Thomas9904
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Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in Küstengewässern
Fundstelle :
Bekanntmachung des Amtes für ländliche Räume Kiel, als obere Fischereibehörde
Vom 03.02.2006 – 6/63 – 7501.20.02
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in
Küstengewässern ( KüFO ) vom 23. Juni 1999 ( GVOBI. Schl.-H. 1999,S.206 ), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Schleswig – Holsteinischen Küstenfischereiordnung von 10. Februar 2005 ( GVOBI. Schl.- H. 2005.S.125 ) werden in Schleswig-Holsteinischen Küstengewässern der Ostsee die
1. Mindestmaße für Flundern , Hering , Wittling und Kliesche und die
2. Schonzeiten für weibliche Scholle , weibliche Flunder , Steinbutt und Glattbutt
nach § 2 KüFO und die
3. Mindestmaschenöffnungen für die Sprottenfischerei von 32 mm nach § 10
KüFO aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße,
Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung ( EG ) Nr . 52 / 2006 des Rates vom 22.12.2005.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.12. 2006
Fundstelle :
Bekanntmachung des Amtes für ländliche Räume Kiel, als obere Fischereibehörde
Vom 03.02.2006 – 6/63 – 7501.20.02
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in
Küstengewässern ( KüFO ) vom 23. Juni 1999 ( GVOBI. Schl.-H. 1999,S.206 ), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Schleswig – Holsteinischen Küstenfischereiordnung von 10. Februar 2005 ( GVOBI. Schl.- H. 2005.S.125 ) werden in Schleswig-Holsteinischen Küstengewässern der Ostsee die
1. Mindestmaße für Flundern , Hering , Wittling und Kliesche und die
2. Schonzeiten für weibliche Scholle , weibliche Flunder , Steinbutt und Glattbutt
nach § 2 KüFO und die
3. Mindestmaschenöffnungen für die Sprottenfischerei von 32 mm nach § 10
KüFO aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße,
Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung ( EG ) Nr . 52 / 2006 des Rates vom 22.12.2005.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.12. 2006