Rechtliche Probleme beim Zurücksetzen von Fischen

Rechtliche Probleme beim Zurücksetzen von Fischen

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Das Zurücksetzen von Fischen - was darf der Angler in Deutschland und was nicht?

Immer wieder ist in der Angel- aber auch der Tagespresse zu lesen: Nur der Verzehr der gefangenen Fische sei ein vernünftiger Grund und rechtfertige das Angeln. Diese Frage spaltet die Anglerschaft und führt immer wieder zu Diskussionen. Muss ich jeden maßigen Fisch entnehmen und verwerten oder darf ich maßige Fische auch wieder zurücksetzen? Bedarf es beim Angeln überhaupt eines Willens, Fische zu entnehmen oder darf ich auch in der Absicht angeln, alle gefangenen Fische wieder zurückzusetzen?

Zu diesem Themenbereich wurde in der Vergangenheit schon viel geschrieben, bedauerlicher Weise aber auch viel Falsches. Daher der Versuch, die nicht ganz einfache Rechtsproblematik allgemeinverständlich aufzuarbeiten. Dabei ist wichtig, klar darzustellen, wie das Tierschutzgesetz und das Landesfischereirecht ineinandergreifen. Das Ergebnis wird den Einen oder Anderen überraschen. Bedauerlicherweise machen sich auch oft Strafrichter diese Systematik nicht richtig klar. Hierbei will ich allerdings keine Richterschelte betreiben. Das Fischereirecht dürfte für die allermeisten Richter ein Exot sein. Naturgemäß befinden sie daher auch nicht so tief in der Thematik.

Um die Thematik nicht noch komplizierter zu machen, geht es bei der nachstehenden Betrachtung ausschließlich um maßige, nicht geschonte Fische. Ferner wird mit der ganz überwiegenden Auffassung der Gerichte unterstellt, dass das Haken und Drillen des Fisches bei diesem zu länger anhaltendem Leid führt. Es ist klar, dass man dies in Frage stellen kann. In der Praxis muss man aber davon ausgehen, dass Richter und Gutachter genau dies unterstellen werden.

Um sich die gesetzliche Systematik klar zu machen, ist es sinnvoll, den Ablauf beim Angeln in verschiedene Phasen einzuteilen.

1. Phase: Haken und Drillen des Fisches

2. Phase: Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches

3. Phase: Zurücksetzen oder Töten des Fisches

Diese Phasen werden von verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt. Dies sind das Tierschutzgesetz, das jeweilige Landesfischereigesetz mit dazugehöriger Verordnung und die Tierschlachtverordnung.

Zunächst schauen wir uns das Tierschutzgesetz, genauer § 1 i.V.m. § 17 TierSchG an. Danach macht sich strafbar, wer

- einem Fisch ohne vernünftigen Grund länger anhaltendes Leid zufügt (vgl. § 17 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 1 TierSchG) oder

- einen Fisch ohne vernünftigen Grund tötet (vgl. § 17 Nr. 1 TierSchG).

Was bedeutet dies für den Angler konkret? Wie sieht also die Rechtslage in Phase 1 aus:


Phase 1: Haken und Drillen des Fisches

Das länger anhaltende Leid durch Haken und Drillen haben wir oben unterstellt. Nun kommt die Frage nach dem „vernünftigen Grund“. – Was wird in diesem Zusammenhang nicht alles diskutiert! Letztlich sind diese Diskussionen an dieser Stelle nur von geringem Wert. Insbesondere von Tierrechtsorganisationen wie PETA wird vorschnell behauptet, alleine die Verwertung des Fischs zum Verzehr sei ein vernünftiger Grund. Diese Behauptung ist nicht nur populistisch; diese Behauptung ist in dieser pauschalen Form schlicht falsch. Der „vernünftige Grund“ spielt bei der Strafbarkeit für das Angeln selber zunächst nur eine untergeordnete Rolle. Genauer gesagt, ist er vornemilch für das Töten des Fisches von Bedeutung; denn der Angler darf einen Fisch ohne vernünftigen Grund nicht töten. Dies ergibt der klare Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 17 Nr. 1 TierSchG) und wird später noch einmal Thema sein. Darüber hinaus führt die Diskussion um den „vernünftigen Grund“ mehr aufs Glatteis.

Jedes Bundesland in Deutschland verfügt über ein Landesfischereigesetz. Jedes dieser Landesfischereigesetze erlaubt das Fischen mit der Handangel. Zwangsläufig wird dabei ein Haken benutzt. Ebenso zwangsläufig ist es, dass der Fisch dabei gehakt und gedrillt wird, also Leid erfährt. Dies ist aber unvermeidlich und erfolgt im Rahmen eines typischen Fischfanges mit der Handangel. Damit gibt das Landesfischereirecht dem Angler also die Erlaubnis für diese Leidzufügung. Juristen sprechen hier von einem so genannten Erlaubnistatbestand. Diese Erlaubnis ist natürlich nicht grenzenlos, denn die Landesfischreigesetze geben keine grundsätzliche Erlaubnis, dem Fisch Leid zuzufügen, sondern nur insoweit, als es für den Fang des Fisches erforderlich ist. Ein bewusstes, in die Länge ziehen des Drills ist von dieser Erlaubnis nicht mehr erfasst, da es für den Fang des Fisches nicht erforderlich ist. Bedauerlicherweise scheint dies nicht allen Richtern klar zu sein. Daher liest man in einigen Urteilen immer wieder lange Ausführungen darüber, dass das Haken und Drillen Leid zufügt. Dies ist, aber – wie dargestellt – irrelevant, solange sich der Angler an die Vorgaben seines Landesfischereirechts hält.

Man sieht also, bis hier her sind wir ohne eine Diskussion über den Verzehr des Fanges ausgekommen. Neben dem Landesfischereirecht ist kein weiterer „vernünftiger Grund“ erforderlich, auch wenn es von einigen Kreisen immer wieder gebetsmühlenartig wiederholt wird.

Wurde ein maßiger, nicht geschonter Fisch gefangen, endet damit der Regelungsbereich des Landesfischereirechts. Wir sind also am Ende der oben genannten 1. Phase. Wir treten nun in die 2. Phase ein.


Phase 2: Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches

Hier trifft der Angler die Entscheidung, wie er mit dem gefangenen maßigen Fisch verfährt. Die meisten Landesfischereigesetze machen hierzu keine weiteren Vorschriften. Soweit das Landesfischereigesetz in Bayern die Tötung des Fisches zwingend vorschreibt, ist dies rechtlich bedenklich, wie sich später noch ergeben wird.

