Uli Beyer zu C&R und Peta

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Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Da ich ja keine Meerforellen entnehme (alte dänische Tradition...), angel ich in D ja auch nur auf Dorsche und Meerforellen sind grundsätzlich Beifang ;). In DK freuen die sich, wenn ich meine Meerforellen zurücksetze. Da darf ich sogar sagen, dass ich gezielt auf Meerforelle unterwegs bin.

Kolja hat meiner Meinung nach immer darauf hingewiesen, dann man nie zugeben sollte, dass man "Keine Entnahmeabsicht hat".
 

Kolja Kreder

Mitglied
Nachdem ich die Antwort von dir gelesen habe, hast du mit dieser Vermutung vermutlich Recht. Ich befürchte aber, da haben dich viele andere Personen auch falsch verstanden.
Ja, vermutlich genau die, die eigentlich als Justiziare die Materie kennen sollten. Flächendeckend stelle ich bei den Verbänden aber eine unglaubliche Rechtsunkenntnis in diesem Bereich fest. Das Gleichen sie dann durch vorauseilenden Gehorsam aus.
 

Bimmelrudi

Well-Known Member
Hallo.
In Sachsen-Anhalt ist eine Entnahmepflicht für Welse. Soll heißen, wenn ich einen gelandet habe dann darf ich ihn nicht wieder einsetzen. Muss ihn töten und alles weitere bleibt mir überlassen. Essen oder verfüttern.
https://www.mz-web.de/mitteldeutsch...achsen-anhalt-einig-wels-land-22426936-seite2

Zeitungen veröffentlichen hin und wieder durchaus mal wirres Zeug...und dieser Artikel ist auch schon ü3 Jahre alt.
Schonzeit ist weg, Mindestmaß auch...aber Entnahmepflich besteht in S-A generell nicht.
Wenn das einzelne Vereine so regeln, ist das deren Sache.
Ansonsten wären die Elbufer voll mit meterlangen Leichen.:roflmao
 

Uzz

Active Member
Das ist ohnehin eine interessante Frage - die Verbände könnten jederzeit in ihrer Gewässerordnung eine Regelung schreiben, z.B. "[..] nicht zur Verwertung bestimmte Fische sind schonend zurück zu setzen [..]. Der Angler bräuchte sich nur auf diesen Satz beziehen und hätte einen vernünftigen Grund.
Wozu sollte man das reinschreiben?
Fall A) Wenn das Zurücksetzen nicht verboten ist, ist es sowieso erlaubt.
Fall B) Wäre das Zurücksetzen gesetzlich verboten, wäre eine Erlaubnis in der Gewässerordnung eines Verbands unwirksam.
 

Pokolyt

Active Member
Zeitungen veröffentlichen hin und wieder durchaus mal wirres Zeug...und dieser Artikel ist auch schon ü3 Jahre alt.
Schonzeit ist weg, Mindestmaß auch...aber Entnahmepflich besteht in S-A generell nicht.
Wenn das einzelne Vereine so regeln, ist das deren Sache.
Ansonsten wären die Elbufer voll mit meterlangen Leichen.:roflmao
Ich habe 2018 meinen Schein gemacht. Dort wurde mir eine Entnahmepflicht gelehrt,.
Siehe auch 5.1.1
http://www.anglerverein-zerbst.de/pdf-dateien/Gewaesserordnung_des_LAV_Sachsen-Anhalt_e_V neu.pdf
http://www.kav-haldensleben.de/wp-c...erordnung_des_LAV_Sachsen-Anhalt_e_V_2018.pdf
 

torstenhtr

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Lars,

Kolja hat meiner Meinung nach immer darauf hingewiesen, dann man nie zugeben sollte, dass man "Keine Entnahmeabsicht hat".

Wir hatten das schon in den ganz alten Diskussionen, bevor Kolja hier Mitglied war .. u.a. hatte der Thomas Günther (Brotfisch) empfohlen immer einen Priest, Messer mitzuschleppen, damit man nicht in Verdacht gerät, alle Fische zurück zu setzen. Ich denke das selektive C&R dürfte kaum ein rechtliches Problem (außer Bayern) darstellen, man kann jederzeit begründen, das man einen anderen Zielfisch hatte -> siehe auch das Video von dem Weber. Dazu braucht man auch kein LFischG (OK, abgesehen von den ehemals anglerfeindlichen Ausführungen in SH) ändern.

