LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

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Thomas9904

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Vorabveröffentlichung Magazin 2/2011

LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung des Landesfischereigesetzes SH
Das Engagement der Redaktion in Sachen Angelpolitik kann nur als voller Erfolg angesehen werden. Immer wieder und immer häufiger werden wir mit Informationen aus Verbänden und Vereinen beschickt, die sehr deutlich aufzeigen, dass sich ein Umbruch in der Anglerszene abzeichnet. Das ist schlicht und einfach auch als Zeichen zu werten, dass vieles was in den Verbänden in angelpolitischer Hinsicht geschieht, nicht die Zustimmung aller Mitglieder findet.

Wir erfahren auch immer wieder, wie schwierig es zu sein scheint, alte verkrustete Strukturen zu durchbrechen und dass es durchaus auch mit persönlichen Nachteilen behaftet sein kann, wenn sich jemand intern gegen die angelpolitische Ausrichtung der Verbandsarbeit richtet.

Daher sind wir froh - und auch ein wenig stolz - sowohl im Magazin wie auch im Forum mithelfen zu können, Dinge ans Licht zu zerren, die ansonsten hinter verschlossenen Türen vorbereitet und/oder beschlossen werden.

Und daher ist es auch nicht immer verwunderlich, wenn wir hier als "Sprachrohr" benutzt werden, statt dass engagierte und vernünftige Angler in den Verbänden selber und direkt versuchen, verkrustete Strukturen oder falsche angelpolitische Grundsätze zu ändern.

Leider sind wir mit unserer kleinen Redaktion nicht in der Lage, alles und jedes zu behandeln. Darum beschränken wir uns im Normalfall auf solche Dinge, die über den jeweiligen Verband hinaus einschneidende Auswirkungen auf die gesamte Anglerschaft haben.

Das dies natürlich vom jeweils betroffenen Verband sehr ungerne gesehen wird und wir uns auch z.T. heftigen und mitunter persönlichen Angriffen ausgesetzt sehen, liegt in der Natur der Sache. Das hindert uns aber natürlich nicht daran, auch in Zukunft öffentlich gegen Fehlentwicklungen vorzugehen, diese aufzuzeigen und die Verursacher anzuschreiben.


Heute beschäftigen wir uns mit dem Entwurf eines Schreibens des LSFV-SH an den Umwelt- und Agrarausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags, das wir vor ca. 2 Wochen erhalten haben..

Es geht um die bevorstehende Änderung des Landesfischereigesetzes, zu dem der LSFV-SH in dem uns zugespielten Entwurf eines Schreibens ans Parlament Stellung nimmt.

Mit einer Ausnahme ist diese Stellungnahme durchaus zu begrüßen und im Sinne aller Angler als positiv zu bewerten.

Leider mussten wir aber feststellen, dass die Stellungnahme zum § 26 (Fischereischeinpflicht) offenbar nicht im Sinne der Angler und am Angeln interessierten Menschen insgesamt ist. Sondern dass hier wohl eher Verbandspolitische Interessen berücksichtigt werden sollten.

Da das in diesem Fall negative Folgen auch für alle am Angeln interessierten Menschen und auch nichtorganisierte Angler hat, müssen wir natürlich einige Fragen und Anmerkungen dazu veröffentlichen.

Unsere Anmerkungen und Fragen haben wir in den Text der Stellungnahme eingefügt (blaue Schrift). Wir haben das selbstverständlich als Mail an den Landesverband geschickt und um Antwort gebeten und würden uns freuen, wenn wir hierzu von Seiten des Verbandes erklärende Worte bekommen sollten.


Darum geht es (aus dem uns vorliegenden Entwurf des LSFV-SH):
LSFV-SH schrieb:
Zu § 26 Abs. 2 Satz 1, Fischereischeinpflicht
Die Befreiung von der Fischereischeinpflicht an allen geschlossenen Gewässern wird vom
LSFV mit Nachdruck kritisiert. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf sämtliche
bisherige Stellungnahmen des Verbandes zur Änderung des Gesetzes.
Die vorgeschlagene Änderung und deren Begründung sind nicht akzeptabel und verkennen
Sinn und Zweck der Fischereischeinpflicht vollkommen. Die Fischereischeinpflicht dient nicht vorrangig der ordnungsgemäßen Erfüllung der Hegepflicht, sondern den Belangen des
Tierschutzes.
Der Fischereischein dient weder dem Tierschutz noch der Hegepflicht, sondern ist lediglich als Verwaltungsinstrument der Nachweis für entrichtete Fischereiabgabe und Voraussetzung für den Erwerb eines Erlaubnisscheines und/oder dem möglichen Beitritt in einen Verein.
Gemeint ist hier sicherlich die Fischereiprüfung, deren Inhalte sich aber in der Hauptsache auf hegerische, allgemeine und gesetzliche Aspekte bezieht. Die Aspekte des Tierschutzes sind in der Prüfung direkt lediglich auf die Behandlung und das Töten des Fanges beschränkt.
Dies wird aber bereits durch das übergeordnete Tierschutzgesetz geregelt und fällt somit als Argument (wie auch schon bei der Frage des Zurücksetzens vom Verband sehr richtig angeführt) vollkommen weg.


Unsere Frage dazu:
Welchen stichhaltigen Grund für die Notwendigkeit des Fischereischeins an geschlossenen Gewässern sieht der Verband?


LSFV-SH schrieb:
Dieser Begriff erscheint in Ihrer Begründung dort überhaupt nicht. Statt dessen werden ausreichende fischereiliche Kenntnisse wegen Fehlens der Hegepflicht als unnötig angesehen. Sie sind aber für die Beachtung des Tierschutzes, den Sie mit der Änderung des § 39 noch erhöhen wollen, unabdingbar. Wie sonst soll ohne solche Kenntnisse ein tierschutzgerechter Umgang mit Fischen erfolgen?
Im Gegensatz zur Angelfischerei, benötigt man für die Aufzucht, Hälterung und Schlachtung an nicht gewerblichen Fischteichen keinerlei Prüfung, sondern ist dem Tierschutzgesetz unterworfen.

Unsere Frage dazu:
Welchen Bedarf für hiervon abweichende übergeordnete Kenntnisse im tierschutzrechtlichen Umgang mit Fischen sieht der Verband beim Angler?



LSFV-SH schrieb:
Den Schutz individueller Tiere vor unnötigen Schmerzen oder Leiden an geschlossenen Gewässern aufzuheben, ist aus keiner einzigen Sicht nachvollziehbar und begründbar.

