Rechtliche Probleme beim Zurücksetzen von Fischen

Rechtliche Probleme beim Zurücksetzen von Fischen

wrth.JPG

Das Zurücksetzen von Fischen - was darf der Angler in Deutschland und was nicht?

Immer wieder ist in der Angel- aber auch der Tagespresse zu lesen: Nur der Verzehr der gefangenen Fische sei ein vernünftiger Grund und rechtfertige das Angeln. Diese Frage spaltet die Anglerschaft und führt immer wieder zu Diskussionen. Muss ich jeden maßigen Fisch entnehmen und verwerten oder darf ich maßige Fische auch wieder zurücksetzen? Bedarf es beim Angeln überhaupt eines Willens, Fische zu entnehmen oder darf ich auch in der Absicht angeln, alle gefangenen Fische wieder zurückzusetzen?

Zu diesem Themenbereich wurde in der Vergangenheit schon viel geschrieben, bedauerlicher Weise aber auch viel Falsches. Daher der Versuch, die nicht ganz einfache Rechtsproblematik allgemeinverständlich aufzuarbeiten. Dabei ist wichtig, klar darzustellen, wie das Tierschutzgesetz und das Landesfischereirecht ineinandergreifen. Das Ergebnis wird den Einen oder Anderen überraschen. Bedauerlicherweise machen sich auch oft Strafrichter diese Systematik nicht richtig klar. Hierbei will ich allerdings keine Richterschelte betreiben. Das Fischereirecht dürfte für die allermeisten Richter ein Exot sein. Naturgemäß befinden sie daher auch nicht so tief in der Thematik.

Um die Thematik nicht noch komplizierter zu machen, geht es bei der nachstehenden Betrachtung ausschließlich um maßige, nicht geschonte Fische. Ferner wird mit der ganz überwiegenden Auffassung der Gerichte unterstellt, dass das Haken und Drillen des Fisches bei diesem zu länger anhaltendem Leid führt. Es ist klar, dass man dies in Frage stellen kann. In der Praxis muss man aber davon ausgehen, dass Richter und Gutachter genau dies unterstellen werden.

Um sich die gesetzliche Systematik klar zu machen, ist es sinnvoll, den Ablauf beim Angeln in verschiedene Phasen einzuteilen.

1. Phase: Haken und Drillen des Fisches

2. Phase: Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches

3. Phase: Zurücksetzen oder Töten des Fisches

Diese Phasen werden von verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt. Dies sind das Tierschutzgesetz, das jeweilige Landesfischereigesetz mit dazugehöriger Verordnung und die Tierschlachtverordnung.

Zunächst schauen wir uns das Tierschutzgesetz, genauer § 1 i.V.m. § 17 TierSchG an. Danach macht sich strafbar, wer

- einem Fisch ohne vernünftigen Grund länger anhaltendes Leid zufügt (vgl. § 17 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 1 TierSchG) oder

- einen Fisch ohne vernünftigen Grund tötet (vgl. § 17 Nr. 1 TierSchG).

Was bedeutet dies für den Angler konkret? Wie sieht also die Rechtslage in Phase 1 aus:


Phase 1: Haken und Drillen des Fisches

Das länger anhaltende Leid durch Haken und Drillen haben wir oben unterstellt. Nun kommt die Frage nach dem „vernünftigen Grund“. – Was wird in diesem Zusammenhang nicht alles diskutiert! Letztlich sind diese Diskussionen an dieser Stelle nur von geringem Wert. Insbesondere von Tierrechtsorganisationen wie PETA wird vorschnell behauptet, alleine die Verwertung des Fischs zum Verzehr sei ein vernünftiger Grund. Diese Behauptung ist nicht nur populistisch; diese Behauptung ist in dieser pauschalen Form schlicht falsch. Der „vernünftige Grund“ spielt bei der Strafbarkeit für das Angeln selber zunächst nur eine untergeordnete Rolle. Genauer gesagt, ist er vornemilch für das Töten des Fisches von Bedeutung; denn der Angler darf einen Fisch ohne vernünftigen Grund nicht töten. Dies ergibt der klare Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 17 Nr. 1 TierSchG) und wird später noch einmal Thema sein. Darüber hinaus führt die Diskussion um den „vernünftigen Grund“ mehr aufs Glatteis.

