AW: Kommentare zu: Pressemitteilung DAV 13/2006
Thomas,
denn schreib den § 57 (2) und den Rest auch noch dazu. Du brauchst eine Prüfung wenn Du einen für Niedersachsen nicht vorgeschriebenen Fischereischein haben musst ( z.B. für andere Bundesländer )
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.
§ 58
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.
§ 59
(1) Personen mit Haupt Wohnsitz in Niedersachsen, die
1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.
@Dorschbremse,
die haben Dich dort ganz gut über den tisch gezogen. deine Prüfung und deinen Fischereischein hätte im vollen Umfange anerkannt werden müssen......