Ungeachtet dessen, dass die Schmerz- und Leidensfähigkeit von Fischen wissenschaftlich keinesfalls bewiesen ist, unterstellt der Verband, dass ungeprüfte Angler nicht in der Lage oder willens sind, das Tierschutzgesetz zu befolgen. Zudem wird impliziert, dass ohne einen Fischereischein, der ja nur ein Verwaltungsinstrument ist, bzw. ohne Prüfung (was vielfältig durch die Praxis in vielen Bundesländern mit der Möglichkeit ohne Prüfung zu angeln, widerlegt ist) Menschen unfähig wären, sich mit Anstand und Respekt gegenüber Natur und Kreatur zu verhalten.

Unsere Frage dazu:
Welche Erfahrung bringt den Verband zu dieser Einschätzung?


LSFV-SH schrieb:
Es ist unverständlich, diese Anforderungen, die einen ordnungsgemäßen Umgang mit lebenden Wirbeltieren sicherstellen sollen, zu reduzieren. Aufgrund der Sensibilität der Bereiche „Umweltschutz“ und „Tierschutz“ besteht in anderen Bundesländern sogar die Pflicht zur Teilnahme an einem Prüfungsvorbereitungslehrgang!
Der Verband unterstellt hier indirekt den Ländern, in denen es keine Kurspflicht gibt, sowie den Ländern, in denen der sog. Touristenschein eingeführt wurde, einen fahrlässigen Umgang mit Natur- und Tierschutz.
Auch in Schleswig Holstein besteht ja schon seit langem die Möglichkeit, über den Touristenschein ohne Prüfung zu angeln. Und das ohne signifikante oder nachweisbare Zunahme an Verstößen gegen Fischerreirecht oder Tierschutzgesetz.


Unsere Frage dazu:
Welche konkreten Erfahrungen und Zahlen aus Ländern mit der Möglichkeit prüfungsfreien Angelns veranlassen den Verband zu seiner negativen Einschätzung prüfungsfreien Angelns?



LSFV-SH schrieb:
Interessant und bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Aufweichung der Fischereischeinpflicht bei der Anhörung zum letzten Entwurf im Frühjahr 2010 übereinstimmend auch vom Institut für Meereskunde – Geomar, vom Deutschen
Tierschutzbund, vom Bund gegen Mißbrauch der Tiere oder dem Landesanglerverband
kompromißlos abgelehnt wird.
Eingedenk der Tatsache, dass diese Institutionen (Ausnahme Landesanglerverband) generell dem Angeln gegenüber kritisch eingestellt sind, ist das kein Wunder.

Unsere Frage dazu:
Warum macht sich der Verband die Argumente erklärter Angelgegner zu eigen?


LSFV-SH schrieb:
Nicht nachvollziehbar ist auch, damit die Zahl der Fischereiabgabepflichtigen zu verringern.
Denn nach § 29 Abs. 2 sind nur Fischereischeinpflichtige fischereiabgabepflichtig.
Die Fischereiabgabe ist ein wirkungsvolles Instrument zur Finanzierung Fischschützender oder -fördernder Maßnahmen. Es ist innerhalb der Anglerschaft akzeptiert und belastet alle
Menschen, die von der Fischerei profitieren, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem
Verband. Es wäre ein vollkommen falsches Signal an teilweise seit Jahrzehnten ehrenamtlich
im Artenschutz Tätige, jetzt den Kreis der „Nur-Nutzer“ zu erhöhen, die nicht einmal mehr
einen finanziellen Anteil an erforderlichen Maßnahmen des Fischschutzes leisten.
Der Grund hierfür liegt allerdings ausschließlich an der vorbedingenden Prüfung.

Unsere Frage dazu:
Was spricht dagegen, den Fischereischein, wie vor der Einführung der Anglerprüfung käuflich zu erwerben? Damit wäre das entrichten der Fischereiabgabe gewährleistet.


LSFV-SH schrieb:
Dieser Änderungsvorschlag führt im Ergebnis nur zu einer unbegründeten Bevorzugung einiger weniger kommerzieller Angelteichbetreiber.
Kommerzielle Angelteiche bieten dem Anfänger eine problemlose Möglichkeit, die Praxis der Angelfischerei zu erlernen. Sie sind ideale Vorbereitung auf eine spätere Anglerische Tätigkeit in „ freier Wildbahn“. Ohne den geringsten negativen Einfluss auf Natur- Umwelt- und Artenschutz kann der angehende Angler, oft unter Anleitung erfahrener Angler, hier seine anglerischen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangen und ausbauen.

Die Betreiber solcher Anlagen sind wirtschaftliche Existenzen und auch Basis für Arbeitsplätze. Sowohl direkt im Betrieb selbst, als auch bei den beliefernden Fischzüchtern.
Mögliche moralische Einwände gegen das betreiben von kommerziellen Angelteichen werden durch die Fischereischeinpflicht nicht tangiert.

Die Fischereischeinpflicht an kommerziellen Anlagen erschwert den Kunden die Nutzung selbiger, ändert aber an möglicherweise zu kritisierenden Punkten hinsichtlich des Betreiber nichts.

Unsere Frage dazu:
Warum will der Verband den Zugang zu diesen, hervorragend zu Erlangung von praktischem Wissen geeigneten und mit Vorteilen für den Arbeitsmarkt behafteten Anlagen, unnötig erschweren?



LSFV-SH schrieb:
Im Übrigen könnten auf diesem Weg auch Personen, die rechtskräftig wegen fischerei- oder tierschutzrelevanter Vergehen verurteilt wurden und denen daher die Erteilung eines Fischereischeins versagt werden kann, wieder die Fischerei an allen geschlossenen Gewässern ausüben.Die Wirkung der entsprechenden Regelung in § 26 Abs. 3 LFischG würde erheblich reduziert.
Der Fischereischein ist in der Tat auch ein unverzichtbares Mittel, um bei groben Verstößen gegen das Fischerei- oder Tierschutzrecht zum angeln offenbar ungeeignete Personen auszuschließen.

Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass die zum Erlangen des Fischereischeins notwendige Prüfung, sich u.a. auch in dieser Frage zum Kontrapunkt entwickelt hat? Indem durch ablegen der Prüfung automatisch gesetzes- und tierschutzgerechtes Verhalten impliziert wird?



LSFV-SH schrieb:
Wer ohne Fischereischein den Einstieg in das Angeln finden möchte kann bereits mit der bisherigen Gesetzesfassung in privaten Kleingewässern angeln. Damit ist das Argument widerlegt, zu diesem Zweck eine Freigabe an allen geschlossenen Gewässern zu benötigen.
Ungeachtet dessen, dass die Zahl der Privatgewässer sicher nicht ausreichend ist und der Zugang sicher nur sehr begrenzt möglich sein dürfte, sehen wir auch hier einen Widerspruch zu der vorangegangenen Argumentation des Verbandes hinsichtlich der Notwendigkeit der Fischereiprüfung.