Jedes Bundesland in Deutschland verfügt über ein Landesfischereigesetz. Jedes dieser Landesfischereigesetze erlaubt das Fischen mit der Handangel. Zwangsläufig wird dabei ein Haken benutzt. Ebenso zwangsläufig ist es, dass der Fisch dabei gehakt und gedrillt wird, also Leid erfährt. Dies ist aber unvermeidlich und erfolgt im Rahmen eines typischen Fischfanges mit der Handangel. Damit gibt das Landesfischereirecht dem Angler also die Erlaubnis für diese Leidzufügung. Juristen sprechen hier von einem so genannten Erlaubnistatbestand. Diese Erlaubnis ist natürlich nicht grenzenlos, denn die Landesfischreigesetze geben keine grundsätzliche Erlaubnis, dem Fisch Leid zuzufügen, sondern nur insoweit, als es für den Fang des Fisches erforderlich ist. Ein bewusstes, in die Länge ziehen des Drills ist von dieser Erlaubnis nicht mehr erfasst, da es für den Fang des Fisches nicht erforderlich ist. Bedauerlicherweise scheint dies nicht allen Richtern klar zu sein. Daher liest man in einigen Urteilen immer wieder lange Ausführungen darüber, dass das Haken und Drillen Leid zufügt. Dies ist, aber – wie dargestellt – irrelevant, solange sich der Angler an die Vorgaben seines Landesfischereirechts hält.

Man sieht also, bis hier her sind wir ohne eine Diskussion über den Verzehr des Fanges ausgekommen. Neben dem Landesfischereirecht ist kein weiterer „vernünftiger Grund“ erforderlich, auch wenn es von einigen Kreisen immer wieder gebetsmühlenartig wiederholt wird.

Wurde ein maßiger, nicht geschonter Fisch gefangen, endet damit der Regelungsbereich des Landesfischereirechts. Wir sind also am Ende der oben genannten 1. Phase. Wir treten nun in die 2. Phase ein.


Phase 2: Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches

Hier trifft der Angler die Entscheidung, wie er mit dem gefangenen maßigen Fisch verfährt. Die meisten Landesfischereigesetze machen hierzu keine weiteren Vorschriften. Soweit das Landesfischereigesetz in Bayern die Tötung des Fisches zwingend vorschreibt, ist dies rechtlich bedenklich, wie sich später noch ergeben wird.

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Angler den Fisch in Händen hält, wird nun also das Tierschutzgesetz wieder relevant. Will der Angler den Fisch töten und entnehmen, benötige er gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG hierfür einen vernünftigen Grund. Ohne Zweifel ist dies der Fall, wenn der Angler den Fisch als Nahrungsmittel verwertet. Es ist aber auch der Fall, wenn man den Fisch tötet, um ihn später als Köderfisch zu verwenden. Die Entsorgung in der Biotonne stellt hingegen keinen vernünftigen Grund dar. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss auch, dass ein Angler einen Fisch, den er nicht verwerten kann, zwingend zurücksetzen muss. Ihm fehlt schlicht der vernünftige Grund ihn zu töten. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Fisch nach dem Anlanden so verletzt ist, dass er nicht mehr lebensfähig ist. Dann ergibt sich die Berechtigung zum Töten daraus, dem Fisch weiteres Leid zu ersparen. In diesem Fall muss der Fisch auch nicht zwingend verwertet werden, weil sich der vernünftige Grund zum Töten aus dem ersparten Leid ergibt. Wird der Fisch aus hegetechnischen Gründen aus dem Gewässer entfernt, darf er ebenfalls getötet werde, da sich der vernünftige Grund aus der Hege ergibt.

Fehlt dem Angler der vernünftige Grund, um den Fisch zu töten, muss er ihn zurücksetzen! Dies ist z.B. immer dann der Fall, wenn der Angler einen Fisch fängt, den er nicht zu Nahrungszwecken verwenden möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So mag es sein, dass der Fisch für den Angler kein guter Speisefisch ist, er nicht seinem Zielfisch entspricht und den gefangenen Fisch nicht essen mag, weil er zu klein oder zu groß und für den Angler schlicht unverwertbar ist.

