Dann muss ein verschließbarer Zaun rum der immer zu sein muss denn wenn er offen steht darf kontrolliert werden .Ferner wenn ich kontrollieren darf muss der Angler mir den Fischereischein notfalls am Zaun zeigen denn ohne Fischereischein geht gar nichts.Wenn er sich weigert kann die Polizei Amtshilfe leisten ….usw.
ausgemachter blödsinn
privat ist privat ! ein befriedetes besitzum gilt auch dann noch als befriedet, wenn z.b. ein tor offen steht .
ein schild betreten für unbefugte verboten kann das natürlich verdeutlichen.
der zaun muß nicht einmal hoch sein . theoretisch reicht eine symbolische abgrenzung von 30cm oder 1m
für die polizei oder ordnungsamt,feuerwehr gilt betreten nur auf verlangen, mit durchsuchungsbefehl oder gefahr in verzug.
rest bleibt draußen .
ab eine bestimmten gewässergröße hat die untere fischereibhehörde ein interesse , aber unangemeldet darf die 0,nix
es sei denn wie gesagt es geht eine allgemeingefahr aus ,illegale machenschaften seuchen und dergleichen !
die rücken dann aber nicht allein an
davon ab
nur weil man jetzt nicht mit kontrollen rechnen muß, darf man trotzdem nicht alles machen!
wer so blauäugig ist , bekommt garantiert irgendwann eine gepfefferte rechnung !!