Unsere Frage dazu:
Wie unterscheidet der Verband den selbst definierten, notwendigen Ausbildungsstand der Angler, bezogen auf Tier-, Natur-, und Umweltschutz, im Vergleich von Privatgewässern zu öffentlichen Gewässern?

.
LSFV-SH schrieb:
Zu § 26 Abs. 5, Urlauberfischereischein nun auch für Einheimische
Zur Begründung stellen Sie auf die Behebung einer angeblich ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung ab. Wir verweisen auf unsere Gründe für die Annahme, daß die bisherige Praxis gerade keinen Verstoß gegen ein Gleichheitsgebot enthält. Denn die Sachverhalte sind unterschiedlich und können damit auch unterschiedlich behandelt werden.
Die erheblichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Tierschutz bestehen besonders auch
bei dieser vorgeschlagenen Änderung. Die erforderliche Sachkunde zum Betäuben und Töten
eines Wirbeltieres erlangt man nicht durch den Handzettel, der derzeit von den Behörden den
Urlaubern ausgegeben werden. Wir weisen dazu auch auf die entsprechenden rechtlichen
Ausführungen zu § 4 TierSchG in Ziffer 3.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes hin. Ein Sachkundenachweis ist gegeben, wenn die
Person im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist oder die Fischerprüfung erfolgreich
abgelegt hat.
Ein Sachkundenachweis für das nichtgewerbliche töten und schlachten von Fischen wird vom Tierschutzgesetz nicht gefordert. Es wird lediglich gefordert, dass diese Sachkunde vorhanden ist. Die Theorie lässt sich ohne weiteres auf einem Handzettel darstellen. Dieses Wissen reicht aus um die Sachkunde zu belegen, zumal es sich hierbei nicht um eine komplexe Handlung handelt, sondern um einen einfachen Schlag auf den Kopf und das folgende Abstechen. Die Effizienz der tatsächlichen Tötungshandlung kann nur in der Praxis erlernt werden. Dabei ist es auf das Individuum bezogen vollkommen gleich, ob das an einem lebenden Testobjekt (z.B. aus einem Fischzuchtbetrieb in einem Kurs), so dies denn überhaupt gelehrt wird, oder später am Gewässer praktisch erlernt wird.

Unsere Frage dazu:
Wird der Verband die unrichtige Behauptung, dass zum nichtgewerblichen Töten und Schlachten eines Fisches ein Sachkundenachweis erforderlich ist, revidieren?


LSFV-SH schrieb:
Tierschutz ist zu wichtig, um für einige Euro Verwaltungsgebühr und Fischereiabgabe Verstöße zu riskieren.

Unsere Frage dazu:
Ist der Verband der Meinung, dass mit einigen EURO Verwaltungsgebühr und Fischereiabgabe Verstöße vermieden werden können?


LSFV-SH schrieb:
Davon abgesehen ist die Freigabe von Urlauberfischereischeinen auch für Einwohner unseres Bundeslandes eine Aufgabe der Fischereischeinpflicht „auf Raten“. Sie bedeutet einen erheblichen Eingriff in die gewachsenen Strukturen der Vereine.

Der Fischereischein ist heute meist Bedingung zum aktiven Beitritt in einen Angelverein. Da hierfür die vorgeschriebene Prüfung ist eher als Hinderungsgrund für einen Anstieg der Mitgliederzahlen in den Vereinen zu bewerten.

Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass ein käuflich zu erwerbender Fischereischein mehr Menschen zum Angeln und somit auch zum Beitritt in die Vereine bewegen wird?


LSFV-SH schrieb:
In Erinnerung gerufen werden soll außerdem der hohe gesellschaftliche Nutzen, der durch die Fischereischeinprüfung Jahr für Jahr im Hinblick auf den Natur-, Tier- und Umweltschutz in unserem Lande geleistet wird.
Ca. 5.500 Teilnehmer werden in Lehrgängen auf die Fischereischeinprüfung vorbereitet. Die
für das Erreichen des Prüfungszieles erforderliche Wissensvermittlung in allen Belangen des
Tier- und Umweltschutzes - gerade auch bei jungen Leuten - trägt zum Bewußtseinswandel
bzw. bei vielen Menschen zur erstmaligen Entwicklung eines Umweltbewußtseins und damit
auch zum Verhaltenswandel der Bevölkerung bei.
Ein noch höherer gesellschaftlicher Nutzen dürfte durch einen möglichst unbürokratischen Zugang zur Angelfischerei gegeben sein. Das in der Prüfung vermittelte Wissen ist zum großen Teil für den genannten Nutzen irrelevant und das relevante Grundwissen ist bei fast allen naturinteressierten Menschen vorhanden.

Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass erst durch die Möglichkeit zu angeln ein erweiterter Zugang zur Natur, eine intensivere Auseinandersetzung mit selbiger und ein tieferes Verständnis für die Abläufe und Zusammenhänge in der Natur erreicht werden kann, und dass, je mehr Menschen sich mit der Angelfischerei beschäftigen, der gesellschaftliche Nutzen um so höher ist?


LSFV-SH schrieb:
Ausdrücklich nennen Sie im letzten Satz der Begründung, die auf 28 Tage verkürzte Gültigkeit ermögliche, mehrfach im Jahr Urlauberfischereischeine zu erhalten. Damit verschärfen Sie sogar ganz bewußt die bereits häufig genannten Bedenken unseres Verbandes.
Außerdem verlassen Sie damit bewußt den Charakter des Scheines als
„Urlauber“fischereischein. Ein Schleswig-Holsteiner, der mehrfach im Jahr diese Scheine
erwerben kann, nimmt dann gerade ein Privileg in Anspruch, daß deutlich darüber hinausgeht,
Personen aus anderen Bundesländern kurzzeitig während der Urlaubszeit das Angeln ohne
Sachkenntnis zu ermöglichen. Damit einhergehen müßte also aus sachlichen Gründen eine
Änderung der dann zumindest mißverständlichen Bezeichnung dieser
Ausnahmegenehmigung.
Nicht verschweigen möchte ich auch, daß bei geringeren Zahlen an Prüfungsteilnehmern der
mit dieser Aufgabe verbundene Arbeitsplatz beim LSFV nicht zu erhalten wäre.
Unstrittig dürfte sein, dass der „Urlauberfischereischein“ mehr Menschen zur Angelfischerei bringt. Mehr angelnde und naturverbundene Menschen bedeutet aber auch mehr Umsatz in Tourismus und Angelgeräteindustrie.
Unstrittig ist auch, dass in den Ländern, in denen der Urlauberfischereischein fester Bestandteil ist, eine signifikante Zunahme der Prüfungsteilnehmer zu verzeichnen ist, weil erst durch die unbürokratische Möglichkeit, die Angelfischerei auszuüben mehr Menschen ein tieferes Interesse daran finden.

