Gemeinnützigkeit des sog. Wettangelns
Man werfe mal einen Blick in den § 52 AO. Dann fragen wir uns mal, unter welchem der in Absatz 2 S. 1 genannten förderungswürdigen Zwecke das Wettangeln fallen soll. Sport (Nr. 21) scheidet aus, das dürfte auch unter Anhängern der Bezeichnung Sportangler heute unstreitig sein. Käme realistischerweise allenfalls noch "Brauchtum" (Nr. 23) in Betracht, was allerdings in der AO recht eng im Sinne hergebrachter Bräuche verstanden wird, worunter Wettangeln kaum realistisch zu fassen ist.
Bliebe nur noch der Weg der Anerkennung im behördlichen Beurteilungsspielraum (S. 2), wenn durch das Wettangeln die Allgemeinheit selbstlos gefördert würde, also ein Mehrwert entsteht für potentiell jedermann, jedenfalls einen Personenkreis, der erheblich über die Teilnehmenden selbst hinausgehen muss. Der reine Vereinszusammenhalt ist hier kein ausreichendes Argument.
Unter letzteres kann man Hegefischen packen, wenn man es nicht bereits unter Förderung des Naturschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO) in die Gemeinnützigkeit bekommt.
Soweit erst einmal die objektive Gesetzeslage. Daraus ergibt sich, dass bereits aus Gründen des geltenden allgemeinen Steuerrechts eine Anerkennung des Wettangelns - unabhängig von der Definition des Begriffes - als gemeinnützig nahezu ausgeschlossen ist. Mir sind auch keine Argumente bekannt, die einen gesellschaftlichen Mehrwert durch Wettangeln begründen würden. Vergleiche mit anerkannten Aktivitäten, die man selbst für nutzlos erachtet, helfen da steuerrechtlich auch nicht weiter.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Als gemeinnützig anerkannt werden kann nur ein Zweck, der nicht gegen geltendes Recht verstößt. Das Wettangeln, wenigstens bestimmte Ausformungen davon, verstoßen jedoch gegen das Tierschutzgesetz in seiner heute überwiegend vertretenen Auslegung. Solange das so ist, erscheint in der rechtlichen Betrachtung weder eine Ausnahmeanerkennung nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO wahrscheinlich, noch die Aufnahme eines umfassenden Begriffs des Angelns in den Katalog von Satz 1.
Wettangeln und Tierschutz
Teilweise wird vertreten, das Angeln vom rechtlichen Tierschutz auszunehmen; hiervon wären dann alle Formen des Angelns erfasst, sofern nicht eine Beschränkung auf fischweidgerechtes Angeln oder Angeln im Rahmen der guten fachlichen Praxis erfolgt. Die erstgenannte Forderung ist jedoch gesellschaftlich nicht mehrheitsfähig und wird es auch nicht wieder. Diese Debatte soll hier jedoch nicht geführt werden. Käme man jedoch zu einer Privilegierung der guten fachlichen Praxis der Angelns im Tierschutzrecht, so wäre zu prüfen, ob von dieser gfP auch Wettangeln umfasst sein können und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Es würde sicher, wie in der individuellen Angelei, Ausübungsregeln für das Wettangeln geben. Aber selbst wenn man eine Einbeziehung des Wettangelns in die gfP und dessen Sonderstellung im Tierschutz erreichte, wäre damit noch nicht die Anerkennung als gemeinnützig verknüpft.
Begriff des Wettangelns
Bei der Anwendung sowohl des Steuer- als auch des Tierschutzrechtes auf "Wettangelns" ist es unerlässlich, den Begriff des Wettangelns zu definieren. In dieser Definition müssen alle Merkmale enthalten und möglichst klar beschrieben sein, die das "schädliche" Wettangeln von anerkennungsfähigen Ausübungsformen der Angelei, insbesondere von Gemeinschafts- und Hegefischen unterscheidet. Ansonsten kommt es zu Beurteilungsfehlern und Fehlentscheidungen der Behörden. Insbesondere könnten Vereine, die Hegefischen betreiben, aufgrund solcher Fehlentscheidungen die Gemeinnützigkeit verlieren bzw. gezwungen sein, diese mit gerichtlicher Hilfe zurückzuerkämpfen. Es besteht in diesem Bereich, wie in anderen auch, ein hohes Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung, ohne die es auch keine Rechtssicherheit gibt. Die Aktivitäten des VDSF in den 90er Jahren haben ihren Ausgangspunkt zunächst darin, dass es insbesondere zwischen den neuen und den alten Bundesländern zu erheblichen Unterschieden in der Rechtsanwendung bei der Beurteilung von Angelveranstaltungen gekommen war. So fand beispielsweise in Brandenburg ein internationales Wettangeln sogar unter der Schirmherrschaft des damaligen Ministerpräsidenten statt, ohne dass Finanz- oder Tierschutzbehörden eingeschritten wären. Aus dieser, rechtlich wohl nicht haltbaren, Vorgehensweise lässt sich allerdings kein Anspruch ableiten, dass dieses im Westen auch so sein müsste (Keine Gleichbehandlung im Unrecht).
Verband und Wettangeln
Es dürfte unstreitig sein, dass es zu den Aufgaben der Interessenvertretung gehört, bei der Thematik Gemeinschaftsangeln Rechtssicherheit und gleichförmige Rechtsanwendung anzustreben und darauf hinzuwirken. Ich will an dieser Stelle das damalige Agieren des VDSF nicht beurteilen (aus Zeitmangel). Klar dürfte jedoch sein, dass der VDSF damals von seinen ideologischen Grundvorstellungen ausgegangen sein dürfte. Diese wichen und weichen erheblich von den Vorstellungen des DAV ab, dessen Mitglieder bekanntlich überwiegend nicht im Geltungsbereich der Abgabenordnung sozialisiert wurden.
Zwar gelten die damaligen Rechtsgrundlagen nunmehr auch im Gebiet des ehemaligen DAV. Der DAFV muss jedoch bei seinen heutigen Aktivitäten auf diesem Feld auch die Interessen der ehemaligen DAV-Mitglieder angemessen berücksichtigen. Das bedeutet für den Bereich der untergesetzlichen Möglichkeiten, stärker als bisher auf eine einschränkende Interpretation des Begriffes "Wettangeln" zu drängen. Diese Zielsetzung wäre sogar vorrangig zu verfolgen, da gesetzliche Änderungen sowohl der Abgabenordnung, als auch des Tierschutzgesetzes sehr komplex wären und nur eine geringe Realisierungswahrscheinlichkeit hätten.
Finanzämter, Landesfinanzdirektionen (diverse), Landesfinanzministerien..
Wie? Und nicht die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein?