Danielsu83
Well-Known Member
Der §17 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes NRW sagt folgendes:
§17 (2) Der Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
SGV § 1 Geltungsbereich | RECHT.NRW.DE
Das offizielle Rechtsportal des Landes NRW mit den aktuellen Gesetzen und Erlassen des Landes NRWrecht.nrw.de
Moin,
hat jetzt bei mir etwas gedauert bis ich zum antworten gekommen bin. Generell prüft ihr ja bei der Aufnahme das, das Mitglied bei Aufnahme einen gültigen Schein habt und führt den Vertrag dann nur weiter fort. Von einer Verpflichtung permanent zu prüfen ob der Schein noch gültig ist sehe ich da nicht.
Bei uns ist in den letzten Jahren auch nur ein Fall aufgetreten das jemand bei einer Kontrolle dann wirklich mit ungültigem Schein erwischt wurde.
Mfg
Daniel