Unsere Frage dazu:
Doch angenommen, die Befürchtungen des Verbandes hinsichtlich eines Rückgangs an Prüfungsteilnehmern tritt tatsächlich ein, wie rechnet der Verband den volkswirtschaftlichen Nutzen gegen einen Arbeitsplatz beim LSFV gegen?


LSFV-SH schrieb:
Als extrem unsozial ist dazu noch zu bemerken, daß sich auf diese Weise finanziell gut gestellte Personen dauerhaft von der Fischereischeinpflicht freikaufen können. Finanziell Schwächere hingegen, die gerade in der heutigen Zeit wieder deutlich verstärkt den Fischfang als günstige Möglichkeit der Erlangung gesunder Nahrungsmittel nutzen, sind dann als „Angler 2. Klasse“ solche, die die Prüfung ablegen und einen regulären Fischereischein erwerben „müssen“.
Hier gehen wir mit dem Verband völlig konform, wenn auch aus einer anderen Betrachtungsweise.
Bereits heute ist es für Mitglieder sozial schwacher Familien fast unmöglich, die Kosten für den Vorbereitungskurs, die Prüfung, sowie die Fahrtkosten zu den Kursen und zur Prüfung aufzuwenden. Auch der Schichtarbeiter wird sich erheblich schwer tun, über Wochen regelmäßig den Vorbereitungskurs zu besuchen.

Unsere Frage dazu:
Was unternimmt der Verband um die bereits vorhandene 2 Klassen Gesellschaft zu unterbinden und auch sozial schwachen oder im Schichtbetrieb arbeitenden Menschen, den Zugang zur Angelfischerei zu ermöglichen?


LSFV-SH schrieb:
Seit 1983 ist das System der Fischereischeinprüfungen bewährt. Ändern Sie es nicht! Hilfsweise bitten wir mit Nachdruck, hinter dem Wort „Tage“ die Worte „einmalig im Kalenderjahr“ einzusetzen.
Dieser Einschub wäre erforderlich um den von der Landesregierung verfolgten Charakter der
Ausnahmegenehmigung als „Urlauberfischereischein“ nicht zu unterlaufen. Dafür erforderlich
wäre dann eine zentrale Erfassung. Der LSFV bietet an, dafür eine Datenbank einzurichten.
Das wäre zwar ein Mehr an Bürokratie, aber akzeptabel im Vergleich zu den erheblichen
bürokratischen Verschlechterungen, die durch andere Vorschläge des Entwurfes drohen.

In der vorgebrachten Argumentationsweise kann der Eindruck entstehen, dass es hier nicht um das Wohl der Angler geht, sondern vorrangig um monetäre Interessen des Verbandes.

Diese müssen natürlich berücksichtigt werden und sind somit in Ihrer Notwendigkeit legitim.

Fraglich und Kritikwürdig ist lediglich das Vorgehen, mit dem diese Interessen wahrgenommen werden. Nämlich durch Ausgrenzung und Wahrung von Pfründen.

Unsere Frage dazu:
Warum setzt sich der Verband nicht dafür ein, dass alle interessierten Menschen einen einfachen, kostengünstigen und unbürokratischen Zugang zur Angelfischerei bekommen um aus der dadurch ganz sicher steigenden Mitgliederzahl in Vereinen und Verbänden zu profitieren?



Abschließend und zur anfälligen Diskussion möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass der LSFV-SH bei der Stellungnahme zu den übrigen Punkten durchaus anglerfreundlich und begrüßenswert argumentiert. Wir kritisieren hier nicht den LSFV-SH als Institution, sondern exakt den oben beschriebenen Teil der Stellungnahme und die daraus folgenden unnötigen Einschränkungen für die Angelfischerei.

Ralf Dahlheuser
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Der DAV-Landesverband in Schleswig Holstein hat auch ein Schreiben ans Parlament vorbereitet, das er uns zukommen lies.

Bezüglich der Thematik "Fischereischein" klar anglerfreundlicher als der Landesverband VDSF:
Hier der Auszug zum §26/Fischereischein:
DAV-Landesverband-SH schrieb:
Betrifft § 26 Fischereischein: Die Bestrebungen, Schleswig-Holsteinern den Einstieg zum Angeln zu erleichtern sehen wir mit Freude!
Personen unter zwölf Jahren den Fischereischein zu versagen und sie der Aufsicht eines Fischereischeininhabers zu unterstellen, halten wir jedoch für kontraproduktiv. Es darf keinesfalls vergessen werden, dass Angeln bei Jugendlichen und Kindern (!) das Verständnis für Natur- und Tierschutz, die Charakterbildung und die sozialen Beziehungen fördert. Besonders bei Menschen im Kindesalter lässt sich die Festigung dieser positiven Aspekte besonders gut realisieren. Es gibt kein Argument dagegen, Kinder früh an das Angeln heranzuführen. Ihnen erst mit Beginn der Pubertät das selbstständige Angeln zuzugestehen ist zu spät. Die Altersgrenze hierfür auf 8 Jahre festzusetzen halten wir für realistisch. Je früher Kinder den Umgang mit der lebenden Kreatur lernen, desto nachhaltiger können sie sich später für unseren Umwelt-, Natur- und Tierschutz einsetzen.

Desweiteren begrüßen wir sehr die Ausführungen zu § 26/Ziffer 19 des o.g. Gesetzesentwurfs, dass es keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Regelungen ist, wenn die Ausübung der Fischerei auch ohne zuvor bestandene Fischereischeinprüfung erlaubt wird. Hierbei sollte darüber nachgedacht werden, diese Erlaubnis von einer zeitlichen Befristung zu entbinden.

Die Vorreiterrolle in Sachen „Fischereischein“ bzw. bei der Gestaltung des Zugangs zum Angeln nehmen unsere skandinavischen Nachbarn und auch viele andere Länder in der EU und weltweit ein. Nicht ohne Grund, denn sowohl der immense ökologische, soziale und auch der ökonomische Nutzen der Angelfischerei sind mittlerweile von der Wissenschaft mehr als deutlich hervorgehoben worden. Gerade wir im wasserreichen und meerumschlungenen Bundesland sollten diesen Fakten im Rahmen der Fischereigesetzgebung Rechnung tragen.

Gute Ansatzpunkte wurden für das Land Schleswig-Holstein bereits gefunden. Eine Orientierung an durchaus sinnvollen Regelungen im Ausland, aber beispielsweise auch in deutschen Bundesländern wie Brandenburg oder Sachsen wäre darüber hinaus begrüßenswert.

