Wo sind all die Rheinzander hin??

Richi05

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hallo Jungs,

habe noch einen Grund gefunden, Wasserstände!

früher war bei uns viel mehr Hochwasser und dies ist auch länger hoch gewessen ! - heute steigt und fällt der Wasserspiegel zu schnell?

könnte mit ein Grund sein - zu den änderen Gründen- auch das Angelmaterial - Qualität - hat sich verbessert- Technick hat sich verfeinert- wer hat den vor 30 Jahren einen Karfen von über 30 Pfund gefangen - die heutigen Geräte ziehen alles an Land! -


Habe leider auch Erfahrung in " Keinen Zander + keinen Aal" in 2005 !!
Waller gibts öfters mal, die fetten Jahre der Rapfen scheinen auch vorbei zu sein, war beim wobblern der meist gefangene Fisch - 40 Rapfen - 1 Zander in 2004 .

Petri

Richard
 

Esoxalpha

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hallo,
ich denke mir der Rapfen, Wels machen es dem Zander schwer - sie sind schneller und weniger scheu - vor allem bei klarem Wasser und das hat der Rhein jetzt stärker als früher. Der Zander zieht sich zurück - der Rapfen tut das übrige. Die sind wirklich zur Plage geworden die Rapfen.
War neulich am Main und habe mich dort mit generven Anglern unterhalten. DIe sind Rapfen geschädigt und schimpften, dass er den Laich und die Brut räubert. Weiß jemand woher der Rapfen stammt - man sagte mir er sei nicht heimisch ?#d!
 

tamandua

Ameisenfänger
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Rapfen sind nach der Fertigstellung des Rhein-Main-Donaukanals nach Westeuropa gekommen, zusammen mit einigen anderen Arten. Zander wurden durch Besatz verbreitet.
 

De Sasch

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hi Leute,

da ich kein Freund von Kunstködern bin, ist der Zander bei mir eher Beifang, der in den letzten Jahren aber zu gunsten von Wallern immer seltener wird.
Wenn ich allerdings gezielt auf Zander gehe (Tirolerhölzl und Köderfisch) habe ich noch keinen Fangrückgang bemerken können.
Zum Thema Populationsrückgang verweise ich auf die Fischereigesetze insbesondere auf die "Entnahmepflicht"|kopfkrat . Da ich ein Gesetzestreuer Burger bin muß ich also jeden maßigen Fisch kaputt kloppen !!!
Um dieses Problem zu umgehen benutze ich einen echten ZOLLstock und siehe da ich habe noch nie einen Zander gefangen bei dem die Schwanzspitze die 40 erreicht hat:q . (gilt natürlich auch für alle anderen Fische)

Und überhaupt finde ich es traurig, das man zu solchen "Irrtümern" greifen muß um entspannt angeln zu können. Muß man den alles mit Gesetzen regeln, gibt es den nicht auch so etwas wie einen verantwortungsvollen Menschen ?
Typisch deutsch kann ich da nur sagen -is aber ein anderes Thema, mir schwillt nur schon wieder der Kamm.

Gruß De Sasch
 

Esoxalpha

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hallo,
hier einmal eine Darstellung zum Entnahmezwang= "Kaputtkloppen" für alle!!!! Ich zitiere nur und weise ausdrücklich darauf hin, dass ich nicht der Autor bin.
Ich habe diesen Artikel in Anlerpraxis gefunden!
Finde aber die Meinung sehr juristisch aber auch sehr interessant, zumal Release rein juristisch kein Vergehen darstellt. Aber lest selbst diesen Artikel:

Catch & Release

Glaubens- oder Rechtsfrage?