Teilweise wird eingewandt, jeder Fisch sei letztlich irgendwie zu verwerten. Man könne ihn verschenken oder der Katze zum Fressen geben. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Die Frage, ob ein Fisch verwertet werden kann, ist nicht objektiv zu beantworten. Es ist der subjektive Beurteilungsspielraum des Anglers, der für sich diese Entscheidung treffen muss. Der Angler ist nicht verpflichtet, für die gefangenen, von ihm nicht verwertbaren Fische nach Abnehmern zu suchen. Abgesehen davon, dass er im Vorhinein nicht weiß, ob er einen Abnehmer findet, gibt es keine "objektive" Verwertbarkeit. Das Strafrecht entscheidet über die subjektiven Beweggründe des „Täters“. Ihm, dem Angler, muss ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden können.

An dieser Stelle zeigt sich nun auch, weshalb die Regelung in Bayern rechtlich problematisch ist. Wenn der Angler nämlich keinen vernünftigen Grund hat, den Fisch zu töten, dann kommt er automatisch in eine juristische Zwickmühle. Töten und verbuddeln läuft dem Gedanken des Tierschutzgesetzes zuwider. Den Fisch zurückzusetzen, läuft aber auch dem Landesfischereirecht in Bayern zuwider. Diese Problematik hier zu diskutieren, würde nun aber den Rahmen dieses Artikels sprengen.


Fehlen jedweder Entnahmeabsicht

Jetzt fragen sich vielleicht einige, wie es denn rechtlich mit dem so genannten Catch & Release aussieht. Zunächst halte ich diesen Begriff für höchst problematisch. Catch & Release beschreibt übersetzt lediglich den Vorgang des Fangens und des Zurücksetzens. Bei untermaßigen oder geschonten Fischen ist dies gar gesetzlich vorgeschrieben. In der Angelpresse wird unter dem Begriff zumeist etwas Anderes verstanden, nämlich, dass ein Angler bereits mit der Absicht zum Angeln geht, jeden gefangenen Fisch ausnahmslos zurückzusetzen. Daher möchte ich im Folgenden auch nicht vom Catch & Release sprechen, sondern von dem Fehlen jedweder Entnahmeabsicht.

Es stellt sich nun die Frage, warum es denn überhaupt problematisch sein sollte, jeden gefangenen, maßigen Fisch zurückzusetzen. Wie oben dargestellt, ergibt sich doch die Erlaubnis, dem Fisch durch das Angeln Leid zuzufügen, aus dem Landesfischereirecht. Wann kommt dann aber die fehlende Entnahmeabsicht rechtlich ins Spiel? Das Zurücksetzen des Fisches selber stellt schließlich kein zusätzliches Leid dar, sondern beendet dieses, weil man den Fisch seinem Element zurückgibt.

An dieser Stelle wird dann gerne wieder auf den „vernünftigen Grund“ gemäß der §§ 1 u. 17 TierSchG zurückgegriffen. Dies ist allerdings "schräg", denn wie oben dargelegt, ergibt sich der „vernünftige Grund“ ja gerade aus dem Landesfischereirecht. Wie wird nun aber dieses Problem gelöst?

Wie vorstehend erläutert, kann diese Problematik nur über das Fischereirecht und nicht über das Merkmal „vernünftiger Grund“ gelöst werden. Daher verbieten einige Landesfischereigesetze das Catch & Release (z.B. Saarland). Ob ein solches, ausdrückliches Verbot sinnvoll ist, mag dahingestellt sein. Hieran gibt es berechtigte Zweifel, wie noch zu zeigen sein wird. Die Problematik wurde in der Vergangenheit auch ohne ein solches, ausdrückliches Verbot gelöst. Die Lösung des Problems erfolgt über den Begriff „Fischerei“. Fischerei wird regelmäßig definiert als „Zucht und Fang von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung“. Folgt man dieser Definition - an deren Sinnhaftigkeit man zumindest für die Angelfischerei zweifeln kann – übet der Angler, der ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt, keine Fischerei im Sinne der Landesfischereigesetze aus. Übt der Angler aber keine Fischerei aus, klappt für ihn rückwärts „die Falle“ zu. In diesem Fall kann er sich nicht mehr auf die Landesfischereigesetze als „vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes stützen. Kann er nun keinen alternativen, vernünftigen Grund vorweisen, macht er sich nach § 17 TierSchG strafbar, weil er dem Fisch durch das Haken und Drillen Leid zugefügt hat.