Hier das ganze Schreiben:
DAV-Landesverband-SH schrieb:
Uetersen, den 31. Januar 2011


Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2010 mit Zeichen L212: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414); Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP; Drucksache 17/1069

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Klinckhamer,
sehr geehrte Frau Geschäftsführerin Tschanter,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des oben genannten Gesetzesentwurfs! Dieser beinhaltet aus unserer Sicht zahlreiche fortschrittliche Novellierungen. Nichtdestotrotz erscheint es uns notwendig, im Folgenden zu einigen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und bitten Sie, diese in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen.

Als ergänzende Information zu den im Weiteren ausgeführten Aspekten fügen wir diesem Schreiben zwei sehr zu empfehlende Broschüren des Deutschen Anglerverbandes e.V. bei, in dem wir als Mitgliedsverband organisiert sind.

Zum einen ist dies ein umfangreiches Informationsblatt mit Hintergrundwissen zum Thema „Angeln ist für Kinder Natur- und Heimatkunde“, zum anderen finden Sie in der Anlage Klarstellungen der Juristen Jendrusch und Niehaus zu den „Aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Fischereirechts“. Jendrusch und Niehaus erbringen mit ihren Ausführungen einen ausgesprochen wertvollen Beitrag zur Versachlichung aktueller Diskussionen um die Freizeitfischerei, fassen die gegenwärtige Rechtslage zusammen und fokussieren insbesondere auf die zwei auch für die Novellierung des LFischG S.-H. bedeutenden Themen "Catch & Release" und "Gemeinschaftsfischen".

Desweiteren bitte ich Sie, den beigefügten „EIFAC Code of Practice“ für die Angelfischerei zu beachten. Hintergrund für die Erstellung dieses Dokuments der FAO (Food and Agriculture Organization) ist die Notwendigkeit, auf die vielschichtige Bedeutung der Angelfischerei aufmerksam zu machen und Leitlinien für das Angelfischereimanagement aufzuzeigen. Der Deutsche Anglerverband e.V. war an der Erarbeitung des Dokuments, das international hohes Ansehen genießt, maßgeblich beteiligt und hat seine umfangreichen Erfahrungen entsprechend eingebracht.

Unsere Position stellt sich zu den wesentlichen Punkten des o.g. Gesetzesentwurfes wie folgt dar:

Betrifft § 26 Fischereischein: Die Bestrebungen, Schleswig-Holsteinern den Einstieg zum Angeln zu erleichtern sehen wir mit Freude!
Personen unter zwölf Jahren den Fischereischein zu versagen und sie der Aufsicht eines Fischereischeininhabers zu unterstellen, halten wir jedoch für kontraproduktiv. Es darf keinesfalls vergessen werden, dass Angeln bei Jugendlichen und Kindern (!) das Verständnis für Natur- und Tierschutz, die Charakterbildung und die sozialen Beziehungen fördert. Besonders bei Menschen im Kindesalter lässt sich die Festigung dieser positiven Aspekte besonders gut realisieren. Es gibt kein Argument dagegen, Kinder früh an das Angeln heranzuführen. Ihnen erst mit Beginn der Pubertät das selbstständige Angeln zuzugestehen ist zu spät. Die Altersgrenze hierfür auf 8 Jahre festzusetzen halten wir für realistisch. Je früher Kinder den Umgang mit der lebenden Kreatur lernen, desto nachhaltiger können sie sich später für unseren Umwelt-, Natur- und Tierschutz einsetzen.

Desweiteren begrüßen wir sehr die Ausführungen zu § 26/Ziffer 19 des o.g. Gesetzesentwurfs, dass es keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Regelungen ist, wenn die Ausübung der Fischerei auch ohne zuvor bestandene Fischereischeinprüfung erlaubt wird. Hierbei sollte darüber nachgedacht werden, diese Erlaubnis von einer zeitlichen Befristung zu entbinden.

Die Vorreiterrolle in Sachen „Fischereischein“ bzw. bei der Gestaltung des Zugangs zum Angeln nehmen unsere skandinavischen Nachbarn und auch viele andere Länder in der EU und weltweit ein. Nicht ohne Grund, denn sowohl der immense ökologische, soziale und auch der ökonomische Nutzen der Angelfischerei sind mittlerweile von der Wissenschaft mehr als deutlich hervorgehoben worden. Gerade wir im wasserreichen und meerumschlungenen Bundesland sollten diesen Fakten im Rahmen der Fischereigesetzgebung Rechnung tragen.

Gute Ansatzpunkte wurden für das Land Schleswig-Holstein bereits gefunden. Eine Orientierung an durchaus sinnvollen Regelungen im Ausland, aber beispielsweise auch in deutschen Bundesländern wie Brandenburg oder Sachsen wäre darüber hinaus begrüßenswert.

Betrifft § 39 Tierschutz: Es wird nicht deutlich, wie eine „ordnungsgemäße Fischerei“ definiert ist, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die Ausübung dieser durch die oberste Fischereibehörde geregelt werden kann. Sicherlich richtet sich eine „ordnungsgemäße Fischerei“ auch nicht ausschließlich nach dem Tierschutzgesetz, sondern hat weitere rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen.
Des Weiteren wird der Begriff „Catch & Release“ definiert als „das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist“. Catch & Release ist jedoch nichts weiter als die englische Übersetzung des deutschen Begriffs „Fangen-und-Zurücksetzen“. Dieses ist allerdings hegerisch und ethisch bei jeder Art der Fischerei geboten, um beispielsweise einen gesunden Fischbestand zu erhalten. Es ist sogar im Rahmen von Mindestmaß- und anderen Schonregelungen vorgeschrieben. „Catch & Release“ kann also nicht pauschal als kriminelle Handlung angesehen werden.
Das generelle Verbot des „Aussetzens von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfangs mit der Handangel“ ist nicht zielführend. Kommerziell betriebene Angelgewässer, bei denen zuvor Genanntes praktiziert wird, generieren positive soziale, ökologische und darüber hinaus auch positive ökonomische Effekte, die nicht unterschätzt und deshalb auch nicht unterbunden werden sollten.
Wir schlagen vor, basierend auf Drucksache 17/1069 den § 39 wie folgt neu zu fassen:
㤠39 Tierschutz
(1) Die Fischerei ist ordnungsgemäß, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften stattfindet. Gegen ordnungsgemäße Fischerei verstößt insbesondere
1. das tierschutzgesetzwidrige Wettfischen
2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sowie
3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist.“
Als vernünftig sehen wir es an, dass die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern nicht mehr verboten sein soll. Um klare Regelungen zu treffen, halten wir von der Fischereibehörde zu erlassende „spezielle Regelungen“ für nicht tragbar. Unproblematisch ließe sich stattdessen der o.g. Vorschlag für § 36 folgendermaßen ergänzen:
„(2) Eine Lebendhälterung gefangener Fische darf nur erfolgen, wenn sie für die menschliche Ernährung oder für gewässerwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Es ist ein knotenloser Setzkescher aus textilem Material mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm und einer Mindestlänge von 3 m zu verwenden, der so konstruiert ist bzw. ausgebracht wird, dass ein Zusammenklappen verhindert wird.
2. Der Setzkescher hat zu mindestens 75 % im Wasser zu liegen. Die Beweglichkeit der Fische im Setzkescher ist zu gewährleisten.“

