Wer darf an einem Privatgewässer kontrollieren???

Gustav1980

New Member
Ok. Habe gerade das Fischereigesetz Baden Württemberg aufgerufen. Da steht ja alles drin. Hätte man ja auch mal früher drauf kommen können:)

§ 50
Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.

(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

1.
die Personalien anzugeben,

2.
den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,

3.
die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,

1.
die unberechtigt fischen,

2.
die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

3.
die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

Steht mal nichts von Ordnungsamt oder Polizei. Deswegen gehe ich jetzt mal davon aus, das diese Behörden nicht befugt sind das Gelände zu betreten und zu kontrollieren.
 

Pokolyt

Active Member
Hausfriedensbruch......betrifft Wohnraum, Gebäude, Gärten und Autos...aber doch nicht Wald, Wiesen oder Wasserflächen.
Das wird öffentlicher Raum sein, egal was da für Schilder stehen oder ob es umzäunt ist.
Oft kann man nicht mal das Baden oder Betreten verbieten, wenn es den Eigentümer nicht schädigt oder gefährlich ist.
Denn das sind Allgemeine Rechte und die Zäune und Verbote sollen eher Eigentümer vor der Haftung bei Schäden schützen.

Ich weiß nicht ob die Polizei dort die Angelberechtigungen kontrollieren wird, aber die Einhaltung der Gesetze wird sie schon kontrollieren dürfen.
Düren und bei Anzeige auch kontrollieren müssen....
Wenn dort bei Euch im Lande Fischereischeinpflicht besteht, kann das natürlich auch kontrolliert werden.

Hausfriedensbruch sehe ich anders. Wenn das mein privates Grundstück ist, dann kann es nicht öffentlicher Raum sein. Egal ob Wald oder Wiese. Vorausgesetzt das es als privat kenntlich gemacht und eingefriedet wurde. Mein Garten ist auch kein öffentlicher Raum.
 

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Hausfriedensbruch sehe ich anders. Wenn das mein privates Grundstück ist, dann kann es nicht öffentlicher Raum sein. Egal ob Wald oder Wiese. Vorausgesetzt das es als privat kenntlich gemacht und eingefriedet wurde. Mein Garten ist auch kein öffentlicher Raum.
Trotzdem kann auch dein Garten jederzeit von der Polizei betreten werden, wenn der berechtigte Verdacht besteht, dass dort geltendes Recht gebrochen wird.

Aber bei dem Gewässer, das ja offensichtlich sehr deutlich als "Privat" gekennzeichnet ist und weitestgehend nicht betretbar ist, wird eh keiner kommen, um einfach nur zu kontrollieren. Es sei denn, die Polizei hat eben diesen berechtigten Verdacht. Da müsste dann nach m.M. auch etwas mehr vorliegen, als der Anruf vom Knöllchen-Horst, dass dort wohl "einer ohne Schein" angelt. Zumal es sich bei der Grube ja um ein seit eh und je nicht öffentliches Gelände handelt.
 

nostradamus

Well-Known Member
Hi,
bitte klärt doch erstmal ob das einzäunen eines Grundstückes ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft überhaupt erlaubt ist. Ich glaube da wird sich die Argumentationsgrundlage von einigen Ändern ....
 

Dorschbremse

Urlaub ist grundsätzlich zu kurz
Teammitglied
Trotzdem kann auch dein Garten jederzeit von der Polizei betreten werden, wenn der berechtigte Verdacht besteht, dass dort geltendes Recht gebrochen wird.

Aber bei dem Gewässer, das ja offensichtlich sehr deutlich als "Privat" gekennzeichnet ist und weitestgehend nicht betretbar ist, wird eh keiner kommen, um einfach nur zu kontrollieren. Es sei denn, die Polizei hat eben diesen berechtigten Verdacht. Da müsste dann nach m.M. auch etwas mehr vorliegen, als der Anruf vom Knöllchen-Horst, dass dort wohl "einer ohne Schein" angelt. Zumal es sich bei der Grube ja um ein seit eh und je nicht öffentliches Gelände handelt.

Aber nicht für jeden Furz und Feuerstein- da müsste schon etwas mehr substanzielles als Begründung vorliegen, und zwar mit begründetem Verdachtshintergrund oder KONKRETEM Anlass;

Verfahren hinsichtlich Dienstordnung oder gar Dienstvergehen lauern an jeder Ecke und sind ziemlich ungeil für die Betroffenen....und im ÖDR bin ich recht gut bewandt


Ich schraube gern in meiner Reihengarage, was einigen in meiner Nachbarschaft nicht passt- trotz fehledem Grundstückstor werden ab und an diverse Leute von mir des Grundstückes verwiesen....und alle wissen, dass sie meiner Aufforderung besser folge leisten- es gab NIE Nachfragen und Sachverhalte konnten an der Straße/ Grundstücksgrenze besprochen werden.
 

