Landesverband Rheinland Pfalz: Jeder nicht geschonte Fisch MUSS getötet werden

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Gab es denn dazu in RLP noch nie eine Verhandlung? Wurde da noch nie einer beim zurücksetzen erwischt?

Eigentlich müssten sich mal ein paar hundert Angler zusammen tun, jeder gibt einen 50er und man schaut mal wie weit man vor Gericht kommt :D

Andererseitz habe ich den EIndruck dass die "ich knüppel alles ab" Angler doch deutlich in der Mehrheit sind.
 
R

RuhrfischerPG

Guest
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Jaja..der unrühmliche Geist von H.Drosse' und seinen neuzeitlichen Gesinnungsgenossen

Wie eine Seuche...

Es bleibt aber dabei..wer als Verbandsoffizieller im 21 Jhd.diese Meinung vertritt,gehört erst recht seiner Anlandung nebst Sinnvoller Verwertung zugeführt..in Form einer Abwahl auf die heimische Couch.

Da können sie dann gerne weiter ihren Zwangsneurotischen Metzgerphantasien frönen.
 
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Das bedeutet aber eben NICHT, dass JEDER Fisch über Maß und ohne Schonzeit entnommen werden MUSS, sondern nur eben nur die in den genannten § NICHT aufgezählten Arten.

Das ganze hat in RLP glaube ich nie wirklich jemand wahrgenommen. Man geht Angeln. Fängt man den Zielfisch, landet der in der Pfanne. Wenn nicht, dann landet er wieder im Wasser.

Da ich selbst Pächter eines Forellenbach bin, habe ich die Gesetze schon 100 mal hoch und runter gelesen. Erst, als der Wels gestrichen wurde, ist mir dieser Satz erst aufgefallen.

Also Grundsätzlich muss der Wels raus, dass ist halt Hege. So komisch es klingt. Ich bin ja auch kein Wissenschaftler, vertraue aber auch ein bisschen den staatlichen Institutionen.

Hier sollte man aber vielleicht mal ansetzen. Man müsste die SGD, welche erstmal zuständig ist, mal fragen, was man denn mit einem 2 Meter Waller macht. Ich glaube, das mache ich mal. Hatte wegen der Bachpach schon öfter Kontakt dahin, die sind eigentlich sehr gesprächig.

Grundsätzlich wäre aber hier auch mal das Gesetz in Frage zu stellen, wenn auch erstmal nur die Formulierung.

Da ich neuerlich auch politisch aktiv bin (wenn auch nicht wegen solchen Themen), wäre das durchaus mal aufzugreifen.
 
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Das ganze hat in RLP glaube ich nie wirklich jemand wahrgenommen. Man geht Angeln. Fängt man den Zielfisch, landet der in der Pfanne. Wenn nicht, dann landet er wieder im Wasser.

Darf ich, wenn nicht mein Zielfisch beisst diesen zurücksetzten? ALso cih fische auf Hecht und fange eine großen Barsch kann ich diesen zurück setzten?
 
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Da der Barsch in den § mit der Anlandeverpflichtung fällt, sage ich mal nein. EDIT: Die Aussage war falsch. Hatte mich verlesen in der LFO.

Hinzu kommt, dass der Barsch unter denen steht, die nur mit Genehmigung ausgesetzt werden dürfen. Stellt sich die weitere Frage, ob das als Aussetzen gilt.

Also echt. Ich bin Buchhalter und muss mich oft mit dem Handelsgesetzbuch und unseren Steuergesetzen auseinander setzen. Das ist irgendwie einfacher wie die paar §§ unsere LFO in RLP.
 
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Hier sollte man aber vielleicht mal ansetzen. Man müsste die SGD, welche erstmal zuständig ist, mal fragen, was man denn mit einem 2 Meter Waller macht. Ich glaube, das mache ich mal. Hatte wegen der Bachpach schon öfter Kontakt dahin, die sind eigentlich sehr gesprächig.

Das kannst du erstmal vergessen... Der gute Herr Jörgensen ist am Freitag vor zwei Wochen an Krebs verstorben. Und ob Wagner oder Schuhen-Frank da die gleiche Stellung innerhalb der Behörde haben...

Darf ich, wenn nicht mein Zielfisch beisst diesen zurücksetzten? ALso cih fische auf Hecht und fange eine großen Barsch kann ich diesen zurück setzten?
Das ist genau der Satz den ich den "Neulingen" immer erkläre... Natürlich sollte man dann minutenlange Fotoshootings unterlassen (Trophäenangeln)
Und als kleiner Tip noch: Auf das TSG berufen (Ich darf kein Tier ohne Grund...)
Nun, ich fange einen großen Hecht - wir sind nur zwei Personen, den kann ich nicht sinnvoll verwerten.
Fange ich einen Waller: Tsg UND die "Verzehrempfehlung für Rheinfische in RLP" anführen :g
Und natürlich hat man nicht gezielt auf den großen Hecht oder Waller gefischt.#6
 

muddyliz

der auf der Scholle angelt
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§ 21
Besondere Fangverbote:

Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung.
Wie Thomas schon sagte, per Gesetz (LFO) besteht eine Anlandeverpflichtung nur für die in o.g. Paragraphen nicht genannten Fische.
In den o.g. Paragraphen sind folgende Fische aufgeführt:


Fische mit Mindestmaß:
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.)
Hecht (Esox lucius L.)
Zander (Stizostedion lucioperca [L.])
Aal (Anguilla anguilla L.)
Karpfen (Cyprinus carpio L.)
Barbe (Barbus barbus L.)
Äsche (Thymallus thymallus L.)
Blaufelchen (Coregonus lavaretus L.)
Schleie (Tinca tinca L.)
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitch.)
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walbaum)
Nase (Chondrostoma nasus L.)
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.)