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Siegfried Stockfleth Präsident

Man beachte die Unterschied in den Argumentationen zwischen einem Anglerverband (DAV) und einem von Anglern finanzierten Natur- und Tierschutzverband (VDSF)..

Im einen Fall das herausstellen der Vorteile von Anglern für Natur- und Gewässerschutz - je früher desto besser..

Im anderen Fall die "Warnung" vor Anglern, die man nur geprüft auf die Umwelt loslassen sollte..
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Interessante Fundstücke zu der Diskussion aus dem Forum des Landesverbandes hab ich noch aufgestöbert.

Während also Regierung und zumindest Teile der Opposition (SPD) eine klare Erleichterung beim Zugang zum Angeln wollen, der LAV (DAV-SH) sowieso, mit Touristenschein auch für Schleswig Holsteiner, ebenso Mitglieder des Forums des Landesverbandes auch nicht gerade zu hundert Prozent hinter den Forderungen des Verbandes stehen, will nun anscheinend der Landesverband gemeinsame Sache mit ausgemachten Angelgegnern wie dem Präsidenten des Tierschutzbundes machen - gegen Regierung, Opposition, Anglerverband und auch Teile der eigenen Anglerschaft aus den Mitgliedsvereinen.

Hier ein Link zur Diskussion im Forum des LSFV-SH:
http://www.anglerforum-sh.de/showthread.php?t=14634&page=2

Und hier ein Link zur unwidersprochenen Aussage des Pressesprechers:
http://www.anglerforum-sh.de/showthread.php?p=238796#post238796

Zitat daraus:
Pressesprecher LSFV-SH schrieb:
Es gibt bereits eine erste Stellungnahme der Tierschützer. Genau darauf haben wir gewartet. Unsere am 8. Februar geplante Veranstaltung gewinnt auch damit an großer Bedeutung. Erstmals könnten Angler und Tierschützer eine Allianz gegen die politischen Vorhaben schmieden

Das zeigt in meinen Augen wieder einmal deutlich, dass man zwar den Verbänden die formaldemokratische Legitimation sicher nicht absprechen kann...

Aber dass da auch nicht die Interessen der einzelnen Angler oder am Angeln interessierter Menschen im Vordergrund stehen, sondern wie ja oben schon ausgeführt und vom Verband in seiner Stellungnahme auch zugegeben, dass es da zuerst um die Belange und die Kohle für den Verband selber geht....

Wie der "Anglerfreund" Apel (Vorsitzender Tierschutzbund) tickt, mit dem der LSFV-SH da zusammen arbeiten will, könnt ihr hier sehen:
http://www.themenportal.de/essen-tr...ig-holstein-will-angelschein-aufweichen-11344

Auch hier steht wieder der Unfug drin, dass nur das abknüppeln der Fische einziger "vernünftiger Grund zum Angeln sei"..

Dieser nachgewiesen falschen Aussage widersprechen wir zum einen schon immer, zum anderen resultiert daraus auch das aktuelle Angelverbot in NRW - wegen der falschen Grundsätze des VDSF, die das ebenso wie die "anglerfreundlichen" Tierschützer vertreten...
 

Luku

Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

bin zwar auch jemand der für eine prüfung (mittlerweile frag ich mich aber wieso eigentlich) ist...aber diese argumentation der "tierschützer"...da kann ich nur mit dem kopf schütteln.

und mal ganz ehrlich....

wo ist denn das waidgerechte töten bei den berufsfischern?
die ziehn ihre netze raus und werfen die fische ins boot usw.
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Die Argumentation, der Schein bzw. die Prüfung sei ein Sachkundenachweis für tierschutzgerechtes Töten von Fischen ist Schwachsinn.
Weil in keinem Lehrgang, egal in welchem Bundesland wird das jemandem praktisch beigebracht, weil verboten. Also auch da nur ein Handzettel.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

@ Brillendorsch:
Alles richtig.

Was mich da aber am meisten stört, ist dass da ein wieder einmal ein VDSF-Verband nach auch von anderen Funktionären unwidersprochener Aussage des Pressesprechers "gemeinsame Sache" mit Tierschützern gegen Angler machen will...
 

Toni_1962

freidenkend
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

"Wir schlagen vor, basierend auf Drucksache 17/1069 den § 39 wie folgt neu zu fassen:
㤠39 Tierschutz
(1) Die Fischerei ist ordnungsgemäß, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften stattfindet. Gegen ordnungsgemäße Fischerei verstößt insbesondere
1. das tierschutzgesetzwidrige Wettfischen
2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sowie
3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist.“
Als vernünftig sehen wir es an, dass die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern nicht mehr verboten sein soll.
... Unproblematisch ließe sich stattdessen der o.g. Vorschlag für § 36 folgendermaßen ergänzen:
„(2) Eine Lebendhälterung gefangener Fische darf nur erfolgen, wenn sie für die menschliche Ernährung oder für gewässerwirtschaftliche Zwecke verwendet werden."

Gut für BAYERN, dass das alles lange schon vom LANDESVERBAND in Bayern umgesetzt ist, nur mit dem Wettfischen sind die Bayern inzwischen liberaler im Gesetz !
 

Luku

Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

der grösste irrsin ist doch dabei...das argument tierschutz.

jeder kann sich gänse, hühner, ziegen, kaninchen etc. halten und schlachten.
dafür wird keine sachkundeprüfung verlangt.

wo ist hier der tierschutz bzw. das fachgerechte schlachten gewährleistet?

und der angler soll nun mittels prüfung beweisen das er ahnung von tierschutz und waidgerechtes töten hat?

ehrlich gesagt passt das net.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

@ Toni:
Deswegen haben wir extra oben geschreiben, dass es außer dieser Sache mit Schein/Prüfung nichts an den Einlassungen weiter auszusetzen gibt.

