VDSF und DAV Landesverbände in Schleswig Holstein gegen anglerfreundliche Gesetze..

Thomas9904

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Vorabveröffentlichung Magazin, Ausgabe Mai

VDSF und DAV Landesverbände in Schleswig Holstein gegen anglerfreundliche Gesetzesumsetzung

Der VDSF-Landesverband Schleswig Holstein hat, gemeinsam mit dem DAV-Landesverband Schleswig Holstein, eine Änderung der anstehenden Neufassung der Durchführungsverordnung zum ebenfalls überarbeiteten Fischereigesetz gefordert.

Insbesondere die Änderungswünsche zum Thema Touristenfischereischein zeigen erneut und überdeutlich, wie weit die (in diesem Fall beide) Verbände von der Gemeinschaft der Angler entfernt sind.

Ganz besonders traurig ist die Tatsache, dass ausgerechnet der LAV unter Vorsitz von Siegfried Stockfleth, diesem unseligen Vorschlag zugestimmt hat. Kennen wir Herrn Stockfleth doch bisher als einen der wenigen bodenständigen und durchaus anglerfreundlichen Funktionäre, womit er eine rühmliche Ausnahme ist/war.

Um so unverständlicher ist seine Zustimmung zu diesem nicht nur anglerfeindlichen, sondern auch infantil argumentierten Änderungsvorschlag, den wir nachfolgend genau unter die Lupe nehmen. Es ist zu hoffen, dass das Ministerium diesen Änderungswunsch ebenso kritisch prüft. Denn dann bleibt auch diesem die extrem dünne Argumentation, und damit auch der wahre Anlass zu diesem Änderungswunsch, nicht verborgen und kann dahin entsorgt werden, wo er hingehört.


Zunächst der Text, wie er von der Landespolitik eingebracht wurde.

§ 5

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht,

Urlauberfischereischein

(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen,
können für die Dauer von höchstens 28
aufeinander folgenden Kalendertagen von
der Fischereischeinpflicht ausgenommen
werden. Die Ausnahmegenehmigung kann
in einem Kalenderjahr bis zu drei Mal erteilt
werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde
oder einer örtlichen Ordnungsbehörde
nach dem Muster der Anlage
2 erteilt.



Der Änderungsvorschlag des LSFV-SH

§ 5

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht,

Urlauberfischereischein

(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen,
können für die Dauer von höchstens 28
aufeinander folgenden Kalendertagen einmalig
je Kalenderjahr
von der Fischereischeinpflicht
ausgenommen werden. Die
Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr

bis zu drei Mal erteilt werden (soll gestrichen werden).

Sie wird von der oberen Fischereibehörde
oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach
dem Muster der Anlage 2 erteilt




Die Aussage ist klar. Statt, wie vom Ministerium Bürgerfreundlich vorgesehen 3 mal pro Jahr, möchten die Verbände die Erlaubnis auf eine einmalige Ausstellung pro Jahr beschränkt wissen.


Und die Begründung dazu. Zunächst im fortlaufenden Text.