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Angler den Fisch in Händen hält, wird nun also das Tierschutzgesetz wieder relevant. Will der Angler den Fisch töten und entnehmen, benötige er gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG hierfür einen vernünftigen Grund. Ohne Zweifel ist dies der Fall, wenn der Angler den Fisch als Nahrungsmittel verwertet. Es ist aber auch der Fall, wenn man den Fisch tötet, um ihn später als Köderfisch zu verwenden. Die Entsorgung in der Biotonne stellt hingegen keinen vernünftigen Grund dar. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss auch, dass ein Angler einen Fisch, den er nicht verwerten kann, zwingend zurücksetzen muss. Ihm fehlt schlicht der vernünftige Grund ihn zu töten. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Fisch nach dem Anlanden so verletzt ist, dass er nicht mehr lebensfähig ist. Dann ergibt sich die Berechtigung zum Töten daraus, dem Fisch weiteres Leid zu ersparen. In diesem Fall muss der Fisch auch nicht zwingend verwertet werden, weil sich der vernünftige Grund zum Töten aus dem ersparten Leid ergibt. Wird der Fisch aus hegetechnischen Gründen aus dem Gewässer entfernt, darf er ebenfalls getötet werde, da sich der vernünftige Grund aus der Hege ergibt.

Fehlt dem Angler der vernünftige Grund, um den Fisch zu töten, muss er ihn zurücksetzen! Dies ist z.B. immer dann der Fall, wenn der Angler einen Fisch fängt, den er nicht zu Nahrungszwecken verwenden möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So mag es sein, dass der Fisch für den Angler kein guter Speisefisch ist, er nicht seinem Zielfisch entspricht und den gefangenen Fisch nicht essen mag, weil er zu klein oder zu groß und für den Angler schlicht unverwertbar ist.

Teilweise wird eingewandt, jeder Fisch sei letztlich irgendwie zu verwerten. Man könne ihn verschenken oder der Katze zum Fressen geben. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Die Frage, ob ein Fisch verwertet werden kann, ist nicht objektiv zu beantworten. Es ist der subjektive Beurteilungsspielraum des Anglers, der für sich diese Entscheidung treffen muss. Der Angler ist nicht verpflichtet, für die gefangenen, von ihm nicht verwertbaren Fische nach Abnehmern zu suchen. Abgesehen davon, dass er im Vorhinein nicht weiß, ob er einen Abnehmer findet, gibt es keine "objektive" Verwertbarkeit. Das Strafrecht entscheidet über die subjektiven Beweggründe des „Täters“. Ihm, dem Angler, muss ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden können.

An dieser Stelle zeigt sich nun auch, weshalb die Regelung in Bayern rechtlich problematisch ist. Wenn der Angler nämlich keinen vernünftigen Grund hat, den Fisch zu töten, dann kommt er automatisch in eine juristische Zwickmühle. Töten und verbuddeln läuft dem Gedanken des Tierschutzgesetzes zuwider. Den Fisch zurückzusetzen, läuft aber auch dem Landesfischereirecht in Bayern zuwider. Diese Problematik hier zu diskutieren, würde nun aber den Rahmen dieses Artikels sprengen.


Fehlen jedweder Entnahmeabsicht

Jetzt fragen sich vielleicht einige, wie es denn rechtlich mit dem so genannten Catch & Release aussieht. Zunächst halte ich diesen Begriff für höchst problematisch. Catch & Release beschreibt übersetzt lediglich den Vorgang des Fangens und des Zurücksetzens. Bei untermaßigen oder geschonten Fischen ist dies gar gesetzlich vorgeschrieben. In der Angelpresse wird unter dem Begriff zumeist etwas Anderes verstanden, nämlich, dass ein Angler bereits mit der Absicht zum Angeln geht, jeden gefangenen Fisch ausnahmslos zurückzusetzen. Daher möchte ich im Folgenden auch nicht vom Catch & Release sprechen, sondern von dem Fehlen jedweder Entnahmeabsicht.

Es stellt sich nun die Frage, warum es denn überhaupt problematisch sein sollte, jeden gefangenen, maßigen Fisch zurückzusetzen. Wie oben dargestellt, ergibt sich doch die Erlaubnis, dem Fisch durch das Angeln Leid zuzufügen, aus dem Landesfischereirecht. Wann kommt dann aber die fehlende Entnahmeabsicht rechtlich ins Spiel? Das Zurücksetzen des Fisches selber stellt schließlich kein zusätzliches Leid dar, sondern beendet dieses, weil man den Fisch seinem Element zurückgibt.

An dieser Stelle wird dann gerne wieder auf den „vernünftigen Grund“ gemäß der §§ 1 u. 17 TierSchG zurückgegriffen. Dies ist allerdings "schräg", denn wie oben dargelegt, ergibt sich der „vernünftige Grund“ ja gerade aus dem Landesfischereirecht. Wie wird nun aber dieses Problem gelöst?

Wie vorstehend erläutert, kann diese Problematik nur über das Fischereirecht und nicht über das Merkmal „vernünftiger Grund“ gelöst werden. Daher verbieten einige Landesfischereigesetze das Catch & Release (z.B. Saarland). Ob ein solches, ausdrückliches Verbot sinnvoll ist, mag dahingestellt sein. Hieran gibt es berechtigte Zweifel, wie noch zu zeigen sein wird. Die Problematik wurde in der Vergangenheit auch ohne ein solches, ausdrückliches Verbot gelöst. Die Lösung des Problems erfolgt über den Begriff „Fischerei“. Fischerei wird regelmäßig definiert als „Zucht und Fang von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung“. Folgt man dieser Definition - an deren Sinnhaftigkeit man zumindest für die Angelfischerei zweifeln kann – übet der Angler, der ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt, keine Fischerei im Sinne der Landesfischereigesetze aus. Übt der Angler aber keine Fischerei aus, klappt für ihn rückwärts „die Falle“ zu. In diesem Fall kann er sich nicht mehr auf die Landesfischereigesetze als „vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes stützen. Kann er nun keinen alternativen, vernünftigen Grund vorweisen, macht er sich nach § 17 TierSchG strafbar, weil er dem Fisch durch das Haken und Drillen Leid zugefügt hat.

Man sieht nun ganz deutlich, dass die eigentliche Problematik gar nicht beim Merkmal „vernünftiger Grund“ liegt, sondern bei der Frage, ob jemand Fischerei betreibt, wenn er ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt.

