Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

hans albers

rollin rollin rollin
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

moin...

noch ein bisschen mehr bürokratie,
in dem einen land so ,in dem anderen so....

...blödsinn

bin der meinung ,die karten zum angeln
(an bestimmten gewässern) sollten reichen
(an der sh küste war eh frei)

warum jetzt noch ne zusätzliche marke/abgabe
??
die leistet man doch da , wo man den hauptwohnsitz hat.

greetz
lars
 

Lutz77987

Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

wo kann ich mir die erweiterung denn holen?
Ich will über ostern nächsten jahres mal wieder nach scharbeutz also mac-pomm ein bissl angeln
 

Dunraven

Active Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

In Bayern ist das z.B. klarer festgelegt. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen dort per Gesetz nicht zurückgesetzt werden.

Weshalb soviele Hegefischen mit Umsetzen jährlich in Bayern stattfinden. Es wurden schön öfter Beispiele genannt und darauf hingewiesen, von daher weißt Du das Du da mal wieder totalen Blödsinn schreibst. Ist gängige und häufige Praxis bei den großen Angeln in Bayern. Das weiß selbst ich am anderen Ende des Landes von den vielen Berichten darüber die im Internet und in den Zeitschriften zu finden sind.
 
K

kxxxkfxx

Guest
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Weshalb soviele Hegefischen mit Umsetzen jährlich in Bayern stattfinden. Es wurden schön öfter Beispiele genannt und darauf hingewiesen, von daher weißt Du das Du da mal wieder totalen Blödsinn schreibst. Ist gängige und häufige Praxis bei den großen Angeln in Bayern. Das weiß selbst ich am anderen Ende des Landes von den vielen Berichten darüber die im Internet und in den Zeitschriften zu finden sind.

Mein Fehler. Mir war nicht klar, dass diese Festlegung nicht auf Landesebene, sondern vom Verband Mittelfranken getroffen wurde:
http://www.carp-hunter-team.de/Forum/index.php?topic=137.0

Zitat:
"3.7 Die Beute muß unmittelbar nach dem Fang in den Erlaubnisschein (Fangbuch) mit Kugelschreiber eingetragen werden. Das Hältern der Fische ist nicht gestattet. Das Zurücksetzen von mäßigen Fischen ist untersagt."

Das Verbot gilt also auch nicht nur für Hegefischen, sondern generell. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass der maßgebliche Grund für das Verbot ein unverhältnismäßig großes Risiko für die Verletzung von Fischen ist.

Wie auch immer, es ist so, dass in Bayerischen Verbandsgewässern zumindest teilweise der Gebrauch von Setzkeschern verboten ist. Das gilt z.B. für das Fränkische Seenland.
 

Dunraven

Active Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Wie auch immer, es ist so, dass in Bayerischen Verbandsgewässern zumindest teilweise der Gebrauch von Setzkeschern verboten ist. Das gilt z.B. für das Fränkische Seenland.

In wohl jedem BL ist es so. Da findet sich immer ein VDSF Verein er es verbietet. Also nichts besonderes, aber eben vor allem nichts allgemeinen sondern eine unnötige Beschränkung durch den Verband.
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
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Hier eine Vorabveröffentlichung der Behörde mit den Hauptänderungen:

http://www.schleswig-holstein.de/Um...erungen_LFischG/Aenderungen_LFischG_node.html