Man sieht nun ganz deutlich, dass die eigentliche Problematik gar nicht beim Merkmal „vernünftiger Grund“ liegt, sondern bei der Frage, ob jemand Fischerei betreibt, wenn er ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt.

Unabhängig davon, ob man nun ein ausdrückliches Catch & Release- Verbot in die Landesfischereigesetze schreibt oder im Begriff der „Fischerei“ eine grundsätzliche Entnahmeabsicht fordert, bleibt beides in der Praxis letztlich ein zahnloser Tiger. Es stellt sich nämlich die Frage, wie die Staatsanwaltschaft das grundsätzliche Fehlen jedweder Entnahmeabsicht nachweisen soll. Die Tatsache, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen maßigen Fisch zurücksetzete, reicht ja gerade nicht aus, um ein Fehlen jedweder Entnahmeabsicht zu unterstellen. In der Praxis wird sich der betroffene Angler darauf berufen können, keine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit für den gefangenen Fisch gehabt zu haben, weil dieser Fisch eben nicht seinem Zielfisch entsprach. Anders als der Jäger kann der Angler seine Beute vor dem Haken nicht sehen. Er kann also nie ausschließen, einen anderen, als den Zielfisch zu fangen. Selbst wenn er seinen Zielfisch fängt, kann dieser noch aufgrund seiner Größe für den Angler nicht verwertbar sein. Fehlt ihm aber die Verwertungsmöglichkeit, darf er den gefangenen Fisch wegen § 17 Nr. 1 TierSchG gar nicht töten (s.o.). Wenn er dazu noch behauptet, in der Vergangenheit Zielfische zum Nahrungserwerb verzehrt zu haben - was die Staatsanwaltschaft kaum wiederlegen kann - endet hier die Strafverfolgung. Genau aus diesem Grund kommt es in der Praxis auch nur in den seltensten Fällen zu einer Verurteilung wegen des Zurücksetzens eines Fisches. Hierfür müsste sich der Angler schon selber „ans Messer“ liefern, indem er behauptet, ohne Verwertungsabsicht geangelt zu haben. Bei der Verwertungsabsicht handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache. Man könnte auch sagen, sie spielt sich alleine im Kopf des Anglers ab. Daher ist dies nur strafrechtlich relevant, wenn diese innere Tatsache durch irgendeine Handlung erkennbar nach außen tritt. Dies ist aber praktisch nie der Fall. Selbst wenn ein Angler bereits einige – für ihn nicht verwertbare Fische – zurückgesetzt hat, ist dies kein Indiz für das Fehlen jedweder Entnahmeabsicht. Die innere Haltung des Anglers, alle Fische zurücksetzen zu wollen, kann man nicht daran festmachen, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen bestimmten Fisch zurückzusetzen. Denn als nächstes kann er ja schon seinen Zielfisch fangen und diesen entnehmen.

Dies wirft dann aber zwangsläufig die Frage auf, wie sinnvoll eine solche Regelung ist, wenn sie praktisch nicht justiziabel ist. Wie soll denn ein Fischereiaufseher oder die Polizei vor Ort feststellen, ob bei einem Angler keine grundsätzliche Entnahmebereitschaft vorliegt, außer der Angler ist so „dumm“ dies freimütig gegenüber den Behörden einzuräumen oder sich gar damit zu brüsten. Insoweit erscheint die Definition des Begriffs „Fischen“, wie sie die herrschende Meinung vornimmt, vielleicht auf den ersten Blick naheliegend, sie ist aber in letzter Konsequenz kaum justiziabel. Nichts Anderes gilt für ein ausdrückliches Catch & Releas Verbot in den Landesfischereigesetzen.

Darüber hinaus kann man auch anzweifeln, ob die oben genannte Definition von Fischerei jemals auf die Angelfischerei passte. Letztlich definiert man so die Berufsfischerei, wie sich bei Wikipedia nachlesen lässt.