Von Kai Jendrusch*​

Vortrag anläßlich der Klausurtagung des DAV-Präsidiums am 1. April 2006​


Sehr geehrte Damen und Herren,

Catch & Release, Glaubens- oder Rechtsfrage? Das von Herrn Winkel vorgeschlagene Thema hätte ich nicht besser bestimmen können.
Worum geht es bei diesem teilweise äußerst emotional diskutierten Thema in der Anglerschaft? Der Begriff kommt aus dem Englischen; to catch bedeutet fangen, vorliegend bezogen auf Fische, to release ist der englische Begriff für zurücksetzen. Catch & Release bezeichnet somit das Fangen und anschließende Zurücksetzen von geangelten Fischen.
Die Diskussion fokussiert sich bis dato auf das Karpfenangeln, namentlich auf die Fischerei mit Boilies, einem speziellen Karpfenköder. Im Fadenkreuz stehen diejenigen Karpfenangler, welche gut ausgerüstet den Großkarpfen nachstellen, um diese nach dem Fang sogleich wieder in ihr Element zu entlassen. Die Angriffe der Kritiker sind ebenso heftig wie die Erwiderung dieser Karpfenangler. Über Sinn und Unsinn dieser Praktik wird leidenschaftlich gestritten, man kann hier nur von einer Glaubensfrage sprechen.
Diese Sichtweise verkürzt aber das Problem und ist im Ergebnis, wie zu zeigen sein wird, auch nicht zielführend. Zu Recht rücken daher in letzter Zeit auch andere Ansatzpunkte in den Fokus der Diskussion. Immer mehr Experten, u. a. Herr Dr. Meinelt[1] und Dr. Arlinghaus vom IGB, weisen darauf hin, daß Catch & Release in vielen Bereichen notwendige Voraussetzung für die Erhaltung der natürlichen Fischbestände ist. Dabei beschränkt sich die Diskussion nicht nur auf Karpfen oder die Süßwasserfische, sondern erweitert sich auch auf die Fischbestände in Nord- und Ostsee, insbesondere die Dorsche. Im Kern geht es um die Frage, ob es fischereiökologisch nicht sinnvoll wäre, große Fische, mit entsprechendem Laichpotential, wieder dem Gewässer zuzuführen. Dem steht die in der Anglerschaft verbreitete These: „Maßige Fische seien außerhalb der Schonzeiten immer zu entnehmen!", quasi ein Entnahmegebot, gegenüber. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine These, welche sich bei genauerer Betrachtung als falsch herausstellt. Leider handelt es sich um keinen Einzelfall in der Diskussion über die mögliche Strafbarkeit des Angelns. Vielfach finden sich derlei Thesen von „Hobbyjuristen" in der Debatte. Wenn sie nur lange genug wiederholt werden, so setzen sie sich irgend wann fest, werden als quasi „Gott gegeben" akzeptiert und nicht mehr hinterfragt. Sich widersprechende Stimmen aus der Anglerschaft, insbesondere auch - man möge mir bitte vergeben, wenn ich das hier anspreche - der vielstimmige Chor der Verbände tun ihr übriges.
Wo liegt aber nun die rechtliche, genauer gesagt die strafrechtliche Relevanz des Catch & Release? Die maßgebende Vorschrift findet sich im Tierschutzgesetz, namentlich § 17, welcher da lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Bei der Frage der „mutmaßlichen" strafrechtlichen Relevanz von Catch & Release steht § 17 Nr. 2 b TierSchG im Mittelpunkt der Debatte.[2] Selbst die schärfsten Kritiker[3] von Catch & Release - von der nicht ernstzunehmenden PETA mal abgesehen - halten § 17 Nr. 2 a TierSchG, welcher die Zufügung von Schmerzen und Leiden aus Roheit unter Strafe stellt, für nicht verwirklicht. Die Betrachtung kann sich daher auf § 17 Nr. 2 b TierSchG beschränken, gleichwohl dürfen § 17 Nr. 1 u. Nr. 2 a TierSchG dabei nicht völlig außer Acht gelassen werden.

