Wohin mit grossem Waller

Rotauge28

Member
AW: Wohin mit grossem Waller

Ietzt Komen wir entlich zu den wichtigen Temen.

Ich biete an: 1 Person Singular Präsens Indikativ aktiv von Verbot - im Sinne von: jmd. verbietet jmdm. etwas (untersagen - erlauben) sagen, dass jmd. etwas nicht tun darf.

In deinem Alter solltest du gelernt haben, dass man sich nicht mit Autoriteeten anlegt. Schon garnicht wenn sie Fischbetreuer aus Beiern sind.
 
C

chxxstxxxx

Guest
AW: Wohin mit grossem Waller

Du hast einen kostenlosen Platz auf Ignore gewonnen. Herzlichen Glückwunsch.
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Wohin mit grossem Waller

@ Ernie

Solche Faelle kommen in Bayern oefter zum Tragen.

In Bayern haben in Salmonidengewaessern weder Hecht noch Aal ein Schonmass noch Schonzeit:

  1. Schonmaß und Schonzeit des Hechtes sind in Salmonidengewässern aufgehoben (§ 19 Abs. 2 Satz 2. zweiter Halbsatz AVFiG).
  2. Das Schonmaß des Aales ist in Salmonidengewässern aufgehoben (§ 19 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz AVFiG).
  3. Das Schonmaß für den Wels (Siluris glanis) wird abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 AVFiG in der Regnitz und ihren Nebengewässern aufgehoben.

Es gibt aber etliche Verpaechter die Schonmasse und Schonzeiten festschreiben. Diese sind dann auf der Lizenz auch vermerkt. Oft steht nun auf der Lizenz ein Satz wie:" Der Angler erkennt mit seiner Unterschrift die Gewaesserordnung etc. an".

Was kann/ soll ich davon halten. Bin ich an meine Unteschrift gebunden, auch wenn das eine Verordnung entgegensteht?

Und eine weitere "juristische" Frage, wenn ich jetzt in einem Salmonidengewaesser angle, wohl in der Absicht Salmoniden zu fangen und erwische jetzt einen Hecht, der ja offensichtlich nicht mein Zielfisch war, muss ich Ihn ja trotzdem entnehmen (das schreibt mir ja die AVFiG) ausdruecklich vor. Das Tierschutzgesetz duerfte dies, Einhaltung des Hegeziels das die AVFiG vorschreibt, als vernuenftigen Grund werten. Also werde ich den Hecht wohl oder ueblich waidgerecht ueber den Jordan schicken. Damit ist aber dem vernuenftigen Grund genuege getan und ich koennte den "Entsorgen".

Ich will jetzt keine Diskussion ob das Sinn macht den Hecht zu entsorgen und ich wuerde es sicher nicht tun, sondern Ihn essen. Mit geht es hier um den juristischen Hintergrund und um nicht anderes.

Gruss

Jan
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Wohin mit grossem Waller

@ Ernie

Solche Faelle kommen in Bayern oefter zum Tragen.

In Bayern haben in Salmonidengewaessern weder Hecht noch Aal ein Schonmass noch Schonzeit:



Es gibt aber etliche Verpaechter die Schonmasse und Schonzeiten festschreiben. Diese sind dann auf der Lizenz auch vermerkt. Oft steht nun auf der Lizenz ein Satz wie:" Der Angler erkennt mit seiner Unterschrift die Gewaesserordnung etc. an".

Was kann/ soll ich davon halten. Bin ich an meine Unteschrift gebunden, auch wenn das eine Verordnung entgegensteht?

Und eine weitere "juristische" Frage, wenn ich jetzt in einem Salmonidengewaesser angle, wohl in der Absicht Salmoniden zu fangen und erwische jetzt einen Hecht, der ja offensichtlich nicht mein Zielfisch war, muss ich Ihn ja trotzdem entnehmen (das schreibt mir ja die AVFiG) ausdruecklich vor. Das Tierschutzgesetz duerfte dies, Einhaltung des Hegeziels das die AVFiG vorschreibt, als vernuenftigen Grund werten. Also werde ich den Hecht wohl oder ueblich waidgerecht ueber den Jordan schicken. Damit ist aber dem vernuenftigen Grund genuege getan und ich koennte den "Entsorgen".