Unabhängig davon, ob man nun ein ausdrückliches Catch & Release- Verbot in die Landesfischereigesetze schreibt oder im Begriff der „Fischerei“ eine grundsätzliche Entnahmeabsicht fordert, bleibt beides in der Praxis letztlich ein zahnloser Tiger. Es stellt sich nämlich die Frage, wie die Staatsanwaltschaft das grundsätzliche Fehlen jedweder Entnahmeabsicht nachweisen soll. Die Tatsache, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen maßigen Fisch zurücksetzete, reicht ja gerade nicht aus, um ein Fehlen jedweder Entnahmeabsicht zu unterstellen. In der Praxis wird sich der betroffene Angler darauf berufen können, keine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit für den gefangenen Fisch gehabt zu haben, weil dieser Fisch eben nicht seinem Zielfisch entsprach. Anders als der Jäger kann der Angler seine Beute vor dem Haken nicht sehen. Er kann also nie ausschließen, einen anderen, als den Zielfisch zu fangen. Selbst wenn er seinen Zielfisch fängt, kann dieser noch aufgrund seiner Größe für den Angler nicht verwertbar sein. Fehlt ihm aber die Verwertungsmöglichkeit, darf er den gefangenen Fisch wegen § 17 Nr. 1 TierSchG gar nicht töten (s.o.). Wenn er dazu noch behauptet, in der Vergangenheit Zielfische zum Nahrungserwerb verzehrt zu haben - was die Staatsanwaltschaft kaum wiederlegen kann - endet hier die Strafverfolgung. Genau aus diesem Grund kommt es in der Praxis auch nur in den seltensten Fällen zu einer Verurteilung wegen des Zurücksetzens eines Fisches. Hierfür müsste sich der Angler schon selber „ans Messer“ liefern, indem er behauptet, ohne Verwertungsabsicht geangelt zu haben. Bei der Verwertungsabsicht handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache. Man könnte auch sagen, sie spielt sich alleine im Kopf des Anglers ab. Daher ist dies nur strafrechtlich relevant, wenn diese innere Tatsache durch irgendeine Handlung erkennbar nach außen tritt. Dies ist aber praktisch nie der Fall. Selbst wenn ein Angler bereits einige – für ihn nicht verwertbare Fische – zurückgesetzt hat, ist dies kein Indiz für das Fehlen jedweder Entnahmeabsicht. Die innere Haltung des Anglers, alle Fische zurücksetzen zu wollen, kann man nicht daran festmachen, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen bestimmten Fisch zurückzusetzen. Denn als nächstes kann er ja schon seinen Zielfisch fangen und diesen entnehmen.

Dies wirft dann aber zwangsläufig die Frage auf, wie sinnvoll eine solche Regelung ist, wenn sie praktisch nicht justiziabel ist. Wie soll denn ein Fischereiaufseher oder die Polizei vor Ort feststellen, ob bei einem Angler keine grundsätzliche Entnahmebereitschaft vorliegt, außer der Angler ist so „dumm“ dies freimütig gegenüber den Behörden einzuräumen oder sich gar damit zu brüsten. Insoweit erscheint die Definition des Begriffs „Fischen“, wie sie die herrschende Meinung vornimmt, vielleicht auf den ersten Blick naheliegend, sie ist aber in letzter Konsequenz kaum justiziabel. Nichts Anderes gilt für ein ausdrückliches Catch & Releas Verbot in den Landesfischereigesetzen.

Darüber hinaus kann man auch anzweifeln, ob die oben genannte Definition von Fischerei jemals auf die Angelfischerei passte. Letztlich definiert man so die Berufsfischerei, wie sich bei Wikipedia nachlesen lässt.

„Als Fischerei oder Fischwirtschaft bezeichnet man die Wirtschaftszweige, die sich mit dem Fangen oder Züchten von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung und Weiterverarbeitung beschäftigen.

(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fischerei 21.09.2018)

Diese Definition auf die Angelfischerei anzuwenden, geht an der Realität vollständig vorbei. Der Erwerbsfischer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Fischen. Er geht also mit der Erwartung ans Werk, mit seiner Fischerei Geld zu verdienen. Damit muss er zwangsläufig die Fische auch entnehmen. Ganz anders sieht es bei dem "Hobby" Angeln aus. Der Angler investiert in der Regel mehr Geld in die Fischerei, als er jemals durch den gefangenen Fisch erspart. Wenn es um das Nahrungsmittel Fisch geht, lässt sich dieses deutlich günstiger kaufen. Die gegenwärtige Strategie der meisten deutschen Angelverbände, nun gerade die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel in den Vordergrund zu stellen, entbehrt hier nicht einer gewissen Scheinheiligkeit. Hierzu wird bei den politischen Konsequenzen noch einmal einzugehen sein. Nun aber erst einmal zur Phase 3.

Phase 3: Zurücksetzen oder Töten des Fisches

Wie oben bereits dargelegt endet die Erlaubnis nach Landesfischereirecht, Fischen durch Haken und Drillen Leid zuzufügen, in dem Moment, in dem der Angler den Fisch gelandet hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Tierschutzbestimmungen, wie das Tierschutzgesetz oder die Tierschlachtverordnung, maßgebend.

Wie stellt sich nun der Vorgang des Zurücksetzens rechtlich dar? – Das Zurücksetzen ist für den Fisch, verglichen mit der Tötung, der weitaus weniger gravierenden Eingriff. Das Zurücksetzen mehrt also nicht das Leid des Fisches, sondern verringert es. Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein erkennbar nicht mehr lebensfähiger Fisch zurückgesetzt wird. Aus diesem Grunde sollten erkennbar stark verletzte Fische auch nicht mehr zurückgesetzt werden.

