WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

ToxicToolz

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Bitte nur "LAND BRANDENBURG" , keine Posting´s "bei uns in ... ist es so". Dazu ist die Sache zu wichtig ! ! !


Habe heute einen Anruf bekommen, das nen Kumpel von mir mit zwei Ruten (Raubfisch) gefischt hat und "Einer Stippe". Er hat einen Fischereischein, und nen DAV Mitglied ist er auch.

Dann wurde er kontrolliert, und bemängelt wurde das er eine Rute zuviel im Wasser hat. Okay, er hat es sofort eingesehen, und sagte, das er damit halt Köderfische greifen will. Nahm die Stippe raus, und wurde promt aufgefordert seine anderen zwei Ruten aus dem Wasser zu nehmen. Papiere wurden beglotzt und dann wurde auch schon nen Schein ausgefüllt der Ihm den Einzug seines "ganzen" Angelzeugs bestätigt. Somit nahmen Sie alles mit, und er stand am Wasser ohne allem was er mitbrachte.

So jetzt meine Frage: Ist das alles so richtig abgelaufen? Ich glaube mal gehört zu haben, das eine Rute "zuviel" nur nen Straf/Bußgeld nach sich zieht? Gibt es dafür im Internet Gesetzestexte? Ich konnte bis jetzt keine finden.


Wäre fein wenn jemand helfen könnte!

Und bitte auch keine Posting´s über "Ja ...hätte Ihm klar sein müssen" ... "Wer macht den sowat" bla bla bla...

Er hat Shit gemacht, dat is Ihm klar...Es geht hier nur darum, ob die Kontrolle mit Einzug des gesamten Zeug´s Rechtens ist oder nicht. Keine eigenen Meinungen über Ich hätte Ihm sogar noch den Schein weggenommen und so weiter ...


In diesem Sinne, Vielen Dank für eure Hilfe....
 

Borg

Der mit dem Hirsch tanzt
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Auszug aus dem Paragraphen 40 des Brandenburgischen Fischereigesetzes:

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.


Manchmal hilft Google ;).

Gruß,
Borg
 

ToxicToolz

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AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Nee, hilft leider nicht. Sagt nur aus das man Ihm hätte "die eine Rute" die zur Ordnungswiedrigkeit genutzt wurde entziehen darf.

Danke trotzdem
 

Borg

Der mit dem Hirsch tanzt
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Ich glaube, unsere Rechtssprechung sieht das etwas anders: Da nicht eindeutig klar ist, mit welcher Rute das Vergehen ausgeübt wurde (war jetzt die Stippe zuviel oder eine der Spinnruten), wird vorsorglich alles eingezogen, da somit alle Ruten in Frage kommen können. In meinen Augen also pingelig, aber korrekt vorgegangen. Ich kenne dieses Vorgehen leider aus anderen Bereichen des Lebens :(.

Gruß,
Borg

P.S.: Daher denke ich, wird dir eine 100%ige Antwort nur ein Anwalt geben können.
 

Kampfler

Perückenmacher
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

mehr steht zu dem thema nicht im fischereigesetz und die ordnungswidrigkeit bezieht sich nunmal auf die drei ruten im Gewässer, würde nur eine eingezogen werden, wäre die beweislage schwierig, da der besitzer behaupten könnte, er hätte insgesamt nur zwei ruten dabei, ergo werden alle drei eingezogen |wavey:
 

Esoxfreund

Schlechtwetterangler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Ok, eine Rute zuviel...
selbst wenn die dritte Rute nur montiert am Ufer liegt, zählt sie sogar als benutzte Angel.
War der Kontrolleur alleine oder zu zweit und hat er sich ausgewiesen ?
Kontrolle alleine geht gar nicht, die müssen eigentlich immer zu zweit sein...
und dann einfach die ruten mitnehmen, das würde ich gar nicht zulassen |supergri
irgendwie kommt mir die Sache seltsam vor, hat dein Kumpel eventuell mit 2 Ruten und lebenden Köfi geangelt+Stippe ?
 
Zuletzt bearbeitet:

ToxicToolz

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AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Die Sache ist so wie angesagt. Es wurde genau "DIE STIPPE" bemängelt. Und es waren zwei Leutchen die kontrolliert haben, mit Ausweis/Nummer u.s.w. ...
 
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Hallo Esoxfreund,

wo steht das mit den fertig montierten Ruten am Ufer?

Wenn dass so stimmt, dann angel ich häufig mit 3-7 Ruten.

Packe den ganzen Mist immer am Anfang aus und entscheide dann häufig was jetzt probiert wird.

Also, wenn das irgendwo steht, bitte sag mir wo.

