Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

smithie

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

P.S: Das man in Bayern bei Verlängerung von Schonzeit und Schonmass die Genehmigung des Fischereifachberaters braucht ist mir absolut neu.
Wo steht das?
Deine Erlaubnisscheine müssen vom Landratsamt gestempelt werden.
In diesem Zuge wird die Korrektheit geprüft, was normal über den Fachberater läuft.
Das machen die LRAs mal mehr mal weniger genau, was dazu führt, dass teilweise einfach gestempelt wird.

@Topic: Vorstand fragen, warum das so ist und/oder ggf. einen Antrag auf Änderung in der JHV stellen.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

P.S: Das man in Bayern bei Verlängerung von Schonzeit und Schonmass die Genehmigung des Fischereifachberaters braucht ist mir absolut neu.
Wo steht das?

Hallo,

das Ganze ist so etwa 8 Jahre her, da legte der Bewirtschafter eines Karpfengewässers das Mindestmaß für den Karpfen auf 60cm fest. Dort fischte ein Angler, der zwar etliche Karpfen fing, welche aber weit vom Mindestmaß entfernt waren.
Der kam zu dem Schluß, dass da keine oder kaum 60cm Karpfen vorhanden waren und das Mindestmaß nur deshalb so hoch abgesetzt war um einen Entnahme zu verhindern.
Der Angler beschwerte sich deswegen höheren Orts mit dem Endergebnis, dass erstmal so für 2-3 Jahre in Bayern nur die staatlichen Mindestmaße galten und Abweichungen überhaupt nicht zugelassen wurden. Gab damals einen ganz schönen Tumult, wie ich mich noch erinnern kann. Dann, nach eben diesen zwei/drei Jahren, wurde das ganze dahingehend aufgeweicht, dass in Ausnahmefällen, eben mit Genehmigung des Fischereifachberaters Änderungen zugelassen wurden.
Mittlerweile ist es so, dass bei ausreichender Begründung Erhöhungen des Mindestmaßes zugelassen werden, wenn sie moderat sind.
Stehen tut das im § 11 AVFiG. Dort steht nämlich, dass nur die Bezirke bzw. Kreisverwaltungsbehörden Änderungen von den staatlichen Vorgaben erlassen dürfen. Von Bewirtschaftern steht da nichts.

Petri Heil

Lajos
 

Gü.a.Pa.

Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Wie Oberfranke schreibt,
In Bayern gibt es eine Schonzeit sollte diese Verlängert oder verkürzt werden muss ein Antrag gestellt werden.
Bin mir aber sicher das verschiedene Schonzeiten für eine Fischart nicht in einem Gewässer erlaubt werden !!
Nachfragen bei der Behörde !!
 

smithie

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Nachfragen bei der Behörde !!
Puh, Gü., das würde ich erst machen, wenn es gar keine anderen Möglichkeiten mehr gibt.
Das läuft in jedem Fall darauf hinaus, dass es Stress zwischen den beteiligten Vereinen gibt.

Unsinn sind die unterschiedlichen Mindestmaße natürlich und sie werden höchstwahrscheinlich keiner Überprüfung stand halten.
Die behörliche Prüfung würde ich allerdings wie gesagt als letztes Mittel sehen.
 

oberfranke

Active Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Ok- was dazugelernt.

Ich bin bei der Suche nach einer Rechtsgrundlage auf etwas ganz interessantes gestoßen.

Ein Gewässerabschnitt zwei Vereine- ein Verein erhöht bzw verlängert Schonzeiten bzw Schonmasse aus Gründen der Hegepflicht - ein Verein nicht.
Somit ist die Begründung der Verlängerung/Erhöhung nicht mehr haltbar da nicht begründbar.

Fängt der Angler vom Verein mit der Schonzeit/Schonmassverlängerung einen Fisch und setzt gemäss der Vereinsregelung zurück, verstößt er gegen die Entnahmepflicht nach dem Tierschutzgesetz - droht ne Anzeige.
Behält er ihn - Ärger im Verein.
Suchs dir raus- Pest oder Cholera.

Mach mal Klick.
http://www.fischschutz.de/fischereirecht/80-vereinsintern-erweiterte-schonzeiten-und-mindestmasse
 
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Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Fängt der Angler vom Verein mit der Schonzeit/Schonmassverlängerung einen Fisch und setzt gemäss der Vereinsregelung zurück, verstößt er gegen die Entnahmepflicht nach dem Tierschutzgesetz - droht ne Anzeige.

