Schonzeit und Schonmaß durcheinander

Karacho_Kurt

Low Budget Angler
Ich sitze gerade an einer Schonzeitenliste für mein Hausgewässer den Main an der Grenze zwischen Hessen und Bayern.
Da meine Strecke Grenzübergreifend ist und auf der Streckenkarte nur wenige Arten aufgeführt sind wollte ich mir eine Übersichtliche Tabelle anfertigen um den Überblick nicht zu verlieren.

Nun bin ich aber auf einige Ungereimtheiten bei den Schonzeiten gestoßen.
Laut Karte hat der Aal z.B. keine Schonzeit laut AvBayFig gibt es aber eine Schonzeit vom 01.10-31.12 für Gewässer die in Verbindung mit dem Rhein stehen.
Hier würde ich für mein Empfinden diese Schonzeit annehmen da, soweit ich mich erinnere, Landesrecht die Gewässerkarte schlägt.
Verwirrenden wird die Sache beim Rapfen laut Karte habe ich eine Schonzeit vom 01.04-31.05 bei 40cm Schonmaß im Landesgesetz steht aber der 01.03-30.04 .
Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich hier vom 01.03-31.05 nicht auf Rapfen Angeln.

Aber jetzt mal rein Rechtlich was gilt denn jetzt es kann doch nicht sein das ich die Karte komplett überprüfen muss nur um Rechtssicher zu Handeln.

Für eure Hilfe wäre ich sehr Dankbar.

Gruß Max
 

Lajos1

Well-Known Member
Die Schonzeiten haben sich zum 1.1.2023 teilweise geändert denke daher kommen die unterschiede..
Rapfen bisher 01.04 bis 31.05 - Neu 01.03 bis 30.04
:D
Hallo,

richtig. Es gab zum 01.01.2023 doch etliche Änderungen bei den Schonzeiten etc. in Bayern. Da muss man darauf achten.

Petri Heil

Lajos
 

Lajos1

Well-Known Member
Das hatte ich auf dem Schirm und mit aus diesem Grund habe ich die Tabelle angefertigt.
Aber als Fischerzunft Seligenstadt muss ich doch meinen Schein Aktuell halten. Vor allem weil die Neuerungen ja nicht erst seit gestern bekannt sind.
Hallo,

na ja, beim Erlaubnisschein meines Vereins haben sie das fast hinbekommen, nur übersehen, dass die Schleie jetzt auch eine Schonzeit hat ab51 . Fehler machen wir alle malsmile01.

Petri Heil

Lajos

PS. ich war im Herbst 1992 auf einen Lehrgang an der Landesanstalt für Fischerei in Starnberg; Teilnehmer waren alles Vereinsfunktionäre. Da wusste die Hälfte nichts von der seit eineinhalb Jahre geltenden, neu eingeführten, Mitnahmepflicht in der AVFiG :rolleyes:.
 

MarkusZ

Well-Known Member
Hallo,
beim Erlaubnisschein meines Vereins haben sie das fast hinbekommen, nur übersehen, dass die Schleie jetzt auch eine Schonzeit hat
Wenn man vergisst eine gesetzliche Schonzeit zu erwähnen, ist das ja nur ein kleiner Lapsus, da jeder Angler die selber kennen müsste.

Bei uns steht am Anfang der Gewässerordung, auch, dass grundsätzlich die gesetzlichen Regeln zu beachten sind und die Vereinschonmaße/Schonzeiten nur eine Ergänzug sind.

Ich kann mich aber erinnern, dass hier mal ein Erlaubnisschein aus Bayern gepostet wurde, wo drin stand dass bis 15. Oktober auf Bachforellen gefischt werden dürfte, obwohl die gesetzliche Schonzeit bereits am 1. Oktober beginnt.

Das ist dann schon ein ganz anderes Kaliber.
 

Gert W.

OCC-Champion 2021 und 2023
Es gelten grundsätzlich die Fischereigesetze des Bundeslandes. Wie schon mal erwähnt, sind die Erlaubniskarten für den Main teilweise vor Jahren gedruckt worden und spiegeln nicht die aktuelle Gesetzeslage dar.
Der Inhaber des Fischereirechts darf Schonzeiten und Mindestmaße des Bundeslandes ausweiten, aber nicht einschränken. Und er darf weitere Beschränkungen, z.B. Spinnangel- oder Köderfischverbot, erlassen.
 
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