Ich will jetzt keine Diskussion ob das Sinn macht den Hecht zu entsorgen und ich wuerde es sicher nicht tun, sondern Ihn essen. Mit geht es hier um den juristischen Hintergrund und um nicht anderes.

Gruss

Jan

Also - um es zu verdeutlichen möchte ich einen Beispielsfall konstruieren:

Der Verein der Bankräuber engagiert Dich als Aushilfsbankräuber und läßt Dich unterschreiben, dass Du mit Deiner Unterschrift Dich nun verpflichtest, einige "Dinger" im Sinne des Vereins zu drehen.

Glaubst Du, es würde Dir (strafrechtlich) helfen, weil Du ja mit Deiner Unterschrift die Vorschriften des Vereins der Bankräuber anerkannt hast?

Bankraub bleibt trotzdem eine Straftat, auch wenn Du ein vereinsmäßig organisierter Bankräuber bist, der sich an die "Statuten" des Vereins hält.

Einen Fisch ohne vernünftigen Grund zu töten ist ebenfalls bundesgesetzlich untersagt und wird auch sanktioniert.

Ob nun eine nur vereinsmäßige (!) Hegeanordnung ein solcher "vernünftiger Grund" ist, dass ist die alles entscheidende Frage, wenn die Hegeanordnung ohne behördliche Überprüfung und Genehmigung NUR (!) von einem Verein getroffen wurde!?

Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dass durchaus auch die Möglichkeit kennt, dass aufgrund der Hege auch mal bestimmte Ausnahmen zugestanden werden.

Ob jedoch der "Hegeplan" bzw. die Gewässerordnung eines Vereins von den dafür zuständigen Behörden überprüft und genehmigt wurde und insoweit auch wirklich rechtmäßig ist, dass bleibt die spannende Frage.

Der Angler selbst kann das oft garnicht überprüfen - ich als Jurist habe selber gerade so meine Schwierigkeiten dabei, herauszufinden, wie ich mich nun an einem bestimmten Kölner Gewässer richtig verhalte, weil nämlich die "Gewässerordnung" eigene Regeln aufstellt und "mal eben" fröhlich drauflos definiert, was "wichtige Laichfische" sind, die ich laut deren Regeln zurücksetzen muß (?!).

Da aber niemals diese Vereins-Regeln von den zuständigen Behörden überprüft wurden oder diesen auch nur bekanntgemacht wurden, bin ich etwas unsicher, ob mich diese bloßen "Vereinsregeln" wirklich im schlimmsten Fall vor Strafe schützen können.

Ich habe also die Wahl, ob ich als Angler gegen eine (vermutlich nicht rechtmäßige) "Hegeanordnung" eines Vereins verstossen möchte, oder u.U. gegen das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz.

Ich kann zu dieser Frage gerade keine rechtssichere Antwort geben - bekomme von staatlicher Seite keine Antwort und der Verein denkt offensichtlich, er würde richtig handeln, da er diese "Hegeziele" ja auf seine Karten druckt!

Also - ich forsche weiter für NRW - aber eine sichere Antwort kann ich leider z.Zt. selbst nicht geben!

Ernie
 
Zuletzt bearbeitet:

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Wohin mit grossem Waller

@ Ernie

In dem Fall ist es ja andersrum was aber an deiner Kernaussage nichts aendert. Der Paechter stellt ja ein Schonmass und Schonzeit auf, die in diesem Gewaesser durch eine uebergeordnete Regelung (AVFiG) ausser Kraft gesetzt sind.

Die Frage ist jetzt ob diese Hegevorgabe, der AVFiG, einen vernuenftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellt?

Eine weitere Idee, die jetzt zwar etwas Off topic fuehrt, aber mich schon lange interessiert:

Waehrend meines Vorbereitungslehrganges auf die Pruefung in Bayern habe ich gelernt, das man Schonmasse und Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anheben (verschaerfen) darf.

Angenommen ich pachte ein Gewaesser mit 2 anderen Anglern. Wir geben keine Gastkarten aus und wir schonen unsere Forellen und Aeschen ganzjaehrig. Dann duerfte ich doch, ohne in Konflikt mit dem Tierschutsgesetz zu geraten, meine Forellen und Aeschen wieder releasen, oder?

