Welsangler in Freiburg zu Hause von Polizei durchsucht. Verdacht auf C&R

Toni_1962

freidenkend
Zur Entnahmepflicht: Jetzt höre ich tatsächlich auf zu diskutieren. Ich denke, alles was es dazu aus meiner Sicht zu sagen gibt, ist von mir obig mit Verweis auf Gesetz begründet gesagt.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

also aus meiner Sicht ist die AVFiG kein Gesetz sondern eine Verordnung.

Und nach dieser Rechtsauslegung gäbe es dann in Bayern auch eine Entnahmepflicht für Mühlkoppen, Gründlinge, Rotfedern etc.

Kann aber nicht sein, weil ja z.B. die Rotfeder in Oberfranken in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen ganzjährig geschont ist.

Sollte also auch für Welse von den Regelungen des jeweiligen Bezirks und Gewässers abhängen, ob sie zurückgesetzt werden dürfen oder nicht.

Ein einzelner Angler kann das aber nicht selber entscheiden ohne ggf. ne Ordnungswidrigkeit zu begehen.
 

Laichzeit

Well-Known Member
Und nach dieser Rechtsauslegung gäbe es dann in Bayern auch eine Entnahmepflicht für Mühlkoppen, Gründlinge, Rotfedern etc.

Kann aber nicht sein, weil ja z.B. die Rotfeder in Oberfranken in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen ganzjährig geschont ist.

Hier gilt:
§ 32
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
 

BERND2000

Well-Known Member
In stillem Gedenken
Wenn Ich hier im A.B verfolge, Wer, Was und Wie Diskutiert.
Hat Süddeutschland aus Sicht von Anglern und Naturschutz reichlich Probleme.
Irgentwie konzentrieren sich dort die Extreme und es besteht Diskussionsbedarf.
Wobei Tierschutz und Naturschutz ja B-Tehmen sind und F.G -Ländersache.
 

Toni_1962

freidenkend
Hallo,

also aus meiner Sicht ist die AVFiG kein Gesetz sondern eine Verordnung.

Eine Verordnung enthält Rechtsnormen. Für den Angler kann egal sein, ob es im Gesetz (parlamentarisch beschlossen) oder einer Verordnung (exekutiv erlassen = exekutives Recht) steht.

Die einschlägigen §§ habe ich in vorherigen Postings zitiert.

Und nach dieser Rechtsauslegung gäbe es dann in Bayern auch eine Entnahmepflicht für Mühlkoppen, Gründlinge, Rotfedern etc.

Kann aber nicht sein, weil ja z.B. die Rotfeder in Oberfranken in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen ganzjährig geschont ist.

Es gibt nicht zwingend eine Entnahmepflicht. Warum? Das habe ich aber bereits erläutert (wird wohl eine Bezirksverordnungen vorliegen, gibt aber auch andere Möglichkeiten der Ausnahmen ; alles aber begründet über das Fischereigesetz) . Deswegen gibt es diese ganzgjährige Schonung.

Sollte also auch für Welse von den Regelungen des jeweiligen Bezirks und Gewässers abhängen, ob sie zurückgesetzt werden dürfen oder nicht.

Richtig! Eben wie schon gesagt. Siehe oben.

Ein einzelner Angler kann das aber nicht selber entscheiden ohne ggf. ne Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Richtig, und genau das sage ich die ganze Zeit! Genau das! Nichts anderes!
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
Also, ich persönlich werde mich in Bayern nicht mehr als Gastangler einfinden.
Zu groß ist die Gefahr, dass mir ein Wels an den für Schleien gedachten Tauwurm geht.

Als Gast in einer kleinen Fewo habe ich keine Verwertungsmöglichkeit für einen so großen Fisch.
Töten darf ich ihn nach TSG nicht, weil kein vernünftiger Grund vorhanden.
zurücksetzen darf ich ihn nach bayrischem Fischereirecht nicht. Das Gleiche gilt auch für alle anderen nicht explizit geschonten
Fischarten.

Die absolute Horrorvorstellung wäre: ich gerate an einen (Edit Mod: Gelöscht. Bitte nicht beleidigend werden!).
 
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Toni_1962

freidenkend
Also sowas möchte ich doch nicht so stehen lassen:

Man muss genau in der Diskussion unterscheiden, einerseits wie die Gesetzes-/Rechtslage ist und die stelle ich dar, weil diese nicht bekannt oder falsch gesehen wird und andererseits meine persönliche Meinung und Haltung beim Angeln.

Dass ich diese Rechtsnormen nicht gutheisse und billige, habe ich oft geschrieben. Vor Jahren habe ich meine Gewässerordnung bzg. Forellen dargestellt und der damalige Admin hat mir sehr viel Ärger eingebracht, weil meine Gewässerordnung, die eigenverantwortliches Zurücksetzen ermöglichte, für ihn nicht gesetzeskonform war und hat Hr. Braun und das Ministerium involviert und mir damit letztendlich die Fischereiaufsicht an den Hals gehetzt. Dennoch habe ich den entstandenen Kampf nicht aufgegeben, mehr erreicht als angedacht, noch nicht erreicht was erhofft. Aber meiner Linie treugeblieben.
Auch mein Brief an den Fischereilandesverband wegen deren für mich inakzeptablen Stellungnahme zum Wallerfall Augenthaler dürfte noch bekannt sein.

Das meine ich mit differentiertem Denken:
Unterscheiden können, dass einer die Rechtslage darstellt, unabhängig seiner eigenen Meinung.

Was du am Gewässer in Eigenverantwortung machst und es den Verein nicht stört, interessiert an sich keinen. Kenne ich Angler in Bayern, die Waller haken? Ja! Kenne ich einen, der diesen dann entnimmt? Nein!

Töten darfst du den Waller nach TSG schon, wenn die Entnahme des Wallers nach Verordnung (Hege) vorgeschrieben ist, da Hege ein "vernünftiger Grund" ist. Bitte die entsprechenden Postings auch der Juristen hier dazu nachlesen!.

Wenn ich Erbsen zähle, nur weil ich hier Fehlansichten richtig stelle und die geltende Rechtslage darstelle, und diese ist eben etwas diffiziel und aber auch komplex, dann notwendigerweise im Detail (wobei ich mir ja wirklich sehr allgemeinsprachlich ausdrücke) Linsenspaltend darstelle, dann sehe mich eben so und wir müssen uns selbstverständlich nicht treffen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,

also aus meiner Sicht ist die AVFiG kein Gesetz sondern eine Verordnung.

Hallo,

das ist richtig. Aber sie, die AVFiG, ist eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft insofern schon erst mal bindend.
Obwohl, wie schon öfters erwähnt pfeifen die meisten Bayern aus dieselbe, soweit es den § 11 Abs. 8 betrifft. So auch ich; ich gehe nie ohne Entnahmeabsicht ans Wasser, aber welchen Fisch ich mitnehme, das entscheide ich schon noch selbst. Heute, wie vor fast 60 Jahren.:)

Petri Heil

Lajos
 

Brillendorsch

Teilzeitangler
Töten darfst du den Waller nach TSG schon, wenn die Entnahme des Wallers nach Verordnung (Hege) vorgeschrieben ist, da Hege ein "vernünftiger Grund" ist. Bitte die entsprechenden Postings auch der Juristen hier dazu nachlesen!..


Aha, also muss ich ihn in die Tonne kloppen, oder ich lege ihn dir vor die Tür
oder was stellst du dir vor?
Was macht ein Gast mit einem so großen Fisch, den er absolut nicht verwerten kann?

Im übrigen halte ich es wie Lajos, ohne Verwertungsabsicht gehe ich nicht angeln.
 

Rheinspezie

Fischender Gentleman
Vielleicht sollten einige mal darüber nachdenken, warum jemand in russischer Sprache in Videos dafür wirbt, dass nicht jeder Fisch abgeschlagen werden muss. Dann vielleicht auch mal die Wortwahl überdenken, insbesondere ob die Intention desjenigen wirklich "strunze dumm" ist!

Bewußte Irreführung und belanglos.

Die Einwände, das LFG Gesetz wäre ggf. relevant , wenn Angler Schwierigkeiten bekommen , falsch . Relevanz genießt hier einzig und allein das Tierschutzgesetz , welches bei entsprechendem Verhalten des Anglers , für begründete Sanktionen herangezogen wird.

Es würde schon helfen, selbst nicht mehr den eigenen Schutzgehauptungen anheim zu fallen bzw. "Farb"e zu bekennen... oder man wird ggf. per Hausdurchsuchung dazu gezwungen.

Es geht weder um Bestandserhaltung noch um "auch mal" einen Fisch zurückzusetzen.

Es geht um knallhartes , vom Tierschutzgesetz nicht gedektes, illegales Trophäenangeln.

Sowohl Wels als auch Karpfen "Specimen" haben keine Verwertungsabsicht - wer juristische Winkelzüge betreibt , leistet weiteren Schwierigkeiten nur Vorschub !

Anstatt juristische höchst fragwürdige Tips zu geben ( Verbot der kostenlosen Rechtsberatung ), wie man nicht-gesetzeskonformes Verhalten am Wasser "durchbringt" , ist der

Ansatz , der zum Durchbruch führt , ein ganz Anderer : angepasstes Verhalten im Rahmen der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Der vernünftige Grund , dem Wirbeltier per Angel nachzustellen, schwebt über ALLEN HANDLUNGEN:

Verwertungsabsicht , ggf. unverzügliches Zurücksetzen bei fehlendem Aneignungswillen sind die Zauberworte.

Man muss sich schon verwundert die Augen reiben, welche "Durchbrüche" mittlerweile hier im Forum überhaupt erst nach Weggang einiger Weniger

"Entscheidungsträger" - ENDLICH - möglich wurden und werden.

Die mir Danksagungen versehenen Tatsachenbeschereibungen zuvor sind STEINALT und LANGE ausdiskutiert. !

Ein Unterchied besteht nun darin, dass "seinerzeit" diese Ansichten abgschrieben, bzw. zensiert wurden ; löblich, wenn Teile des Hofstaates nun gezwungenermassen umschwenken und sich anpassen ( müssen ).

Es bleibt eine interessante Wandlung festzustellen - immerhin - mglw. erkennt man irgendwann , falls die eigene Hybris einmal abschwächelt , auch , auf welches Holzpferd man gesetzt hat , indem man Verbände angreift , die sich nicht für ggf. delinquente Mitglieder vor den Karren spannen wollen/dürfen/sollten.

Das Netzwerk klagt - wer hat das Netzwerk denn mit der Wahrung welcher Interessen auch immer - überhaupt beauftragt?
 

Kolja Kreder

Mitglied
Bewußte Irreführung und belanglos.

Die Einwände, das LFG Gesetz wäre ggf. relevant , wenn Angler Schwierigkeiten bekommen , falsch . Relevanz genießt hier einzig und allein das Tierschutzgesetz , welches bei entsprechendem Verhalten des Anglers , für begründete Sanktionen herangezogen wird.

Es würde schon helfen, selbst nicht mehr den eigenen Schutzgehauptungen anheim zu fallen bzw. "Farb"e zu bekennen... oder man wird ggf. per Hausdurchsuchung dazu gezwungen.

Es geht weder um Bestandserhaltung noch um "auch mal" einen Fisch zurückzusetzen.

Es geht um knallhartes , vom Tierschutzgesetz nicht gedektes, illegales Trophäenangeln.

Sowohl Wels als auch Karpfen "Specimen" haben keine Verwertungsabsicht - wer juristische Winkelzüge betreibt , leistet weiteren Schwierigkeiten nur Vorschub !

Anstatt juristische höchst fragwürdige Tips zu geben ( Verbot der kostenlosen Rechtsberatung ), wie man nicht-gesetzeskonformes Verhalten am Wasser "durchbringt" , ist der

Ansatz , der zum Durchbruch führt , ein ganz Anderer : angepasstes Verhalten im Rahmen der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Der vernünftige Grund , dem Wirbeltier per Angel nachzustellen, schwebt über ALLEN HANDLUNGEN:

Verwertungsabsicht , ggf. unverzügliches Zurücksetzen bei fehlendem Aneignungswillen sind die Zauberworte.

Man muss sich schon verwundert die Augen reiben, welche "Durchbrüche" mittlerweile hier im Forum überhaupt erst nach Weggang einiger Weniger

"Entscheidungsträger" - ENDLICH - möglich wurden und werden.

Die mir Danksagungen versehenen Tatsachenbeschereibungen zuvor sind STEINALT und LANGE ausdiskutiert. !

Ein Unterchied besteht nun darin, dass "seinerzeit" diese Ansichten abgschrieben, bzw. zensiert wurden ; löblich, wenn Teile des Hofstaates nun gezwungenermassen umschwenken und sich anpassen ( müssen ).

Es bleibt eine interessante Wandlung festzustellen - immerhin - mglw. erkennt man irgendwann , falls die eigene Hybris einmal abschwächelt , auch , auf welches Holzpferd man gesetzt hat , indem man Verbände angreift , die sich nicht für ggf. delinquente Mitglieder vor den Karren spannen wollen/dürfen/sollten.

Das Netzwerk klagt - wer hat das Netzwerk denn mit der Wahrung welcher Interessen auch immer - überhaupt beauftragt?
Wirr! Was hat das jetzt hier mit den "Klagen des Netzwerkes" zu tun?
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Richtig, und genau das sage ich die ganze Zeit! Genau das! Nichts anderes!

Entschuldigung Toni, dann habe ich dich wohl falsch verstanden. Ich dachte mit bayernweiter Entnahmepflicht wäre gemeint, dass man in allen bayerischen Gewässern die Welse entnehmen müsste.