Widmen wir uns aber zunächst dem Tatbestand von § 17 Nr. 2 b TierSchG, demnach bestraft wird, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Zunächst müßte es sich bei Fischen demnach um Wirbeltiere handeln. Der im Tierschutzgesetz mehrfach verwendete Begriff des Wirbeltiers umfaßt nach allen vertretenen Auffassungen auch Fische, eine nähere Auseinandersetzung ist damit an dieser Stelle entbehrlich.[4]
Weiterhin müßten Schmerzen und/oder Leiden in Rede stehen.
Eine einheitliche und feststehende Definition für Schmerzen im Sinne des Tierschutzgesetzes gibt es bis dato nicht.[5] Zurückgegriffen wird weitestgehend auf die Definition der „International Association for the Study of Pain", wonach Schmerzen unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrungen sind, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergehen oder in Form solcher Schädigungen beschrieben werden.
Über das Vorhandensein der Schmerzempfindlichkeit von Fischen besteht in der Wissenschaft bis dato keine Einigkeit. Eine Arbeit des Amerikaners Roseaus dem Jahr 2002 stellt es grundsätzlich in Frage, daß Fische Schmerzen, Leiden, Angst oder emotionalen Disstreß empfinden können.[6] Rose führt einen indirekten „Beweis" damit, daß Fischen eine bestimmte Hirnregion im Großhirn, die Bewußtsein und damit einhergehend Schmerzempfinden beim Menschen und anderen Primaten hervorruft, fehlt. Somit sei, so Rose, die bewußte Erfahrung von Schmerz bei Fischen unmöglich. Dieser Ansicht folgen in Deutschland unter anderem Schreckenbach und Pietrock.
Anderseits haben einige Gerichte, namentlich das OLG Düsseldorf[7] und das OLG Celle[8], ein Schmerzempfinden bei Fischen unterstellt und sind auf dieser Basis zu einer Verurteilung gekommen; freilich bereits vor der Veröffentlichung der Arbeit von Rose.
Es kann indessen nicht die Aufgabe eines Juristen sein, das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Schmerzempfinden bei Fischen zu beweisen. Indessen muß sich der Jurist, und im Besonderen der Strafjurist, mit den divergierenden Meinungen in der wissenschaftlichen Praxis auseinandersetzen. Beide gefundenen Ergebnisse (Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Schmerzempfindens) fußen auf wissenschaftlichen Untersuchungen. Keine der beiden wissenschaftlichen Auffassungen disqualifiziert sich grundsätzlich.
Eine - wie auch immer gelagerte - Beweislastumkehr, wie sie von Drossé[9] gefordert wurde, ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Strafgerichte nicht in Einklang zu bringen. Bei der Bewertung dieser Frage ist auf den strafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo", „im Zweifel für den Angeklagten" zurückzugreifen. Im Ergebnis bedeutet das, daß ein Schuldspruch nicht mit der Zufügung von Schmerzen begründet werden kann, weil am Vorhandensein des Schmerzempfindens bei Fischen relevante Zweifeln bestehen.

Für eine Verurteilung kommt demnach nur die Zufügung von länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Leiden in Betracht. Der Bundesgerichtshof definiert Leiden als alle nicht bereits vom Begriff der Schmerzen umfaßten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen.[10] Unter Leiden in diesem Sinne sind vornehmlich der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu verstehen, welche in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden können.[11] Folgt man dieser Definition, so schwingt in der Beschreibung für Leiden mit dem integralen Bestandteil „Wohlbefinden" ähnlich dem Schmerzterminus eine stark subjektive, psychologische, ja anthropomorphe Komponente mit. Wie will man Fischen Wohlbefinden attestieren, wenn das Wohlbefinden denknotwendigerweise bewußt erfahren und ausgedrückt werden muß, ein Umstand, der sich dem wissenschaftlichen Nachweis entzieht. Wie soll ein Fisch leiden, wenn er laut Rose nicht bewußt empfinden kann? Grundsätzlich ist damit auch die Beweisführung einer Leidensfähigkeit bei Fischen mit großen Problemen behaftet.
Geht man mit dem Bundesgerichtshof von der Verfassungsmäßigkeit von § 17 Nr. 2 b TierSchG aus, so müssen, nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Zweifel an der Leidensfähigkeit von Fischen bestehen, welche bereits zu einem Freispruch führen müss(t)en.[12]
Auch wenn der Bundesgerichtshof mit seiner Definition implizit die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Nr. 2 b TierSchG unterstellt hat, so bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.[13] Insbesondere erscheint die Definition, die einem „Auffangtatbestand" gleichkommt, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG, welcher die Vorhersehbarkeit von Strafe und Gesetzesbrüchen sicherstellen soll, kaum vereinbar.

