Uli Beyer zu C&R und Peta

Danielsu83

Well-Known Member
Hallo Zusammen,

mal was aus der Raubfisch-Ecke. Uli Beyer hat in seiner gewohnt ruhigen und sachlichen Art ein Video zum Themen Komplex C&R und den Körnerfreunden von der Peta gepostet.

Das Video findet ihr hier.

Mfg

Daniel
 

Kolja Kreder

Mitglied
Uli Bayer geht es in dem Video nicht um C&R. Der Schwerpunkt liegt wo anders. Es geht hier um Angelverbote in belasteten Gewässern. Sobald durch die Gewässerbelastung die Fische eines Gewässers nicht mehr verzehrfähig sind, sprechen die Behörden ein Angelverbot aus. Dies wird dann damit begründet, dass es keinen Vernünftigen Grund mehr für das Angeln gäbe, weil der einzige vernünftige Grund in der Verwertung des Fisches gesehen wird. Daher stellt er die Frage: Müssen Angler die Fische töten?

In NRW wird die Belastung der Gewässer mit PFT und Dioxinen zum Problem.

Wir haben es der seit Jahrzehnten verfehlten Politik unserer Verbände zu verdanken, dass wir uns jetzt damit herumschlagen müssen. Voran der VDSF propagierte nämlich in den 80er Jahren, dass der einzige vernünftige Grund die Verwertung sei. Noch in den 70er Jahren war das überhaupt kein Thema. Im Rhein konnte man Filme entwickeln, so belastet war der, aber keinen hat es gestört, dass dort Fische gefangen und wider zurückgesetzt wurden.

Noch heute propagiert der DAFV und vor allem die LV in den alten Bundesländern dieses Verwertungsangeln.

Dass dieser Ansatz rechtlich falsch ist und es nicht um den "vernünftigen Grund", weil dieser in den LFischG zu sehen ist habe ich schon an verschiedenen Stellen dargelegt. Die Problematik liegt im Kern wo anders, nämlich bei der Definition des Begriffs "Fischen" in den LFischG. In der Praxis wird hier der Begriff des Fischens aus der Berufsfischerei auf die Angler übertragen. Hier gegen müssten die LVs kämpfen, tun sie aber nicht!
 

Taxidermist

Well-Known Member
In NRW wird die Belastung der Gewässer mit PFT und Dioxinen zum Problem.

Klar das dies gerade Uli Beyer zum Nachdenken und wie hier durch dieses Video, auch zum Handeln bringt!
Denn auch seine Großhecht-Hälterungsanlage, der Möhnesee, ist PCB belastet.
Obwohl in der Sache richtig; Angeln nicht nur zur Nahrungsgewinnung zu betrachten, unterstelle ich hier ein persönliches, wirtschaftliches Interesse an einer Gesetzesänderung!
Aber egal, wie schon gesagt ist es im Grundsatz richtig hier eine Änderung zu bewirken und schließlich hat der Mann eine große Anhängerschaft und dem entsprechend auch Einfluss, eventuell sogar auf Entscheidungsträger?

Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:

Kochtopf

Chub Niggurath
Der Möhnesee ist aber auch ein Trinkwasserreservoir, kann mir da nur schlecht eine so krasse Belastung vorstellen dass der Fisch nicht geniessbar ist
 

Taxidermist

Well-Known Member
kann mir da nur schlecht eine so krasse Belastung vorstellen dass der Fisch nicht geniessbar ist

Dann schau mal hier:
Eine weitere einschränkte Verzehrempfehlung von Fisch hat das Lanuv wegen hoher Belastung durch Perfluorierte Tenside (PFT) im Möhnesee und in der Ruhr ausgesprochen. So sollte Fisch, der oberhalb der Möhne gefangen wurde, nur einmal im Monat verzehrt werden.

https://www.wr.de/region/westfalen/...erzehrwarnung-von-aalen-in-nrw-id6891631.html

Jürgen
 

Uzz

Active Member
Uli Beyer hat in seiner gewohnt ruhigen und sachlichen Art
Sonderlich sachlich ist er in dem Video leider nicht. Er tut so, als handele es sich beim Tötungszwang um ein deutschlandweites Problem. Dem ist nicht so. Es gibt auch kein Bundesgesetz, was den (Zitat UB) "Nahrungserwerb als einzigen vom Gesetzgeber akzeptablen Grund zum Angeln" tatsächlich festschreibt. UB trotzdem immer wieder "Bei uns in Deutschland läuft das grundlegend schief." usw.