Gruss

Jan
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Wohin mit grossem Waller

Eine weitere Idee, die jetzt zwar etwas Off topic fuehrt, aber mich schon lange interessiert:

Waehrend meines Vorbereitungslehrganges auf die Pruefung in Bayern habe ich gelernt, das man Schonmasse und Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anheben (verschaerfen) darf.

Angenommen ich pachte ein Gewaesser mit 2 anderen Anglern. Wir geben keine Gastkarten aus und wir schonen unsere Forellen und Aeschen ganzjaehrig. Dann duerfte ich doch, ohne in Konflikt mit dem Tierschutsgesetz zu geraten, meine Forellen und Aeschen wieder releasen, oder?

Gruss

Jan

Jan,

vor dieser Fragestellung, die ja deine in der rechtl. Beantwortung beinhaltet, stand ich auch und habe dies von verschiedenen Stellen klären lassen;
mein Thread hierzu war:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=189183

Lösung an dich, falls du diese von mir haben willst nur per PN
 

Bungo

Flyfishing addicted
AW: Wohin mit grossem Waller

Ob nun eine nur vereinsmäßige (!) Hegeanordnung ein solcher "vernünftiger Grund" ist, dass ist die alles entscheidende Frage, wenn die Hegeanordnung ohne behördliche Überprüfung und Genehmigung NUR (!) von einem Verein getroffen wurde!?

Der Angler selbst kann das oft garnicht überprüfen - ich als Jurist habe selber gerade so meine Schwierigkeiten dabei, herauszufinden, wie ich mich nun an einem bestimmten Kölner Gewässer richtig verhalte, weil nämlich die "Gewässerordnung" eigene Regeln aufstellt und "mal eben" fröhlich drauflos definiert, was "wichtige Laichfische" sind, die ich laut deren Regeln zurücksetzen muß (?!).

Da aber niemals diese Vereins-Regeln von den zuständigen Behörden überprüft wurden oder diesen auch nur bekanntgemacht wurden, bin ich etwas unsicher, ob mich diese bloßen "Vereinsregeln" wirklich im schlimmsten Fall vor Strafe schützen können.

Ich habe also die Wahl, ob ich als Angler gegen eine (vermutlich nicht rechtmäßige) "Hegeanordnung" eines Vereins verstossen möchte, oder u.U. gegen das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz.

Ich kann zu dieser Frage gerade keine rechtssichere Antwort geben - bekomme von staatlicher Seite keine Antwort und der Verein denkt offensichtlich, er würde richtig handeln, da er diese "Hegeziele" ja auf seine Karten druckt!

Also - ich forsche weiter für NRW - aber eine sichere Antwort kann ich leider z.Zt. selbst nicht geben!

Ernie

Das ist eine gute Frage.
Wenn wir aber mal beim konkreten Beispiel Wels bleiben, weiß ich von den Gewässern dass die Hegepläne genehmigt sind.
Dort sind eigentlich immer große Hegegemeinschaften am Werk.

Die Sache mit den wichtigen Laichfischen wäre mir auch suspekt.
Ich habe in meinem Verein ein Gespräch mit einem Fachkundigen Vorstandsmitglied gehalten, und genau solch eine Regelung angesprochen.
Denn mir persönlich werden in dem kleinen Salmonidengewässer zu viele Fische abgeschlagen.
Mir wurde versichert, dass es kaum möglich ist so eine Laichfisch Regelung genehmigt zu bekommen.


Mit der Rechtssicherheit stellt sich mir die Frage, wenn du den Fisch verwerten kannst und willst, ihn aber nur wegen der Hegemaßnahme des Vereins released, die definitiv nicht von der Fischereibehörde geprüft wurde, verstößt du ja, da dir der Umstand bekannt ist, eigentlich wissentlich gegen das Tierschutzgesetz! Oder sehe ich das falsch?