Ganzjährig geschützte Arten:
Lachs (Salmo salar L.)
Meerforelle (Salmo trutta L.)
Stör (Acipenser sturio L.)
Schnäpel (Coregonus oxyrhychus [L.])
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus L.)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
Elritze (Phoxinus phoxinus [L.])
Moderlieschen (Leucaspius delineatus [Heckel])
Karausche (Carassius carassius [L.])
Aland (Leuciscus idus [L.])
Schneider (Alburnoides bipunctatus [Bloch])
Quappe (Lota lota [L.])
Flunder (Pleuronectes flesus L.)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis [L.])
Bachschmerle (Barbatula barbatula [L.])
Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
Koppe (Cottus gobio L.)
Maifisch (Alosa alosa [L.])
Finte (Alosa fallax [Lacépède])
Meerneunauge (Petromyzon marinus L.)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis [L.])
Bachneunauge (Lampetra planeri [Bloch])
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium [L.])
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera [L.])
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata [Rossmässler])
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea [L.])
Malermuschel (Unio pictorum [L.])
Kleine Flussmuschel (Unio crassus [Philipsson])
Große Flussmuschel (Unio tumidus [Philipsson]).

Giebel (Carassius auratus L.)
Döbel (Leuciscus cephalus [L.])
Hasel (Leuciscus leuciscus [L.])
Brachsen, Brassen (Abramis brama [L.])
Güster (Abramis bjoerkna [L.])
Ukelei (Alburnus alburnus [L.])
Gründling (Gobio gobio [L.])
Flussbarsch (Perca fluviatilis L.)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua [L.]).
Für alle diese Fischarten besteht also keine Anlandeverpflichtung, teilweise (bei den geschützten Arten sowie während der Schonzeit gefangenen Fischen sowie bei untermaßigen Fischen) sogar ein Anlandverbot.
Da facto gilt die Anlandeverpflichtung also nur für den Wels sowie gebietsfremde Fische wie z.B. Sonnenbarsch.
Die generelle Anlandepflicht für fangfähige Fische, wie sie auf dem blauen Fischereischein steht, ist also nicht gesetzeskonform mit der Landesfischereiordnung.
 
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Ach du Sch... genau mit dem hatte ich immer regen und sehr guten Kontakt. Da ging aber eine mit Verstand. Die anderen kenne ich nicht.

Ich habe hier noch ein Buch -> http://www.kommunalpraxis.de/laender/rheinland-pfalz/fischereirecht-rheinland-pfalz

Das ist eigentlich nicht schlecht, aber selbst da steht kein Wort darüber drin. Konnte im Bereich dieser §§ nichts finden.
 

muddyliz

der auf der Scholle angelt
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Da der Barsch in den § mit der Anlandeverpflichtung fällt, sage ich mal nein.

Hinzu kommt, dass der Barsch unter denen steht, die nur mit Genehmigung ausgesetzt werden dürfen. Stellt sich die weitere Frage, ob das als Aussetzen gilt.
Das ist alles Käse was du da schreibst. Lies dir mal das Gesetz genau durch.
 
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Ich habe es ja schon angepasst in meinen Post. Hatte mich verlesen |uhoh:
 

muddyliz

der auf der Scholle angelt
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Außerdem: Was genau unter Anlandepflicht zu verstehen ist, regelt die EU-Verordnung: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/landing-obligation/index_de.htm
Diese EU-Verordnung gilt aber nur für die europäischen Meeresteile, also für Salzwasser. Was unter Anlandepflicht im Süßwasser zu verstehen ist, ist nirgendwo festgelegt. So ist z.B. nicht klar, ob die Anlandepflicht mit einer Entnahmepflicht gleichzusetzen ist. Auch steht nirgendwo etwas in der LFO RLP, dass ich einen angelandeten Fisch töten muss, zumal das eventuell mit dem Tierschutzgesetz kollidiert sowie mit dem Hegeziel, einen altersgemäß vielschichtigen Fischbestand zu erhalten.
Auch steht nirgendwo in der LFO RLP, dass ich einen der Anlandepflicht unterliegenden Fisch verwerten muss. Gerade beim Wels empfiehlt die Verzehrempfehlung, http://www.lfvrlp.de/images/downloads/Merkblatt für Angler.pdf
größere Welse wegen der hohen Schadstoffbelastung nicht zu verzehren. Und damit scheidet er wohl auch als Katzen- oder Hundefutter aus.
 