Auch bei der Frage, wie der Fisch zurückzusetzen ist, muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Für geschonte Fische legt das Landesfischereirecht dies bereits fest. So schreibt z.B. § 4 Landesfischereiverordnung NRW vor:“

„[… die Fische sind] unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“

Auch wenn sich diese Vorschrift konkret auf geschonte Fische bezieht, so ist selbstverständlich klar, dass tierschutzrechtlich für maßige Fische nichts anderes gelten kann. Damit stoßen wir jetzt zu dem eigentlichen Problem vor, welches fälschlicherweise immer mit dem Angeln ohne Entnahmeabsicht in einen Topf geworfen wird. Dies ist die Praxis, von den gefangenen Fischen so genannte Trophäenfotos aufzunehmen. Gegen Fotos von Anglern mit ihrem Fang ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies muss aber in einer Weise erfolgen, die nicht zu länger anhaltendem Leid beim Fisch führt. Daher ist aus meiner Sicht auf alles zu verzichten, was das Zurücksetzen des Fisches in irgendeiner Weise erheblich verzögert. Eine Ausnahme bildet hier lediglich das Wiegen und Messen, wenn es im Rahmen der Fischhege geboten ist. „Unverzüglich“ heißt in der Juristensprache: „Ohne schuldhaftes Zögern“ Dies trifft es auch recht gut, wenn es um das Zurücksetzen von Fischen geht. Dies sehen letztlich die Strafrichter genauso. Das zeigen auch die insoweit ergangenen Urteile. Hier wurden die Angler nämlich regelmäßig nicht deshalb verurteilt, weil sie die gefangenen Fische zurückgesetzt haben, sondern weil sie diese verzögert zurückgesetzt haben. Von der Tagespresse und von Tierrechtsorganisationen, wie PeTA, werden diese Urteile immer wieder unter der Überschrift Catch & Release gehandelt. Nicht das Zurücksetzen des Fisches ist hier das Problem, sondern die Verzögerung, mit der es geschieht. Wer also einer Strafe aus dem Weg gehen will, sollte die Fische, die er nicht verwerten kann „unverzüglich“ zurücksetzen. Dass dies auch mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen muss, dürfte kein Punkt sein, dem man unter Anglern diskutieren muss. Hier sollte man sich aus Gründen des Selbstschutzes auch nicht auf Diskussionen einlassen, wie lang oder kurz die Verzögerung für das Foto war. Dies führt nahezu zwangsläufig dazu, dass letztendlich Gutachter darüber entscheiden, ab wann ein Fisch länger anhaltend leidet. Zuletzt wurde dies von einem Strafgericht bereits bei einer Verzögerung von etwas mehr, als 60 Sekunden angenommen. Hier bewegt man sich als Angler auf sehr dünnem Eis.

Außer Frage steht in diesem Zusammenhang, dass die Hälterung in Karpfensäcken, mit späterem Zurücksetzen, tierschutzwidrig ist. Die Lebendhälterung von Fischen ist nach § 9 Tierschlachtverordnung nur dann erlaubt, wenn es sich um Schlachtfisch handelt, also um Fisch, der für den anschließenden Verzehr gedacht ist. Teilweise beinhaltet das jeweilige Landesfischereirecht spezielle Normen dazu, wie Setzkescher konstruiert sein müssen. In diesem Fällen richten sich die Art und die Bedingungen der Hälterung nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus beinhaltet die Tierschlachtverordnung auch genaue Angaben dazu, wie der Fisch getötet werden muss. Für den Angler bedeutet dies, dass der Fisch zunächst mit einem stupfen Schlag auf den Kopf betäubt wird. Ausnahmen gibt es hier für Plattfisch (direkter Kehlschnitt) oder den Aal (Durchtrennen der Wirbelsäule hinter dem Kopf und sofortigem Ausweiden). Dies ist nachzulesen in § 12 Abs. 10 TierSchlV.



Fazit:

Entgegen der landläufigen Meinung spielt der „vernünftige Grund“ gemäß Tierschutzgesetz für den Angler erst ab dem Zeitpunkt eine Rolle, in dem der Regelungsbereich des Landesfischereirechts endet. Dies ist regelmäßig der Fall, sobald der Angler den Fisch gelandet hat. Bis dahin kann er sich für das Haken und Drillen des Fisches auf die Erlaubnis des Landesrechts berufen. Fischt der Angler allerdings ohne jede Entnahmeabsicht, kann er sich nach herrschender Meinung nicht auf die Erlaubnis des Landesfischereirechts berufen, da er keine Fischerei ausübt. Das Zurücksetzen von nicht verwertbaren Fischen –aus subjektiver Sicht des Anglers - ist nicht strafbar, wenn der Angler mit einer grundsätzlichen Entnahmeabsicht angelt. Mit Strafe rechnen muss derjenige, der Fische verzögert zurücksetzt. Das Hältern von Fischen, die zum Verzehr gedacht sind, ist unter geeigneten Bedingungen nach dem jeweiligen Landesfischereirecht oder § 9 Abs. 1 TierSchlV erlaubt. Die Tötung muss (in der Regel) nach vorheriger Betäubung durch Ausbluten erfolgen.

Die falsche Behauptung, insbesondere der Angelgegner, es bedürfe eines vernünftigen Grundes für das Angeln, sollten wir Angler nicht übernehmen. Wie dargestellt, spielt der vernünftige Grund keine entscheidende Rolle. Dies gilt auch für die Argumentation der Angelgegner, der Fisch leide durch das Haken und den Drill. Unabhängig davon, ob dies biologisch so haltbar ist, spielt es rechtlich keine Rolle, da die Landesfischereigesetze das Angeln mit dem Haken ausdrücklich erlauben. Damit ist aber auch die Erlaubnis verbunden, hierdurch dem Fisch das unvermeidliche Maß an Leid zuzufügen. Erst mit der Anlandung kommt das Tierschutzgesetz wieder ins Spiel. Aus diesem Grund benötigt der Angler einen vernünftigen Grund, um den Fisch zu töten. Fehlt ihm ein solcher, weil er z.B. den gefangenen Fisch gar nicht verwerten kann oder will, fehlt ihm auch ein vernünftiger Grund, den Fisch zu töten. In letzter Konsequenz muss er ihn also zurücksetzen, weil ihm dies das Tierschutzgesetz gebietet.


Politischer Ausblick:

