Thomas9904
Well-Known Member
Kuriose Regeln am Wasser
Es gibt bald mehr Gesetze, Regeln und Regelungen für Angler am Wasser, als Fische im Wasser.
Bundesgesetze wie das Tierschutzgesetz, Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, dazu die Landesfischereigesetze, Fischereiverordnungen, teilweise auch Gesetze der Bezirke, Landkreise oder Gemeinden dazu.
Nicht zu vergessen auch die Regeln und Regulierungen der Verbände und der Vereine oder der sonstigen Gewässerbewirtschafter.
Bei einer solchen Vielzahl an Gesetzen, Regeln und Verordnungen, Ge- und Verboten bleibt es natürlich nicht aus, dass manches davon auf den ersten Blick nicht unbedingt immer sinnvoll erscheint, manches widersinnig, andere einfach nur kurios.
Mal gibt es Erklärungen oder Erklärungsversuche dazu, wie es zu solchen Regelungen kommen konnte, mal steht man nur kopfschüttelnd davor.
Hier in diesem Thread wollen wir mit euer Hilfe gerne all die kuriosen Regeln sammeln, die einem als Angler im Laufe seines Lebens so auffallen.
Und fangen damit einfach selber mal an:
http://www.sportanglerbund-weiden.de/html/angelbedingungen.htm
Jegliches Mitführen, Anfüttern und Fischen mit Hunde- und Katzenfutter, Boilies und Mais hat den sofortigen Entzug der Angelerlaubnis zur Folge.
http://www.asv-mackelcher.de/index.php?page=6&subpage=15
3.) Blinkern ist in einem gewissen Zeitraum nach Beschluss erlaubt.
4.) Maden und Würmer dürfen als Angelköder bis auf Widerruf verwendet werden.
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...FischGAVBY2004rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
(8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
http://www.fvpeine-ilsede.de/gewaesserordnung.html
Der Abstand zum nächsten Fischenden soll mindestens 20 m betragen
Es dürfen nur im Handel erhältliche Rutenhalter benutzt werden.
Wir möchten an dieser Stelle recht herzlich alle aktiven Mitglieder bitten, Ihre PKW's, die sie an den Gewässern parken, nach Möglichkeit mit unserem Vereinsemblem zu kennzeichnen. Das erleichtert den Fischereiaufsehern und AngelkollegInnen sowie der Wasserschutzpolizei, bereits im Vorfeld einen PKW als vereinszugehörig zu erkennen
http://www.fischereiverein-neusorg.de/gewaesserordnung.html
4. Maßig gefangene Fische dürfen nicht zurückgestzt oder durch bereits gefangene ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen. Im Kescher darf höchstens ein Tagesfangsatz gehältert werden. Eine gemeinsame Hälterung ist verboten.
http://www.angelverein-schweicheln.de/GewOrdnung.html
Das Füttern und Angeln mit Boilies ist in unseren Teichen nicht erlaubt.
Hartmais und Hülsenfrüchte sind nur gekocht zugelassen.
Untersagt ist :
g) das Necken weidender Tiere
http://www.bfv-coburg.de/gewaesserordnung.pdf
6. Bei Erreichen der festgelegten Tagesfangmengen ist das Fischen auf die Gruppe der Fried- bzw. Raubfische unverzüglich einzustellen.
12. Das Zusammenlegen von Fängen und der Tausch von Fischen ist nicht erlaubt.
http://www.asv-billerbeck.de/html/body_gewasserordnung.html
3) Anfüttern ist nur in geringen Mengen mit Maden erlaubt!!
http://avfischwaid.de/mitgliederbereich/gewaesserordnung.html
Das Angeln muss nach dem Fang des 3. massigen Edelfisches beendet werden.
Das Angeln mit Maden ist erlaubt (keine gefärbten), aber das Anfüttern mit Maden jeglicher Art ist verboten. Strauchmaden fallen nicht unter diese Beschränkung
http://www.lav-mv.de/downloads/gwo_2013.pdf
("Kurios" hier nicht die Gesetze als solches, sondern dass mal schön aufgelistet ist, was man alles beachten sollte - zuerst besser Jura studieren vor dem Angeln)
2. Grundsätze 2.1. Grundsätze der Gesetzeskunde vor dem Angeln Jeder Angler hat sich als Heger der Fischbestände und Pfleger des Biotops „Gewässer“ zu verstehen. Er hat die geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen. Besonderer Beachtung bedürfen u. a.: · Fischereigesetz des Landes M-V · Binnenfischereiverordnung des Landes M-V ..Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der TierschutzSchlachtverordnung der BRD · Gesetz über Naturschutz und Landespflege der BRD (Bundesnaturschutzgesetz) · Naturschutzausführungsgesetz des Landes MV · Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepuplik etc..
PS:
Haben wir auch für Youtube was draus gemacht:
[youtube1]h1xAlh9BV1k[/youtube1]
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