somit der „Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässer angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands ...“ dienen. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans sieht das bayerische Fischereirecht nicht vor. Dafür ist die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang genehmigungspflichtig. Über darauf gerichtete Anträge entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der Fischereifachberatung. Die Fachberatung beurteilt u.a. die natürliche Ertragskraft des Gewässers sowie die Arten- und Alterszusammensetzung der Fischbestände und schlägt daraufhin die Zahl der Erlaubnisscheine und eventuelle Fangbeschränkungen vor. Diese gutachterlichen Äußerungen fließen dann ein in die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde über Zahl und Inhalt der Erlaubnisscheine. Das geschilderte Verfahren stellt im Grunde den Kern der Umsetzung des bayerischen Fischereirechts dar. Da Hegepläne in Bayern gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, kann auf diesem Weg eine fachlich einwandfreie Hege gewährleistet werden.
 
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