Hauptsächlich geht es mir um NRW.

Allerdings kann man ja auch einmal im Urlaub sein.

Gruß.

Wiederanfänger.
 

Kampfler

Perückenmacher
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Fischereigesetz NRW

§ 49 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

daraus kann man ableiten, dass eine fangfertige Angel, die am Ufer liegt, einer, die im Wasser benutzt wird, gleichzusetzen ist, abstraktes Recht halt, typisch deutsch |wavey:
 

Esoxfreund

Schlechtwetterangler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

@Wiederanfänger

vor ein paar Jahren hatte ich mal eine Kontrolle, dort hatte ich 2 Ruten im Wasser und eine fertig montierte ohne Köder lag direkt am Ufer...
Ohne das ich dazu etwas gelesen habe, mir wurde jedenfalls gesagt sobald ein Haken dran ist, könnte man ja damit Fische fangen usw..
Ich nahm das zur Kenntnis und hab daraufhin die dritte Rute eingepackt, vielleicht ist das eine Sache der Auslegung.
Bei uns in Brandenburg sind generell nur 2 Ruten erlaubt, was mich als Spinnangler wenig stört. #h
 

Bassey

Active Member
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Das Problem ist, dass die Personen zu zweit waren und er somit alleine und ohne Zeugen auf seiner Seite ist, die können doch nun sagen, dass sie nie sagten "die Stippe" sondern, dass das ganze gemeint war.
Und wie die anderen schon sagten: Welche Rute war denn nun Ordnungswidrig, es hätte jede sein können als können sie theoretisch alles einziehen, frage beim ansässigen Ordnungsamt nach, Rechtsberatung darf dir hier nämlich, außer von einem Anwalt rein rechtlich gesehen eigentlich garnicht gegeben werden (das sage ich nur um die Leute vorm Paragraphensimpeln zu bewahren bevor noch ein lustiger Abmahnanwalt kommt)
 

Reiner A.

Well-Known Member
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Fischereigesetz NRW

§ 49 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

daraus kann man ableiten, dass eine fangfertige Angel, die am Ufer liegt, einer, die im Wasser benutzt wird, gleichzusetzen ist, abstraktes Recht halt, typisch deutsch |wavey:
Hi Kampfler, davon kannst du gar nix ableiten zum Thema.
NRW ist bei der Fragestellung ohnehin nicht relevant.
@toxic toolz
In dem Trööt, Seite 5+6 hat sich ein Kontrolleur aus Brandenburg gemeldet, schreib dem doch mal ne p.m.;)
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=161164&page=5
Ansonsten haben Fragen zu Vergehen von Freunden oder Bekannten immer einen unangenehmen Beigeschmack, der könnte ja recht einfach selber fragen....und du kannst dir nie sicher sein, ob sich alles tatsächlich so abgespielt hat, wie es dir berichtet wurde.;)
Nicht falsch verstehen, das deinem Kumpel das in dieser Konsequenz durchaus passiert ist, ist sehr wahrscheinlich...nur weiß niemand wie das verbal und kommunikativ wirklich abgelaufen ist.
Gruss Reiner#h
 
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AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Wenn ich nun 5 Top Kits aufgebaut habe sind das eigentlich 5 Ruten die nur an einer Stange verlängert werden,jedes Kit hat eine fertige Montage und ist eine fertige Angelrute.

Wenn ich nun sehe was am Silokanal Sackro......usw. an Stippruten aufgebaut wird die am Ufer liegen während geangelt wird,dann sind die ja alle "eigentlich" zu bestrafen,wird aber niemand machen.

Ich glaube es geht hier nicht um Ruten am Weg im Busch.... sondern um die zusätzliche Stippe im Wasser also 3 Ruten die im Wasser sind.

In vielen Ländern Vereinen.....,steht zusätzlich geschrieben.
Beim fischen mit der Kopfrute ist keine weitere Angel erlaubt.
Alles andere wurde gesagt.

Und Kontrollen dürfen hier in NDS auch von Einzelpersonen durchgeführt werden,und nicht zwingend von 2 Leuten.
Ist nur Ratsamer wegen evtl.Vorfälle jeglicher art,sowie eines festen Zeugen,ansonsten unwichtig ob der alleine kommt oder zu fünft,und glaube das ist im Berliner Umland genauso geregelt.
lg
 
Zuletzt bearbeitet:

Janbr

Fliegenverwedler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

@ ToxicToolz

Das Problem ist, das solche Dinge häufig nicht im Fischereigesetz sondern in Ausführungsverordnungen festgelegt werden. In Brandbenburg ist die ach der Fall, und zwar in der
Fischereiordnung des Landes Brandenburg
(BbgFischO)


hier gilt:

§ 7
Angelfischerei


(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig.
(2) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.
(3) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.