Den Anglern selbst, aber auch deren Vertretern in den Verbänden, sei ans Herz gelegt, sich die Struktur der gesetzlichen Regelungen vor Augen zu führen und nicht die oft falschen Argumentationen der Angelgegner unkritisch zu übernehmen. Politisch sollte darauf hingewirkt werden, die Catch & Release- Verbote – egal, wie sie nun begründet werden – abzuschaffen. In der Praxis stellen sich diese Verbote ohnehin als zahnloser Tiger da. Das Paradigma vom Angeln zum Nahrungserwerb sollte aufgegeben werden. Es ist weder zeitgemäß, noch entspricht es der Lebenswirklichkeit. Daran ändert auch nichts, dass viele Angler ihre Fische verwerten. Der Nahrungserwerb ist letztlich nicht die Triebkraft, die den Angler ans Wasser führt. Hier täte mehr Ehrlichkeit gut. - Stattdessen muss hervorgehoben werden, dass es viele gute Gründe gibt, Angeln als Freizeitbeschäftigung gesellschaftlich zu fördern. Angeln ist eine nachhaltige, naturnahe Freizeitbetätigung, welche die Sensibilität für die Natur fördert. Dies ist vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Naturentfremdung in unserer Gesellschaft dringend geboten. Entgegen der Meinung von Tierrechtlern und einigen Naturschützern, ist der Angler nicht der Feind, sondern ein Freund der Natur. Natürlich macht dies nicht gleich jeden Angler zu einem Naturschützer. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich. Genau so wenig, wie jedes Mitglied eines Sportvereins auch tatsächlich Sport treiben muss. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Angler aus Naturverbundenheit auch für die Belange der Natur einsetzt, weit höher, als unter denen, die kein naturnahes Hobby ausüben. Genauso wie die Wahrscheinlichkeit bei den Mitgliedern eines Sportvereins höher ist, dass diese auch tatsächlich Sport treiben. Ebenso, wie der Sport als gesellschaftlich wünschenswert angesehen wird, weil er die Gesundheit fördert, gilt dies vergleichbar auch für das Angeln. Auch das Angeln fördert die Gesunderhaltung von Körper und Geist. Dies gilt umso mehr in unserer immer hektischeren und reizüberfluteteren Gesellschaft. Angeln entschleunigt unseren hektischen Alltag, dient dem Stressabbau und kann sich damit nur positiv auf die Gesundheit auswirken. Man kann der heutigen Smartphon-Generation doch nur wünschen, dass sie den Weg zum Angeln findet und wenigstens auf diese Weise dem Irrweg der medialen Reizüberflutung zu entkommen. Wie man sieht, gibt es eine ganze Reihe triftiger Gründe, warum das Hobbyanglen gesellschaftspolitisch geboten ist. Alles gute Gründe, sich von dem Paradigma zu lösen, dass die Verwertung des Fisches die einzige Rechtfertigung für unser Hobby sein soll. Genau hier muss der Hebel politisch angesetzt werden. Dies geschieht am besten auf der Ebene der Landesfischereigesetze. Daher stehen vor allem die Landesfischereiverbände an dieser Stelle gegenüber den Anglern in der Pflicht.


Kolja Kreder
Rechtsanwalt
Mühlenberg 14
53913 Swisttal
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich sehe es grundsätzlich so: Wenn jemand ans Wasser geht mit der grundsätzlichen Absicht, jeden Fisch zurückzusetzen, also vollkommen ohne Entnahmeabsicht, dann soll er doch einfach zu Hause bleiben......

Nach obiger rechtlicher Meinungsaussage muß er es sogar.

Oder Strafverfolgung droht ( unerheblich auf welcher diskutablen rechtlichen Basis )

Keep it simple : Fischen ohne grundsaätzliche Verwertungsabsicht : nicht erlaubt.
Zurücksetzen unerwünschter Fische : unverzüglich , länger andauernde Qual muss vermieden werden.

Dabei kann das Vorhandensein länger andauernder Qual bereits nach 30-60 Sekunden gerichtlich festgestellt werden ( Einzelfallentscheidung ).

Das c+R , welches nicht nur von wenigen Stellen als Fangen ohne generelle Verwertungsabsicht gedeutet wird , ist somit in Deutschland nicht durchsetzbar.

Moralische Bewertung hier ausgeschlossen.

Es kommt weiterhin der dominante vernünftige Grund bei gerichtlichen Entscheidungen zum Tragen.

Wettfischen mit Gewinnchancen ( Preisvergabe für den "Besten" ) sind angreifbar obwohl dort gefischt wird.

Der einzelne Angler kann sich hinterfragen , was seine Motive sind, in Deutschland Angeln zu gehen.

Für Setzkescherfüller ,
Kroßkarpfen und Wallerangler, Stückzahlenangler über die Höchtfangmengen hinaus , bspw. bleiben aber oben angedeutete Schlupflöcher , den Angelstil
vertretbar wirken zu lassen Sowie die heimliche , praktische Ausübung der Trophäenfischerei.

Ob dieses gerichtlich nicht als Schutzbehauptungen gesehen wird, bleibt Glücksache und auf die Argumente des kostenpflichtigen Rechtsbeistand kommt es natürlich auch an.
Ich meine den, der ggf. nach der Hausdurchsuchung aufgesucht wurde.

Ich persönlich denke , je doller das Treiben am Wasser , desto Breiter das Lächeln des Angelgegners - kostbare Munition für Stimmumngsmache und
Verunglimpfungen.
Das aber nur meine Meinung und das gilt für meinen gesamten Beitrag, der ja ausgeufert ist.

R.S.
 
Hallo Kolja,
danke dir für deinen ausführlichen Beitrag.
Im Zuge dessen gibt es ein Thema, welches mich immer und immer wieder beschäftigt.
Du hast hier sehr gut ein paar positive Aspekte der Angelei erwähnt...

... denn Angeln kann sich positiv auf die körperliche und auch geistige Gesundheit auswirken.
Für mich ist dieser Aspekt vor allem deshalb sehr interessant und auch wichtig, weil ich durch das Angeln meine Gesundheit zurück erlangt habe. Nicht nur auf körperlicher Ebene, weil ich durch die aktive Angelei als Spinnfischer abgenommen habe. Viel mehr auf Psychischer Ebene, weil ich durch die Angelei Schritt für Schritt gegen meine langjährige Depression ankämpfen konnte. Heute geht es mir gut und ich bin ein glücklicher Mensch, der dank dem Angeln viel im privaten- und Berufsleben geschafft hat.

Wenn ich angeln gehe, dann mache ich es auch wegen meiner Gesundheit und oft auch ohne Verwertungsabsicht. Damit ich das machen kann, fahre ich dafür in die Niederlanden, wo es erlaubt und auch erwünscht ist.