Ich sehe die Problematik auf anderer Ebene, wie Beyer ausgeführt hatte, halte ich die Reduktion des Angelns nur auf Nahrungsmittelgewinn für gefährlich, weil es Tür und Tor für Verbote öffnet. Eine weitere Problematik ist, dass bestimmte Anglersparten kriminalisiert werden, u.a. die spezialisierten Karpfenangler betreiben dann prinzipiell ihr Hobby illegal.
Wie behandelt man zudem ausländische Angler, die düften vielfach gar keine Verwertungsmöglichkeiten haben. Oder stell dir einen Angler vor der nach Fehmarn über das verlängerte Wochenende fährt z.B. auf Meerforelle, dort keine Kühlmöglichkeiten - kann nur am letzen Tag Fisch mitnehmen - die ersten Tage also prinzipiell nicht legal.
 

Uzz

Active Member
Ich habe 2018 meinen Schein gemacht. Dort wurde mir eine Entnahmepflicht gelehrt,.
Siehe auch 5.1.1
http://www.anglerverein-zerbst.de/pdf-dateien/Gewaesserordnung_des_LAV_Sachsen-Anhalt_e_V neu.pdf
Das ist (oder war) eben keine allgemeine(oder generelle) Entnahmepflicht für Welse sondern eine spezielle Entnahmepflicht für Welse aus stehenden Gewässern <10ha. :) Nix Elbufer.

Sowas gibts für Welse in Sachsen auch an paar wenigen Gewässern. An paar Talsperren darf man Bleie(die Fischart!) nicht zurücksetzen. Zwergwels, Sonnenbarsch und Grundeln nirgends. Die drei letztgenannten Arten dürften durch den 1. Satz in 5.1.1. deiner GO auch in Sachsen-Anhalt betroffen sein, falls die Regelung noch aktuell ist. Bei uns ist das nur idiotensicherer formuliert.
 
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Kolja Kreder

Mitglied
Werkzeug zum Betäuben und Töten muss man immer dabei haben. Denn wenn der Fisch stark verletzt ist, wäre es tierschutzwidrig ihn zurückzusetzen und sein Leid so zu verlängern. Wenn bestimmte Fischarten aus hegetechnischen Gründen entfernt werden müssen und der Gewässerbetreiber dies so anordnet, müssen sie entnommen werden. Als Angler kann ich mich dann nicht mehr auf die mangelnde Verwertungsmöglichkeit berufen, weil ein vernünftiger Grund zum Töten aufgrund der Hege gegeben ist.

Es gibt auch den umgekehrten Fall. Wenn ich z.B. nach der Zanderschonzeit einen Zander fange und der Zander mein Zielfisch ist, darf ich ihn dennoch zurücksetzen, wenn ich feststelle, dass er noch nicht abgeleicht hat. Die Hege ist in beiden Fällen zu beachten. Dies ist ein weiteres Argument dafür, alleine dem Angler die Entscheidung am Gewässer zu überlassen.
 
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Gelöschtes Mitglied 196769

Guest
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Kolja Kreder

Mitglied
Auf rechtlicher Ebene bin ich voll bei Dir Kolja aber das oben geschriebene ist wirklich Quatsch. Das kg Dorschfilet würde genau das gleiche kosten wie bisher, der Verbraucher merkt davon gar nix. Was passieren würde, die deutschen (denn wir reden ja hier immer noch von deutschen Gesetzen) Fischer (und zwar die mit den Fangmethoden die einen gewünschten Umgang mit Wirbeltieren nicht gewährleisten können) verschwinden vom Markt. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Auswirkungen einer Durchsetzung wären also genau im vordringlichsten Sinne des Gesetzes, wenn es denn den Namen Tierschutzgesetz zu recht tragen will. Wir reden ja hier von massenhafter Tierquälererei, wenn man die Logik im Umgang mit Anglern zu Grunde legt.
Das dies alles völlig schizophren ist, darüber brauchen wir nicht reden. Leider ist das immer so, wenn Ideologie auf Realität trifft, dann ist der Pfad der Logik ganz schnell verlassen und es wird skurril.

Was du sagst, ist nichts anderes als die Tatsache, dass Tierschutz ein Wohlstandsgedanke ist. Wenn es um das Überleben geht, spielt Tierschutz keine Rolle. Daher auch die Zugeständnisse an die Berufsfischerei. Ich teile deine Ansicht. Eine andere Frage ist aber, was innerhalb unserer Wohlstandsgesellschaft für die Angler durchsetzbar ist.
 