An dieser Stelle darf ich daher festhalten, daß nach meiner Meinung eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG bereits deshalb ausscheidet, weil die Leidensfähigkeit und das Schmerzempfinden von Fischen nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit wissenschaftlich bewiesen ist, daß sie eine Urteil tragen könnte. Mit einer ähnlichen Begründung hat das AG Rinteln[14] eine Verurteilung abgelehnt und die Staatsanwaltschaft Hannover[15] ein Verfahren eingestellt. Gleichwohl zeigen andere Urteile, u. a. etwa das des AG Bad Oeynhausen[16], welches wohl als Ausgangspunkt der juristischen Debatte gesehen werden kann, daß andere Gerichte diese Auffassung nicht teilen. Auch Niehaus geht im jüngsten Beitrag zur Debatte von der Leidensfähigkeit von Fischen aus und verlagert damit die Frage der Strafbarkeit auf die Rechtfertigungsebene.[17]
Unterstellte man die Richtigkeit der letztgenannte Meinungen, so wäre Catch & Release aber nicht denknotwendigerweise strafbar, vielmehr kommt es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen an, fordert § 17 Nr. 2 b TierSchG doch die Zufügung länger anhaltender oder wiederholend erheblicher Schmerzen oder Leiden.
Das Merkmal „erheblich" dient zur Abgrenzung von Bagatellfällen, so daß nur solches Verhalten strafbar ist, welches Tieren mehr als geringfügige Beeinträchtigungen zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gewichtige und gravierende Beeinträchtigungen vorausgesetzt, welche sich nicht ohne Weiteres durch das Fangen und anschließende Zurücksetzen eines Fisches begründen lassen.[18]
Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, ist von Fall zu Fall durch eine Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, wobei die Entwicklungsstufe des Tieres sowie etwaige Besonderheiten der Tiergattung zu berücksichtigen sind.
Der insoweit eindeutige Wortlaut fordert über die Erheblichkeit hinaus jedoch weiterhin, daß die erheblichen Schmerzen oder Leiden entweder länger anhaltend oder wiederholend zugefügt wurden. Für die strafrechtliche Relevanz kommt es lediglich auf die erste Variante, namentlich die Zufügung länger anhaltender erheblicher Schmerzen oder Leiden an. Abzustellen ist für die Bemessung des Zeitrahmens auf den Taterfolg, nicht auf die Tathandlung.[19] Das heißt, nicht die Handlung des Täters, sondern die beim Tier hervorgerufenen Beeinträchtigungen müssen länger anhaltend sein. Die Zeitspanne, welche als länger anhaltend einzustufen ist, läßt sich dabei nicht fixieren, sondern ist abhängig von der Intensität der Schmerzen oder Leiden zu bestimmen. Faustformelartig läßt sich festhalten: Je gravierender die Schmerzen oder Leiden, desto kürzer die Zeitspannen, die ausreichen, um den Tatbestand des länger Anhaltens zu erfüllen. Wenn aber schon auf Grund der einfachen Hirnstrukturen bei Fischen Zweifel an der generellen Leidensfähigkeit und dem Schmerzempfinden bestehen, so muß dies bei der Bemessung des Zeitrahmens, welcher als lang anhaltend einzustufen ist, Berücksichtigung finden.
Daneben ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Fische die unterste Stufe der Wirbeltiere bilden. Im Vergleich zu wesentlich höher entwickelten Säugetieren haben sie weniger differenziertes Nervensystem. Die Anforderungen in bezug auf den Zeitrahmen steigen daher auf Grund des niedrigen Entwicklungsstandes der Fische. Der für den Drillvorgang und das anschließende Zurücksetzen eines Fisches benötigte Zeitrahmen erscheint dafür kaum ausreichend.
Die physiologischen Veränderungen wie ansteigender Lactatgehalt, welche mit dem Catch & Release einhergehen, liegen in vielen Fällen im Rahmen von Werten, wie sie in natürlicher Umgebung als Folge von Sprints zum Nahrungserwerb und zum Ausweichen vor einem Räuber, z.B. einem Kormoran, auftreten. Catch & Release wird demnach nur in besonderen Fällen zu etwas führen, was als lang anhaltend und gravierend zu charakterisieren ist.

