AW: Kommentare zu: "Pressemeldung: Peta zeigt Angler an"
Hallo Boardis!!
Hab zu diesem Thema mal gegoogelt und was interessantes gefunden....
"Robert Vollborn
01.11.04, 12:44
Liebe Angelfreunde,
eines vorweg: ich gebe nachfolgend weder eine offizielle Verbandsmeinung wieder, noch eine persönliche Wertung, sondern vielmehr die Rechtslage - die nicht immer vernünftig ist. In den vorangehenden Beiträgen sind viele interessante Ansätze angesprochen worden. Ich kann aber hier nur auf einige eingehen. So ist mir etwa das Beifang-Urteil nicht bekannt. Über die Diskussion an sich kann man sich in jedem Fall nur freuen, denn sie zeigt das hohe Verantwortungsgefühl der Angler. Allerdings habe ich in den letzten zwei Wochen bestimmt von fünf Foren derartige Anfragen bekommen. Viele Initiativen haben sich zum Schutz von Dorsch und Kabeljau gebildet. Hier muß eine Zersplitterung verhindert und eine Bündelung der Kräfte angestrebt werden! Der LSFV, der den Dorschschutz mit ganz konkreten, wissenschaftlich abgestimmten Vorschlägen bereits bis nach Brüssel getragen hat, wäre ein geeigneter „Kopf“ für diese Bewegung. Letztlich ist ja sogar unser schleswig-holsteinischer Dachverband LVAF an der Frage des Dorschschutzes gescheitert und untergegangen, weil die Berufsfischer ganz andere Vorstellungen hatten.
Den Vorteil höheren Schutzes, ob in Gewässerordnungen oder als freiwillige Selbstbeschränkung, erkenne ich wohl. Aber es gehört dazu in unserem Land eine rechtliche Grundlage. So darf ein Autofahrer natürlich nicht schneller fahren, als es die Verkehrszeichen zulassen, er darf aber genausowenig ohne triftigen Grund langsamer fahren, wenn er dadurch den Verkehrsfluß behindert, § 3 Abs. 2 StVO. Eine solche Vorschrift müßte in das Fischereirecht aufgenommen werden.
Grundlage für die Festlegung von Mindestmaßen in der Küstenfischereiordnung (KüFO) und der Binnenfischereiordnung (BiFO) ist die Überlegung, daß Fische auf jeden Fall einmal im Leben die Chance haben sollen, abzulaichen und damit für eine Bestandserhaltung zu sorgen. Erst anschließend sollen sie gefangen werden können, wobei nach dem Tierschutzgesetz (ein Bundesgesetz, das übrigens das einzelne Tier schützen soll) ein vernünftiger Grund dafür vorliegen muß, daß der Angler dem Fisch beim Fang möglicherweise Leiden zufügt. Dieser vernünftige Grund ist in der Regel die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel.
Fängt der Angler nun einen untermaßigen Fisch, so ist er nach dem Fischereirecht in jedem Fall schonend zurückzusetzen, kann also gerade nicht verwertet werden. Für dessen eventuelle Leiden liegt somit kein vernünftiger Grund vor. Dennoch ist in dieser Weise zu verfahren, weil der Bestandsschutz oberstes Ziel ist. Dafür wird in Kauf genommen, daß der vernünftige Grund der Fangverwertung entfällt.
Und um Zweifelsfälle oder argumentative Schlupflöcher von vornherein auszuschließen, gelten die Mindestmaße generell und ohne Einschränkung, so daß das Zurücksetzen ohne Ausnahme und unabhängig vom Zustand des Fisches geschehen muß.
Ab einer bestimmten, in der KüFO und der BiFO festgelegten Größe ist jedoch von einem mindestens einmal erfolgten Ablaichen auszugehen, so daß dann die bestandsschützenden Anforderungen vorliegen, dem Schutz der Art also genügt wird, so daß dann zum Schutz des Individuums wieder der vernünftige Grund der Fangverwertung gegeben sein muß.
Nun ist in vielen unserer Vereine verbreitet, in Gewässerordnungen oder anderen freiwilligen Selbstbeschränkungen das Mindestmaße und/oder die Schonzeiten von Fischen gegenüber den jeweiligen Landesverordnungen heraufzusetzen, den Fischen also einen größeren Schutz zukommen zu lassen. Damit werden nach geltendem Recht maßige oder nicht geschonte Fische vereinsintern zu untermaßigen, geschonten, mit der Folge, daß sie eigentlich vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen sind.
Die Angler setzen sich damit jedoch klar in Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften, denn diese besagen, daß der Bestandsschutz angesichts des erreichten gesetzlichen Mindestmaßes keine Priorität mehr gegenüber dem Tierschutzgesetz hat.
Es besteht also eine gewisse Zwickmühle: entweder entnimmt der Angler den Fisch, verwertet ihn durch Verzehr, genügt damit vollumfänglich dem Tierschutz, handelt aber eventuell seiner Vereinsordnung zuwider und kann dort mit einer Strafmaßnahme belegt werden, oder er angelt gemäß den Vereinsbestimmungen und macht sich so unter Umständen strafbar nach § 17 Ziff. 2 lit. b TierschutzG, der eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht.
Beides soll nicht sein, und dieser Widerspruch darf sich überhaupt nicht stellen. Deshalb ist der gut gemeinte Weg, die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten zu übersteigen, den Vereinen jedenfalls nicht generell anzuraten.
Einen Ausweg kann nur die im Fischereirecht festgelegte Hegepflicht liefern, also die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Allerdings besteht die Hegepflicht nur an Binnengewässern, nicht jedoch an der Küste, so daß dort immer die gesetzlichen Schonmaße und -zeiten gelten.
An den Binnengewässern jedoch kann sich über die Hegepflicht eine andere Situation ergeben, etwa wenn sich nach einem Fischsterben oder irgendwelchen anderen erheblichen Einflüssen auf das Gewässer die Fischbestände in einem schlechten Zustand befinden. Dann kann die Notwendigkeit bestehen, ausnahmsweise von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen, weil dann die oben dargelegte Wertigkeit zwischen Bestandsschutz und Schutz des individuellen Tieres wieder zugunsten des ganzen Bestandes verschoben wird.
Robert Vollborn"
Siehe:
http://forum.lsfv-sh.de/archive/index.php?t-37.html
Demnach mach ich mich strafbar, wenn ich die "Vereins-Schonmaße" einhalte, da ich nach §17 Tierschutzgesetz diesen Fisch nicht entnommen habe....
Zusätzlich braucht man demnach über C&R überhaupt nicht mehr nachzudenken....
Die Frage die ich mir dann jedoch stelle, ob nun Angeln nur noch aufgrund der Lebensmittelbeschaffung Berechtigung hat...........
Naja.......|kopfkrat