Hardyfan
Member
AW: Tierschützer muss 2000€ Strafe zahlen.
Wollen wir mal versuchen, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen.
Zunächst zur Jagdstörung:
Nach § 2 Abs. 3 des nieders. Jagdgesetzes ist es verboten, das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild absichtlich zu behindern.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes ist dies gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 41 Abs. 2).
Solch einen Bußgeldbescheid hat die Jagdbehörde erlassen, der Betroffene hat Einspruch eingelegt und die Verwaltungsbehörde hat den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Diese kann das Verfahren einstellen oder - wie hier - die Akten dem zuständigen Amtsgericht vorlegen.
Es kommt ggf. - wie etwa hier - zu einer Verurteilung, indes ist der Jagdstörer nicht vorbestraft, sondern nur schuldig, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.#
Was kommt strafrechtlich bei "Angelstörung" in Betracht?
Eine besondere Straf- oder OWi-Norm existiert nicht, daher bleiben:
- ggf. Hausfriedensbruch oder schwerer Hausfriedensbruch (§ 123 bzw. 124 StGB), dazu muss das Besitztum befriedet, also eingezäunt sein.
oder
Nötigung (§ 240 StGB), je nach Fallgestaltung
oder
Stalking (§ 238 StGB), nach meiner Auffassung von den Tatbestandsvoraussetzung schwierig, jedenfalls, wenn nicht eine besondere einzelne Person gestalkt wird sondern alle Angler an einem Gewässer.
Dazu kommen evtl. noch weitere Delikte - etwa Beleidigung, Bedrohung, ggf. Körperverletzung.
Alles ziemlich mager, es kommt allerdings entscheidend auf die Ausgestaltung des Falles und die Umstände an.
Wollen wir mal versuchen, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen.
Zunächst zur Jagdstörung:
Nach § 2 Abs. 3 des nieders. Jagdgesetzes ist es verboten, das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild absichtlich zu behindern.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes ist dies gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 41 Abs. 2).
Solch einen Bußgeldbescheid hat die Jagdbehörde erlassen, der Betroffene hat Einspruch eingelegt und die Verwaltungsbehörde hat den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Diese kann das Verfahren einstellen oder - wie hier - die Akten dem zuständigen Amtsgericht vorlegen.
Es kommt ggf. - wie etwa hier - zu einer Verurteilung, indes ist der Jagdstörer nicht vorbestraft, sondern nur schuldig, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.#
Was kommt strafrechtlich bei "Angelstörung" in Betracht?
Eine besondere Straf- oder OWi-Norm existiert nicht, daher bleiben:
- ggf. Hausfriedensbruch oder schwerer Hausfriedensbruch (§ 123 bzw. 124 StGB), dazu muss das Besitztum befriedet, also eingezäunt sein.
oder
Nötigung (§ 240 StGB), je nach Fallgestaltung
oder
Stalking (§ 238 StGB), nach meiner Auffassung von den Tatbestandsvoraussetzung schwierig, jedenfalls, wenn nicht eine besondere einzelne Person gestalkt wird sondern alle Angler an einem Gewässer.
Dazu kommen evtl. noch weitere Delikte - etwa Beleidigung, Bedrohung, ggf. Körperverletzung.
Alles ziemlich mager, es kommt allerdings entscheidend auf die Ausgestaltung des Falles und die Umstände an.