Nach hier vertretener Auffassung erfüllt das Fangen und anschließende Zurücksetzen von Fischen also selbst dann nicht den Tatbestand von § 17 Nr. 2 b TierSchG, wenn man entgegen dem hier Vertretenen die Leidensfähigkeit respektive das Schmerzempfinden von Fischen unterstellt.

Dieses Ergebnis läßt sich auch durch systematische Überlegungen untermauern.[20] Insbesondere ein Blick auf § 17 Nr. 2 a TierSchG zeigt, daß die gesetzgeberischen Anforderungen an eine Verurteilung nicht gering sind. So fordert Nr. 2 a die Zufügung von Schmerzen und Leiden ohne die Qualifikation länger anhaltend oder wiederholend und erheblich aus Roheit. Aus Roheit geschieht das Zufügen der Schmerzen oder Leiden nach allgemeiner Meinung, wenn es einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entspringt. Bereits das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß dem Täter bei der Mißhandlung das notwendige als Hemmung wirkende Gefühl für den Schmerz und das Leiden des Tieres fehle, wie es sich in gleicher Lage bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt hätte.
Stellt man aber auf Grund dieser Wertung des § 17 Nr. 2 a TierSchG auch an Nr. 2 b erhöhte Anforderungen, so läßt sich eine Strafbarkeit für Catch & Release nicht begründen.
Noch klarer wird dies, wenn man § 17 Nr. 1 TierSchG mit in die Bewertung einbezieht. Dieser sieht für die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund das selbe Strafmaß vor, wie Nr. 2 b für die Zufügung erheblicher sich wiederholender oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden. Wenn man das Mißverhältnis zwischen dem vorgesehenen gleichen Strafmaß in bezug auf die unterschiedlichen Taterfolge nicht als unverhältnismäßig einstufen will, so läßt sich diese Vorschrift nur durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 b rechtfertigen.

In dem oben bereits erwähnten Aufsatz von Niehaus unterstellt dieser die Verwirklichung des Tatbestandes und verlagert die Frage einer möglichen Strafbarkeit damit auf die weiteren Ebenen, namentlich die Rechtfertigung und die Schuld.[21] Zur Erklärung, die Juristen unterscheiden bei der Prüfung der Strafbarkeit drei Ebenen. Zunächst müssen die tatbestandlichen Voraussetzung erfüllt sein. Das entspricht der Prüfung, die wir soeben vorgenommen haben. Ist der Tatbestand nicht erfüllt so scheidet eine Strafbarkeit von Anfang an aus. Erfüllt eine Tat den gesetzlichen Tatbestand, so führt dies aber nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit des Täters. Die Tat muß darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft sein. Bekanntester Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr. Schlägt man einen Menschen um einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren, so erfüllt man zwar den Tatbestand des § 223 StGB, die Tat ist aber gem. § 32 StGB gerechtfertigt und damit straffrei.
Als bekanntester Entschuldigungsgrund kommt die fehlende Einsichtsfähigkeit in Betracht, hervorgerufen etwa durch Volltrunkenheit. Dieser Zustand beginnt ab 3 Promille. Da die meisten Angler im nüchternen Zustand ihrem Hobby nachgehen.
Wenden wir uns daher der Rechtfertigung zu, welche von Niehaus in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückt wurde. Niehaus stellt dabei nicht auf die klassischen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr, Nothilfe oder Notstand ab, er rekurriert auf Gesichtspunkte der im Zusammenhang mit der Lehre von der Sozialadäquanz entwickelten sogenannten Zwecktheorie, wonach die Verfolgung eines anerkannten Zweckes mit rechten Mitteln nicht rechtswidrig ist.
Niehaus differenziert zwischen verschiedenen Gründen, warum ein Angler einen Fisch zurücksetzt. Seiner Meinung nach ist ein Zurücksetzen von Fischen aus sportlichen, im Verständnis Angeln als Wettbewerb, für nicht gerechtfertigt und damit strafbar. Gleiches soll für das gezielte Fischen auf große Fische, in der sicheren Erkenntnis, diese nach dem Fang zurücksetzen zu wollen, gelten. Etwas anderes soll gelten, wenn Fische das gesetzlichen Mindestmaß nicht ereicheichen, innerhalb der Schonzeit gefangen werden oder gänzlich geschützt werden. Auch der anschließende Verzehr eines Fisches soll das tatbestandliche Unrecht, welches durch den Drillvorgang, laut Niehaus, verwirklicht wurde, rechtfertigen. Schließlich plädiert er für die Rechtfertigung des Zurücksetzens von Fischen die eine ökologisch wichtige Aufgabe erfüllen, z.B. ältere und/oder größere Fische mit großem Laichpotential.
Aus meiner Sicht ist diese Form der Differenzierung in der Rechtspraxis kaum praktikabel. Soll die mögliche Strafbarkeit eines Anglers von seinem Einlassungsgeschick abhängen? Mit anderen Worten, soll derjenige, der behauptet, er wollte einen kleineren Karpfen für die Küche fangen, habe aber einen größeren, kulinarisch nicht mehr verwertbaren gefangen und auf Grund seiner Ungenießbarkeit, respektive ökologischen Werthaltigkeit, diesen wieder zurückgesetzt, straffrei bleiben? Wohingegen derjenige, der erklärt, von Anfang an das Ziel gehabt zu haben, den Fisch wieder zu releasen, bestraft werden?
Oder um einen anderen Fall zu bilden, soll derjenige, der erklärt, er habe das Rotauge oder die Brasse nur deshalb zurückgesetzt, weil er ja auf Forelle aus sei, straffrei bleiben? Wohingegen derjenige, der erklärt, er habe gezielt auf Rotauge oder Brasse geangelt, in der sicheren Erkenntnis kein Interesse an dem Fisch zu haben, bestraft werden?
Mit Verlaub, meine Damen und Herren, diese, dem Einlassungsgeschick des Täters Tür und Tor öffnende Sichtweise, wäre meines Erachtens weder praktikabel noch entspräche sie rechtsstaatlichen Anforderungen.
Die Verlagerung der Diskussion auf die Rechtfertigungsebene ist nicht zielführend. Sie ist aber auch aus einem weiteren Gesichtpunkt heraus abzulehnen. Die vorgeschlagenen Differenzierungen mögen für den erfahrenen Angler noch nachvollziehbar sein, für den Außenstehenden sind sie es mit Sicherheit nicht. Ich befürchte und vermute daher, daß, wenn man dieser Sichtweise folgt, die Angelfischerei auf kurz oder lang, unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit des Catch & Release, von vermeintlich ökologischen und ethischen Gutmenschen in Zweifel gezogen wird. Wie so etwas aussehen kann zeigt uns heute bereits die PETA.

Was bleibt festzuhalten?
Meiner Meinung nach ist weder der Angelvorgang als solcher noch die Praktik des Catch & Release - wie immer es dazu gekommen ist - strafbar. Die Strafbarkeit scheitert schon an dem mangelnden wissenschaftlichen Nachweis des Schmerzempfindens, respektive der Leidensfähigkeit von Fischen. Überdies werden durch Catch & Release keine länger anhaltenden erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen. Zudem wäre ein entsprechendes Verhalten auch gerechtfertigt.
Catch & Release ist also, um zur Ausgangsfrage zurückzukehren, sowohl Glaubens- als auch Rechtsfrage.


* Der Autor ist Doktorand an der Philipps-Universität Marburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Steffen Detterbeck.
[1] Vgl. dazu den Vortrag anläßlich der Klausurtagung des DAV am 1. April 06 in Templin, abgedruckt in diesem Heft.
[2] Vgl. nur. Jendrusch/Arlinghaus, AgrarR 2005, S. 48 ff.; Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 ff. jeweils m.w.N.
[3] Drossé, AgrarR 2002, S. 111 ff.; ders. AgrarR 2003, S. 370 ff.
[4] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (388); OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517.
[5] Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 20.
[6] The neurobehavioral nature of fishes and the question of awareness and pain" Rose Fisheries Science 10 (1), S. 1 ff.; ihm folgend Schreckenbach/Pietrock, Schmerzempfinden bei Fischen: Stand der Wissenschaft, Schriftenreihe des Landesfischereiverbandes Baden Württemberg, Heft 2, S. 17 ff.; eine Zusammenfassung der Arbeit von Rose ist in deutscher Sprache auf der Homepage des DAV abrufbar.
[7] OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517 (518).
[8] OLG Celle, NStZ-RR 1997, S. 381.
[9] Drossé, AgrarR 2003, S. 370 (371).
[10] BGH, NJW 1987, S. 1833; ihm folgend OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517.
[11] Vgl. zum Begriff Leiden: Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 32 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rn. 17 ff.
[12] A.A. Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (390).
[13] Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (388); Gündisch, AgrarR 1978, S. 91 ff.; Deselaers, AgrarR 1979, S. 209 ff.
[14] AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4847/98 (231/98) v. 17.05.2000, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
[15] StA Hannover v. 25.04.2003 - 1252 Js 70329/02 = NuR 2003, S. 578 f.
[16] AG Bad Oeynhausen 5 Cs 16 Js 567/00 v. 10.04.2001, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
[17] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 ff.
[18] BGH, NJW 1987, S. 1833 (1834).
[19] Vgl. dazu Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 17 Rn. 40 f.
[20] Vgl. zu den systematischen Überlegungen auch Jendrusch/Arlinghaus, AgrarR 2005, S. 48 (50).
[21] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (390 ff.).
 

Esoxalpha

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hallo,
ich bring den thread nochmal hoch, in der Hoffnung zu erfahren, wie die Zanderangelei nach der Schonzeit bei Euch in/um Mainz am Rhein läuft!?
Hatte bisher noch keine rechte Zeit - muss aber dringend mal Freund Glasauge besuchen.
 
N

NorbertF

Guest
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Keine Zander am Oberrhein aber viele Hechte.
 
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Halle,

bei uns im Bereich Worms-Gernsheim-Trebur habe ich dieses Jahr sehr schlechte Erfahrung gemacht. Habe schon alles versucht, aber irgendwie bin ich zu falschen Zeit am falschen Ort. Egal ob Köderfisch am Grund, auftreibend, Gummifisch etc. es läuft nicht! Da kann ich nur singen: Was soll das bedeuten.......!

Gibt es irgendwo Fangmeldungen?????

Ciao
 

65er

New Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hi & Hallo!
Ich habe schon ein paar Zander(chen) gefangen. Es war in der letzten Hochwasserphase in einem Rhein-Nebenarm nähe Speyer.
Alle (4 Stück) hatten gerade so 3-4cm über dem Schonmaß und waren voll mit Gründlingen. Im Otterstädter Altrhein (eigentlich eher ein riesiger Baggersee als Altrhein) gingen mir ebenso 2 Zander auf den Leim - sprich Rotaugenköder.
Daneben fing ich noch 3 maßige Hechte. Sonderbar nur, da 2 davon innerhalb einer 1/4 Stunde an ein und der selben Stelle anbissen. Der letzte hatte stattliche 7,5 Pfund und 83 cm.
nach dem das Wasser nun Tiefstand erreicht hat, ist die Beißlaune wie verflogen - sprich nichts geht mehr.
Während die schönsten Köder dafür zur genüge beißen, lassen die Raubfische (außer Rapfen und Barsche(lein) sichtlich nach.
Ich vermute, die ziehen sich alle mitten in den Rheinstrom zurück, wo das Wasser noch etwas kälter und daher Sauerstoffangereicherter ist.
Was ich vermisse ist das - wie einst üblich - abendliche Rauben in Ufernähe am Rhein. Das beweist, dass der Futterfisch weiter draussen und tiefer steht und die Zander sich natürlich ebenso dort in Nähe aufhalten.
Kapitale Zander gibt es bestimmt noch, jedoch wo sie stehen kommt man mit normaler Angelmethode a) nicht mehr hin oder b) die Rapfen und Welse futtern ihnen alles vor der Nase weg.
Grüße aus Brühl
Petri Heil, 65er
 

Esoxalpha

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Hallo war bisher wieder erfolglos um die Ingelheimer Aue, Häfen bis in die Dämmerung hinein auf Zanderjagd.
Auf Gummi und Co., Wobbler etc. bisher kein Erfolg; das Jahr 2006 ist bisher nit Mainz |gr: !
Verspätetes Petri für den dicken Hecht und die Zanderchen!
 
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65er

New Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Thanks!
Tja, war am Samstag nachmittag bis Abend nochmals draußen am Otterstädter. Habe einwenig gefeedert (viel Rotaugenkleinkram) und noch nen Zander erwischt (4,5 Pfund).
Zuvor hatte ich drei, vier Anbisse, jedoch kurz vor dem Anschlag kam der Schwimmer wieder hoch.
Nachdem ich einen Fischfetzen aufhakte (ich vermutete Raubaalbisse) hakte ich einen Mini-Wels = 18cm.
Also keine Raubaale. Danach bis der Zander und dann lief nix mehr.
65er
 

sobeko

New Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Moin und ein erfolgreiches 2007,
wollte mal diesen Thread wieder hochbringen, weil einer meiner Zielfische dieses Jahr und auch noch ein schönes Gewässer.

Wie siehts aus, hat jemand in den warmen Wintermonaten schon was an die Angel bekommen?

Schöne Grüße.
 
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Das frage ich mich auch. War jetzt mehrmals am Zündorfer Hafen bei Porz. Nicht einen Zufer, weder auf Gummifisch noch auf Köderfisch weder morgens noch abends oder Nachts.:c

Werde aber weiter machen, irgend wann muss es doch wieder beissen.:)


Gruß olli #h
 

CeeRox

Member
AW: Wo sind all die Rheinzander hin??

Abend.

Hab den kompletten Winter über am Hauptstrom und an einem Altwassereinlauf gufiert und gesponnen was das Zeug hält. Ergenis: nix (außer einer Menge Abrisse :r ). Nicht mal einen Biss, eine Fehlattacke. Äußerst frustrierend. Da war ich an einem Punkt angekommen wo ich mir sagte: "Gibt es überhaupt noch Zander im Rhein?"

Aber vor kurzem war es dann soweit: mein erster Rheinzander und dazu noch PB.
Köder: Fischfetzen (Rotauge).

War eigentlich am Feedern zwischen den Buhnen. Aber irgendwann ging gar nichts mehr. Also Feederrute weggepackt, Karpfenrute rausgeholt und Fischfetzen aufgezogen.

Hab die Montage direkt am Buhnenkopf in die Kehrströmung gelegt und siehe da, nach einer guten halben Stunde des Wartens kam der Hammerbiss schlechthin! Kurze Flucht (da ich die Bremse sehr scharf eingestellt hatte) und ein paar Kopfstöße und dann lag er auch schon im Kescher.

Ergebnis: ein Prachtkerl von stattlichen 25 cm und geschätzten 235 Gramm :) , der hoffentlich in ein paar Jahren nochmal vorbeischaut.


Viel Spass am Wasser
CeeRox

PS: Bild habe ich keins hinzugefügt. Ihr wisst ja, die "Hotspots"...:g
 
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