Das hab ich aus dem Forum der Bayrischen Landesfischereiverband kopiert.
Da könnt Ihr mal lesen, wie die Herren von Eurem Verband, zum Nachtangelverbot stehen und wie sie das begründen.
In meinen Augen einge Riesensauerei. Man fragt sich langsam, wozu man eine Interessenvertretung braucht, oder ob die für oder gegen den Angler arbeiten.:r :r :r
Hier der Auszug:
Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau
siehe auch Schreiben vom 12.11.03 an den Ministerpräsidenten
Aus der Tagespresse hat der Landesfischereiverband vom „Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau“ erfahren und sich erst einmal gefreut. Bei näherem Hinschauen auf der Homepage des Staatsministeriums mussten wir dann aber zu unserer Überraschung feststellen, dass es künftig einen Fischereischein auf Lebenszeit geben, das Nachtfischverbot aufgehoben werden und die Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge abgeschafft werden soll!
Zu den genannten Maßnahmen hat der Landesfischereiverband aus fachlichen Sicht folgende Anmerkungen in einem offenen Brief am 24.10.2003 an den Ministerpräsident Erwin Teufel (MdL) geschrieben und darum gebeten, für die Streichung der angesprochenen Punkte aus dem Maßnahmenkatalog zu sorgen:
Aufhebung des Nachtfischverbots
Das Nachtfischverbot führt zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Angelfischerei, denn der zulässige Angeltag ist mit 10 bis 18 Stunden wirklich lang genug, jedenfalls für einen vernünftigen Fischer. Eine Aufhebung des Verbots würde aber zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Fische und der am und im Wasser lebenden Tierwelt führen. Vor allem Vögel wären gefährdet, aber auch andere Arten. Ferner wäre eine verstärkte Gefährdung der Pflanzenwelt der ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen nahezu sicher. Bei Nacht ist zudem die Einhaltung eines sachgemäßen Fischfangs beispielsweise hinsichtlich Drill, Anlandung und Tötung erheblich erschwert. Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Fischwilderei. Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten. Die Aufhebung des Verbots würde also zu einer Gefährdung der Fischbestände führen. Nach unserer Auffassung würde somit die Zulassung der Angelfischerei zur Nachtzeit gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen und die Fischbestände gefährden. Eine Aufhebung lehnen wir als Vertreter der Fischerei und als anerkannter Naturschutzverband deshalb entschieden ab. Sie würde dem Anspruch der Angelfischer als Naturschützer nicht gerecht, sondern ihr einen schlechten Ruf einbringen und ihr ungleich mehr schaden als sie einzelnen Interessenten nützen könnte.
Abschaffung der Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge bei der Fischereibehörde
Seit Jahren fordern Natur- und Tierschutzverbände eine stärkere staatliche Überwachung der Berücksichtigung ökologischer Belange im Rahmen der Hegepflicht. In einigen Bundesländern wurden deshalb Pflicht-Hegepläne eingeführt, die von der Fischereibehörde zu genehmigen sind. So einen bürokratischen Aufwand wollen wir nicht. In Baden-Württemberg haben wir statt dessen schon seit 1980 die Anzeigepflicht für hegeübertragende Fischereipachtverträge. Sie ist eine sehr ökonomische und gleichzeitig die einzige praktikable Möglichkeit der Fischereiverwaltung, flächendeckend auf eine „ökologische Gestaltung“ von Fischereipachtverträgen einzuwirken. Das Verfahren hat sich hervorragend bewährt und inzwischen zu einer partnerschaftlichen, fachlichen Überarbeitung des Vertragsentwurfs entwickelt. Hier werden die fachlichen Aspekte eingebracht, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände gewährleisten. Wie wichtig der Erhalt der Anzeigepflicht ist, zeigt sich darin, dass auch heute noch der weitaus größte Teil der Vertragsentwürfe überarbeitet wird. Diese fachliche Überarbeitung der Fischereipachtverträge wird von allen begrüßt, denen es wirklich um die Hege der Fischbestände geht. Eine Abschaffung der Anzeigepflicht läge nur im Interesse derjeniger, die an einer Einhaltung der Hegepflicht nicht interessiert sind und ihr Fischereirecht ohne Rücksicht auf die Nachbarn und die Natur nutzen wollen. Es ist daher zu befürchten, dass die Streichung der Anzeigepflicht schlimme Folgen nicht nur für die Fischbestände, sondern auch für das Ansehen der Fischerei hätte. Deshalb müssen wir uns auch gegen diesem Vorschlag nachdrücklich aussprechen.