Abs. 1 regelt den Urlauberfischereischein, gegen den erhebliche Bedenken bei einer
breiten Allianz von Anglern sowie anderen Arten- und Tierschützern bestehen. Während
ansonsten im Zusammenhang mit dem Angeln hohe Anforderungen an den Tierschutz
gestellt werden und über 15 Jahre etwa die Verwendung selbst größter Setzkescher
verboten waren, wird hier als Zugeständnis an Interessen des Tourismus
und Fremdenverkehrs davon ausgegangen, daß das Sachkundeerfordernis nach § 4
Abs. 1 TierSchlV über einen Handzettel erlangt werden kann, den Antragsteller mit
dem Urlauberfischereischein von der Ordnungsbehörde mit Hinweisen zum tierschutzgerechten Umgang mit Fischen erhalten. Daher besteht bei Inhabern von Urlauberfischereischeinen die im Vergleich zu geprüften Anglern stark erhöhte Gefahr
eines tierschutzwidrigen Umgangs mit dem Fang, bei dem mehr als unvermeidbare
Leiden gerade nicht verhindert werden. Es gibt auch keinen Urlauberjagdschein, der
einem ermöglicht, im Urlaub Reh- oder Rotwild zu strecken - dieses steht mit Fischen
tierschutzbezogen auf einer gleichen Stufe.
Noch bedeutsamer sind die artenschutzrechtlichen Aspekte. Denn eine Person, die
aus einer spontanen Laune heraus im Urlaub die Angelfischerei ausübt, ist im Bestimmen
geschützter Arten ungeübt und daher mit der korrekten Beachtung von
Mindestmaßen und Schonzeiten nicht vertraut.
Davon abgesehen ist die Existenz von Urlauberfischereischeinen ein erheblicher
Eingriff in die gewachsenen Strukturen der Vereine und in die Bemühungen der beliehenen
Verbände um ausreichende Umweltbildung.
Die für das Erreichen des Prüfungszieles erforderliche Wissensvermittlung
in allen Belangen des Tier- und Umweltschutzes trägt - gerade auch bei jungen
Menschen - zum Bewußtseinswandel bzw. bei vielen zur erstmaligen Entwicklung eines
Umweltbewußtseins und damit auch zum Verhaltenswandel der Bevölkerung bei.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll diese Ausnahmegenehmigung bis zu
drei Mal im Kalenderjahr je Antragsteller ausgegeben werden. Diese Regelung ist
inkazeptabel.
Zum einen fehlt bislang eine zentrale Erfassung oder andere sichere Kontrollmöglichkeit;
nur der Besitz des Formulars, aber bei Bereitschaft zur wiederholten Zahlung der
Fischereiabgabe läßt man sich eben einen neuen Urlauberfischereischein ausstellen.
Somit ist nicht nachweisbar, ob eine Person sich mehrfach jährlich Ausnahmegenehmigungen. Nach § 5 Abs. 1 DVO-LFischG ausstellen läßt. Daher muß den Ausgabestellen zur Kontrolle eine (gegen fremde Zugriffe geschützte) Datenbank über den Server der Landesregierung oder den Server des LSFV zugänglich gemacht werden.
Zum anderen steht ein Zeitraum von bis zu 84 Tagen im Jahr, für die die Ausnahmegenehmigung erhältlich sein soll, in völligem Widerspruch zum Charakter als „Urlauber“- Fischereischein. Die gegenteilige Ansicht des MLUR, nach der diese 84 Tage gerade „den Ausnahmecharakter wahren und die Regelung auf die tatsächliche „Urlaubsnutzung“ begrenzen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr gibt die vorgeschlagene Änderung Menschen die Möglichkeit, sich bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit
[FONT=&quot]dauerhaft von der Fischereischeinprüfung „freizukaufen“.


[/FONT]
Und nun zeigen wir die Verschrobenheit der Argumentation auf.
[FONT=&quot]


[/FONT]
Abs. 1 regelt den Urlauberfischereischein, gegen den erhebliche Bedenken bei einer
breiten Allianz von Anglern sowie anderen Arten- und Tierschützern bestehen.

Wo sich die breite Allianz der Angler gebildet haben soll, verrät dieses Schreiben nicht. Den Landesverbänden gehört nur eine Minderheit aller Angler in SH an, die übrigen sind für die Verbände - zumindest für den LSFV - nicht existent, wie von diesem oft genug bekräftigt. Auch ist die Definition "Angler" schon eine Frechheit, sind doch die zukünftigen potentiellen Erwerber des Touristenscheins auch Angler. Woher die Verbände auf die Idee kommen, der Artenschutz sei gegen den Touristenschein erschließt sich ebenfalls nicht. Alleine dass die Tierschützer, mit denen man hier erneut einen Anbiederungsversuch unternimmt, vermutlich dagegen sind, kann geglaubt werden. Dann muss man aber auch feststellen, dass die Tierschutzfraktion nicht nur gegen den Touristenschein ist, sondern gegen die Angelfischerei insgesamt.
Die Verbände suggerieren hier eine interessenübergreifende ablehndende Haltung einer Mehrheit, die es in Wahrheit nicht gibt.