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AW: Landesverband Rheinland Pfalz: Jeder nicht geschonte Fisch MUSS getötet werden

Also ich verstehe die Anlandeverpflichtung so, dass der Fisch entnommen werden muss, was waidgerechtes Töten mit einschließt. Das muss dann nicht explizit in der LFO stehen.

Aber tatsächlich kollidiert es mit der negativen Verzehrempfehlung. Das ganze Konstrukt ist nicht durchdacht.

Da müsste man Mainz eigentlich mal aufmischen. Da hat sich vor X Jahren ein Gesetzesreferent den Stuss ausgedacht und im Landtag wurde das dann ohne Aussprache durchgewunken...
 

muddyliz

der auf der Scholle angelt
AW: Landesverband Rheinland Pfalz: Jeder nicht geschonte Fisch MUSS getötet werden

Also ich verstehe die Anlandeverpflichtung so, dass der Fisch entnommen werden muss, was waidgerechtes Töten mit einschließt. Das muss dann nicht explizit in der LFO stehen.
Man kann viel denken, wenn der Tag lang ist.
 

Thomas9904

Well-Known Member
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Natürlich muss sowas im Gesetz oder in der Verordnung stehen - sonst dürfte es gar nicht aufm Schein stehen...
 
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Also ich verstehe die Anlandeverpflichtung so, dass der Fisch entnommen werden muss, was waidgerechtes Töten mit einschließt.
Richtig, so ist es. Ich habe mal einen Verbandler und einen Behördenmitarbeiter gefragt, was ich mit dem Kadaver eines nach der Verzehrempfehlung nicht genießbaren Fisches machen solle nachdem ich ihn abgeschlagen habe...

Die Antwort bei beiden: dann vergrabe ihn am Ufer.

Ich dann: darf man nicht, da bekommt man eine auf den Deckel wegen illegaler Tierkörperbeseitigung. Außerdem ist es auch verboten einen Fisch am Gewässer zu zerlegen.

Verband/Behörde: dann schneid ihn klein und schmeiß ihn ins Wasser.

Ich: darf ich auch nicht, siehe oben. Hinzu kommt das es ja bei uns sogar lt. Verordnung verboten ist, Enten zu füttern - und da soll ich mit einem Fischkadaver Ratten anlocken?

Verband/Behörde: Dann mußt du ihn eben mit nach Hause nehmen und in die Hausmülltonne schmeissen.

Ich: Was sollen die anderen Mieter sagen wenn ich mitgebrachten Müll in die Haustonne schmeisse? Außerdem ist es ein Tierkadaver, der hat im Hausmüll nix zu suchen...

Verband/Behörde (genervt): Dann bring ihn eben in die Tierkörperbeseitigung oder ruf die Feuerwehr.

Ich: Kann ich nicht. Der einzige vernüftige Grund ein Tier zu töten ist die Ernährung.
Wenn ich den jetzt unbeabsichtigt fange und ihn nur wegkloppe weil es jemanden beliebt, dann mache ich mich strafbar (Tsg-> Bundesgesetz, Entnahmepflicht -> nur eine Anordnung, "ober" sticht "unter")
Also setze ich den Fisch zurück weil es 1. nicht mein Zielfisch ist, ich ihn 2. nicht sinnvoll verwerten kann (und auch nicht sollte) und 3. die Feuerwehr anderes und wichtiges zu tun hat...

Verband/Behörde (noch genervter): dann mach doch was du willst, das macht ihr ja da sowieso.

Soviel zu dem Thema. Das Gespräch/Telefonat fand vor ~drei Jahren statt und hat sich mir fest ins Hirn gebrannt...
im übrigen gillt ja die Entnahmepflicht ja nicht nur am Rhein, sondern auch an der Lahn und Mosel, hinzu kommt als "entnahmepflichtiger Fisch" der Rapfen.


Das muss dann nicht explizit in der LFO stehen
Es steht auch so nicht in den Verordnungen/Gesetzen. Ein Gewässereigentümer kann aber jederzeit nach Abspreche mit der SGD strenger Regeln aufstellen als im Gesetz verlangt.


Aber tatsächlich kollidiert es mit der negativen Verzehrempfehlung. Das ganze Konstrukt ist nicht durchdacht.
Aber sowas von... Nachgedacht wird da selten...
 
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Thomas9904

Well-Known Member
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Es steht auch so nicht in den Verordnungen/Gesetzen.
Genau deswegen dürfte sowas auch nicht (rechtmäßig) im Fischereischein des Landes RLP als allgemeingültig stehen mit einer Anlandeverpflichtung.
Ohne gesetzliche Grundlage oder Verordnung, wie hier behauptet wurde, sondern es kann nur im jeweiligen Erlaubnisschein vermerkt werden:
Ein Gewässereigentümer kann aber jederzeit nach Abspreche mit der SGD strenger Regeln aufstellen als im Gesetz verlangt.
jepp, wenn das gesetzlich möglich ist in RLP, kann der Bewirtschafter Regularien erlassen. Je nach Bundesland muss sich das der Bewirtschafter dann aber absegnen lassen von Behörde etc..
 
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