Fischereischein auf Lebenszeit
Dieses Thema haben wir schon oft diskutiert und letztlich nicht für wert befunden, es weiter zu verfolgen. Wir bezweifeln, dass für die Bürger oder die Verwaltung nennenswerte Vorteile resultieren, die die entstehenden Nachteile aufwiegen. Der Fischereischein ist nicht mit dem Führerschein vergleichbar, denn er wird nicht in einem Zentralregister erfasst.
Zu den Punkten Nachtfischverbot und Anzeigepflicht von Pachtverträgen legen wir diesem Schreiben eine Stellungnahme eines Fachmanns für Fischereirecht bei, die unsere Bedenken in vollem Umfang bestätigt.
Stellungnahme:
Abschaffung des § 19 (Anzeige von Pachtverträgen)
Hegemaßnahmen (insbesondere die Regelung der Befischungsintensität und die Vornahme eventueller Fischbesätze) in Verwaltung des Eigentums „Fischereirecht“ dürfen nur von dessen Inhaber und dem Pächter, dem die Hegeverpflichtung übertragen ist, vorgenommen werden. Die Abschaffung der Verpflichtung zur Anzeige der hegeübertragenden Fischereipachtverträge würde einmal dazu führen, dass bei einem wesentlichen Teil der Gewässer für die Fischereiaufsicht nicht mehr bekannt ist, wer diese zentrale Verpflichtung des Fischereirechts zu erfüllen hat. Darüber hinaus würde ein effizientes und sehr verwaltungsökonomisches Institut beseitigt, das hierzulande die in anderen Ländern vorgeschriebenen, genehmigungspflichtigen Hegepläne ersetzt. Durch die Verpflichtung zur Anzeige, die im Übrigen die Vertragsparteien nicht nennenswert belastet, wird der Fischereibehörde die Möglichkeit eröffnet, bereits im Vorfeld des Vertragsvollzugs die Einhaltung der aus der Hegepflicht für das betroffene Gewässer folgenden fischereilichen Möglichkeiten (z. B. Befischungsintensität, Fischbesatz) zu beurteilen und gegebenenfalls auf die Vertragsparteien für eine ökologische Gestaltung des Vertrags einzuwirken. Wie notwendig diese fachliche Überarbeitung in der Praxis ist, zeigt, dass auch heute noch in über drei Viertel der angezeigten hegeübertragenden Pachtverträge zur Vermeidung einer förmlichen Beanstandung Vertragsänderungen auf Vorschlag der Fischereibehörde vorgenommen werden müssen. Die Überprüfung der aus der Hege folgenden Verpflichtungen ohne Anzeige und vor Ort würde demgegenüber einen nicht leistbaren Verwaltungsaufwand (z. B. Einforderung von vielfältigen Auskünften, umfangreiche und teure Fischbestandsaufnahmen) und ein Mehr an Bürokratie erfordern. Im Ergebnis würde daher die Abschaffung der Anzeigepflicht zu einer wesentlichen Aushöhlung der im Interesse von Natur-, Umwelt- und Tierschutz notwendigen Überwachung der Hege führen und somit diesen Belangen entgegen wirken. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag würde damit verfehlt. Völlig zu Recht würden Natur- und Tierschutzverbände die Einführung anderer Kontrollmechanismen (z. B. Hegepläne) fordern.
Verbot zur Fischerei in der Nachtzeit
Das Verbot der Angelfischerei zur Nachtzeit ergibt sich zwingend aus dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und aus der nicht notwendigen Beeinträchtigung ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten (Art. 20a GG, Art. 3a und 3b LV, § 13 Abs. 1). Abgesehen davon, dass dieses Verbot zu keinen fühlbaren Einschränkungen der Angelfischerei führt (die zulässige Angelzeit beträgt selbst an den kürzesten Tagen im Jahr mehr als 10 und im Sommer bis zu 18 Stunden) und aus hegerischen Gründen damit die Angelfischerei zur Nachtzeit nicht notwendig ist, muss bedacht werden, dass der Aufenthalt der Angler am Gewässer zur Nachtzeit sowohl die notwendige Nachtruhe der Fische als auch der am Wasser lebenden Tierwelt (z. B. Vögel, Kleinsäuger) gravierend stört. Durch das Betreten der Ufer mit oder ohne Beleuchtung wird die Pflanzenwelt stark gefährdet; erhebliche Schäden gerade an den ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen (§ 1a WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG; § 68b WG; § 24b NatSchG) sind zu erwarten. Selbst bei umsichtigen Verhalten, das keineswegs immer gewährleistet ist, werden bei Nacht unter fehlender oder nur geringer Beleuchtung „Fehltritte“ mit großen Folgen nicht nur selten vorkommen. Geräusche und Erschütterungen ergänzen dies. Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.