Während
ansonsten im Zusammenhang mit dem Angeln hohe Anforderungen an den Tierschutz
gestellt werden und über 15 Jahre etwa die Verwendung selbst größter Setzkescher

verboten waren, wird hier als Zugeständnis an Interessen des Tourismus

und Fremdenverkehrs davon ausgegangen, daß das Sachkundeerfordernis nach § 4

Abs. 1 TierSchlV über einen Handzettel erlangt werden kann, den Antragsteller mit

dem Urlauberfischereischein von der Ordnungsbehörde mit Hinweisen zum tierschutzgerechten Umgang mit Fischen erhalten.

Die "hohen Anforderungen" an den Tierschutz, die ein Angler gegenüber dem nicht angelnden Bürger hier unterstellt werden, beschränken sich in Tat und Wahrheit ausschließlich auf den Tötungsvorgang. In allen anderen Belangen stellt der Tierschutz an den Angler die gleichen Belange wie an jeden einzelnen Bürger im Umgang mit Wirbeltieren. In so fern werden an den Angler keinerlei höhere Anforderungen gestellt, als an den Aquarianer, den Tierhalter, den Pferdesportler oder den Besitzer eines Wellensittichs.
Weiter suggerieren die Verbände, dass man zum angeln einen Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz benötigt. Das ist eindeutig falsch. Diesen geforderten Sachkundenachweis gibt es nur im Fischereigesetz, nicht jedoch im Tierschutzgesetz.
Richtig ist, dass der Privatmann über die notwendige Sachkunde zum töten eines Wirbeltieres verfügen muss. Wie er diese erlangt, spielt dabei weder eine Rolle, noch ist ein Nachweis für diese Sachkunde erforderlich.
Und selbst wenn dies so wäre, so wird in der Prüfungsvorbereitung ebenfalls nur eine theoretische Unterweisung vorgenommen, die den Informationen eines Handzettels absolut gleichzusetzen ist.
Abgeprüft wird der Tötungsvorgang nicht, ergo liegt mit dem bestehen der Fischereiprüfung auch kein Sachkundenachweis hierzu vor.



Daher besteht bei Inhabern von Urlauberfischereischeinen die im Vergleich zu geprüften Anglern stark erhöhte Gefahr
eines tierschutzwidrigen Umgangs mit dem Fang, bei dem mehr als unvermeidbare Leiden gerade nicht verhindert werden. Es gibt auch keinen Urlauberjagdschein, der einem ermöglicht, im Urlaub Reh- oder Rotwild zu strecken - dieses steht mit Fischen tierschutzbezogen auf einer gleichen Stufe.

Hier wird suggeriert, der "geprüfte" Angler habe ein wesentlich höheres Fachwissen als der ungeprüfte. Das ist so pauschal ausgedrückt gleich in mehrfacher Hinsicht unwahr.

Jeder, der die Anglerprüfung abgelegt hat weiß, dass diese Prüfung eine Farce ist. Wenn auch die notwendigkeit einer solchen Prüfung bei einer Vielzahl der bereits geprüften Angler bejaht wird, so ist doch der überwiegende Teil der Meinung, dass die Inhalte und das vermittelte Wissen keinesfalls dazu gereicht, jemanden zu einem gestandenen Angler zu machen.
Und wenn die Verbände die Jagd auf eine Stufe mit der Angelfischerei stellen wollen, dann mögen sie bitte auch die Anforderugen für das Bestehen der Prüfung auf die gleiche Stufe stellen. Vergleicht man die Anforderungen für die Erlangung des Jagdscheines mit denen des Fischereischeines, so wird man sowohl was die Dauer der Vorbereitung, die Intensität selbiger, die Kosten, die Menge an vermitteltem und abgeprüften Wissen, sowie auch die Quote derer, die die Prüfung nicht schaffen, feststellen, dass zwischen diesen beiden Prüfungen Welten liegen. Das auch völlig zu recht, weil die Jagd den Umgang mit nachgewiesen schmerzempfindenden Warmblütern unter der Verwendung von für Menschen tödlicher Waffen regelt, während dies bei Fischen mehr als umstritten ist und tödliche Unfälle mit Angelruten eher die Ausnahme sind.