Bimmelrudi

Well-Known Member

Ist aber keine generelle Entnahmepflicht, sondern beschränkt sich auf stehende Gewässer unter 10ha.
Der Grund dahinter ist, das es reichlich Idioten gab die meinten, in ihre Vereinstümpel Welse ansiedeln zu wollen.
 

MarkusZ

Well-Known Member
[QUOTEWenn es um das Überleben geht, spielt Tierschutz keine Rolle. Daher auch die Zugeständnisse an die Berufsfischerei. Ich teile deine Ansicht.][/QUOTE]

Interessanter Gedanke, dass in Deutschland Menschen verhungern würden, wenn die Berufsfischer ihre Beute enzeln betäuben und töten müssten.

Solange deutsche Gerichte glauben, dass Angler auch nur so das Überleben ihrer Familen sicherstellen können geht der Ansatz mit dem Nahrungserwerb noch in Ordnung.

Wenn die aber plötzlich anfangen genauer über Hauptmotivation nachzubohren, wirds gefährlich.
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Die Auswirkungen einer Durchsetzung wären also genau im vordringlichsten Sinne des Gesetzes, wenn es denn den Namen Tierschutzgesetz zu recht tragen will. Wir reden ja hier von massenhafter Tierquälererei, wenn man die Logik im Umgang mit Anglern zu Grunde legt.
Das dies alles völlig schizophren ist, darüber brauchen wir nicht reden. Leider ist das immer so, wenn Ideologie auf Realität trifft, dann ist der Pfad der Logik ganz schnell verlassen und es wird skurril.

Darauf wollte ich hinaus- die Menschen entscheiden unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ideologischen Aspekten über Schmerz und Leid von Tieren. Das ganze wird dann noch unter dem Begriff "Hege" für Angler durch "Naturschutzverbände" als mögliche Ausnahmen legalisiert. DIe Leute, die für ihre Vereins-/ Verbandsgewässer gesonderte Mindestmaße und Schonzeiten - abweichend von der Binnenfischereiverordnung - festlegen, machen das unter dem Begriff "Hege" und entscheiden, darüber dass ein z.B. ein Zander zurückgesetzt werden muss, also Schmerz und Leid vom FIsch ertragen werden kann/ darf. Der Begriff Hege ist in dem Zusammenhang so zu sehen, dass das Gewässer für Angler einen möglichst guten Ertrag abgibt und man viele Erlaubnisscheine verkauft. Da müssen wir uns doch nichts vormachen. Das sind übrigens die Leute, die bei uns in einer Sitzung gesagt haben, der §39 im LFischG muss nicht geändert werden. Das ist alles krank!

Was du sagst, ist nichts anderes als die Tatsache, dass Tierschutz ein Wohlstandsgedanke ist. Wenn es um das Überleben geht, spielt Tierschutz keine Rolle. Daher auch die Zugeständnisse an die Berufsfischerei. Ich teile deine Ansicht. Eine andere Frage ist aber, was innerhalb unserer Wohlstandsgesellschaft für die Angler durchsetzbar ist.

Ich denke hier ist nicht mehr viel zu verändern. Wenn "unsere" Verbände jahrelang in die falsche Richtung marschiert sind und es keine Gegenwehr gab, haben die Ideologen ihre Ausführungen in der Gesellschaft eingebrannt. Dann komm mal um die Ecke und erzähle was von Fische zurücksetzen... Ich denke an dieser thematik erkennt man einfach einmal mehr, dass "unsere" Vertreter halt versagt haben bzw. nicht Anglerinteressen, sondern lediglich ihre eigenen Ansichten durchsetzen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ansichten häufig nicht den Ansichten der Angler entsprechen. Auch wenn der Aufschrei sehr verhalten ist, so gibt es viele Angler die Regelungen einfach nur als sinnlos empfinden und sich nicht daran halten. Dann liest oder hört man so Sätze wie "aus den Fingern gerutscht". Und diesen Satz lese ich verdammt oft in Fangberichten!
 
G

Gelöschtes Mitglied 196769

Guest
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Uzz

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Solange deutsche Gerichte glauben, dass Angler auch nur so das Überleben ihrer Familen sicherstellen können geht der Ansatz mit dem Nahrungserwerb noch in Ordnung.
Wo hat ein Gericht solchen Blödsinn geäußert?
Wo hat ein Gericht solchen Blödsinn geäußert, ohne dass dieser Blödsinn explizit im zuständigen Landesgesetz steht?
Wo hat ein Gericht solchen Blödsinn geäußert, ohne dass dieser Blödsinn explizit im zuständigen Landesgesetz steht und der Angeklagte kompetent verteidigt wurde?