„Als Fischerei oder Fischwirtschaft bezeichnet man die Wirtschaftszweige, die sich mit dem Fangen oder Züchten von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung und Weiterverarbeitung beschäftigen.

(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fischerei 21.09.2018)

Diese Definition auf die Angelfischerei anzuwenden, geht an der Realität vollständig vorbei. Der Erwerbsfischer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Fischen. Er geht also mit der Erwartung ans Werk, mit seiner Fischerei Geld zu verdienen. Damit muss er zwangsläufig die Fische auch entnehmen. Ganz anders sieht es bei dem "Hobby" Angeln aus. Der Angler investiert in der Regel mehr Geld in die Fischerei, als er jemals durch den gefangenen Fisch erspart. Wenn es um das Nahrungsmittel Fisch geht, lässt sich dieses deutlich günstiger kaufen. Die gegenwärtige Strategie der meisten deutschen Angelverbände, nun gerade die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel in den Vordergrund zu stellen, entbehrt hier nicht einer gewissen Scheinheiligkeit. Hierzu wird bei den politischen Konsequenzen noch einmal einzugehen sein. Nun aber erst einmal zur Phase 3.

Phase 3: Zurücksetzen oder Töten des Fisches

Wie oben bereits dargelegt endet die Erlaubnis nach Landesfischereirecht, Fischen durch Haken und Drillen Leid zuzufügen, in dem Moment, in dem der Angler den Fisch gelandet hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Tierschutzbestimmungen, wie das Tierschutzgesetz oder die Tierschlachtverordnung, maßgebend.

Wie stellt sich nun der Vorgang des Zurücksetzens rechtlich dar? – Das Zurücksetzen ist für den Fisch, verglichen mit der Tötung, der weitaus weniger gravierenden Eingriff. Das Zurücksetzen mehrt also nicht das Leid des Fisches, sondern verringert es. Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein erkennbar nicht mehr lebensfähiger Fisch zurückgesetzt wird. Aus diesem Grunde sollten erkennbar stark verletzte Fische auch nicht mehr zurückgesetzt werden.

Auch bei der Frage, wie der Fisch zurückzusetzen ist, muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Für geschonte Fische legt das Landesfischereirecht dies bereits fest. So schreibt z.B. § 4 Landesfischereiverordnung NRW vor:“

„[… die Fische sind] unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“

Auch wenn sich diese Vorschrift konkret auf geschonte Fische bezieht, so ist selbstverständlich klar, dass tierschutzrechtlich für maßige Fische nichts anderes gelten kann. Damit stoßen wir jetzt zu dem eigentlichen Problem vor, welches fälschlicherweise immer mit dem Angeln ohne Entnahmeabsicht in einen Topf geworfen wird. Dies ist die Praxis, von den gefangenen Fischen so genannte Trophäenfotos aufzunehmen. Gegen Fotos von Anglern mit ihrem Fang ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies muss aber in einer Weise erfolgen, die nicht zu länger anhaltendem Leid beim Fisch führt. Daher ist aus meiner Sicht auf alles zu verzichten, was das Zurücksetzen des Fisches in irgendeiner Weise erheblich verzögert. Eine Ausnahme bildet hier lediglich das Wiegen und Messen, wenn es im Rahmen der Fischhege geboten ist. „Unverzüglich“ heißt in der Juristensprache: „Ohne schuldhaftes Zögern“ Dies trifft es auch recht gut, wenn es um das Zurücksetzen von Fischen geht. Dies sehen letztlich die Strafrichter genauso. Das zeigen auch die insoweit ergangenen Urteile. Hier wurden die Angler nämlich regelmäßig nicht deshalb verurteilt, weil sie die gefangenen Fische zurückgesetzt haben, sondern weil sie diese verzögert zurückgesetzt haben. Von der Tagespresse und von Tierrechtsorganisationen, wie PeTA, werden diese Urteile immer wieder unter der Überschrift Catch & Release gehandelt. Nicht das Zurücksetzen des Fisches ist hier das Problem, sondern die Verzögerung, mit der es geschieht. Wer also einer Strafe aus dem Weg gehen will, sollte die Fische, die er nicht verwerten kann „unverzüglich“ zurücksetzen. Dass dies auch mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen muss, dürfte kein Punkt sein, dem man unter Anglern diskutieren muss. Hier sollte man sich aus Gründen des Selbstschutzes auch nicht auf Diskussionen einlassen, wie lang oder kurz die Verzögerung für das Foto war. Dies führt nahezu zwangsläufig dazu, dass letztendlich Gutachter darüber entscheiden, ab wann ein Fisch länger anhaltend leidet. Zuletzt wurde dies von einem Strafgericht bereits bei einer Verzögerung von etwas mehr, als 60 Sekunden angenommen. Hier bewegt man sich als Angler auf sehr dünnem Eis.