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Darum schrieb ich ja auch vom berechtigten Verdacht auf einen Rechtsbruch. In der Realität muss das schon was sein, dass sie anrücken. Oder du "gut amtsbekannt" sein, oder dein Nachbar von der ganz hartnäckigen Sorte...!

Im konkreten Fall Angelgrube werden wohl nie welche auftauchen.
 

Pokolyt

Active Member
Hi,
bitte klärt doch erstmal ob das einzäunen eines Grundstückes ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft überhaupt erlaubt ist. Ich glaube da wird sich die Argumentationsgrundlage von einigen Ändern ....
Dürfen dann Forellenpuffs, Kleingartenanlagen, Feriensiedlungen usw. nicht mehr eingefriedet werden?
Ist ja wohl unsinnig.
Wir sind eine Wochenendbungalow-Siedlung mit Teich (7ha). Wir haben das Grundstück gekauft und ist somit Privateigentum. Eingezäund und mit Schildern (Betreten verboten, Privat) ausgeschildert. Wenn da ein Fischereiaufseher kontrollieren wollte, würde er wahrscheinlich baden gehen.
 

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Wenn da ein Fischereiaufseher kontrollieren wollte, würde er wahrscheinlich baden gehen.
Siehste, ich würde den auf die Terrasse bitten, einen Kaffee, oder Tee anbieten, etwas plaudern und mich in der absoluten Gewissheit wiegen, dass nie wieder einer zu einer Kontrolle aufkreuzen wird. Viel effizienter, als ihn in den Teich zu werfen. ;)
 

Mikesch

Allrounder
Siehste, ich würde den auf die Terrasse bitten, einen Kaffee, oder Tee anbieten, etwas plaudern und mich in der absoluten Gewissheit wiegen, dass nie wieder einer zu einer Kontrolle aufkreuzen wird. Viel effizienter, als ihn in den Teich zu werfen. ;)
Oder der Nassauer kommt jedes Wochenende. :) , :)
 

BERND2000

Well-Known Member
In stillem Gedenken
Hausfriedensbruch sehe ich anders. Wenn das mein privates Grundstück ist, dann kann es nicht öffentlicher Raum sein. Egal ob Wald oder Wiese. Vorausgesetzt das es als privat kenntlich gemacht und eingefriedet wurde. Mein Garten ist auch kein öffentlicher Raum.

Viel Spass....

Haus und Hofgrundstücke, Betriebe oder Autos sind geschützte Räume.
Ergo fallen da auch kleine Gartenteiche rein, aber nicht öffentliche Gewässer, Wald und Flur. wo das normale Recht gilt.
Da hilft es Dier auch keine Schilder auf zu stellen oder Zäune zu ziehen, was öffentlich ist legt der Gesetzgeber fest.

Bei Gefahr,Bedrohungslagen oder begründeten Verdacht, geht gar noch mehr.
Also hüte sich wer meint einen Polizisten oder Fischereiaufseher oder auch nur einen Badegast an seinem gepachteten See ins Wasser zu werfen, weil man meint das ware privat. und man hätte dort jedes Recht.

Ich staune....Wer hier aufgewachsen ist sollte die Rechtslage doch kennen.
Wer etwas pachtet, sollte wenigstens wissen was für Pflichten,Rechte er hat und welche eben nicht.
 

BERND2000

Well-Known Member
In stillem Gedenken
Auf die Schnelle...für B.W
Ist Euer See kleiner als 2500m² oder eine Fischzucht?
Nein..?
Dnn gilt da das Fischereirecht mit allen Regellungen und Aufsehern.
Da ist es dann wohl öffentlicherRaum

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.

(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 14 Abs. 2 sowie §§ 15, 16, 38, 39, 44, 45, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.

(3) Dieses Gesetz gilt zusätzlich für Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne des Absatzes 1 sind, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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§ 50
Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.

(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

1.
die Personalien anzugeben,

2.
den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,

3.
die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,

1.
die unberechtigt fischen,

2.
die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

3.
die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pokolyt

Active Member
Viel Spass....

Haus und Hofgrundstücke, Betriebe oder Autos sind geschützte Räume.
Ergo fallen da auch kleine Gartenteiche rein, aber nicht öffentliche Gewässer, Wald und Flur. wo das normale Recht gilt.
Da hilft es Dier auch keine Schilder auf zu stellen oder Zäune zu ziehen, was öffentlich ist legt der Gesetzgeber fest.

Bei Gefahr,Bedrohungslagen oder begründeten Verdacht, geht gar noch mehr.
Also hüte sich wer meint einen Polizisten oder Fischereiaufseher oder auch nur einen Badegast an seinem gepachteten See ins Wasser zu werfen, weil man meint das ware privat. und man hätte dort jedes Recht.