Und da stellt sich mir die Frage, ob es nichts irgendwie möglich ist, die Gesundheit als Argument für einen vernünftigen Grund zum Angeln in Deutschland durchzusetzen?
Langfristig könnte ich es mir vorstellen, wenn entsprechende wissenschaftliche Studien vorliegen. Dies müsste aber vom Bundesverband oder zumindest von den Landesverbänden angestoßen werden. Leider passiert in dieser Hinsicht bei den Verbänden gar nichts. Genau genommen wollen die auch gar nicht, dass ohne Verwertungsabsicht geangelt wird. Beim "C&R" sind die Verbände die größten Feinde der Angler. Dies ist die alte VDSF-Philosophie. Ich denke da sogar noch weiter. Die Angler könnten in Punkto Inklussion vorangehen. Wenn man das mit einer breit angelegten Image-Kampagne begleitet, würde man m. E. in wenigen Jahren ein anderes Klima für Angler in Deutschland herstellen. Dies würde zusätzlich auch das Standing in der Politik verbessern. Peta hätte ein deutlich schwehreres Spiel. Zwar halte ich es auch für wichtig, dass sich die Verbände auch im Naturschutz angagieren, nur darf man sich dabei nichts vormachen. Den Angelverbänden wird man nie abnehmen, dass sie sich dem Naturschutz selbstlos widmen, weil Angler Naturnutzer sind. Im sozialen und ggf. medizienischen Bereich würde man es durchaus abnehmen, weil es hier ja originär um Angeln geht. Ich habe dies alles schon im RhFV angeregt und bin auf taube Ohren gestoßen. Die Verbände scheinen mir nicht zu begreifen, dass sich die Zeiten ändern und die alten Mechanismen nicht mehr greifen. Die veränderte Medienlandschaft erfordert völlig neue Wege, um Gehör zu finden.
 
So alle mal schön ruhig hier bleiben und vor allem sachlich. Sonst gibt's Verwarnungen.

Dieser Hinweis erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Ich kann im ganzen Diskussionsverlauf weder Unsachlichkeit, noch Unruhe erkennen. Auf diesem Hintergrund wäre es sehr nett, zu wissen, welcher konkrete Post der Anlass für diesen Hinweis war. Die letzte Bemerkung von Kolja kann nicht ernsthaft der Auslöser sein...
 
Ok. Dann hätte ich auch diesen Warnhinweis gelöscht. Der jetzt bestehende Verlauf macht nicht im Geringsten klar, um was es konkret geht. Er hängt also komplett in der Luft, wenn man, so wie ich, die einzelnen Beiträge erst jetzt bis zum Ende durchliest. Im unmittelbaren Anschluss an den Beitrag von Kolja wirkt er fast schon grotesk...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kolja,
danke dir für deinen ausführlichen Beitrag.
Im Zuge dessen gibt es ein Thema, welches mich immer und immer wieder beschäftigt.
Du hast hier sehr gut ein paar positive Aspekte der Angelei erwähnt...

... denn Angeln kann sich positiv auf die körperliche und auch geistige Gesundheit auswirken.
Für mich ist dieser Aspekt vor allem deshalb sehr interessant und auch wichtig, weil ich durch das Angeln meine Gesundheit zurück erlangt habe. Nicht nur auf körperlicher Ebene, weil ich durch die aktive Angelei als Spinnfischer abgenommen habe. Viel mehr auf Psychischer Ebene, weil ich durch die Angelei Schritt für Schritt gegen meine langjährige Depression ankämpfen konnte. Heute geht es mir gut und ich bin ein glücklicher Mensch, der dank dem Angeln viel im privaten- und Berufsleben geschafft hat.


Und da stellt sich mir die Frage, ob es nichts irgendwie möglich ist, die Gesundheit als Argument für einen vernünftigen Grund zum Angeln in Deutschland durchzusetzen?


Da kann ich mich nur anschließen. Ich habe eine Krankheit welche mich körperlich und auch psychisch fertig macht. Als ich dann vom Psychologen gefragt wurde welche Hobbies ich habe, da meinte er das er mir Angeln wenigstens einmal besser zweimal wöchentlich verschreiben würde wenn das ginge. Tja und so halte ich es auch und fülle nach einer Woche Arbeit, Stress und gelegentlichen Krankheitsschüben meinen Akku beim Angeln wieder auf. Fische nehme ich auch nur mit wenn ich sie auch gerne esse. Also mein Grund zu angeln ist es meine noch verbliebende Gesundheit zu erhalten und ab und an was für die Pfanne zu haben.
 
Da kann ich mich nur anschließen. Ich habe eine Krankheit welche mich körperlich und auch psychisch fertig macht. Als ich dann vom Psychologen gefragt wurde welche Hobbies ich habe, da meinte er das er mir Angeln wenigstens einmal besser zweimal wöchentlich verschreiben würde wenn das ginge. Tja und so halte ich es auch und fülle nach einer Woche Arbeit, Stress und gelegentlichen Krankheitsschüben meinen Akku beim Angeln wieder auf. Fische nehme ich auch nur mit wenn ich sie auch gerne esse. Also mein Grund zu angeln ist es meine noch verbliebende Gesundheit zu erhalten und ab und an was für die Pfanne zu haben.
Ich hatte nie einen Zweifel, dass Angeln für Körper und Geist gesund ist. Mediziner scheinen das ja auch zu bestätigen. Jetzt bräuchten wir nur noch eine medizinische Studie dazu. Am besten von einem renommierten Psychiater. Am besten auch noch gleich eine Studie eines Kinder-Psychiaters. Vielleicht findet sich ja auch ein angehender Facharzt, der da seine Doktorarbeit draus machen will.
 
Hallo,

Am besten auch noch gleich eine Studie eines Kinder-Psychiaters.

Das müsste aber dann schon der richtige sein. Wenn der aus der falschen Ecke käme, könnte der Schuss sonst auch nach hinten losgehen.
Gibt ja auch Leute, die behaupten, mit Angeln würde man in Kindern den Grundstein für ne Karriere als Gewalttäter legen.

Und mittlerweile ist der Wahrheitsgehalt einer Meldung ja weniger wichtig, als ihre massenhafte Verbreitung.
 
Du hast vielleicht Ideen... Es gibt doch en masse Studien zur Bedeutung von Freizeitaktivität und deren Bedeutung für Gesundheit und Wohlbefinden. Im Übrigen hat schon das Bundesverfassungsgericht die Funktion der Freizeitfischerei im Kontext Gesundheitsvorsorge etc. herausgestellt.
Wir alles wissen doch, dass es tausend Möglichkeiten gibt, seine sog. Freizeit sinnvoll, vielleicht sogar ambitioniert und engagiert zu gestalten. Auf diesem Hintergrund und auch meiner eigenen Erfahrungen in diversen außerberuflichen und außerschulischen Aktivitäten ist es aus meiner Sicht komplett ausgeschlossen, dass das Angeln insoweit eine besondere Bedeutung hat. Es ist schlicht eine - sehr schöne und sinnvolle - Variante.
Wenn jemand behauptet, der einzig vernünftige Grund, der Angelei nachzugehen, sei der Nahrungserwerb, dann ist das schlicht grober Unfug. Das einzige, was man - aus meiner Sicht - mit Berechtigung sagen kann, ist, dass ein Angeln, dass vollständig entkoppelt von Entnahme und Verwertung betrieben wird, nicht im Sinne unseres Rechtssystems ist. Wann aber ein solcher Fall vorliegt, ggfs. verbunden mit einer strafrechtlichen/ ordnungsrechtlichen Sanktionierung, ist eine Frage des konkreten, also einzelnen Sachverhaltes, dessen Vorliegen übrigens von der Behörde nachzuweisen ist. Das Zurücksetzen eines einzelnen Fisches ist hierfür kein geeigneter Anknüfungspunkt, das es eine Entnahmepflicht / ein Rücksetzverbot entnahmefähiger Fische nicht gibt ( lassen wir mal den dämlichen § 11 Abs.8 außer Betracht).
 