Damit verstößt die Angelfischerei zur Nachtzeit unabhängig davon, ob sie auf Raub- oder Friedfische ausgeübt wird, gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 9, § 4, § 41 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 , §§ 27 und 29 NatSchG) sowie des Tierschutzes (§§ 1 und 17 TierSchG). Diese Grundsätze stehen allen Bestrebungen auf Aufhebung des Verbots der Angelfischer zur Nachtzeit entgegen. In Natura 2000-Gebieten steht zudem das Verschlechterungsverbot der Aufhebung entgegen. Hinweise darauf, dass in anderen Bundesländern kein entsprechendes Verbot besteht oder dessen Aufhebung diskutiert wird, rechtfertigen nicht den Verstoß gegen Natur- und Tierschutzrecht. Darüber hinaus würden die Angler ihrem Anspruch als Naturschützer nicht mehr gerecht. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Notwendigkeit der Natur auf eine möglichst ungestörte Nachtruhe respektieren. Nicht von geringer Bedeutung ist auch, dass durch das Angeln bei Nacht praktisch der Schutz des Fischereirechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG aufgehoben wird. Weder besteht für den potentiellen Fischwilderer als Hemmschwelle die Gefahr gesehen zu werden noch ist es den Aufsichtsorganen (i. d. R. den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) zuzumuten, in der Nacht auf "Streife" zu gehen. Selbst die Möglichkeit, in den Pacht- und Erlaubnisverträgen im Einzelfall dieses Verbot aufzunehmen, wird nur begrenzt wirksam sein, weil dann kein generelles gesetzliches Verbot mehr besteht und damit selbst bei vertraglichem Verbot die Hemmschwelle für einen Verstoß ("der Nachbar tut es auch") weitgehend entfällt. Dass in einem Teil der Bundesländer (im wesentlichen das frühere preußische Rechtsgebiet) eine solches Verbot nicht gilt, kann das traditionell in Baden (§ 30 der Landesfischereiverordnung vom 2. Februar 1888) und in Württemberg (§ 5 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 geltende Verbot zum Angeln in der Nacht nicht infrage stellen. Auch in vielen anderen Bereichen der Ausübung der Fischerei mit der Angel bestehen sehr unterschiedliche Regelungen (z. B. Schonbestimmungen), so dass die Angler gewohnt sind, mit unterschiedlichem Landesfischereirecht zu leben.
Die Gründe, die für die Einschränkung des Verbots der Nachtfischerei auf Aal, Wels und Krebse (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LFischVO) ausschlaggebend waren, können nicht verallgemeinert werden. Für die Lockerung des Verbots in diesen speziell gelagerten Fällen ist maßgebend, dass die genannten Fischarten im wesentlichen nachtaktiv sind und damit zur Tageszeit kaum gefangen werden können. Außerdem wird die Fischerei auf diese Arten nur während weniger Monate ausgeübt. Abgesehen davon, dass die Fischer ihre Fanggeräte gezielt auf Wels und Aal ausstatten können, lassen die hegerischen Gründe (beide Arten müssen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den Beständen ausreichend befischt werden können) auch im Hinblick auf das Natur- und das Tierschutzgesetz diese Ausnahme als gerechtfertigt erscheinen. Die anderen Fischarten dagegen können in ausreichendem hegerischen Umfang bei Tageszeit gefangen werden.
Schlussbemerkung
Durch die Einfügung des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz sowie der Staatsziele des Umweltschutzes und des Tierschutzes in die Landesverfassung (Art 3a und 3b LV) werden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit aufgefordert, die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe zu achten und zu schützen. Da auch die Fische und deren Lebensraum davon umfasst werden, steht dies sowohl einer Abschaffung der Anzeigepflicht der hegeübertragenden Pachtverträge (§ 19) als wesentlicher Teil der notwendigen Fischereiaufsicht als auch der Aufhebung des Verbots zur Angelfischerei während der Nachtzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 11, § 3 Abs. 3 Satz 5 LFischVO) entgegen.