Was verbreitest du denn hier für einen Unsinn? Es gibt keine Entnahmepflicht nach dem Tierschutzgesetz. Ganz im Gegenteil: Das Tierschutzgesetz fordert für eine Entnahme einen vernünftigen Grund.
 

Leech

Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Nachdem ich den ganzen Thread gelesen habe, bin ich ganz froh, dass sich bei uns alle Vereine, die gemeinsam ein Fließgewässer nutzen auf einheitliche Werte geeinigt haben.
So ein unnötiges Durcheinander. |rolleyes
 

MarkusZ

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Nachfragen bei der Behörde !!

Würde ich in dem Fall mit Sicherheit niemals tun.

Das könnte richtig Ärger für die Vereine und im Nachgang dann auch für die Mitglieder geben.

Solche Sachen sollte man m.E. immer intern regeln.

Auf der sicheren Seite ist man natürlich nur, wenn die Schonzeiten/maße behördlich genehmigt sind.

Es gibt keine Entnahmepflicht nach dem Tierschutzgesetz

Ich kenne aus dem TSCHG auch nur den vernünftigen Grund.

Entnahmepflicht kenne ich nur aus länderspezifischen Verordnungen.
 

oberfranke

Active Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Was verbreitest du denn hier für einen Unsinn? Es gibt keine Entnahmepflicht nach dem Tierschutzgesetz. Ganz im Gegenteil: Das Tierschutzgesetz fordert für eine Entnahme einen vernünftigen Grund.

Schmarrn,
Im Tierschutzgesetz heißt es.
„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Vernünftiger Grund ist: Angeln zum Zweck der Entnahme und Verwertung.
Das ist nichts anderes als eine Entnahmepflicht.

Da steht nichts drin nach dem Motto:
Angler kann/will keinen Fisch verwerten dann muss er ihn zurücksetzen.

Sag mit doch mal einer einen vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen außer ihn zu verwerten.
Foto für Facebook, Pokal fürs Sideboard, Artikel in der Zeitung, Selbstbestätigung, Spass und Leidenschaft usw. ?
Das zählt nicht, dass haben doch schon einige schmerzhaft erfahren dürfen.

Bevor hier ein paar los schießen, ich angle seit über 40 Jahren und ich werde auch weiterhin angeln. Ja, ich mach das gleiche wie "alle" anderen Angler auch.

Man sollte sich aber mal überlegen was mach ich und wie muss ich mich verhalten um möglichst unbehelligt angeln zu können und es "pinkelt" mir nicht ständig einer ans Bein.


Mach mal Klick und lese dir den Artikel komplett durch.

http://www.fischschutz.de/fischereirecht/80-vereinsintern-erweiterte-schonzeiten-und-mindestmasse
 
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S

Sharpo

Guest
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Schmarrn,
Im Tierschutzgesetz heißt es.
„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Vernünftiger Grund ist: Angeln zum Zweck der Entnahme und Verwertung.
Das ist nichts anderes als eine Entnahmepflicht.


Da steht nichts drin nach dem Motto:
Angler kann/will keinen Fisch verwerten dann muss er ihn zurücksetzen.

Blödsinn.
Der vernünftige Grund ist nirgends definiert.
Desweiteren steht im TSG, dass das töten vonWirbeltieren einen vernünftigen Grund bedarf

Aber auch hier ist der vernünftige Grund vom Gesetz nicht definiert.

Es gibt den vernünftigen Grund ein Fisch zu Angeln. Kann man alle im Lebensmittelladen oder beim Züchter kaufen. :)
 
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Leech

Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Vernünftiger Grund ist: Angeln zum Zweck der Entnahme und Verwertung.
Das ist nichts anderes als eine Entnahmepflicht.

Da steht nichts drin nach dem Motto:
Angler kann/will keinen Fisch verwerten dann muss er ihn zurücksetzen.

Wenn ich einen Fisch nicht verwerten kann, wie kann er denn dann einem 'vernünftigen Grund' zugeführt werden?
Angenommen, ich angele auf kapitale Zander und hab auf einmal einen fetten Wels an der Angel. Den muss ich dann töten und gezwungenermaßen Filetieren, weil er leider auf den 'falschen' Köder gebissen hat?
Merkwürdige Vorstellungen von "vernünftiger Grund".

