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§ 21 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
3. Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Nun bin ich kein Richter, aber ich erkläre mir das so, weil es in meinen Augen so Sinn macht.
Zu (1) Ein Setzkescher ist keine Fangvorrichtung.
zu (2) Stirbt ein Fisch vor dem, - oder im Setzkescher, so bringt man keinen toten Fisch ein, er ist ja schon drinnen in dem Gewässer und aus dem selben Gewässer.
Ich denke hier ist die Einbringung, z.B. Anfüttern mit Fischen / Fischteilen, von Fischen aus einem anderen Gewässer gemeint.
Denn einige haben explizit auf den Karten stehen, dass untermaßige, nicht mehr lebensfähige Fische, zerstückelt und zurück geworfen werden müssen. Das soll dem Versuch der Schwarzfischerei unterbinden, bzw. den Verdacht ausräumen, das man absichtlich einen Untermaßigen stark verletzt, oder tötet, um einen Grund zur Mitnahme zu haben.
Des Weiteren ist es verboten, z.B. die Gedärme von ausgenommenen Fischen ins Wasser zu werfen. Was der Verbreitung von Parasiten und Krankheiten vorbeugen soll.
Spätestens jetzt, sieht man, dass sich einige Angaben zwar widersprechen können, aber trotzdem Ihren Sinn haben, um die Schwarzfischerei zu unterbinden.
Ich denke, wenn jemand nicht auf Schwarzfischerei / Fischraub aus ist, wird er die Angaben so deuten, dass er sich auf die sichere Seite stellt, heißt keinen Eigennutzen draus zieht.
Wenn nun ein Untermaßiger, nicht mehr lebensfähiger Fisch augenscheinlich Krankheiten aufweist, so würde ich Ihn vergraben und nicht zerstückeln und zurück werfen.
Wie seht Ihr das?
Und wie gesagt, im zweifelsfalle mit dem Bewirtschafter Rücksprache halten.