Welsangler in Freiburg zu Hause von Polizei durchsucht. Verdacht auf C&R

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Ergibt dich aus der Aufhebung des Schonmaßes und der Schonzeit für Waller (Juli 2010).

Also gäbe es dann auch eine bayernweite Entnahmepflicht für Karauschen, Moderlieschen, Mühlkoppen, Rotfedern, Zobel , usw. usw. ????

Ich denke eher, der Wels fällt ganz normal unter § 11 Abs 8 AVFiG, soweit keine bezirks- oder gewässerspezifischen Vorschriften bestehen.

In Oberfranken gibt es laut BezirksVO z.B. ein Rücksetzverbot für Fließgewässer und angeschlossene Baggerseen.

Das wäre ja bei einer bayernweiten Entnahmepflicht wohl sinnlos.

Also dürfte man z.B. im Regen den 2. Beifangwels beim Aalfang doch wohl zurücksetzten, wenn nur 1 Waller pro Tag erlaubt ist?
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,



Also für mich sind Fangbegrenzungen von 1 bis 2 Welsen pro Tag, wie z.B. an Naab oder Regen üblich, schon eine Art Schutz.

Wenn es ein bayernweites Entnahmegebot für Welse gäbe, dürfte es doch keine Schwierigkeit sein, die Rechtsverordnung oder das Gesetz zu nennen. Hörensagen allein reicht mir da als Begründung nicht aus.

Ob es im Raum Freiburg ein Rücksetzverbot für Welse gibt, ist mir nicht bekannt.

Der Angler-Jäger zeigt Angler, die Fische zurücksetzen, jedenfalls wegen §17 TSCHG an.

Hallo,

bei Naab und Regen kann ich mir schon vorstellen, dass dort Ausnahmegenehmigungen für Waller gelten. Sind doch gerade diese beiden Flüsse die "Ur-Wallerflüsse" in Deutschland (BRD) gewesen.
Das mit dem Angler-Jäger glaube ich schon, nur würde der von mir postwendend eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung bekommen. Käme zwar wahrscheinlich auch nichts heraus, aber er hätte erstmal auch Ärger.:)

Petri Heil

Lajos
 

Toni_1962

freidenkend
Das ist doch gerade die spannende Diskussion im Moment, ob unerwünschter Beifang, der nicht unter Schonmaß und Schonzeit fällt, in BAYERN zurückgesetzt werden darf. Nach LFV eben nicht §11 (8), nach der im Thread geäußerten Rechtsauffassung eher schon.
Der LVB hat auf Nachfrage vom Verein bezüglich Waller hier eine sehr klare Aussage gemacht, die sich mit deren Stellungsnahme zu Augenthaler deckt.
 

Laichzeit

Well-Known Member
Ob es im Raum Freiburg ein Rücksetzverbot für Welse gibt, ist mir nicht bekannt.
Ein generelles Rücksetzverbot gibt es nicht, aber am Rhein und Neckar wurden an einigen Strecken Entnahmepflichten eingeführt, da die Bestände dort in den letzten 20-30 Jahren stark gewachsen sind. Zudem gilt der Waller in BW auch im Rhein und Neckar als einheimisch und damit entfällt die Entnahmepflicht für Fischarten, die nicht in ihrem natürlichen Gewässersystem gefangen werden. Zum Beispiel müssen Rapfen im Rhein und Neckar entnommen werden, genauso wie der eingewandere Zobel, das wird aber in der Regel ignoriert, obwohl es eindeutig eine Ordnungswidrigkeit ist.
 

Kolja Kreder

Mitglied
@Naturliebhaber:

Justiz tut sich schwer, siehe Waller Fall Augenthaler, das Zurücksetzen an sich sah die Oberstaatsanwaltschaft als legitim an, da keine Verwertungsmöglichkeit zugebilligt wurde. War aber ein privater Angelteich. Interessant wäre, wenn es daneben in der Donau gewesen wäre ...
Das zurücksetzen war bei Augentaler sicher nicht das Problem, sondern das Posen!

Wenn aus Hegegründen bestimmte Fische nicht zurückgesetzt werden dürfen, dann ist die Hege der "vernünftige Grund". Wenn ich vor der Schohnzeit eines Fisches diese Art mit voller Laich im Bauch fange, kann ich ihn selbstverständlich auch mit dem Argument der Hege zurücksetzen.
 

torstenhtr

Active Member
Naja, das Verfahren gegen Augenthaler wurde gegen Geldauflage eingestellt, deswegen kann man noch nicht einmal ableiten ob es überhaupt ein "Problem" gab ..