Die Gesetze einiger Bundesländer sind das Problem. Diese Länder sind zu adressieren! (Evtl. kommen noch selbstauferlegte Regeln einiger Angelverbände hinzu. --> da sind ganz allein die Angler schuld)

Klar, alternativ würde auch anderes Bundesrecht helfen. Wer diesen Weg gehen möchte, sollte jedoch bedenken, dass er damit als Spielfeld das Minenfeld des Kompetenzgerangels zwischen Bund und Ländern wählt. Keine gute Idee.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lajos1

Well-Known Member
Hallo Uzz,

das Problem ist weniger der sogenannte "Tötungszwang" oder die Fischereiverordnungen der Länder. Es ist das Tierschutzgesetz (Bundesgesetz), welches hier Probleme bereitet. Selbst wenn man juristisch unerfahren ist, kann man dort ohne Schwierigkeiten herauslesen, dass reines C&R bei uns eben nicht erlaubt ist.
Und eins ist sicher; ein Lockerung des Tierschutzgesetzes in Richtung pro Angeln/Angler wird es in ansehbarer Zeit nicht geben, das können wir uns abschminken.

Petri Heil

Lajos
 

phirania

phirania
In stillem Gedenken
Wenn sich alle Angler einig würden und nicht gegeneinander arbeiten ....
Dann wäre eine Hürde genommen.
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
Erinnert euch mal an den Envio Skandal, damals haben wir schon gewarnt, was bezüglich der Gewässerbelastung mit Schadstoffen
auf uns zu kommt.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Hallo Uzz,

das Problem ist weniger der sogenannte "Tötungszwang" oder die Fischereiverordnungen der Länder. Es ist das Tierschutzgesetz (Bundesgesetz), welches hier Probleme bereitet. Selbst wenn man juristisch unerfahren ist, kann man dort ohne Schwierigkeiten herauslesen, dass reines C&R bei uns eben nicht erlaubt ist.
Und eins ist sicher; ein Lockerung des Tierschutzgesetzes in Richtung pro Angeln/Angler wird es in ansehbarer Zeit nicht geben, das können wir uns abschminken.

Petri Heil

Lajos
Das ist rechtlich falsch!

Das TierSchG spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Dies habe ich hier im Board bereits dargelegt:

https://www.anglerboard.de/index.php?threads/catch-release-eine-falsch-gefuehrte-diskussion.329753/

Ich kann es immer nur wiederholen. Der vernünftige Grund i.S.d. TierSchG ist bereits durch die LFischG gegeben. Ich brauche darüber hinaus keinen weiteren vernünftigen Grund. Angeln, also Haken, Drillen und Anlanden sind nach den LFischG erlaubt und können damit nicht nach dem TierSchG strafbar sein!

Es gibt auch keinen Tötungszwang! - Ganz im Gegenteil:

Tierschutzgesetz § 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ...


Man darf ein Tier also nur töten, wenn man hierfür einen vernünftigen Grund hat. Das ist das genaue Gegenteil von einem Tötungszwang.

Diese Argumentation stammt von Angelgegnern und wurde von den Verbänden mangels Rechtskenntnis übernommen. Dadurch wird sie aber nicht richtig.

Bei C&R ist immer meine erste Frage, was dass denn genau ist. C&R ist kein rechtlicher und auch kein klar definierter Begriff, daher sollte man ihn nicht verwenden oder aber immer dazuschreiben, was man unter C&R versteht.

Problematisch ist nicht das Zurücksetzen von Fischen. Problematisch ist es, wenn ein Angler mit dem festen Entschluss an das Gewässer geht, jeden gefangenen Fisch wieder zurückzusetzen. Dies ist aber auch überwiegend nur theoretisch von Problem, denn wie soll denn die Ordnungskraft diese innere Einstellung ermitteln, wenn der Angler nicht dumm genug ist, die von sich aus so preis zu geben?

Selbstverständlich darf ich jeden Fisch, den ich persönlich nicht verwerten kann - gleich aus welchem Grund - zurücksetzen. Anderenfalls müsste ich den Fisch ja töten, ohne hierfür einen vernünftigen Grund zu haben. Dann würde ich mich strafbar machen. (s.o.)

Schlagt euch also bitte endlich diese Mär, man dürfe Fische nicht zurücksetzen aus dem Kopf. Hört stattdessen lieber auf, lebenden Fische aufwendig zu Fotografieren oder zu Filmen. Das ist nämlich nach dem TierSchG strafbar!

Hier haben wir ein ganz anderes Problem. Dieses liegt in der Frage, ob ein Angler noch Fischerei betreibt, wenn er aufgrund der Gewässerbelastung keinen gefangenen Fisch essen darf und ihn daher auch nicht entnehmen kann. Dann würde er quasi ohne jedwede Entnahmeabsicht angeln.