Aber dass eine gewollte Zusammenarbeit vom Verband (VDSF) gewollt ist mit den klaren und bekennenden Anglerfeinden Tierschutzbund, und das nur um sich die Kohle zu erhalten, das geht gar nicht!!!!

Und das wiederum basiert auf den falschen angelpolitischen Grundsätzen des VDSF-Bundesverbandes, die in NRW jetzt aktuell schon zu Angelverboten geführt haben..

Wer das will, soll ruhig weiter den von Anglern finanzierten Natur- und Tierschutzverbänden (VDSF) die Treue halten, statt Anglerverbände (DAV) zu stärken..
 

antonio

Active Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Die Argumentation, der Schein bzw. die Prüfung sei ein Sachkundenachweis für tierschutzgerechtes Töten von Fischen ist Schwachsinn.
Weil in keinem Lehrgang, egal in welchem Bundesland wird das jemandem praktisch beigebracht, weil verboten. Also auch da nur ein Handzettel.

ich kenne lehrgänge, da wird es gemacht.
warum soll das verboten sein?

antonio
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Tierschutzgesetz
§ 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1.an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2.im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

@ Toni:
Deswegen haben wir extra oben geschreiben, dass es außer dieser Sache mit Schein/Prüfung nichts an den Einlassungen weiter auszusetzen gibt.

Aber dass eine gewollte Zusammenarbeit vom Verband (VDSF) gewollt ist mit den klaren und bekennenden Anglerfeinden Tierschutzbund, und das nur um sich die Kohle zu erhalten, das geht gar nicht!!!!

Und das wiederum basiert auf den falschen angelpolitischen Grundsätzen des VDSF-Bundesverbandes, die in NRW jetzt aktuell schon zu Angelverboten geführt haben..

Wer das will, soll ruhig weiter den von Anglern finanzierten Natur- und Tierschutzverbänden (VDSF) die Treue halten, statt Anglerverbände (DAV) zu stärken..

Thomas,

wo und bitte sage nicht "irgendwo da oben, lese mal" also konkret wo steht die gewollte Zusammenarbeit mit Anglerfeinden.

Du verklärst die Situation mit dem DAV, denn auch dieser entfernt sich zunehmend von ihren Erstpostionen z.B. C&R sowie Einsatz des Setzkescher (immer die Nebensätze und Erläuterungen dazu seitens des DAV beachten!).

Der DAV spricht an sich klar, wer es verstehen kann oder will, aber nur gewollt eben nicht so Klartext, wie der VDSF.

Auch der DAV beruft sich mit ihren Positionen ausdrücklich auf Tierschutz und zunehmend auch auf andere gesellschaftliche Aspekte (ausgedrückt in diversen Gesetzen).

Gerade eben nachzulesen im obigen Schreiben:

"Betrifft § 39 Tierschutz: ... Sicherlich richtet sich eine „ordnungsgemäße Fischerei“ auch nicht ausschließlich nach dem Tierschutzgesetz, sondern hat weitere rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen."
 
Zuletzt bearbeitet:

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Es ist kein Problem, wenn ein Verband schreibt, dass Angler sich selbstverständlich an Tierschutzaspekte halten (gibts eh nur 2 beim Angeln, wie töte ich einen Fisch (aufn Kopp kloppen und abstechen) und wie löse ich zum zurücksetzen einen Fisch möglichst schnell und schonend vom Haken). Damit ist der Tierschutz beim Angeln abgefrühstückt. Das schreibt der DAV also vollkommen zurecht.

Toni_1962 schrieb:
Du verklärst die Situiation mit dem DAV, denn auch dieser entfernt sich zunehmend von ihren Erstpostionen z.B. C&R sowie Einsatz des Setzkescher (immer die Nebensätze und Erläuterungen dazu seitens des DAV beachten!).
In keinster Weise - im Gegensatz zu den Kommunikationsverweigerern im VDSF sind wir ja mit dem DAV in ständigem Kontakt und wissen genau, was da geplant und verfolgt wird an Zielen.

Toni_1962 schrieb:
wo und bitte sage nicht "irgendwo da oben, lese mal" also konkret wo sthet die gewollte Zusammenarbeit mit anglerfeinden
.
Da steht das klar und eindeutig, dass der Pressesprecher (und unwidersprochen von anderen Verbandsfunktionären, steht das da ja schon seit Tagen so drin) mit den Tierschützern zusammen arbeiten will:
http://www.anglerboard.de/board/showpost.php?p=3216471&postcount=3
Thomas9904 schrieb:
Und hier ein Link zur unwidersprochenen Aussage des Pressesprechers:
http://www.anglerforum-sh.de/showthread.php?p=238796#post238796

Zitat daraus:
Pressesprecher LSFV-SH schrieb:
Es gibt bereits eine erste Stellungnahme der Tierschützer. Genau darauf haben wir gewartet. Unsere am 8. Februar geplante Veranstaltung gewinnt auch damit an großer Bedeutung. Erstmals könnten Angler und Tierschützer eine Allianz gegen die politischen Vorhaben schmieden

Das zeigt in meinen Augen wieder einmal deutlich, dass man zwar den Verbänden die formaldemokratische Legitimation sicher nicht absprechen kann...

Aber dass da auch nicht die Interessen der einzelnen Angler oder am Angeln interessierter Menschen im Vordergrund stehen, sondern wie ja oben schon ausgeführt und vom Verband in seiner Stellungnahme auch zugegeben, dass es da zuerst um die Belange und die Kohle für den Verband selber geht....

Wie der "Anglerfreund" Apel (Vorsitzender Tierschutzbund) tickt, mit dem der LSFV-SH da zusammen arbeiten will, könnt ihr hier sehen:
http://www.themenportal.de/essen-tr...ig-holstein-will-angelschein-aufweichen-11344

Auch hier steht wieder der Unfug drin, dass nur das abknüppeln der Fische einziger "vernünftiger Grund zum Angeln sei"..

Dieser nachgewiesen falschen Aussage widersprechen wir zum einen schon immer, zum anderen resultiert daraus auch das aktuelle Angelverbot in NRW - wegen der falschen Grundsätze des VDSF, die das ebenso wie die "anglerfreundlichen" Tierschützer vertreten...
 

Toni_1962

freidenkend
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Das Anglerforum-sh ist für mich keine Quelle, da dort Aussagen gemacht werden, deren Kontext ich anders sehe kann und der hier nicht dargestellt ist.

Diese Art der Rubrik "Hören Sagen" aus Statements anderer zeitl. und örtl. Diskussionen stellt in seriösen Diskussionen keine Argumentation deswegen dar.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Es steht der Link da drin, damit jeder den genauen Zusammenhang sehen kann - man muss es halt auch wollen.

