AW: Tips für Mannheim und Umgebung
Allgemeine Bestimmungen für die Angelfischerei im Rhein:
Die Angelkarte berechtigt zum Fischen mit 2 Handangeln auf der vorbezeichneten Strecke vom Rhein. Das Fischen vom Kahn aus in den Mannheimer Häfen, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des staatl. Hafenamtes im staatl. Verpachtungsbetrieb. Im Ketscher Baggersee und im Grieshaber Baggersee ist das Fischen vom Kahn aus nur für Bootskarteninhaber erlaubt.
Ausgeschlossen sind:
Gemeindewasser Lagebuch-Nr. 1872 (Gemeinde Altlußheim)
Rheinauhäfen 21, 22, 23 und 24
Rechtsrheinisches Ufer km 413,000 bis km 413,300 und km 430,300 bis km 431,100
Rechtsrheinisches Ufer km 415,300 bis km 417,250
Strecke von der Konrad-Adenauer-Brücke bis zur Neckarspitze (km 424,433 bis km 428,100)
Mühlauhafen, Verbindungskanal und alter Zollhafen
Altrhein 31 West- und Ostufer km 1,100 ( Dehus-Fähre)
Bereich der Kollerfähre auf beiden Seiten
Bereiche der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte
Alle gebiete und Strecken, die von der Naturschutzverordnung ausgenommen sind.
Das Angeln ist erlaubt in der Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Der Aalfang und der Welsfang ist bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
Die Anwendung von so genannten Nachtschnüren bzw. Legeangeln ist verboten
Jugendliche, im Besitz von Jugend-Jahresfischereischeinen, dürfen nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten angeln.
Farbige Maden, Pinkies sind verboten. Futtermittel, auch Köder, müssen dem Futtermittelgesetz entsprechen.
Der Angelkarteninhaber ist zur Beachtung der Vorschriften des Fischereigesetzes, der Fischereiordnung, des Natur- und Tierschutzgesetzes sowie deren Verordnungen, der Hafenordnung, den Anordnungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes, der Liegenschaftsverwaltung und der Pächterorganisationen verpflichtet. Er haftet auch für alle an den Ufergrundstücken durch ihn verursachte Schäden. Vorgenannte Organisationen haften für keinerlei Sach- und Personenschäden, die sich bei Ausübung des Angelsports ergeben können. Durch Unterzeichnung verpflichtet der Karteninhaber für sich, seine Rechtsnachfolger und für evtl. Begleitpersonen ausdrücklich auf Geltendmachung derartiger Schäden zu verzichten.
Der Karteninhaber muss Angelkarte, Jahresfischereischein, Fangliste und Sportfischerpass mit gültiger Beitragsmarke stets mit sich führen und nach Aufforderung durch das Aufsichtspersonal diese zur Überprüfung aushändigen. Das Führen der Fangliste ist Pflicht und muss bei Kartenneuerwerb abgegeben werden.
Die Angelkarte darf an Dritte nicht abgegeben werden. Auch die Abgabe der Angelrute an einen Dritten, sei es auch nur für eine kurze Zeit, ist verboten.
Die gewerbsmäßige Ausübung der Angelfischerei ist verboten.
Untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig vom Haken gelöst und in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zum Köderfang bedarf es einer gesonderten vorherigen schriftlichen Genehmigung. Es dürfen maximal 15 Fische gefangen werden. Die Lebendhälterung erfolgt in Eigenverantwortung des Berechtigten. Das Hältergefäß muss geeignet sein, mit Sauerstoff versorgt werden, das Wasser ist rechtzeitig zu wechseln, das Gefäß darf nicht der Sonne ausgesetzt sein. Als Köderfische dürfen nur Rotaugen, Brachsen, Lauben, Döbel und Gründlinge gefangen werden.
Plötzen (Rotaugen) müssen als Speisefisch ein Mindestmaß von 15 cm haben.
Angelplätze sind grundsätzlich von jeder Art von Unrat und Verschmutzung freizuhalten und sauber zu verlassen.
Das Angeln von der Reißinsel aus ist vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres verboten.
Die hafenbehördliche Erlaubnis des staatl. Hafenamtes im staatl. Verpachtungsbetrieb zur Ausübung der Fischerei in den dafür freigegebenen Strecken innerhalb der Mannheimer Häfen, ist unter Beachtung des hierzu herausgegebenen Merkblattes der Behörde für den Geltungsbereich der Angelkarte erteilt.
Die Einführung von zusätzlichen Sonderbestimmungen behält sich die Pächtergemeinschaft vor.
Zuwiderhandlungen gegen diese Angelkartenbestimmungen haben neben der gesetzlichen Ahndung die Entziehung der Angelkarte zur Folge, ohne dass dem Inhaber ein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr oder eines Teils derselben durch die Pächterorganisation zusteht. Über den Entzug der Angelkarte entscheidet die Pachtgemeinschaft im Einvernehmen mit dem staatl. Vermögens- und Hochbauamt Mannheim
Innerhalb von Fischwegen (Fischtreppen) sowie in einem Umkreis von 30 Metern oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge solcher Einrichtungen, ist jede Art des Fischfangs verboten. Im Bereich von Wehren, Schleusen, Kraftwerken und Fähreinrichtungen sind die Anordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, sowie der Betreiber zu beachten.
Die Angelfischerei von der Einmündung des Neckars in den Rhein ist bis Neckar km 0,800, linkes Ufer verboten.