Wichtige Änderungen im Fischereigesetz für Schleswig-Holstein

Im Fischereigesetz für Schleswig-Holstein sind im Rahmen der Novelle über 30 Änderungen vollzogen worden. Diese sind jedoch nicht alle von praktischer Bedeutung für die Angler und Fischer am Gewässer. Daher wird im Folgenden eine Übersicht über wichtige Änderungen und ihre jeweilige Bedeutung gegeben. Diese Aufzählung ist bewusst nicht abschließend und soll vor allem der schnellen und übersichtlichen Information dienen. Für weitere Detailinformationen sollte auf jeden Fall das Gesetz selber eingesehen werden (im Downloadbereich rechts verfügbar).
Änderungen in ausgewählten Paragraphen des Landesfischereigesetzes:
§ 7:
Auskünfte zum Fischereibuch (selbständige Fischereirechte) erteilt künftig ausschließlich die obere Fischereibehörde (LLUR, Abteilung Fischerei).
§ 11:
Juristische Personen dürfen künftig, wenn Sie Inhaber eines Fischereirechts sind, dieses auch selbst nutzen. Das bedeutet, dass z. B. eine Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband Erlaubnisscheine ausgeben kann. Allerdings muss die juristische Person dann selbstverständlich auch für die Einhaltung der Hegepflicht sorgen und in hegeplanpflichtigen Gewässern einen Hegeplan aufstellen bzw. aufstellen lassen. Die bisherige Praxis der Verpachtung der Fischereirechte ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich.
§ 9:
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen sind einfacher geworden. So kann künftig z. B. auch nach einem Kormoranschaden zur Wahrung der Ertragskraft eines Gewässers Fischbesatz stattfinden.
§ 18:
Die Neuregelungen in § 18 werden den Fischschutz mittelfristig deutlich verbessern. So dürfen keine neuen ständigen Fischereivorrichtungen mehr installiert werden; die Rechte zum Betrieb bestehender Fangeinrichtungen laufen Ende 2019 aus. Das betrifft vor allem sog. Aalfänge in Flüssen und Bächen.
§ 20:
Dieser § fällt gänzlich weg. Damit werden die Fischereibezirke abgeschafft. In der Folge führt dies zu Vereinfachungen bei der Aufstellung bzw. Abstimmung von Hegeplänen.
§ 21:
Die Bedingungen zur Aufstellung von Hegeplänen haben sich geändert. Künftig sind Hegepläne nur dann erforderlich, wenn das Fischereirecht in irgendeiner Weise genutzt wird. Zur Nutzung zählt auch Besatz oder Laichfischfang usw. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst durch die Nutzung des Fischereirechts ein Einfluss auf den Fischbestand durch die Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird. Selbstverständlich unterliegt auch ein Fischereirechtsinhaber, der sein Fischereirecht nicht nutzt und somit keinen Hegeplan aufstellen muss, weiterhin der Hegepflicht – d.h. er ist z.B. verpflichtet, wenn durch ein plötzliches Fischsterben der gesamte Bestand eines Gewässers vernichtet wird, diesen wieder aufzubauen.
Die Aufstellung der Hegepläne wird deutlich einfacher, das neue Formular umfasst nur noch wenige Seiten und beschränkt sich auf die direkt mit der fischereilichen Nutzung zusammenhängen Daten, wie die Fänge, den Fangaufwand sowie die Besatzplanung.
§ 26:
Die Fischereischeinpflicht in geschlossenen Gewässern (z. B. sog. „Forellenseen“) bleibt erhalten! Die Bedingungen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht haben sich geändert. Künftig können auch Bürger aus Schleswig-Holstein von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Gültigkeit wurde neu auf 28 hintereinander liegende Tage begrenzt. Näheres dazu wird noch in der Novelle der Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz (LFischG-DVO) geregelt; die Ausnahme kann jedoch bereits jetzt in Anspruch genommen werden.
§ 29:
Künftig müssen auch Bürger aus anderen Bundesländern Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein entrichten - auch wenn sie im Besitz eines gültigen Fischereischeins ihres Bundeslandes sind. Diese Regelung kann derzeit noch nicht vollzogen werden, da mit der Novelle der LFischG-DVO erst die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Bis zum Inkrafttreten einer neuen LFischG-DVO braucht daher nichts unternommen zu werden!
§ 31:
Langleinen bleiben künftig der Erwerbsfischerei vorbehalten. Damit laufen sog. Hobbyerlaubnisse in Küstengewässern, die Langleinen umfassen, nach und nach, spätestens jedoch Ende 2013 aus. Neue Hobbyerlaubnisse für Langleinen werden nicht erteilt. In Binnengewässern dürfen Anglerinnen und Angler Langleinen nicht mehr einsetzen.
§ 39:
Die Verwendung eines Setzkeschers ist nicht mehr verboten. Damit können jetzt geeignete Setzkescher Verwendung finden. Um die Rechtssicherheit für die Anglerinnen und Angler zu erhöhen, wird dieser Punkt mit der Novelle der LFischG-DVO noch konkretisiert. Das „Trophäenfischen“ mit anschließendem Zurücksetzen („Catch & Release“) ist jetzt explizit verboten. Verstöße gegen den § 39 können ab sofort auch nach dem Fischereigesetz geahndet werden (siehe § 46).
Anlage zu § 1:
Die Grenzen zwischen Binnen- und Küstengewässer sind präzisiert und an aktuelle örtliche Gegebenheiten angepasst worden. Dies kann Auswirkungen auf die Hegeplanpflicht, auf die Erlaubnisscheinpflicht und z. B. unterschiedliche Schonzeiten und Mindestmaße nach Küsten- und Binnenfischereiordnung haben. Ggf. sind weitere Informationen einzuholen.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die oberste Fischereibehörde wenden. Anfragen zu diesem Thema beantwortet gerne Herr Dr. Roland Lemcke, Tel. 0431 / 988 4973.
 