Schonzeit bedeutet, dass der Angler eine Maßgabe des Hegeberechtigten (= Fischereiausübungsberechtigte laut AVBayFiG) beachtet hatte und wäre dann sicherlich konform. Interessanter wären Fälle außerhalb der Schonzeit, wenn auch keine sonstigen Hegebeschränkungen existieren. Laut Braun ist der Angler in Bayern selbst nicht zu Entscheidungen der Hege berechtigt, man wird sich dann nicht auf Hege berufen können.

Der beschriebene Fall von Lars ist schon interessant; weil es sich dann um eine Normenkollision handelt. Im Zweifel würde ich persönlich immer den Fisch zurücksetzen, als sich wegen §17 1. strafbar zu machen (wenn man den Fisch nicht verwerten kann).
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Schonzeit bedeutet, dass der Angler eine Maßgabe des Hegeberechtigten (= Fischereiausübungsberechtigte laut AVBayFiG) beachtet hatte

Schonzeiten stammen in Bayern nur selten vom Fischereiausübungsberechtigten, sondern meist vom Verordnungsgeber.

Viele Fischereiausübungsberechtigte setzen aber bei einigen Fischarten Fanglimits pro Tag, Woche, Monat oder Jahr fest.

Und wenn ich das richtig sehe, wird jetzt die Auffassung vertreten, nach § 11 Abs 8 AVFiG dürfte man sich nicht dran halten, sobald der Fisch maßig ist und außerhalb der Schonzeit gefangen wurde oder keine Schonzeit/Schonmaß existiert. Es sei denn der Fischereiausübungsberechtigte hätte das Zurücksetzen ausdrücklich verfügt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Kolja Kreder

Mitglied
Naja, das Verfahren gegen Augenthaler wurde gegen Geldauflage eingestellt, deswegen kann man noch nicht einmal ableiten ob es überhaupt ein "Problem" gab ..

Schonzeit bedeutet, dass der Angler eine Maßgabe des Hegeberechtigten (= Fischereiausübungsberechtigte laut AVBayFiG) beachtet hatte und wäre dann sicherlich konform. Interessanter wären Fälle außerhalb der Schonzeit, wenn auch keine sonstigen Hegebeschränkungen existieren. Laut Braun ist der Angler in Bayern selbst nicht zu Entscheidungen der Hege berechtigt, man wird sich dann nicht auf Hege berufen können.

Der beschriebene Fall von Lars ist schon interessant; weil es sich dann um eine Normenkollision handelt. Im Zweifel würde ich persönlich immer den Fisch zurücksetzen, als sich wegen §17 1. strafbar zu machen (wenn man den Fisch nicht verwerten kann).

Eine Normenkollission sehe ich beim AVBayFiG und dem § 17 TSG. Ich halte die Regelung im AVBayFiG für rechtswidrig. Bei einem Fisch voller Laich, der außerhalb der Schonzeit gefangen und zurückgesetzt wird, würde ich es auf ein Strafverfahren anlassen. Warum lernen wir den für die Fischerprüfung den ganzen "Quatsch", wenn wir dann nicht auch die ökologisch sinnvolle Entscheidung treffen dürfen.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Differenziertes Denken in Sachverhalten habe ich schon einmal hier im Thread vermisst.

Du vergallopierst dich hier komplett. Das Aufheben von Schonmaß und Schonzeit begründet KEINE generelle Entnahmepflicht. Das haut dir jeder Richter um die Ohren. Siehe mein Beispiel mit der Barbe oder dem Karpfen von heute Mittag. Das, was du Brillendorsch da an den Kopf haust, ist völlig daneben. Fische, die zwingend zu entnehmen sind, werden bei uns im Erlaubnisschein dediziert, teils mit Angabe der Gewässer, in denen das gilt, aufgeführt.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Eine Normenkollission sehe ich beim AVBayFiG und dem § 17 TSG. Ich halte die Regelung im AVBayFiG für rechtswidrig. Bei einem Fisch voller Laich, der außerhalb der Schonzeit gefangen und zurückgesetzt wird, würde ich es auf ein Strafverfahren anlassen.

Dass die rechtswidrig ist, sagen dir kleinlaut sogar Anwälte vom Verband, wenn du sie unter vier Augen drauf ansprichst. Die sind ja nicht blöd und kennen das Tierschutzgesetz.
 