Ansonsten hat Sharpo alles andere gesagt.
Catch & Decide widerspricht in keinster Weise dem Tierschutzgesetz.
 

oberfranke

Active Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Das ist leider die Definition eines vernünftigen Grundes der Angeln im Sinne des Tierschutzgesetzes legitimiert.

Nochmal- das ist nicht meine Definition und Auffassung vom Angeln sondern immer noch und immer wieder übliche Rechtsprechung und der Argumentationsboden für diese sogenannten Tierschützer.

Ich wäre wirklich dankbar wenn mir jemand einen anderen vernünftigen Grund nennen würde als diese Verwertung über Kochtopf, Schweinefutter usw.
 
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S

Sharpo

Guest
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Das ist leider die Definition eines vernünftigen Grundes das Angeln im Sinne des Tierschutzgesetzes legitimiert.

Nochmal- das ist nicht meine Definition sondern immer noch und immer wieder übliche Rechtsprechung.

Blödsinn.
Es gibt keine Rechtsprechung zum vernünftigen Grund.

Alles nur VDSF Gehirnwäsche
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Das ist leider die Definition eines vernünftigen Grundes das Angeln im Sinne des Tierschutzgesetzes legitimiert.

Nochmal- das ist nicht meine Definition sondern immer noch und immer wieder übliche Rechtsprechung.

Mensch, erzähle hier doch nicht solchen Stuss! Das macht mich jetzt wirklich ärgerlich. Das ist weder die Rechtsprechung noch in irgendeiner anderen Weise korrekt.

Die Realität sieht eher anders herum aus: Auch wenn das Bayerische Fischereigesetz implizit die Entnahme gefangener Fische vorschreibt, MUSS der gefangene Fisch zurückgesetzt werden, wenn er weder verwertet noch aus hegerischen Gründen entnommen wird.

Einfaches Beispiel: Beim Wallerangeln beißt ein Aal, der Angler isst aber keinen Aal. Dann darf der Aal völlig gesetzeskonform zurückgesetzt werden, da sonst gegen das Tierschutzgesetz (Bundesrecht geht vor Landesrecht) verstoßen wird.

Einfach mal das Tierschutzgesetz; Paragraph 1 lesen: "... Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Beschäftige dich mit der Materie, bevor du hier Junganglern solchen Quatsch erzählst, die das dann noch glauben.

Grüße von einem Gewässerwart
 

Naish82

Aktiver Angler
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Vergibt denn der andere Verein Gastkarten? Falls ja, hol dir eine und lass dein verringert zu Hause für den Tag...
 

MarkusZ

Well-Known Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

übliche Rechtsprechung

Also mir ist kein Fall bekannt, dass schon jemals ein Angler nur wegen Zurücksetzten eines unerwünschten Beifangs ( ohne Fotosession etc., etc.) verurteilt wurde.

Wer so etwas behauptet mögen dann bitte konkrete Fallbeispiele bennennen.
 

Leech

Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Einfaches Beispiel: Beim Wallerangeln beißt ein Aal, der Angler isst aber keinen Aal. Dann darf der Aal völlig gesetzeskonform zurückgesetzt werden, da sonst gegen das Tierschutzgesetz (Bundesrecht geht vor Landesrecht) verstoßen wird.

Grüße von einem Gewässerwart

Danke. So siehts nämlich mal aus. Sonst hätte ich schon oft beim Forellenangeln am Baggersee den einen oder anderen übermütigen Barsch als Beifang in Katzenfutter verwandeln dürfen. Und das wäre stark sinnfrei.
 

oberfranke

Active Member
AW: Verschiedene Regelungen am gemeinsamen Gewässer

Was willst du uns mit einem Link auf das Bayerische Landesfischereigesetz sagen?

ganz einfach
Tierschutzgesetz sagt- Vernünftiger Grund muss vorliegen-(hat mir bisher noch keiner einen genannt außer der Verwertung)
Landesgesetz sagt - Ist der Fisch fangfähig Maß und Zeit darfst du nicht zurücksetzen.

Also entweder nicht fangen oder ihn verwerten.

Fängst du ihn trotzdem - tja.

Könnte man jeden Fisch mit der Begründung - "Ne den ess ich nicht" einfach zurücksetzen-gäbe es überhaupt keine C&R Diskussion.

Es geht hier nicht um die Sinnhaftigkeit oder Sinnlosigkeit da sind wir uns alle einig, dass dies völlig sinnfrei ist.
 
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