Ralle 24

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Seatrout68

Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Schön, die Notwendigkeit wurde hiermit schriftlich anerkannt.
 

Gardenfly

Active Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Soll das bedeuten Fischartenschutz, wird nur durch Gebühren bei Anglern bezahlt?
Alkoholiker-Therapien werden demnach nur durch die Branntweinsteuer bezahlt?
Nein, da versucht man die heimischen Angler für die Zwangsabgaben aller Südnachbarn zu begeistern.
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
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Nein, da versucht man die heimischen Angler für die Zwangsabgaben aller Südnachbarn zu begeistern.

Nein, das ist so in SH völlig normal und läuft so schon seit über 30 Jahren, dass diese Maßnahmen aus der Fischereiabgabe bezahlt werden. Das hat mit der zusätzlichen Gebühr, die "nicht-SHler" zukünftig zu entrichten haben nichts zu tun, die Fördersummen steigen allerdings dadurch und somit kommt es den Maßnahmen wieder zugute.
 

antonio

Active Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Nein, das ist so in SH völlig normal und läuft so schon seit über 30 Jahren, dass diese Maßnahmen aus der Fischereiabgabe bezahlt werden. Das hat mit der zusätzlichen Gebühr, die "nicht-SHler" zukünftig zu entrichten haben nichts zu tun, die Fördersummen steigen allerdings dadurch und somit kommt es den Maßnahmen wieder zugute.

ja und was soll das.
jeder scheininhaber zahlt in seinem bl schon eine fischereiabgabe und auch diese werden mehr oder weniger für entsprechende maßnahmen eingesetzt.
wenn sich jetzt die kleinstaaterei noch weiter ausbreitet und die anderen bl jetzt nach dem prinzip handeln auge um auge, dann wirds eben für alle teurer.
wenn wir bei den 10 € bleiben werdens dann im extremfall 150 € pro angler mehr die er zu zahlen hat.
also was soll der blödsinn, ich dachte immer, daß die bl die zahlung der fischereiabgabe untereinander anerkennnen.

antonio
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

ja und was soll das.
jeder scheininhaber zahlt in seinem bl schon eine fischereiabgabe und auch diese werden mehr oder weniger für entsprechende maßnahmen eingesetzt.
wenn sich jetzt die kleinstaaterei noch weiter ausbreitet und die anderen bl jetzt nach dem prinzip handeln auge um auge, dann wirds eben für alle teurer.
wenn wir bei den 10 € bleiben werdens dann im extremfall 150 € pro angler mehr die er zu zahlen hat.
also was soll der blödsinn, ich dachte immer, daß die bl die zahlung der fischereiabgabe untereinander anerkennnen.

antonio

Tja, und ganau da irren viele. Die Bundesländer erkennen untereinander die Fischereischeine an, aber nicht die Fischereiabgaben, das ist ganz klar zu trennen.

Fischereirecht ist Ländersache und somit muss auch jedes Land für sich mit seinen Fischereibeiträgen selbst wirtschaften und fördert natürlich damit auch nur Maßnahmen im eigenen Bundesland. Und genau durch diese Landesrechte gibt es eben die Unterschiede in den Bundesländern.

Ein Bundesland nimmt 10,-€ im Jahr, das nächste nur 5,-€ und ein weiteres Bundesland gibt sogar lebenslange Fischereischeine aus. Da kann kein Land die Abgaben der anderen Länder anerkennen, weil das überall anders geregelt ist.

Ich selbst finde das auch nicht toll und würde eine bundeseinheitliche Regelung vorziehen, das wird aber leider nur ein frommer Wunsch bleiben. Auch die Abgabe, die nun die Angler aus anderen Bundesländern zahlen müssen finde ich nicht so klasse, auch unser Landesverband nicht, wurde aber über die Köpfe der Angler hinweg entschieden. Da gibt es jetzt Probleme, mit Freunden aus anderen Bundesländern, die sich erst einmal einen Zusatzschein kaufen müssen, um mit mir gemeinsam Angeln zu können.... Oder diejenigen, die in HH wohnen, aber einen Zweitwohnsitz in SH haben, auch die müssen doppelt bezahlen, weil sich das nach dem Erstwohnsitz richtet....

Die suchen in der Politik eben jede mögliche Einnahmequelle zusammen, aus der sie noch Geld ziehen können...., leider.
 

Ralle 24

User
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Tja, und ganau da irren viele. Die Bundesländer erkennen untereinander die Fischereischeine an, aber nicht die Fischereiabgaben, das ist ganz klar zu trennen.

Nun ja, da die Entrichtung der Fischereibgabe zur Pflicht wird, nutzt das Anerkennen der Fischereischeine anderer BL nix.