Lajos1

Well-Known Member
Dass die rechtswidrig ist, sagen dir kleinlaut sogar Anwälte vom Verband, wenn du sie unter vier Augen drauf ansprichst. Die sind ja nicht blöd und kennen das Tierschutzgesetz.

Hallo,

genau darin sehe ich den Grund, dass meines Wissens, in den 30 Jahren, seit dies gilt, in Bayern noch niemand deswegen belangt wurde.
Ich machte mal einen befreundeten Fischereiaufseher den Vorschlag, mich wegen einen Verstoßes gegen § 11 Abs. 8 AVFiG zu belangen. Gegen das verhängte Ordnungsgeld würde ich Einspruch einlegen, dann käme die Sache höchstwahrscheinlich vor Gericht und dann würde man sehen, ob Abs. 8 noch Bestand hätte.
Nur machte der Fischereiaufseher da nicht mit:rolleyes:.

Petri Heil

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member

Interessante Stellungnahme eines promovierten Juristen, dessen Expertise sich wohl auch mit dem Empfinden der meisten Angler deckt.

Allerdings bin ich als juristischer Laie im Gegensatz zu ihm nicht der Meinung, dass Angler fischereiausübungsberechtigt sind.
Mit einem Erlaubnisschein erwerbe ich m.E. ja nur eine eingeschränkte Fischereierlaubnis, meist nur mit der Handangel.

Aber auch diese Expertise dürfte Vital Dalke nichts nützen, denn da geht es ja wohl eher um die Foto- und Videosessions.
Ich hoffe, die Strafverfolgungsbehörden finden keine Beweise dafür, dass die in D stattfanden.
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Also lag ich mit meinem Einwand "Hege als vernünftiger Grund ist nicht pauschal anwendbar" gar nicht so falsch, oder?
 

Toni_1962

freidenkend
Gerne erläutere ich es hier für BAYERN nochmals.

Ich habe Std., Tage, Wochen, summiert gefühlte Monate mit dem Sachverhalt beschäftigen müssen.

Das von mir geschriebene sind keine Rechtsauslegungen von mir, sondern Auskünfte und Bescheide des Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bezirksbehörde bzw. der staatl. Fischereifachberatung und von eingeschaltenden RAs, zusammengefasst verständlich in Kürze aufgrund eines konkreten Falles, der mir einen halben Aktenordner füllt:

BayFiG Art. 77
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. einer auf Grund des Art. 64 Abs. 1 vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

AVBayFiG § 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. […] entgegen § 11 Abs. 8
d ) […] gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt.


Damit ist die Aneignung laut mir zugegangenen Bescheiden vorgeschrieben, von allen eingeschalteten Stellen so in Klarheit ausgesprochen.

Der Landesverband hat mehrere Diskussionrunden zu dem Thema Eigenverantwortung des Fischereiausübungsberechtigten gehabt (z.B. siehe https://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/zuruecksetzen-von-fischen-eigenverantwortung-in-strengen-regeln-818.html)
oder
https://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/zuruecksetzen-von-fischen-moeglichkeiten-und-zwaenge-855.html), aber auch der Bezirksverband Oberbayern in Oberschleißheim.

Unabhängig zur Diskussion und der Einstellung und Positionierung des Verbandes ist ausschlaggeben, was das Ministerium verfügt.
In Ruhe bitte durchlesen:

„Mehr Verantwortung für den gut ausgebildeten Angler!
Bayerisches Staatsministerium lässt das Zurücksetzen gefährdeter Arten außerhalb der Schonzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu.“
http://www.fischereiverband-oberbayern.de/cgi-bin/index.cgi?scope=aktuelles&action=showArticle&id=263

Ich wiederhole es nochmals, nicht weil ich dies befürworte und gut heisse, sondern weil es die gesetzgebenden und ausführenden Stellen mir persönlich es so erklärten, siehe obig geschriebenes und letztverlinktes.

Es besteht eine Entnahmepflicht für Waller in Bayern!

Mein Appell ist nun,
1. Nicht alles, was wo gilt, muss woanders auch gelten.
D.h. in Bayern ist es anders als in anderen Bundesländern.
2. Sich selbst als Angler zu informieren, wie die Bestimmungen sind, eine „Gebrauchsanleitung“ muss der Fischereirechtinhaber bei Vertragsabschluss (= Kauf der Tageskarte) dem Fischereiausübungsberechtigten NICHT geben, solange nicht vom gesetzl. Vorgeschriebenen abweichend. (Verfahren gegen einen Gastangler war diesbezüglich erfolgreich; sollten wir nochmals frei Gastkarten vergeben, dann überlegen wird uns das "wie?".)
3. Bitte nicht pauschal Aussagen aus dem INet, Foren, übernehmen und für gültig halten, weil diese einem gefallen und entgegenkommen.
4. Bitte an alle Bayern: Es gab und gibt viele Möglichkeiten, sich in die Angelbelange in Diskussionsrunden, sogar entscheidend, einzubringen. Anstatt zu schimpfen und spekulieren, sich ideologisch losgelöst informieren und mitreden. Das steht auch Nichtverbandsanglern offen, z.B. die Diskussionsrunden und Podiumsdiskussionen auf Messen sind für ALLE da.