Sicher gibts mal ne unglückliche Gerichtsentscheidung. Den Gerichten den schwarzen Peter zuzuschieben geht jedoch in die völlig falsche Richtung.
 
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MarkusZ

Well-Known Member
Den Gerichten den schwarzen Peter zuzuschieben geht jedoch in die völlig falsche Richtung. Gesetze geben den Rahmen vor, in dem Gerichte sich bewegen müssen. Gesetzgeber sind nicht die Gerichte.

Im Gesetz steht nur "vernünftiger Grund", wie das ausgelegt wird, ist Sache der Justiz.

Wenn nur Nahrungserwerb als "vernünftiger Grund" anerkant wird, wäre es nicht ungefährlich überall zu verkünden, dass man vorwegend aus anderen Gründen zum Angeln ginge. Entscheidend wäre dann,was der Richter glaubt. Ob der Fisch verzehrt wurde oder nicht würde da wohl keine Rolle spielen.

Für mich ist das Tierschutzgesetz eben kein purer Wohlstandsgedanke, dagegen spricht schon die Entstehungszeit.

In der Zeit und unter diesem Regime sind aber auch ganz andere Gesetze entstanden.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Interessanter Gedanke, dass in Deutschland Menschen verhungern würden, wenn die Berufsfischer ihre Beute enzeln betäuben und töten müssten.

Solange deutsche Gerichte glauben, dass Angler auch nur so das Überleben ihrer Familen sicherstellen können geht der Ansatz mit dem Nahrungserwerb noch in Ordnung.

Wenn die aber plötzlich anfangen genauer über Hauptmotivation nachzubohren, wirds gefährlich.
Ich glaube nicht, dass irgendein Richter in Deutschland davon ausgeht, dass man angelt, um sein Überleben zu sichern. Dies ist nach TSG und LFischG auch gar nicht erforderlich.
 

Uzz

Active Member
@MarkusZ Also keinerlei Basis über "wenn ..., wäre" hinaus, aber mit "Solange deutsche Gerichte glauben ...." trotzdem schon mal vorsorglich so tun, als ob es usus wäre. :/


BTW:
Weil immer nach anderen Gründen als Essen fürs Angeln gefragt wird ... bei uns in SN dient die Ausübung der Angelei(als Teil der Fischerei) bereits per Gesetz diversen anderen, (frei-)staatlich geförderten Zielen. Man muss sich also nichtmal was ausdenken.

§ 1 SächsFischG
Zweck des Gesetzes
(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
* die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
* der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1


Die Fischerei ist definiert als "Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren" (§4)
 
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MarkusZ

Well-Known Member
Ich glaube nicht, dass irgendein Richter in Deutschland davon ausgeht, dass man angelt, um sein Überleben zu sichern. Dies ist nach TSG und LFischG auch gar nicht erforderlich.

Dann ist "Spaß" also ein vernünftiger Grund???

Also Spaß am Verzehr selbst gefanger Fische ist vernünftig, Spaß am Angeln an sich nicht?
 

Kolja Kreder

Mitglied
Im Gesetz steht nur "vernünftiger Grund", wie das ausgelegt wird, ist Sache der Justiz.

Wenn nur Nahrungserwerb als "vernünftiger Grund" anerkant wird, wäre es nicht ungefährlich überall zu verkünden, dass man vorwegend aus anderen Gründen zum Angeln ginge. Entscheidend wäre dann,was der Richter glaubt. Ob der Fisch verzehrt wurde oder nicht würde da wohl keine Rolle spielen.

In der Zeit und unter diesem Regime sind aber auch ganz andere Gesetze entstanden.

Wäre die Verwertung der einzige vernünftige Grund, dann hätte man in das TSG nicht den unbestimmten Rechtsbegriff "ohne vernünftigen Grund" geschrieben, sonder "nur zur Verwertung". Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs indiziert also bereits, dass es mehrer vernünftige Gründe geben kann.

Das Tierschutzgesetz stammt ursprünglich von den Nazis. § 1 des TSG von 1933 ähnelt bereits sehr dem jetzigen § 17 TSG von 1972. Auch der "vernünftige Grund" war schon im TSG von 1933 gefordert. Angler standen aber weder 1933 noch 1972 im Fokus der Politik.

Wie ich aber bereits schrieb, ist das jeweilige LFischG der vernünftige Grund, es erlaubt dem Angler im Rahmen der Fischerei dem Fisch leiden und Schmerzen zuzufügen.
 
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