Hallo, ich möchte gern an der Elbe angeln. Nun habe ich mir das NDS-Fischeigesetz angesehen. Dort wird die Elbe unterhalb von HH zum Küstengewässer erklärt. Laut § 16(1) „In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei“
Im Zusammenhang mit:
§ 57 (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft ( §§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
Ich verstehe das nun so, dass man in NDS in Küstengewässern laut Fischereigesetz ohne Erlaubnisschein angeln kann, und auch keinen Fischhereinschein benötigt, weil man ja auch „oder den Personalausweis“ vorlegen kann.
Sehe ich das richtig, oder habe ich etwas falsch verstanden ?
Im Zusammenhang mit:
§ 57 (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft ( §§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
Ich verstehe das nun so, dass man in NDS in Küstengewässern laut Fischereigesetz ohne Erlaubnisschein angeln kann, und auch keinen Fischhereinschein benötigt, weil man ja auch „oder den Personalausweis“ vorlegen kann.
Sehe ich das richtig, oder habe ich etwas falsch verstanden ?