Georg Baumann

Well-Known Member
Jäger, bzw. Jagdpächter dürfen ihr Wild verkaufen.
Dazu müssen sie aber entsprechende Räumlichkeiten, Kühlung, Gerätschaften zur Verarbeitung, die sich in nichts von denen in einer Metzgerei unterscheiden, nachweisen können.
Da ist man dann schnell mal bei Investitionskosten von (mindestens!) 10-15000 Euro.
Ich bezweifle, dass diese Fopu-Hansels über entsprechende Hygene Standards verfügen, oder sich überhaupt darüber Gedanken machen?

Jürgen

Es gibt Abstufungen. Ganze Tiere mit Fell darf ich relativ problemlos verkaufen, sind die Tiere zerwirkt, d. h. in Portionsstücke zerteilt, muss ich über einen enstrechenden, vom Kreisveterinär abgenommen Raum mit Kühlzelle verfügen. Und wenn ich vearbeitete Wildprodukte verkaufen möchte (Würste, etc.), dann muss ich als Lebensmittelhändler gemeldet sein mit dem ganzen Bohei.Das nur mal so ein kleiner Off-Topic-Exkurs ...
 

rheinfischer70

Well-Known Member
Solange nichts anderes in der Landesfischereiordnung noch im Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten steht, ist der Verkauf erlaubt.

Es müssen natürlich die Steuer- und Hygienevorschriften erfüllt sein.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Das sind mir definitiv zu viele Mutmaßungen. Wenn ihr schreibt, es sein verboten geangelten Fisch zu verkaufen, wäre es schön, wenn ihr das durch angabe eines passenden Paragraphen untermauern würdet. Das Problem ist komplex: Wir haben hier lebensmittelhygienerechtliche Fragestellungen, gewerberechtliche Fragestellungen und steuerrechtliche Fragestellungen. Für das Gewerbe- und Steuerrecht kommt es auf den Umfang an, in dem das Ganze betrieben wird. Ab und an mal einen Fisch verticken ist da unproblematisch. Lebensmittelrechtlich ist § 5 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) zu beachten. So, jetzt zur kernfrage. Art. 55 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verbietet es der Freizeitfischere die gefangenen Fische zu vermarkten. Hier mal die ganze Regelung, weil sie insgesamt lesenswert ist:

Artikel 55 Freizeitfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Gemeinschaftsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

(2) Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.


Diese Verordnung gilt aber nur für die Seefischerei. Ein Verbot für die Freizeitfischerei Binnenfische zu vermarkten ist mir nicht bekannt. Das heißt nun nicht, dass es überall erlaubt ist, sondern dass auch ich nicht alle Gesetze kenne.
 

Nemo

Heckbremser
Damit ist es doch eigentlich eindeutig:
Wenn jemand Fisch auf ebay oder privat verkauft, heisst das noch nicht zwingend, dass es gesetzeswidrig ist.
Allerdings hat derjenige eine Fülle von Vorschriften zu beachten, da jeder Verkauf (oder Tausch) diesen unterliegt.

Dem Angebot ist das in der Regel nicht so ohne Weiteres zu entnehmen. Als Verbraucher gilt daher wie in jedem anderen Bereich auch die Vorsicht, nur bei vertrauenswürdigen Händlern zu kaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Uzz

Active Member
Yep. Wer das Fischereirecht hat, kann letzlich in sehr weiten Grenzen festlegen, was mit den Fischen gemacht werden darf. Wer sich nicht via Unterschrift damit einverstanden erklärt, dass aus meinem Teich gefangene Fische ausschließlich zur Verfütterung an Kurzhaardackel zu verwenden sind, bekommt schlicht keinen Erlaubnisschein. Aus die Maus.
 

Denjel

New Member
Manche Leute kriegen den Hals nicht voll. Das ist so, und wird auch immer so bleiben.
Ich frage meine Nachbarn schon mal, bevor ich zum angeln gehe ob sie Lust auf eine Forelle haben. Würde mir niemals einfallen Geld dafür zu nehmen.

Gruß Jason
das ist aber ok da das über den zaun in anführungsstrichen gereicht wird und nicht 1 oder 2 tage verschickt wird

und die jäger (da bin ich jetzt der böse ) die machen geld mit ihrem hobby und die angler werden mit zufahrtswege und sonstiges beschnitten.
 

Salmonidenangler

Well-Known Member
und die jäger (da bin ich jetzt der böse ) die machen geld mit ihrem hobby und die angler werden mit zufahrtswege und sonstiges beschnitten.
Du weißt, was Jäger jedes Jahr für Pacht, Auto, Schießstand etc. und Revierzubehör ausgeben? Die paar Euros aus dem Wildbretverkauf (der ja meist auf Kundenwunsch in Teilstücken erfolgt und damit nochmals mit ca. 8-15000€ für eine amtlich abgenommene Wildkammer zu Buche schlägt) bringen höchstens die Null unterm Strich, wobei die allermeisten Jäger trotzdem ein sehr großes Minus machen. Wollte ich nur mal gesagt haben.

LG

Salmonidenangler
 
G

Gelöschtes Mitglied 150887

Guest
Wer pachtet hat eben auch das Recht am wirtschaftlichen Ertrag, deshalb werden jagten gepachtet und nicht gemietet. Wer ein Gewässer pachtet darf sich auch kaufmännisch aktiv zeigen, und der Pächter legt eben auch fest, was man mit seinem Erlaubnisschein darf und was nicht, soweit dem geltendes Recht nicht entgegen steht.

Wer hier Fische verschachtert, die er an der Küste geangelt hat, muss damit rechnen, angezeigt zu werden.
 

nawarthmal

Member
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung -KüFVO M-V):

§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §26 Abs.1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
....
....
....§ 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt.
 

rippi

Pokemon-Trainer
Der Typ sucht auch einen Deckrüden für seinen Zwergspitz!
 
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