Hier muss man auch wieder unterscheiden. Handelt es sich für ein Gewässer nur um eine Verzehrempfehlung nicht mehr als xy kg Fisch aus dem Gewässer zu essen, dürfte ein Angelverbot unverhältnismäßig sein. Ist die Belastung jedoch so hoch, dass der Verzehr dieser Fische untersagt ist, haben wir wieder das genannte Problem.

Die Verbände hätten schon längst darauf hinwirken müssen, dass man für das Angeln nicht die gleiche Definition verwenden, wie für die Berufsfischerei. Beim Angeln stand noch nie der Erwerb von Nahrungsmitteln im Vordergrund. Diese stellt auch die entsprechende UN-Definition für die Freizeifischerei klar. Dies sieht man in jedem anderen Land so, wie es die UN sieht. Nur in Deutschland und der Schweiz sieht man es anders und die Schweiz hat das Ganze inzwischen zugunsten der Angler relativiert. Unsere Verbände tun nichts, weil sie weder über die juristische Kompetenz verfügen, noch ausreichend Mumm in den Knochen haben, um hier selbstbewusst gegenüber der Politik aufzutreten.



 
Zuletzt bearbeitet:

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Handelt es sich für ein Gewässer nur um eine Verzehrempfehlung nicht mehr als xy kg Fisch aus dem Gewässer zu essen, dürfte ein Angelverbot unverhältnismäßig sein.

Genau dieses Problem hat ein ein Verein bei uns in der Gegend. In einem seinen größten Pachtgewässer wurden Spuren von PFT nachgewiesen.
daraufhin wurde von den kommunalen Behörden ein Bade- und Angelverbot erlassen und ein Gutachten eingeholt.

Laut Gutachten wurde vor regelmäßigem Verzehr der Fische gewarnt, Angelverbot blieb aber in Kraft.

Aus dem Badeverbot wurde lediglich eine Badewarnung.

Nette Spielwiese für Angelgegner über bestimmte Grenzwerte Angelverbote aussprechen zu können. Denn solche Grenzwerte sind ja oft ziemlich dehnbar und durch Messungen beeinflussbar. Siehe z.B. Stickoxid-Belastung in Stuttgart.
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo Kolja,

beim Tötungszwang bin ich voll Deiner Meinung uns so handle ich auch schon seit 1960, wie auch heute noch (auch in Bayern:)), ich gehe nicht ohne Entnahmeabsicht ans Wasser, aber welchen Fisch ich mitnehme entscheide schon noch ich und da kann mir auch keiner was ans Zeug flicken.
Beim C&R ist eh klar, dass das nur dann vorliegt, wenn man von Haus aus nicht die Absicht hat überhaupt einen Fisch mitzunehmen und diese Absicht ist, wenn man sich nicht dumm anstellt, praktisch nicht nachweisbar.
Frage an den Juristen; zum Verhältnis LFischG - Tierschutzgesetz, ich dachte immer im Zweifel gilt hier: Bundesrecht bricht Landesrecht?

Gruß

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member
Frage an den Juristen; zum Verhältnis LFischG - Tierschutzgesetz, ich dachte immer im Zweifel gilt hier: Bundesrecht bricht Landesrecht?

Wenn im Landesrecht ein Rücksetzverbot steht, dürfte as doch wohl erstmal "einen vernünftigen Grund" nach TSCHG darstellen?

Dann müsste halt mit einer Normenkontrollklage der entsprechende Passus wegen Verstoß gegen Bundesrecht zu Fall gebracht werden.
 

Lajos1

Well-Known Member
Wenn im Landesrecht ein Rücksetzverbot steht, dürfte as doch wohl erstmal "einen vernünftigen Grund" nach TSCHG darstellen?

Dann müsste halt mit einer Normenkontrollklage der entsprechende Passus wegen Verstoß gegen Bundesrecht zu Fall gebracht werden.

Hallo,

genau deshalb nehme ich ja an, dass in Bayern noch niemand (in exakt 29 Jahren) wirklich wegen eines Verstoßes gegen AVFiG § 11 Abs. 8 (gemeinhin als Abknüppelgebot bezeichnet) belangt worden ist - Ein Schelm, wer Böses dabei denkt;).

Petri Heil

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

genau deshalb nehme ich ja an, dass in Bayern noch niemand (in exakt 29 Jahren) wirklich wegen eines Verstoßes gegen AVFiG § 11 Abs. 8 (gemeinhin als Abknüppelgebot bezeichnet) belangt worden ist - Ein Schelm, wer Böses dabei denkt;).

Petri Heil

Lajos

Ein Abknüppelgebot gibt es ja auch nicht.

Dort steht ja nirgends, dass man die Fische töten muss oder ihnen länger anhaltende Leiden zufügen soll.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

ebenfalls klar, aber ohne "Abknüppelgebot" eben auch kein direkter Verstoß gegen §17 TSCHG.

Das muss dann erst ableiten.
 
Oben