Noch bedeutsamer sind die artenschutzrechtlichen Aspekte. Denn eine Person, die

aus einer spontanen Laune heraus im Urlaub die Angelfischerei ausübt, ist im Bestimmen

geschützter Arten ungeübt und daher mit der korrekten Beachtung von

Mindestmaßen und Schonzeiten nicht vertraut.


Die Verbände sind offensichtlich der Meinung, dass ein "geprüfter" Angler in der Lage sei, alle Arten sicher und fehlerfrei zu bestimmen. Eine Aussage, die bei langjährigen, gestandenen Angler stets mit Galgenhumor aufgenommen wird. In Tat und Wahrheit kann ein frisch geprüfter Angler in der Regel ähnliche Arten nicht sicher unterscheiden. Bilder und Fangmeldungen in Presse und Internet geben ein deutliches Zeugnis darüber ab. Es darf sogar angenommen werden, dass der nicht geprüfte Angler sich seiner Unsicherheit bewusst ist und im Zweifelsfall einen nicht sicher identifizierten Fisch wieder zurücksetzt, wo hingegen der "geprüfte" Angler unter dem Eindruck vermeintlichen Wissens den geschützen Fisch irrtümlich abschlägt.
Unter dem Strich dürfte sich der frisch geprüfte Angler in Sachen Fischbestimmung vom nicht geprüften kaum unterscheiden. Wobei letzterer jedoch noch sein Faltblatt am Mann hat, wogegen der geprüfte Angler ganz sicher nicht mit Bestimmungsbuch zum fischen geht.

Davon abgesehen ist die Existenz von Urlauberfischereischeinen ein erheblicher
Eingriff in die gewachsenen Strukturen der Vereine und in die Bemühungen der beliehenen

Verbände um ausreichende Umweltbildung.


Dieser Passus kommt der Wahrheit am nächsten. Jedenfalls dann, wenn mit "gewachsenen Strukturen" die Einnahmen aus der Prüfung und den Kursen gemeint sind. Genau das ist nämlich der Dorn im Auge der Verbände. Und es ist ein sehr kurzsichtiges Auge, denn über den Touristenschein dürften viele Angler die Freude an der Fischerei finden und im Anschluß die Prüfung ablegen um in den vollen Genuss aller zur Verfügung stehenden, angelfischereilichen Möglichkeiten zu kommen.
Das die Verbände den Touristenschein nicht als Chance sehen, sondern als Gefahr, spricht für die bekannte Kurzsichtigkeit vieler Funktonäre.


Die für das Erreichen des Prüfungszieles erforderliche Wissensvermittlung

in allen Belangen des Tier- und Umweltschutzes trägt - gerade auch bei jungen

Menschen - zum Bewußtseinswandel bzw. bei vielen zur erstmaligen Entwicklung eines

Umweltbewußtseins und damit auch zum Verhaltenswandel der Bevölkerung bei.


Es ist eben nicht die Prüfung, sondern die darauf folgende anglerische Tätigkeit, die ein Bewusstsein für Natur und Umwelt entwickeln lassen kann. Kann deshalb, weil es letztenendes eine Frage des persönlichen Interesses und des Charakters ist, wie sehr man sich als Angler mit Natur und Umwelt auseinandersetzt. Die Prüfung ist hierzu vollkommen nutzlos und hindert die Menschen als Hürde vor dem Angeln eher daran, ein solches Bewusstsein zu entwickeln, als dass sie förderlich wäre.

Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll diese Ausnahmegenehmigung bis zu

drei Mal im Kalenderjahr je Antragsteller ausgegeben werden. Diese Regelung ist

inkazeptabel.

Zum einen fehlt bislang eine zentrale Erfassung oder andere sichere Kontrollmöglichkeit;

nur der Besitz des Formulars, aber bei Bereitschaft zur wiederholten Zahlung der

Fischereiabgabe läßt man sich eben einen neuen Urlauberfischereischein ausstellen.