Du hast vielleicht Ideen... Es gibt doch en masse Studien zur Bedeutung von Freizeitaktivität und deren Bedeutung für Gesundheit und Wohlbefinden. Im Übrigen hat schon das Bundesverfassungsgericht die Funktion der Freizeitfischerei im Kontext Gesundheitsvorsorge etc. herausgestellt.
Wir alles wissen doch, dass es tausend Möglichkeiten gibt, seine sog. Freizeit sinnvoll, vielleicht sogar ambitioniert und engagiert zu gestalten. Auf diesem Hintergrund und auch meiner eigenen Erfahrungen in diversen außerberuflichen und außerschulischen Aktivitäten ist es aus meiner Sicht komplett ausgeschlossen, dass das Angeln insoweit eine besondere Bedeutung hat. Es ist schlicht eine - sehr schöne und sinnvolle - Variante.
Wenn jemand behauptet, der einzig vernünftige Grund, der Angelei nachzugehen, sei der Nahrungserwerb, dann ist das schlicht grober Unfug. Das einzige, was man - aus meiner Sicht - mit Berechtigung sagen kann, ist, dass ein Angeln, dass vollständig entkoppelt von Entnahme und Verwertung betrieben wird, nicht im Sinne unseres Rechtssystems ist. Wann aber ein solcher Fall vorliegt, ggfs. verbunden mit einer strafrechtlichen/ ordnungsrechtlichen Sanktionierung, ist eine Frage des konkreten, also einzelnen Sachverhaltes, dessen Vorliegen übrigens von der Behörde nachzuweisen ist. Das Zurücksetzen eines einzelnen Fisches ist hierfür kein geeigneter Anknüfungspunkt, das es eine Entnahmepflicht / ein Rücksetzverbot entnahmefähiger Fische nicht gibt ( lassen wir mal den dämlichen § 11 Abs.8 außer Betracht).
Ich schaue hier vor allem auf Studien in England (meine ich, wäre es gewesen), in der die Auswirkungen des Angelns auf ADHS Kinder untersucht wurde. Hier kam man zu Ergebnissen, die über den üblichen Wert sinnvoller Freizeitbeschäftigung hinausgeht und die dem Angeln immanent sind. Es zeigte sich nämlich, dass die Fokussierung des Kindes in Verbindung mit der naturnahen Beschäftigung, bei den Kindern bewirkte, dass sie sich einerseits gut konzentrieren konnten, andererseits es den Therapeuten aber auch gelang Therapie- Gespräche während des Angelns zu führen, die außerhalb des Angelns nicht möglich waren. Vor allem geht es mir dabei aber um PR. Man könnte es auch Propaganda nennen, um Angeln anders in der Gesellschaft darzustellen. Was nützt denn der Slogan des DAFV: "Angeln in der Mitte der Gesellschaft", wenn man dies dann nicht weiter ausführt und den Nichtanglern vor Augen führt.
 
Sog. naturnahe Freizeitbeschäftigungen gibt es viele...
In diesem Sinne erscheint es mir abwegig, zu behaupten, Angeln hätte im Vergleich zu anderen Varianten sinnvoller Freizeitgestaltung eine Sonderstellung. Insoweit sollte man also die Kirche im Dorf lassen. In Wirklichkeit geht es um Selbstverständlichkeit, nicht um Besonderheit.
Im Übrigen macht es immer Sinn, den Kokon eigener Lebenswirklichkeit zu verlassen und sich die Frage zu stellen, welche Relevanz das, was man selbst voller Inbrunst betreibt, in der Lebenswirklichkeit solcher Menschen, nennen wir sie mal Mitte der Gesellschaft, besitzt, die mit dem eigenen Hobby nix an der Backe haben. Man könnte dies durchaus als die Suche nach einer Schnittmenge in den jeweils unterschiedlichen Realitäten bezeichnen. Insoweit finde ich es für mich extrem spannend, in der Zeit außerhalb meines eigentlichen Berufes in zwei wirklich sehr unterschiedlichen Umfeldern zu leben. Einerseits Kunst - Kulturmanagement, andererseits Abenteuer - Angeln. Und ich find's lustig, dass mein kulturelles Umfeld immer neugieriger wird im Hinblick auf die, besser meine Angelei. Ob das eine oder das andere jetzt Mitte der Gesellschaft ist, interessiert mich eher weniger bis gar nicht. Und ob das eine oder das andere jetzt besser für mein allgemeines Wohlbefinden ist, ist schon deshalb ne überflüssige Frage, weil beides mir gut tut. Ich möchte beides selbstverständlich leben und leben können. Ich bin halt multi kulti...
 
Ich hatte nie einen Zweifel, dass Angeln für Körper und Geist gesund ist. Mediziner scheinen das ja auch zu bestätigen. Jetzt bräuchten wir nur noch eine medizinische Studie dazu. Am besten von einem renommierten Psychiater. Am besten auch noch gleich eine Studie eines Kinder-Psychiaters. Vielleicht findet sich ja auch ein angehender Facharzt, der da seine Doktorarbeit draus machen will.

Kann man ja aus der Fischereiabgabe finanzieren:07_Cool
 
die psychologische betrachtung , ist ziemlich einseitig.
ich sehe z.b. bei vielen das manische bedürfnis nach persönlicher bestätigung.
was natürlich nicht funktioniert !
es zwingt einen allenfalls wie bei einer pawlowschen konditionierung sinnfrei weiter zu machen

ein ganzer industriezweig lebt davon .
es werden teure futtermittel und fertig boilies im gewässer verklappt, voll eingerichtete wohnhöhlen müsen aufwändig ans wasser gekarrt werden ,markenhype gehört zur imagepflege,genau wie ständiges product placement .manche berichte lesen sich wie eine qvc werbung.
wofür ? damit man einen fisch aus dem wasser zerrt und ohne verwertungsabsicht fotografiert.

unterm strich ist das alles nicht tierschutzgerecht
wirklich sinn macht es auch nicht .
die imagepflege wird nicht besser , wenn angeln nur noch zum fische an land ziehen und wieder reinwerfen verkommt .
auf den kleinsten nenner gebracht ,wäre das für einen außenstehenden nur die lust und freude einen gehakten fisch ordentlich zappeln zu lassen !
 