@Janbr
Es ist die Frage ob eine ganzjährige Schonung von z.B. Forellen überhaupt genehmigt wird?
Bei uns ist die Äsche wegen besonderer Gefährdung ganzjährig geschützt. So ein Argument greift aber bei Bachforellen sicherlich nicht. Wobei mich wundert wie in einigen Gewässern überhaupt offiziell C&R praktiziert wird.
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Wohin mit grossem Waller

@ Bungo

Wenn du aber hier schaust http://www.anglerboard.de/board/showpost.php?p=2912360&postcount=38

spricht Ernie von der Hegeverantwortung des Fischereiberechtigten und davon das dieser selbst das Schonmass und die Schonzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen veranedern kann. Dies ist seiner Meinung nach nicht unbedingt "genehmigungspflichtig". Ich hoffe ich hab Ernies Beitrag zo richtig in der Kuerze zusammengefasst.

D.h. ich duerfte in meinem Gewaesser erstmal die Forellen ganzjaehrig schonen oder aber das Mindestmass auf 100 cm erhoehen. Damit bin ich nicht mehr an die "Entnahmepflicht" die sich aus dem Tierschutzgesetz ergibt gebunden (wenn der Fisch kleiner als 100cm ist). Da ich Fischereiberechtigter bin, duerfte ich fuer die Bestandreguliereung (wohl gemerkt in meinem Fall geht es um ein privat Gewaesser mit 3 Anglern) das Schonmass kurzfristig anpassen um z.B. 5 Forellen, die nicht in die Alterstruktur passen, zu entnehmen, bevor ich es wieder auf 100cm anhebe (?). Damit duerfte ich "C&R" betreiben und koennte trotzdem bei Bedarf den Bestand regeln.

Gruss

Jan
 

Ralle 24

User
AW: Wohin mit grossem Waller

Angenommen ich pachte ein Gewaesser mit 2 anderen Anglern. Wir geben keine Gastkarten aus und wir schonen unsere Forellen und Aeschen ganzjaehrig. Dann duerfte ich doch, ohne in Konflikt mit dem Tierschutsgesetz zu geraten, meine Forellen und Aeschen wieder releasen, oder?

Gruss

Jan


Dann dürftest Du/Ihr erst gar nicht gezielt darauf fischen. ;)
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Wohin mit grossem Waller

Ralle und recht hast du.

Aber wenn ich das Schonmass auf 2,25m erhoehe, dann darf ich drauf angeln und erwisch unverstaendlicherweise immer Untermassige.

Gruss

Jan
 

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Wohin mit grossem Waller

Dann dürftest Du/Ihr erst gar nicht gezielt darauf fischen. ;)

So isses.#6

Aber - Ihr dürftet gezielt (mit der Trockenfliege) auf Döbel, Hasel, Ukelei . . . usw. angeln. Also Fische, für die ein Entnahmegebot besteht.;)

Der geschonte Beifang muss natürlich zurück gesetzt werden . . .


#h#h#h
 

strawinski

Active Member
AW: Wohin mit grossem Waller

Sag einfach du bist Christ oder villeicht bist du einer und berufe dich auf das 6. Gebot. "Du sollst nicht töten!"...Obwohl, da lachen die sich ja auch schief.
 
C

chxxstxxxx

Guest
AW: Wohin mit grossem Waller

Negativ. Wir wurden letztes Jahr während der Schonzeit von Hecht/Zander beim Spinnfischen auf Waller von der WSP kontrolliert. Die waren ebenfalls der Ansicht das es nicht erlaubt ist während der Schonzeit zu Spinnfischen (sinnbildlich erklärt). Ergebnis war das unser Tackle sichergestellt wurde und eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Fischereigesetz gemacht wurde (wegen was genau kann ich ausm Stegreif nicht sagen; dazu müsste ich nachschauen).
Der Sachverhalt wurde dann einem Anwalt geschildert und das Verfahren wurde eingestellt, da nicht explizit festgelegt ist, dass "Schonzeit" mit einem Angelverbot gleichzusetzen ist.

achso ja: jetzt kommt gleich der Ruf der Träumer nach Gesetzestexten ...
Würde mich schon interessieren wo festgelegt ist das ich während der Schonzeit von z. B. Hecht nicht mit Kunstködern fischen darf. Sofern es auf der Karte nicht vermerkt ist versteht sich.
 
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