Ich staune....Wer hier aufgewachsen ist sollte die Rechtslage doch kennen.
Wer etwas pachtet, sollte wenigstens wissen was für Pflichten,Rechte er hat und welche eben nicht.

Nochmal. Das Grundstück ist nicht gepachtet. Es ist käuflich erworben und steht so im Grundbuch.
 
G

Gelöschtes Mitglied 11191

Guest
Haha. Auch hier gehen die Meinungen weit auseinander. Ja bei uns in BW besteht Fischereischeinpflicht und eine Fischereierlaubnis braucht man auch. Wurde mir per Jahreskarte überlassen. Jetzt bin ich beziehungsweise wir immer noch nicht schlauer. Ein anderer Bekannter von uns behauptet sogar, dass jeder der in Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist, an jedem Gewässer kontrollieren darf. Das glaube ich nicht. Schon ein spannendes Thema:)
Kontrollieren darf nur ein Fischereiaufseher und oder ein Fischereirechtsinhaber...der muss im Wasserbuch eingetragen sein... für fragen was ist ein Wasserbuch... Grundbuch für Wasserflächen....kein anderer außer die Polizei natürlich auch
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,

nochmal zu Zäunen: meines Wissens kann man nicht einfach einen Zaun um sein Grundstück irgendwo in der Prärie errichten, dazu ist eine bauamtliche Genehmigung erforderlich und die da zu bekommen ist so gut wie aussichtslos.

Petri Heil

Lajos
 

Pokolyt

Active Member
Das Grundstück schon und das Wasser???

Das gesamte Grundstück einschließlich Teich.
Hallo,

nochmal zu Zäunen: meines Wissens kann man nicht einfach einen Zaun um sein Grundstück irgendwo in der Prärie errichten, dazu ist eine bauamtliche Genehmigung erforderlich und die da zu bekommen ist so gut wie aussichtslos.

Petri Heil

Lajos
Wenn das so aussichtslos ist, dann erkläre mir mal warum es das so oft gibt. (Jeder Forellenpuff zB). Auch wir haben die Genemigung von der Stadt.
 

Lajos1

Well-Known Member
Das gesamte Grundstück einschließlich Teich.

Wenn das so aussichtslos ist, dann erkläre mir mal warum es das so oft gibt. (Jeder Forellenpuff zB). Auch wir haben die Genemigung von der Stadt.

Hallo,

bei uns hatte mal der Besitzer eines Ufergrundstückes an einem Fluss dieses eingezäunt und damit den Zugang für die Angler auf etwa 200 Meter verhindert. Wir (Verein) klagten dagegen und er musste den Zaun auch wieder entfernen, da er auch nachträglich keine Baugenehmgung dafür erhielt. Zäune müssen namlich im Bebaungsplan ausgewiesen sein, liegt kein Bebauungsplan vor, gibt es auch keine Genehmiung, zumindest bei uns nicht. Wenn ihr eine Genehmigung habt ist ja alles ok. Aber bei uns ist die kaum zu bekommen. Ein Fürst aus dem Nördlinger Raum hatte mal seinen Wald (Jagdrevier) einzäunen lassen. Der klagte durch alle Instanzen (der finanzielle Background war vorhanden) und bekam nicht recht. Auch diesen Zaun gibt es nicht mehr.
Zu Forellenpuffs kann ich nicht viel sagen, das es die bei uns so gut wie nicht gibt.

Petri Heil

Lajos
 
G

Gelöschtes Mitglied 11191

Guest
Das gesamte Grundstück einschließlich Teich.

Wenn das so aussichtslos ist, dann erkläre mir mal warum es das so oft gibt. (Jeder Forellenpuff zB). Auch wir haben die Genemigung von der Stadt.
Baurechtlich darfst du bis 180 cm einen Zaun um dein Grundstück ziehen ohne Baugenehmigung.Jedes Bundesland macht seinen eigenen shit…..
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Baurechtlich darfst du bis 180 cm einen Zaun um dein Grundstück ziehen ohne Baugenehmigung.Jedes Bundesland macht seinen eigenen shit…..

Für Bayern ist das ganz klar im Vollzug zum Bayerischen Natzurschutzgesetz geregelt (mit entsprechendem Bezug auf die Bayerische Verfassung); Umfang und Inhalt des Rechts auf Naturgenuss und Erholung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97443-0

Wer hier einen Zaun um sein Gewässer, seine Wiese oder Wald zieht, hat ein Problem. Und da gibt es auch keinerlei Toleranz.

Das Gewässer, über das der Thread-Ersteller spricht, liegt wohl in Sachsen-Anhalt. Dort kann die rechtliche Situation eine völlig andere sein.
 
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