@Brillendorsch
Ich habe dich nicht persönlich angegangen, wenn der Anschein entstanden ist, entschuldige ich mich offen und aufrichtig, gemeint war deine allgemein vertretene Äußerung, die eben oft da ist, aber fatal sein kann:
Deine geäußerten Einstellungen, nicht DU natürlich, sind problematisch.
Ich hoffe „warum?“ ist klar geworden.

Nix für Ungut und Petri
Toni
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
@Toni_1962 ,
du argumentierst völlig zu Recht mit dir zugesandten behördlichen Stellungnahmen / Interpretationen,

Nur gibt es in Deutschland ganz klare Rechtsnormen, wie Kann- und/oder Muss-Bestimmungen.
Diese gelten auch in Bayern.
Jeder Angler, insbesondere Gäste müssen sich darauf verlassen können, was in der Erlaubniskarte steht. Es ist auch keinem Gast zuzumuten
das bayrische Fischereigesetz auswendig zu lernen. Schon gar nicht ist er verpflichtet, sich Stellungnahmen oder Interpretationen
einzelner Behörden zu besorgen, zumal diese auch nur die Meinung einzelner Beamte widerspiegeln.
 

fishhawk

Well-Known Member
d ) […] gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt.


Hallo,

also gilt ein auf dem von der Behörde genehmigten Erlaubnisschein vermerktes Fanglimit nicht als Fangbeschränkung?

Und warum verbietet dann der Bezirk Oberfranken das Zurücksetzen von Welsen nur in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen?

Es ist auch keinem Gast zuzumuten
das bayrische Fischereigesetz auswendig zu lernen.

Trotzdem muss sich jeder Angler vorher über die Rechtslage informieren, d.h. BayFig, AVFiG , Bezirksverordnung und Gewässerordnung.
 

Toni_1962

freidenkend
Es gibt keine bundesweite Rechtsnorm, die die Entnahme in Bayern bestimmt.
Die Gesetzgebung in Bayern regelt das. Diese stellen nicht die Meinung einzelner Beamten dar.
Ich bekomme keine "Interpretationen".

Das mit den Erlaubnisscheinen siehst du wirklich falsch, auf diesen müssen gesetzl. Regelungen wie Schonzeit und Schonmaß nicht stehen.
Diese Infopflicht habe ich selbst erlebt im Konflikt eines Bootsanglers mit der WaPo am Plauer See, selbst erlebt in Dänemark (Lachs im Meer jedoch im Flussmündungsgebiet), in Schweden (geschleppt in Schären) und die Liste ist ewig lang. Sogar in den gelobten Niederlande hat hier ein Niederlanspezi geschrieben, man müsse sich schon erkundigen wo und wann und wie man angeln dürfe als deutscher Gast.
Die Informationspflicht liegt grundsätzlich bei dir, was die allg. gesetzl. Bestimmungen angehen. Aber diesem Problem stellen sich immer weniger Vereine! Gerade auf einer Tageskarte eines obb. Sees nachgesehen: Da steht: "Die gesetzl. Bestimmungen sind einzuhalten, abweichend gilt …."
 
Zuletzt bearbeitet:

Brillendorsch

Teilzeitangler
Es gib auch in Bayern kein Gesetz, wo steht, dass alle nicht geschonten Fische zu entnehmen sind.
Natürlich habe ich eine Informationspflicht, diese geht allerdings nirgends so weit, dass ich quasi Jurist sein muss.
Mit der bundesweiten Rechtsnorm ist nicht die Entnahme in Bayern gemeint, sondern die allgemein gültigen
Regelungen zu Kann- oder Muss-Bestimmungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten!
Nun zeige mir bitte ein bayrisches Gesetz, wo steht, dass jeder Waller zu entnehmen ist.
(bitte nicht Sätze wie: das ergibt sich aus... , oder eine Stellungnahme eines Sachbearbeiters)
 
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