Aber sie, die AVFiG, ist eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft insofern schon erst mal bindend.

Es macht aber schon einen Unterschied ob man eine lediglich Ordnungswidrigkeit begeht oder eine Straftat, und dann schlimmstenfalls als Vorbestrafter durch die Gegend läuft.

angepasstes Verhalten im Rahmen der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wenn man sich aber in Frankreich oder NL an diese Rechtslage halten würde, wäre man ggf. ganz schnell seine carte-de-peche oder den vispas los und evtl. auch noch sein tackle. Und darum geht es in diesem Fall. Wo wurden die Videos aufgenommen?

Wenn sie Herrn Dalke nachweisen, dass er in D gegen deutsches Recht verstoßen hat ist er selbst schuld.

Solange er beteuert, dass er nur in Frankreich so angelt und nicht das Gegenteil bewiesen ist, muss m.E. hier niemand über ihn herziehen.
 

Laichzeit

Well-Known Member
Der schwebt nicht, er ist durch die Existenz von gesetzlichen Regelungen der Angelfischerei immer gegeben.
Das ist in Baden-Württemberg an den Gerichten sicher keine mehrheitsfähige Meinung. Angeln mit vernünftigem Grund ist eine Voraussetzung, das Fischereirecht tierschutzkonform umzusetzen. Man kann zwar schlüssig argumentieren, dass es umgekehrt sei und das Fischereirecht als Begründung ausreichen würde, aber das wurde meines Wissens so noch nicht bestätigt. Meiner Laienmeinung nach ist das ein Trugschluss, da das Fischereigesetz an sich keinen Widerspruch zu §17 stellt und damit an der Frage nach dem vernünftigen Grund nichts ändert. Die Erlaubnis, sich Fische anzueignen hat meiner Meinung gar keinen Einfluss auf die Erlaubnis Fische zurück zu setzen.
Hier gibt es keinen Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz, es geht nur um das Eigentum an der Sache. Als Beispiel wäre die Verbotsnorm das Verbot der Aneignung und nicht das Verbot, Fischen Leid zuzufügen.
 

Toni_1962

freidenkend
Sollte also auch für Welse von den Regelungen des jeweiligen Bezirks und Gewässers abhängen, ob sie zurückgesetzt werden dürfen oder nicht.

Die Entnahmepflicht von Waller ist bei euch im Bezirk Oberfranken vorgebschrieben durch die

Verordnung über die Fischerei im Regierungsbezirk Oberfranken (Bezirksfischereiverordnung Oberfranken 2016
BezFiV-Ofr 2016) zum 03.12.2015 zur Verabschiedung im Bezirkstag Oberfranken,
genehmigt im Bezirksausschuss am 12.11.2015
§ 12
Für den Wels/Waller (Silurus glanis) werden in Fließgewässern und in angeschlossenen Bagger-seen Besatzmaßnahmen verboten. Gefangene Welse/Waller dürfen nicht zurückgesetzt werden.


Die Strafe für das Zurücksetzen von Waller ist in §18 geregelt.

Somit wird die Ausnahme davon in den von dir genannten Gewässern aufgrund eines Hegeplans durch eine untere Behörde genehmigt worden sein.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Das ist in Baden-Württemberg an den Gerichten sicher keine mehrheitsfähige Meinung. Angeln mit vernünftigem Grund ist eine Voraussetzung, das Fischereirecht tierschutzkonform umzusetzen. Man kann zwar schlüssig argumentieren, dass es umgekehrt sei und das Fischereirecht als Begründung ausreichen würde, aber das wurde meines Wissens so noch nicht bestätigt. Meiner Laienmeinung nach ist das ein Trugschluss, da das Fischereigesetz an sich keinen Widerspruch zu §17 stellt und damit an der Frage nach dem vernünftigen Grund nichts ändert. Die Erlaubnis, sich Fische anzueignen hat meiner Meinung gar keinen Einfluss auf die Erlaubnis Fische zurück zu setzen.
Hier gibt es keinen Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz, es geht nur um das Eigentum an der Sache. Als Beispiel wäre die Verbotsnorm das Verbot der Aneignung und nicht das Verbot, Fischen Leid zuzufügen.
Das siehst du falsch. Das habe ich weiter oben bereits erläutert. Das LFischG ist der vernünftige Grund i.S.v. § 17 TSG. Dafür musst man aber Fischerei betreiben. Diese setzt voraus, dass eine grundsätzliche Entnahmebereitschaft vorhanden ist, denn die Entnahme ist das Wesen von Fischerei.
 
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