AW: Wohin mit grossem Waller
@ Ernie
Solche Faelle kommen in Bayern oefter zum Tragen.
In Bayern haben in Salmonidengewaessern weder Hecht noch Aal ein Schonmass noch Schonzeit:
Es gibt aber etliche Verpaechter die Schonmasse und Schonzeiten festschreiben. Diese sind dann auf der Lizenz auch vermerkt. Oft steht nun auf der Lizenz ein Satz wie:" Der Angler erkennt mit seiner Unterschrift die Gewaesserordnung etc. an".
Was kann/ soll ich davon halten. Bin ich an meine Unteschrift gebunden, auch wenn das eine Verordnung entgegensteht?
Und eine weitere "juristische" Frage, wenn ich jetzt in einem Salmonidengewaesser angle, wohl in der Absicht Salmoniden zu fangen und erwische jetzt einen Hecht, der ja offensichtlich nicht mein Zielfisch war, muss ich Ihn ja trotzdem entnehmen (das schreibt mir ja die AVFiG) ausdruecklich vor. Das Tierschutzgesetz duerfte dies, Einhaltung des Hegeziels das die AVFiG vorschreibt, als vernuenftigen Grund werten. Also werde ich den Hecht wohl oder ueblich waidgerecht ueber den Jordan schicken. Damit ist aber dem vernuenftigen Grund genuege getan und ich koennte den "Entsorgen".
Ich will jetzt keine Diskussion ob das Sinn macht den Hecht zu entsorgen und ich wuerde es sicher nicht tun, sondern Ihn essen. Mit geht es hier um den juristischen Hintergrund und um nicht anderes.
Gruss
Jan
Also - um es zu verdeutlichen möchte ich einen Beispielsfall konstruieren:
Der Verein der Bankräuber engagiert Dich als Aushilfsbankräuber und läßt Dich unterschreiben, dass Du mit Deiner Unterschrift Dich nun verpflichtest, einige "Dinger" im Sinne des Vereins zu drehen.
Glaubst Du, es würde Dir (strafrechtlich) helfen, weil Du ja mit Deiner Unterschrift die Vorschriften des Vereins der Bankräuber anerkannt hast?
Bankraub bleibt trotzdem eine Straftat, auch wenn Du ein vereinsmäßig organisierter Bankräuber bist, der sich an die "Statuten" des Vereins hält.
Einen Fisch ohne vernünftigen Grund zu töten ist ebenfalls bundesgesetzlich untersagt und wird auch sanktioniert.
Ob nun eine nur vereinsmäßige (!) Hegeanordnung ein solcher "vernünftiger Grund" ist, dass ist die alles entscheidende Frage, wenn die Hegeanordnung ohne behördliche Überprüfung und Genehmigung NUR (!) von einem Verein getroffen wurde!?
Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dass durchaus auch die Möglichkeit kennt, dass aufgrund der Hege auch mal bestimmte Ausnahmen zugestanden werden.
Ob jedoch der "Hegeplan" bzw. die Gewässerordnung
eines Vereins von den dafür zuständigen Behörden überprüft und genehmigt wurde und insoweit auch wirklich rechtmäßig ist, dass bleibt die spannende Frage.
Der Angler selbst kann das oft garnicht überprüfen - ich als Jurist habe selber gerade so meine Schwierigkeiten dabei, herauszufinden, wie ich mich nun an einem bestimmten Kölner Gewässer richtig verhalte, weil nämlich die "Gewässerordnung" eigene Regeln aufstellt und "mal eben" fröhlich drauflos definiert, was "wichtige Laichfische" sind, die ich laut deren Regeln zurücksetzen muß (?!).
Da aber
niemals diese Vereins-Regeln von den zuständigen Behörden überprüft wurden oder diesen auch nur bekanntgemacht wurden, bin ich etwas unsicher, ob mich diese bloßen "Vereinsregeln" wirklich im schlimmsten Fall vor Strafe schützen können.
Ich habe also die Wahl, ob ich als Angler gegen eine (vermutlich nicht rechtmäßige) "Hegeanordnung" eines Vereins verstossen möchte, oder u.U. gegen das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz.
Ich kann zu dieser Frage gerade keine rechtssichere Antwort geben - bekomme von staatlicher Seite keine Antwort und der Verein denkt offensichtlich, er würde richtig handeln, da er diese "Hegeziele" ja auf seine Karten druckt!
Also - ich forsche weiter für NRW - aber eine sichere Antwort kann ich leider z.Zt. selbst nicht geben!
Ernie