Meldepflicht für Angelgewässer beim Veterinäramt

Naturliebhaber

Well-Known Member
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an die mitlesenden Vorstände bzw. Gewässerwarte:

Wie handhabt ihr das bei euch im Verein mit der Meldung von Gewässern an das Veterinäramt im Rahmen der EU Fischseuchenverordnung, vor allem hinsichtlich der Definition einer Aquakultur (https://www.vdff-fischerei.de/filea...DFF_-_Definition_Aquakultur-_MIT_Bilder.pdf)?

Das Veterinäramt bei uns möchte, dass alle Gewässer registriert werden, was wir jetzt um des lieben Friedens willen auch tun werden (kostet den Verein kein Geld), aber was ist die konkrete rechtliche Handhabe? Ich sehe nicht, dass ein Angelgewässer, das nicht kontinuierlich besetzt wird, unter die Verordnung fällt. Oder liege ich da falsch?
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

in §6 werden zumindest mal Angelteiche genannt.

Wollen die auch eure Fließgewässer registriert haben?
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

laut Merkblatt nach StMUV gilt die Registrierungspflicht nach §6 für solche Angelteiche, in " in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden".

Klingt für mich nach dem typischen "Put-and-Take"-Teich.

Für nachhaltig bewirtschaftete Gewässer würde ich als Laie da dann keine Pflicht draus ableiten wollen.
 
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Naturliebhaber

Well-Known Member
Wollen die auch eure Fließgewässer registriert haben?

Ja, Aussage Veterinäramt: Genau genommen jedes Gewässer mit Fisch drin, damit im Falle eines Seuchenvorfalls die Zuständigkeiten bekannt sind.

Wie gesagt: Solange für den Verein kostenlos, ist das für mich ok. Mich würde halt nur interessieren, wie andere Vereine das handhaben. Den Begriff einer Aquakultur würde ich auch für Put-and-Take Gewässer definieren, aber was ist mit Teichen, die alle 3 Jahren mal mit paar Karpfen besetzt werden?
 

Mikesch

Allrounder
Meinst du diese Vorschrift?
RL 2006/88/EG

Die Verordnung gilt nicht :
  • für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
  • für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Quelle:
und

Betreibt dein Verein eine Fischzucht?
 
Zuletzt bearbeitet:

Laichzeit

Well-Known Member
Besetzte Fische in nicht geschlossenen und ablassbaren... ect. Gewässern sind ab dem Besatzzeitpunkt herrenlose Wildtiere, auch wenn sie aus der Fischzucht stammen.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Besetzte Fische in nicht geschlossenen und ablassbaren... ect. Gewässern sind ab dem Besatzzeitpunkt herrenlose Wildtiere, auch wenn sie aus der Fischzucht stammen.

Das ist klar. Daher verstehe ich auch nicht, woher das Veterinäramt hier den Anspruch zur Regiatrierpflicht hernimmt.

Was ist aber mit einem Weiher? Zählt der bei Besatz als Aquakultur? Denn nach meiner Lesart sind nur solche Gewässer registrierpflichtig.
 

smithie

Well-Known Member
Aus Veterinäramtssicht würde ich auch lieber gemeldet haben wollen. Ich hätte an deren Stelle wahrscheinlich auch so genantwortet, wenn da schon jemand fragt.

Wir haben in unserem Verein (zumindest während meiner Vorstandszeit) nicht gemeldet - Argumentation wie @mikesch schildert.

"Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden" -> H1 besetzt und Du bist raus - ist ja nicht ausschließlich für Freizeitangelei, da < Schonmaß...
Wenn Dein Verein einen Angelteich betreibt... würde ich es mir überlegen.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
"Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden" -> H1 besetzt und Du bist raus - ist ja nicht ausschließlich für Freizeitangelei, da < Schonmaß...

Ich glaube nicht, dass das bei mir so einfach ist. Für den typischen fränkischen Weiher gilt keine Hegepflicht und auch wenn ich H1/K2 besetze, ist der Fischereiberechtigte ein Angelverein, also Freizeitangelei.