Somit ist nicht nachweisbar, ob eine Person sich mehrfach jährlich Ausnahmegenehmigungen. Nach § 5 Abs. 1 DVO-LFischG ausstellen läßt. Daher muß den Ausgabestellen zur Kontrolle eine (gegen fremde Zugriffe geschützte) Datenbank über den Server der Landesregierung oder den Server des LSFV zugänglich gemacht werden.

Da muss man doch sofort die Frage nach dem Datenschutz stellen.Dass Bürger ihre persönlichen Daten in die Hände von Angelverbänden legen sollen, ist aus rechtlicher Sicht mehr als fragwürdig.
Eine solche Erfassung über die Landesregierung lässt sofort die Frage nach den damit verbundenen Kosten stellen. Man darf mit Fug und Recht behaupten, dass sich die Verbände hier eindeutig zu wichtig nehmen. Außerdem ist das Ministerium bestrebt, diese Regelung so bürgerfreundlich und unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Ein mehr als löbliches Vorgehen, welches jetzt vom Kleingeist der Verbände torpediert werden soll.

Zum anderen steht ein Zeitraum von bis zu 84 Tagen im Jahr, für die die Ausnahmegenehmigung erhältlich sein soll, in völligem Widerspruch zum Charakter als „Urlauber“- Fischereischein. Die gegenteilige Ansicht des MLUR, nach der diese 84 Tage gerade „den Ausnahmecharakter wahren und die Regelung auf die tatsächliche „Urlaubsnutzung“ begrenzen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr gibt die vorgeschlagene Änderung Menschen die Möglichkeit, sich bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit
[FONT=&quot]dauerhaft von der Fischereischeinprüfung „freizukaufen“.[/FONT]


Es gibt bisher keinen von Unsinn befreiten Passus, und auch der letzte macht da keine Ausnahme. Es ist heute absolut nicht unüblich, statt eine langen Jahresurlaubes, mehrere Kurzurlaube zu machen. 84 Tage Jahresurlaub dürften aber nur die allerwenigsten Menschen in Deutschland haben. Ergo ist die dreimalige Erteilung haargenau auf das Freizeitverhalten sehr vieler Menschen zugeschnitten, bürgerfreundlich und außerordentlich sinnvoll.

Und bitte, warum soll sich jemand "bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit" von dieser mit links zu absolvierenden Prüfung freikaufen?
Wer eine entsprechende "finanzielle Leistungsfähigkeit" hat, wird sich garantiert nicht damit zufrieden geben, an diesem oder jenem Gewässer ab und an mal zu angeln. Derjenige wird sich einem Verein anschließen, eine Jahreserlaubnis erwerben und die Angelfischerei so weit wie möglich ausüben wollen.
Grade diese Menschen werden die lästige, weil unsinnige, Prüfung ablegen um ohne Einschränkungen fischen zu können.





Und was der Verband vollkommen verschweigt:

Jeder Fischereirechtinhaber kann für seine Gewässer entscheiden, ob er Erlaubnisscheine an Angler mit Touristenschein ausgibt oder nicht. Das bedeutet, der Touristenschein ist nicht gleichbedeutend damit, dass an allen Gewässern "ungeprüfte Hunnen" über die Fischbestände herfallen.

Nur wer aufgeschlossen und vernünftig ist, wird den Touristenscheinanglern die Erlaubnis für seine Gewässer erteilen.
Die Verbände sind also auch in keinster Weise in der Pflicht, Ihre Mitglieder vor ungeprüften Anglern schützen zu müssen.

Unterm Strich und nach Abwägung aller Argumente bleibt nur, was meistens bleibt. Die Sorge um die Einnahmen aus der Sportfischerprüfung und den Vorbereitungskursen.
Hier soll also erneut ein bürgerfreundliches Gesetz zu Gunsten der Kassen eines Verbandes versaubeutelt werden. Bleibt zu hoffen, dass das Ministerium mit wachen Augen diese Änderungswünsche prüft und den Verbänden das nachsehen gibt.




Ralf Dahlheuser
 
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