In Kombination mit:​
§ 28
Ordnungswidrigkeiten



2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Absatz 5: entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen § 7 Abs. 2 die Angelfischerei ausübt,

Im Fischereigesetz findet dsch dann unter Paragraph 40 folgendes:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

Das heisst es kann hier auch noch ein dickes Ende nachkommen (auch wenn es keine deutsche Mark mehr gibt).

Gruss

Jan​
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

und wenn man dann im OwiG Paragraph 23 nachschaut, findet sich da:
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch
dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.) wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der
Handlung oder

2.)ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher

Weise erworben hat.

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr
besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht
sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn
der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

Ich denke mit Absatz 2 des Paragraphen 22 lässt sich rechtfertigen, dass das gesamte Angelzeug eingezogen worden ist. Rein theoretisch kann man daraus m.M. auch herleiten eine dritte Angel, die nur am Ufer liegt einzuziehen (aber das finde ich sehr gewagt).

Gruss

Jan
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Hallo,

meines Erachtens können die Sachen nicht dauerhaft eingezogen worden sein, denn es handelt sich ja nicht um verbotene Gegenstände im eigentlichen Sinn. Dein Kollege war ja berechtigt die Angeln an sich im (oder am) Gewässer zu benutzen, nur hat er eben zuviele Ruten benutzt.

Allerdings ist das im OwiG so nicht geregelt, sondern es geht hier um eine tatsächliche, dauerhafte Einziehung. Allerdings ist im Paragraphen 28 auch die Entschädigung geregelt.

Da m.E. noch mit einem dickeren Ende (Bussgeld) zu rechnen ist, wurde ich an Stelle deines Freundes mal den Anwalt meines Vertrauens dazuziehen|kopfkrat

Wäre super wenn du uns auf dem Laufenden halten könntest.

Gruss

Jan
 

atair

icke bin's...
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Jau, Maximalpech.
Die m. E. beste Idee ist wirklich die vom Kaulbarschspezi.
Einfach mal reden mit den Leuten.
Nach meinem Kenntisstand kannst du so viele Angeln mit ans Wasser schleppen, wie du willst. Die dürfen halt nur nicht fangfertig ( beködert) sein.
Beispiel: Stippe mit Haken aber ohne Köder(Made, Mais, Teig, was weiß ich) is ok, wenn du die am Wasser dabei hast. (als dritte, vierte fünfte Rute AM und nicht IM Wasser)
Bei 'ner Spinnrute mit angetüddeltem Blinker haste , rein rechtlich gesehen, 'n Problem...
 

Gunnar.

Angelnde Gewässerpest
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Hi Toxic,
Habe heute einen Anruf bekommen, das nen Kumpel von mir mit zwei Ruten (Raubfisch) gefischt hat und "Einer Stippe". ....

Wenn ich das nun richtig herauslese.??...... Er hatte 2 Raubfisch-Ruten und eine Stippe im Wasser.

Ich hab nun viele jahre in BRB geangelt und wenn mich nicht alles täuscht ist das eine Raubfischrute und eine extra Rute also Nr.3 , die Stippe , zuviel. Macht für mich 2 Vergehen.
Die Vorgehensweise der Kontrolletties in diesem Fall war zwar hart aber rechtlich sicher.
 

Gunnar.

Angelnde Gewässerpest
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Moin moin,
Mich interessiert echt mal das Strafmaß, was da letztendlich rauskommt...

Beim Kumpel waren das 2006 für ne 3.Rute , incl "Nebenkosten" knappe 280€.
Und dann kam noch für das eingezogene Material 60€ "Verwahrgebür" dazu. Das Ganze dauerte fast ein halbes Jahr. Sein Angelkrempel konnte ersich abholen nachdem er eingezahlt hatte.
 

padotcom

Havelangler
AW: WICHTIG! WICHTIG! Gesetze "Land Brandenburg"

Hi Toxic,


Wenn ich das nun richtig herauslese.??...... Er hatte 2 Raubfisch-Ruten und eine Stippe im Wasser.

Ich hab nun viele jahre in BRB geangelt und wenn mich nicht alles täuscht ist das eine Raubfischrute und eine extra Rute also Nr.3 , die Stippe , zuviel. Macht für mich 2 Vergehen.
Die Vorgehensweise der Kontrolletties in diesem Fall war zwar hart aber rechtlich sicher.

Das stimmt so nicht ganz. 2 Angeln sind erlaubt, wovon beide als Raubfischangel benutzt werden dürfen. Aber es ist nur eine Spinnangel erlaubt.

mfg
Peter
 
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