Außer Frage steht in diesem Zusammenhang, dass die Hälterung in Karpfensäcken, mit späterem Zurücksetzen, tierschutzwidrig ist. Die Lebendhälterung von Fischen ist nach § 9 Tierschlachtverordnung nur dann erlaubt, wenn es sich um Schlachtfisch handelt, also um Fisch, der für den anschließenden Verzehr gedacht ist. Teilweise beinhaltet das jeweilige Landesfischereirecht spezielle Normen dazu, wie Setzkescher konstruiert sein müssen. In diesem Fällen richten sich die Art und die Bedingungen der Hälterung nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus beinhaltet die Tierschlachtverordnung auch genaue Angaben dazu, wie der Fisch getötet werden muss. Für den Angler bedeutet dies, dass der Fisch zunächst mit einem stupfen Schlag auf den Kopf betäubt wird. Ausnahmen gibt es hier für Plattfisch (direkter Kehlschnitt) oder den Aal (Durchtrennen der Wirbelsäule hinter dem Kopf und sofortigem Ausweiden). Dies ist nachzulesen in § 12 Abs. 10 TierSchlV.



Fazit:

Entgegen der landläufigen Meinung spielt der „vernünftige Grund“ gemäß Tierschutzgesetz für den Angler erst ab dem Zeitpunkt eine Rolle, in dem der Regelungsbereich des Landesfischereirechts endet. Dies ist regelmäßig der Fall, sobald der Angler den Fisch gelandet hat. Bis dahin kann er sich für das Haken und Drillen des Fisches auf die Erlaubnis des Landesrechts berufen. Fischt der Angler allerdings ohne jede Entnahmeabsicht, kann er sich nach herrschender Meinung nicht auf die Erlaubnis des Landesfischereirechts berufen, da er keine Fischerei ausübt. Das Zurücksetzen von nicht verwertbaren Fischen –aus subjektiver Sicht des Anglers - ist nicht strafbar, wenn der Angler mit einer grundsätzlichen Entnahmeabsicht angelt. Mit Strafe rechnen muss derjenige, der Fische verzögert zurücksetzt. Das Hältern von Fischen, die zum Verzehr gedacht sind, ist unter geeigneten Bedingungen nach dem jeweiligen Landesfischereirecht oder § 9 Abs. 1 TierSchlV erlaubt. Die Tötung muss (in der Regel) nach vorheriger Betäubung durch Ausbluten erfolgen.

Die falsche Behauptung, insbesondere der Angelgegner, es bedürfe eines vernünftigen Grundes für das Angeln, sollten wir Angler nicht übernehmen. Wie dargestellt, spielt der vernünftige Grund keine entscheidende Rolle. Dies gilt auch für die Argumentation der Angelgegner, der Fisch leide durch das Haken und den Drill. Unabhängig davon, ob dies biologisch so haltbar ist, spielt es rechtlich keine Rolle, da die Landesfischereigesetze das Angeln mit dem Haken ausdrücklich erlauben. Damit ist aber auch die Erlaubnis verbunden, hierdurch dem Fisch das unvermeidliche Maß an Leid zuzufügen. Erst mit der Anlandung kommt das Tierschutzgesetz wieder ins Spiel. Aus diesem Grund benötigt der Angler einen vernünftigen Grund, um den Fisch zu töten. Fehlt ihm ein solcher, weil er z.B. den gefangenen Fisch gar nicht verwerten kann oder will, fehlt ihm auch ein vernünftiger Grund, den Fisch zu töten. In letzter Konsequenz muss er ihn also zurücksetzen, weil ihm dies das Tierschutzgesetz gebietet.


Politischer Ausblick:

Den Anglern selbst, aber auch deren Vertretern in den Verbänden, sei ans Herz gelegt, sich die Struktur der gesetzlichen Regelungen vor Augen zu führen und nicht die oft falschen Argumentationen der Angelgegner unkritisch zu übernehmen. Politisch sollte darauf hingewirkt werden, die Catch & Release- Verbote – egal, wie sie nun begründet werden – abzuschaffen. In der Praxis stellen sich diese Verbote ohnehin als zahnloser Tiger da. Das Paradigma vom Angeln zum Nahrungserwerb sollte aufgegeben werden. Es ist weder zeitgemäß, noch entspricht es der Lebenswirklichkeit. Daran ändert auch nichts, dass viele Angler ihre Fische verwerten. Der Nahrungserwerb ist letztlich nicht die Triebkraft, die den Angler ans Wasser führt. Hier täte mehr Ehrlichkeit gut. - Stattdessen muss hervorgehoben werden, dass es viele gute Gründe gibt, Angeln als Freizeitbeschäftigung gesellschaftlich zu fördern. Angeln ist eine nachhaltige, naturnahe Freizeitbetätigung, welche die Sensibilität für die Natur fördert. Dies ist vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Naturentfremdung in unserer Gesellschaft dringend geboten. Entgegen der Meinung von Tierrechtlern und einigen Naturschützern, ist der Angler nicht der Feind, sondern ein Freund der Natur. Natürlich macht dies nicht gleich jeden Angler zu einem Naturschützer. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich. Genau so wenig, wie jedes Mitglied eines Sportvereins auch tatsächlich Sport treiben muss. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Angler aus Naturverbundenheit auch für die Belange der Natur einsetzt, weit höher, als unter denen, die kein naturnahes Hobby ausüben. Genauso wie die Wahrscheinlichkeit bei den Mitgliedern eines Sportvereins höher ist, dass diese auch tatsächlich Sport treiben. Ebenso, wie der Sport als gesellschaftlich wünschenswert angesehen wird, weil er die Gesundheit fördert, gilt dies vergleichbar auch für das Angeln. Auch das Angeln fördert die Gesunderhaltung von Körper und Geist. Dies gilt umso mehr in unserer immer hektischeren und reizüberfluteteren Gesellschaft. Angeln entschleunigt unseren hektischen Alltag, dient dem Stressabbau und kann sich damit nur positiv auf die Gesundheit auswirken. Man kann der heutigen Smartphon-Generation doch nur wünschen, dass sie den Weg zum Angeln findet und wenigstens auf diese Weise dem Irrweg der medialen Reizüberflutung zu entkommen. Wie man sieht, gibt es eine ganze Reihe triftiger Gründe, warum das Hobbyanglen gesellschaftspolitisch geboten ist. Alles gute Gründe, sich von dem Paradigma zu lösen, dass die Verwertung des Fisches die einzige Rechtfertigung für unser Hobby sein soll. Genau hier muss der Hebel politisch angesetzt werden. Dies geschieht am besten auf der Ebene der Landesfischereigesetze. Daher stehen vor allem die Landesfischereiverbände an dieser Stelle gegenüber den Anglern in der Pflicht.


Kolja Kreder
Rechtsanwalt
Mühlenberg 14
53913 Swisttal
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hier ist weder ein Staatsbürgerkundler in Rage-Modus, noch ein Deutschlehrer gefragt - bevor der Sattel fürs Paragraphenreiten hervorgekramt wird, bitte erst einmal die Forenregeln lesen und an die eigene Nase fassen!
 
Die Jäger händeln das schon seit Jahrzehnten so und haben keine Probleme mehr...


Zum thema keine probleme mehr....


Ich könnte dir hier hunderte solcher Sachen verlinken.

Wir werden ständig Angegriffen...kriegen bloß die meisten Menschen nicht mit die mit Jagd nix am Hut haben. Jagdliche Einrichtungen werden zerstört oder Leitern angesägt,oder mit Staucherfett eingeschmiert etc etc etc.

lg
 
Zum thema keine probleme mehr....