Ein Bundesland nimmt 10,-€ im Jahr, das nächste nur 5,-€ und ein weiteres Bundesland gibt sogar lebenslange Fischereischeine aus. Da kann kein Land die Abgaben der anderen Länder anerkennen, weil das überall anders geregelt ist.

Das muss auch nicht anerkannt werden. Die Abgaben bleiben ja in den jeweiligen Länderkassen, was sollte man da anerkennen? Das Prinzip beruhte doch auf Gegenseitiger Anerkennung. Der Gastangler zahlt ja sowieso seinen Erlaubnisschein und bringt, so er im jeweiligen BL Urlaub macht, diesem auch Steuern und Abgaben ein. Direkt oder indirekt. Ein " Gegenrechnen" der unterschiedlichen Fischereiabgaben hinkt auch da.

Ich selbst finde das auch nicht toll und würde eine bundeseinheitliche Regelung vorziehen, das wird aber leider nur ein frommer Wunsch bleiben. Auch die Abgabe, die nun die Angler aus anderen Bundesländern zahlen müssen finde ich nicht so klasse, auch unser Landesverband nicht, wurde aber über die Köpfe der Angler hinweg entschieden. Da gibt es jetzt Probleme, mit Freunden aus anderen Bundesländern, die sich erst einmal einen Zusatzschein kaufen müssen, um mit mir gemeinsam Angeln zu können.... Oder diejenigen, die in HH wohnen, aber einen Zweitwohnsitz in SH haben, auch die müssen doppelt bezahlen, weil sich das nach dem Erstwohnsitz richtet....

Die suchen in der Politik eben jede mögliche Einnahmequelle zusammen, aus der sie noch Geld ziehen können...., leider.

Richtig, der Landesverband kann da gar nix für.
 
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Hallo zusammen,

wenn das Geld wieder in den "richtigen " Kreislauf zurück fließt,
dann stört es mich weniger.

Es ist wenigstens keine "Steuer" die für irgendwas entrichtet wird und dann an einer komplett fremden Stelle landet.

Was mich schon eher nervt ist der Aufwand an die Erlaubnisscheine zu kommen und die genauen Bedingungen zu interpretieren.

Persönlich habe ich das Problem, das für nächstes Jahr der Verein eine Kutterfahrt buchen möchte.
Um da einige Mitglieder hinter dem Ofen herzulocken, sponsort der Verein schon relativ viele Ausgaben.
Wenn da jetzt noch die Abgabe mit dem entsprechenden Aufwand der Kartenbeschaffung dazu kommt, werden noch weniger Leute mitkommen wollen.

Bei einer solchen Fahrt noch mal eine Stunde oder länger für das Ausstellen von bis zu 50 Erlaubnisscheinen zu verschwenden, halte ich für echt bescheuert.

Oder brauchen wir das gar nicht, weil wir ja außerhalb der X-Meilen Zone sind?

Meine Meinung dazu ( ich habe mit den 10 EUR weniger Probleme wie mit dem Beschaffen des Scheines) ist einfach.

Wenn es das Ding schnell und überall zu bekommen ist, nehmt in Gottes Namen das Geld.

Wenn nicht, lasst es sein.

Legt es anders um.

Macht es leicht und verständlich.

Wie immer nur meine Meinung.

Gruß.

Wiederanfänger.
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
AW: Neues Fischereigesetz Schleswig Holstein veröffentlicht und somit gültig

Oder brauchen wir das gar nicht, weil wir ja außerhalb der X-Meilen Zone sind?

Das ist in SH leider ein Problem, aus der Bezahlzone kommt man nicht raus und wenn, dann ist man in dänischen Gewässern und muss den dänischen Schein lösen.... Das ist alles sehr verzwickt.

Ich hoffe einfach mal, dass es da Anglerfreundliche Möglichkeiten für die Beschaffung geben wird. Z.B. in Angelläden, dann wäre es zumindest in Heiligenhafen und Laboe kein Problem, oder eventuell sogar auf den Kuttern und diese rechnen das mit der Behörde ab..., dann haben die Kapitäne aber wieder zusätzliche Lauferei...


Ich bin da mal gespannt, was die Behörden daraus machen.

wenn das Geld wieder in den "richtigen " Kreislauf zurück fließt,
dann stört es mich weniger.

Davon kann man zumindest ausgehen, weil in SH die Fischereiabgaben zweckgebunden ausgegeben werden müssen. Und darüber wo das eingesetzt wird entscheidet alle 4 Jahre ein Gremium, wo auch der Landesverband drin sitzt. Die dürfen nur die Verwaltungskosten einbehalten.
 
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