Zuletzt bearbeitet:
die psychologische betrachtung , ist ziemlich einseitig.
ich sehe z.b. bei vielen das manische bedürfnis nach persönlicher bestätigung.
was natürlich nicht funktioniert !
es zwingt einen allenfalls wie bei einer pawlowschen konditionierung sinnfrei weiter zu machen

ein ganzer industriezweig lebt davon .
es werden teure futtermittel und fertig boilies im gewässer verklappt, voll eingerichtete wohnhöhlen müsen aufwändig ans wasser gekarrt werden ,markenhype gehört zur imagepflege,genau wie ständiges product placement .manche berichte lesen sich wie eine qvc werbung.
wofür ? damit man einen fisch aus dem wasser zerrt und ohne verwertungsabsicht fotografiert.

unterm strich ist das alles nicht tierschutzgerecht
wirklich sinn macht es auch nicht .
die imagepflege wird nicht besser , wenn angeln nur noch zum fische an land ziehen und wieder reinwerfen verkommt .
auf den kleinsten nenner gebracht ,wäre das für einen außenstehenden nur die lust und freude einen gehakten fisch ordentlich zappeln zu lassen !

Ich verstehe Deine Position und Teile sie in den Ansatzpunkten gar...Leben sollte man mit Achtung begegnen, höhere Tiere um so mehr.
Aber wie sinnvoll ist ein Tierschutz der zu Lasten der Natur geht, Besatz verlangt und die Gewässer zu Produktionsflächen macht und zur Rücksichtslosen Nutzung bei Ausübung des Naturerlebnes soo... viele Menschen macht.

Vor einigen Tagen traf ich ein neues Mitglied im Verein, der freute sich an seinen großen Schleien, die Er mit Schonhaken fing.
(Schleien sind bei uns selten geworden, dort aber zahlreich, groß und Fett)
Er betrachtete es als Selbstverständlich sie schonend zurück zu setzen, so wie die meisten die sie dort fangen.
Ich staunte über die Selbstverständlichkeit das offen zu sagen, auch wenn Ich es durchaus als Achtung gegenüber den Fischen und Erhalt der Natur verstehe.
Er hat es ja nicht übertrieben und dort rücksichtslos auf Masse gemacht und nicht mal den Üblichen Speisefischen nachgestellt die Alle haben wollen und die durchaus abgefischt werden können, das Sie Ihrer natürlichen Aufgabe im Gewässer gar nicht mehr erfüllen können.
Letzteres kann man natürlich anzweifeln, sollte dann aber über den Sinn von Fischbesatz in Naturgewässer nachdenken, die ja nicht nur Produktionsfläche oder gar P&T-Löcher sein sollen.
Will sagen P&T knn durchaus mehr soziales Verhalten, Achtung gegen die Kreatur und Achtung der Umwelt beinhalten, als es einige Schwarzen Schafe ausleben.
Dem wird das Recht nicht gerecht, wenn es rücksichtslose Nutzung oder gar absolute Ennahme vorschreibt, aber die Anzahl der Nutzer und denn Erhalt der Natur nicht regulieren oder erhalten mag oder kann.
Ziel sollte es wohl sein, die Nutzung durch die vielen Menschen naturverträglich zu gestallten und dabei auch den Tierschutz nicht zu vergessen.
Aber auf dem Teller ist auch der seltenste Fisch eben nur noch Essen.
Essen kann man Ihn nur einmal, er vermehrt sich nicht mehr und kann auch später keinen Anderen eine Freude bereiten.
Die Frage ist also wie hoch ist die Achtung vor dem Essen, ist sie so hoch wie die gegenüber der Kreatur oder der Natur, wenn man einen seltenen Fisch vorsichtig fängt und zurücksetzt?
Das Gute ist, man kann alles Gleichzeitig zusammenbringen wenn man selbst entscheiden kann....
Andere hören dann gar auf zu Angeln, werden Vegitarier oder vergan.
Denn keiner in Deutschland muss Angeln um nicht zu verhungern, wir tun es Alle mehr oder weniger aus Spaß am Fangen.
Gegenseitige verständnisvolle Rücksicht und Rücksicht auf die Natur und Ihre Fischbestände sollte man da wohl begrüßen.
Und was tun Wir, wir unterstellen uns gegenseitig Rücksichtslosigkeit und Zwingen Andere weniger "Richtig" handeln zu können.
Fische nur als Nahrung zu sehen, Ihnen jegliches Leid abzusprechen oder sie als nur als Sportgeräte zu sehen zeugt nicht von Achtung gegenüber Kreatur und Natur, es ist Rücksichtsloses Verhalten, auch gegenüber anderen Anglern.

Wäre es nicht viel besser, wenn man rücksichtsvollen Umgang beim Angeln achtet, egal ob man sie essen will oder zurücksetzt?
Das ist natürlich kompliziert, weil man die "Einfachen Wahrheiten" dann durch die komplizierte Einzelfallbetrachtung ersetzt.
Mir jedenfalls macht es immer Angst wenn "Einfache Wahrheiten" die eingene Verantwortung ersetzen sollen.
 
sicherlich hast du recht ! allerdings bei allem schongedanken, wenn ein bestand anfängt zu verbutten, dann gönne ich der einen oder anderen schleie gerne eine heiße affäre mit meiner pfanne oder räucherofen.
das ist nämlich zweck und aufgabe des sinnvollen und umweltgerechten angelns.
schonen wo es notwendig ist ,und entnehmen wo es sinn macht !
 
sicherlich hast du recht ! allerdings bei allem schongedanken, wenn ein bestand anfängt zu verbutten, dann gönne ich der einen oder anderen schleie gerne eine heiße affäre mit meiner pfanne oder räucherofen.
das ist nämlich zweck und aufgabe des sinnvollen und umweltgerechten angelns.
schonen wo es notwendig ist ,und entnehmen wo es sinn macht !

Lasse Sie Dier schmecken....
Aber bitte nicht erst entnehmen wenn sie schon anfangen zu verbutten.
 
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