Ich könnte dir hier hunderte solcher Sachen verlinken.

Wir werden ständig Angegriffen...kriegen bloß die meisten Menschen nicht mit die mit Jagd nix am Hut haben. Jagdliche Einrichtungen werden zerstört oder Leitern angesägt,oder mit Staucherfett eingeschmiert etc etc etc.

lg

Das Thema ging langhin durch Facebook, genauso wie diverse andere Geschichten. Das Problem ist doch eher, das der Mainstream sich in keinster Weise mit den Zusammenhängen auseinandersetzen will, sondern immer nur mit der Headline. Würde PETA genauso offensiv ein Verbot von Hundehaltung oder Katzenhaltung auf ihren Kanälen fordern, wie bei Massentierhaltung, gäbe es ein dickes schwarzes Loch in der Spendengenerierung.

Das Zurücksetzen von Fischen ist meiner Auffassung ebenfalls ein aufgebauschtes Thema innerhalb der Anglerschaft, welches in der Praxis so gut wie keine Sau interessiert. In Sachsen-Anhalt steht beispielsweise auch in der Gewässerverordnung geschrieben, das ein Zurücksetzen aus gutem Grund jederzeit möglich ist. Diesen Grund wird wohl ein jeder mit zwei Hirnzellen ausformulieren können.

Woran sich eher aufgehangen wird sind doch dieses Elfenbeinturm-Debatten der Altvorderen. Ethik, Moral, Anstand, Sitten und das ganze Gedönse. Aka Fangfoto, Setzkescher, Karpfensack oder diverse Illustrationen. First-World Problems.......
 
Ohne die Angelegenheit zu zerreden und zu intellektualisieren, man kann es auf einen kurzen und einfachen Nenner bringen :
Das Quälen und Töten von Tieren muss einen vernuenftigen Grund haben : Verzehr !!!!!!!!!!!

Und diese Maxime gilt für alle. Punkt.
Zugegeben, bestechende Versimplung.

Der Gesetzgeber hat aber nun mal vor dem Begriff "vernünftiger Grund" keinen bestimmten Artikel verwendet, sondern mit dem Nullartikel gearbeitet.
Damit erhielt der gesetzliche Begriff "vernünftiger Grund" gerade keine nähere Bestimmung durch den Gesetzgeber. Er blieb abstrakt und als solcher auslegungsfähig.
 
Das muss man auch nicht noch begründen..das steht alles in unzähligen deutschen Gesetzen....das was ich geschrieben habe sind auch keine Erkenntnisse meinerseits sondern steht in "..deutschen Gesetzen..." Gesetze haben bekanntlich nichts mit Subjektivität zu tun sondern mit Objektivität..Ein Ärmel ist allerdings immer subjektiv, da gebe ich Dir recht, aber ein Ärmel hat nichts mit Gesetzen zu tun..begründet habe ich es doch eindeutig wie alle hier..lies doch einfach mal den Text des Gesetzes oder kannst Du nicht lesen ?

Nenne uns mal einige der unzähligen deutschen Gesetze, wo etwas zum Thema Zurücksetzen von Fischen behandelt wird. Welchen Text welchen Gesetzes soll den gesucht werden, bevor die Lesekompetenz geprüft werden kann?
Meinst du vielleicht das Landesfischereigesetz aus Bayern mit dem Abknüppelparagraphen? Als NRW ler habe ich dem Ländergesetz nichts zu tun.

Wirklich so etwas von heiße Luft .....
 
Da bin ich ganz bei dir -

Wer mit erhobenem Finger "Gesetze - Gesetze - Gesetze" schreit sollte zumindest die Güte haben, die betreffenden Rechtsnormen aufzuführen;

Somit käme nämlich etwas nachvollziehbares dabei heraus, worüber man tatsächlich diskutieren kann - wir reden ja schließlich nicht übers StGB, StVO, StVG- die sind bundeseinheitlich!

Idealfall wäre natürlich;
Rechtsnorm nennen, sie definieren- und ggf. auf einen Sachverhalt anwenden...

Aber Nööö - lieber hier rumplärren und dann nach Thomas gehen....
Hoffentlich hatta wenigstens mal n paar nette Grüße ausgerichtet ;)
 
Oben