Und egal in welchem Zusammenhang ode rwas Du alles rauslesen willst:
Diese Aussage des Pressesprechers ist vollkommen klar und eindeutig und dem wurde auch nicht von anderen Funktionären des Verbandes widersprochen.

Dass Du als jemand, der selber im VDSF aktiv ist über seine Vereine, es nicht gerne siehst, wenn man "deinen" (Bundes)Verband angreift, ist mir durchaus verständlich.

Dennoch solltest Du dann aber eben diese Aussagen (alles verlinkt, alle Infos da) eben auch lesen.

Das Grundproblem ist immer noch die grundsätzlich falsche angelpolitische Haltung des VDSF-Bund, an das ja auch die Landesverbände gebunden sind - einzige Ausnahme ist da bisher der jetzt direkt von Angelverboten betroffene Verband in NRW (und zwar genau wegen der falschen angelpolitischen Vorgaben des VDSF, die sich dort ein anglerfeindlicher grüner Minister zu Nutze macht); der sich klar gegen die Politik des Bundesverbandes stellt - der Anfang ist also Gott sei Dank auch innerhalb des VDSF gemacht!!

Und da auch in Einzelpunkten der VDSF schon Gutes für Angler getan hat, vergessen eben viele die jahrezehntelange moralinsaure und schützergreprägte Gehirnwäsche, die da im VDSF von oben nach unten stattgefunden hat und wie hier dann dazu führt, dass man sich gegen Regierung, Opposition, Anglerverband, Mitglieder des eigenen Verbandes mit dem Anglerfeind Tierschutzverband zusammen tun will, um seine Kohle aus den Prüfungen und die Vollzeitstelle weiter haben zu können.

Oder, wie in NRW, dass diese falsche Politik des VDSF dann letztlich zu Angelverboten führt...

Da muss sich schlicht entweder was ändern und die Angler aufwachen - oder sie haben es nicht besser verdient und sollen sich weiter mit ihrem anglerfeindlichen VDSF rumschlagen..

Nur gut, dass es in vielen Bundesländern da deutlich anglerfreundliche Verbände und auch Regierungen gibt (wobei hier in SH ja sogar die Regierung wie die Opposition anglerfreundlicher als der von Anglern finanzierte Natur- und Tierschutzverband VDSF ist)...
 

Toni_1962

freidenkend
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Dass Du als jemand, der selber im VDSF aktiv ist über seine Vereine, es nicht gerne siehst, wenn man "deinen" (Bundes)Verband angreift, ist mir durchaus verständlich....


Thomas:

Ich habe mehrfach hier öffentlich und auch dir privat gesagt, dass ich mit dem VDSF nicht am Hut habe, es ist nicht mein Verband.

Ich kann es mir also erlauben, die Postionen aller Verbände neutral und unvoreingenommen zu vergleichen, was ich auch nur mache.

Deine Aussage aber zeigt, wie selektiv du wahrnimmst, verdrängst und verleugnest und wie ernst du inzwischen genommen werden darft !
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Hatte ich anders in Erinnerung, dass Du in zwei Vereinen tätig bist, die zum VDSF gehören...

Sollte das nicht so sein, dann dafür ein großes SORRY!!!...

Und zum direkten vergleichen haben wir hier in der Diskussion um die Prüfung/Tourischein ja die Aussagen beider Verbände (siehe erste Seite), welche sie so in die parlamentarische Diskussion einbringen:
Der DAV betont den Nutzen der Angler für Natur-; Gewässer- und Tierschutz und dass man nicht früh genug mit Angeln anfangen kann und verweist auf die guten Erfahrungen in anderen (europäischen) Ländern und anderen Bundesländern mit einem unkomplizierten und möglichst frühen Zugang zum Angeln..

Der VDSF schreibt, dass diese für die Gewässer und Tiere "gefährlichen" Angler unbedingt geprüft gehören und Kurse absolvieren müssen, bevor man sie überhaupt ans Wasser lassen kann - auch und gerade um die Vollzeitstelle beim VDSF-Landesverband zu erhalten. Da ja kein "ungeprüfter" Mensch in der Lage sei, das Tierschutzgesetz zu beachten (siehe oben, beim angeln gehts da nur um abkloppen und abstechen bzw. schnell vom Haken lösen und zurücksetzen..)


Da wird wieder die unterschiedliche Grundhaltung der beiden Verbände eben mehr als deutlich:
Für den DAV (laut Satzung Anglerverband) sind Angler etwas positives - auch und gerade was Natur- Gewässer- und Tierschutz angeht und das vertreten die auch so, um weitere Restriktionen gegen Angler zu verhindern.

Der VDSF (laut Satzung von Anglern finanzierter Naturschutzverband) sieht in den Anglern nicht die Vorteile, sondern zuerst die mögliche (aber unbewiesene) Gefahr für Gewässer-, Natur- und Tierschutz und will da sogar mit dem erklärten Anglerfeind Tierschutzverband zusammen arbeiten.

Kein Wunder, wenn ein Verband wie der VDSF die Angler selber als Gefahr sieht, dass der damit den Anglerfeinden in die Hände spielt und es dann zu immer mehr Restriktionen kommt bis hin zu kompletten Angelverboten wie in NRW jetzt.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Thomas und für die mitlesende Öffentlichkeit zur deutlichen Klarstellung:

Nochmals: In keiner Diskussion über Verbände habe ich im AB versäumt, darauf hinzuweisen, dass ich das absolut neutral sagen kann, da ich nichts mit dem Verband am Hut habe.

Ich habe Thomas persönlich z.B. im Oktober gemailt (weitere mails mail/PNs an Thomas in diesem Stile Verbands ablehnend meinerseits liegen noch vor):

"Ich habe in dem Verein, in dem ich im Vorstand bin, bereits bei der letzten Jahreshauptversammlung am Anfang des Jahres die Grundlagen zur Kündigung des Verbandes gelegt (also bereits vor diesen AB-Diskussionen) und vor 1 Woche Vorstände zweier befreundeten Vereinen beim Freundschaftsfischen zum Gedanken Kündigung bewogen.
Ob man dann dem neuen DAFV 2011 beitritt wird sich zeigen".

Deine mir bezügliche leichtfertig Tatsachen verdrehende Aussage zeigt aber, dass eine unvoreingenomme Diskussion basierend auf Tatsachen/Fakten deinerseits - hoffentlich derzeit nur- nicht möglich ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Thomas9904

Well-Known Member
AW: LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung Landesfischereigesetz

Offtopic an:
Ob man dann dem neuen DAFV 2011 beitritt wird sich zeigen".
Wenn es überhaupt dazu kommen sollte, dann mit Sicherheit nicht mehr 2011, das ist jetzt schon klar..
Offtopic aus.
 
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