Mich ärgert bei dieser Sache die Unschärfe. Niemand weiß offensichtlich so recht, was gilt und wo die Grenze zur Registrierungspflicht verläuft. Der Angelverein bekommt ja auch eine Betriebsnummer, obwohl er rechtlich weit entfernt von einem Betrieb ist. Die Leute von Veterinäramt sind sehr nett und kooperativ, aber ich habe schon den Verdacht, dass die hier im eigenen Sinne agieren. Völlig nachvollziehbar.
 

smithie

Well-Known Member
Was ich nicht beurteilen kann ist, ob nach einer evt. Registrierung noch ein Rattenschwanz hinterher kommt.

Wie vorher von jemand schonmal geschrieben, sind die besetzten Fische nach Besatz herrenlos - unabhängig davon, ob Hegepflicht besteht oder nicht.
D.h. "ausschließlich Freizeitangelei" ist es m.E. weiterhin nicht.

Unterm Strich kannst Du Dir hier Argumentationshilfen holen, nicht zu registrieren. Eine verbindliche Aussage ob oder ob nicht kann Dir niemand, nichts mal das Amt geben.

Das bringt mich zu der Frage: was willst Du eigentlich? :cool:
 

Laichzeit

Well-Known Member
Das ist klar. Daher verstehe ich auch nicht, woher das Veterinäramt hier den Anspruch zur Regiatrierpflicht hernimmt.

Was ist aber mit einem Weiher? Zählt der bei Besatz als Aquakultur? Denn nach meiner Lesart sind nur solche Gewässer registrierpflichtig.
Einn Weiher kann, muss aber nicht unbedingt registrierpflichtig sein. Gewässer die der Hegepflicht nach bayerischem Fischereigesetz unterliegen, sind auch meiner Meinung grundlegend nicht registierfähig, da die Fische herrenlos sind und die reine Nutzung als Hälter- oder Angelgewässer mit der Hegeplicht im Widerspruch steht.
Deshalb bleiben nur die Gewässer, die nach bayerischem FG von der Hegepflicht befreit sind und ausschließlich zum Angeln oder Hältern und Aufzucht ect. genutzt werden. Zum Beispiel wenn ein Weiher zur Aufzucht von Karpfen oder zum Vatertagsfischen mit Forellen besetzt wird, aber nicht wenn der Weiher als wie ein natürliches Gewässer mit nicht fangfähigen Fischen bewirtschaftet wird. Ob untermaßige Fische schon dazu zählen, würde ich nicht unbedingt behaupten, da die zwar nicht unmittelbar fangbar sind, aber man dann von Aufzucht bis zur Fangreife sprechen kann.
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,

in Bayern besteht keine Hegepflicht für ablassbare Gewässer. Der entscheidende Punkt ist hier ob ablassbar oder nicht.

Petri Heil

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Ob untermaßige Fische schon dazu zählen, würde ich nicht unbedingt behaupten, da die zwar nicht unmittelbar fangbar sind, aber man dann von Aufzucht bis zur Fangreife sprechen kann.

Dürfte wohl auf die Fischart und die Bestandsentwicklung ankommen.

Zum Beispiel wenn Fische zur Stützung eines selbst reproduzierenden Bestandes besetzt werden, wie Hecht, Zander, Schleie, Rotfeder etc. , wird man eher nicht registrierungspflichtig sein.

Wenn Fische in einen Teich besetzt werden, die sich dort nicht fortpflanzen, wie ReBo, Aal, ggf. Karpfen, Amur etc., könnte der Fall schon wieder anders liegen.

Wenn der fangbare Bestand im Teich ausschließlich durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur ermöglicht wird, dürfte §6 Fischseuchenverordnung greifen.
 

NaabMäx

Well-Known Member
Fragen eines Laiens:
Nützt eine Hygieneverordnung oder sonstiges Gesetz dazu, nur da was, wo Fische für den Verzehr oder Besatz gezüchtet werden?
Ist es anderorts nicht schon zu spät?
mfg
NM
 
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