Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

...jetzt ist's wieder geordnet. :)

Ich hatte da auch schon fast den Überblick verloren.

Interessant ist es allemal, dass es da einen nicht als gemeinnützig anerkannten Unterverband geben soll. Harren wir mal, welche Dinge da noch so ans Tageslicht kommen.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Wie gesagt, ich habe keine Ahnung, in wie weit Vereins und Verbandsrecht sich überschneiden.

LG
frank

Es gibt kein "Verbandsrecht" - Verbände sind nur Vereine, die sich halt Verband nennen (im Falle des DAFV und seiner Mitglieder jedenfalls, man kann sich auch Verband nennen ohne Verein zu sein)

Sollte es da keinen Unterschied geben, wäre schon der Passus in der Satzung, daß nur gemeinnützige Verbände Aufnahme finden können, ein Grund, die Gemeinnützigkeit zu versagen, Bzw. abzuerkennen.


Gemeinnützigkeit ist reines Finanzrecht, da geht's nicht um Vereinsrecht.
Rechtliche Grundlage dafür ist die Abgabenordnung.

Da ist das alles klar dargelegt.

Und nach Auskunft FA Bonn ist es eben schlicht so, dass der BV seine Gemeinnützigkeit verliert, wenn er nicht gemeinnützige Mitglieder hat, weil in seiner Satzung klar steht, dass er nur gemeinnützige Mitglieder haben darf - die Satzung ist zuerst mal massgebend.

Aber man sollte sich als gemeinnütziger Verein auch tunlichst an seine Satzung halten und die nicht nur vorlegen oder als "Empfehlung" betrachten, um die Gemeinnützigkeit (reines Steuerprivileg) nicht zu gefährden.
 
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sonstwer

kein Schönwetterangler
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Die Gemeinnützigkeit ist an gewisse Mindestregeln im Vereinsrecht gebunden.
Sind die erfüllt, hast du recht.
Dann ist es nur noch eine Sache der FA.
Weicht man von den allgemeinen Standardregeln ab, erfolgt eine Vereinsrechtliche Einzelfallprüfung, die auch die möglichkeit zum "e.V." in Frage stellen kann.
Ohne "e.V."-Status ist eine Gemeinnützigkeit ohnehin nicht möglich.

Wir konnten diese Mindestregel nicht erfüllen.

Und wenns keinen Unterschied gibt, hat auch der BV diese nicht erfüllt.

Diese Regel besagt, (laut dem Rechtsanwalt und Notar, Fachrichtung Vereinswesen, den wir konsultiert haben), daß es keine pauschalen Ausschlußregelungen geben darf.
Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit anstrebt, muß jeden aufnehmen, es sei denn es sprechen von Fall zu Fall Einzelgründe massiv dagegen.
Diese könne auch aus einem Beschluß der Mitgliederversammlung bestehen.

LG,
frank
 
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Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Er muss jeden aufnehmen, der die Satzung akzeptiert - ein Dachverband wie der DAFV nimmt ja nur Körperschaften als Mitglieder auf.

Für das FA ist die Sache klar.

Und nur die entscheiden über Gemeinnützigkeit.
 

sonstwer

kein Schönwetterangler
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Sag ich ja. Allerdings darf es keine allgemeinen Ausschlußkriterien geben, um allein den Status des eingetragenen Vereins zu erlangen, der widerum Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, den das FA zuerkennt.

Hier haben wir aber ein pauschales Ausschußkriterium in der Satzung.

Vermutlich wurde es nach Eintragung ins Vereinsregister so beschlossen (und danach vom Katasteramt nicht erneut überprüft), stellt damit aber schon die Eintragung als Verein in Frage und erst Recht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, für die die Eintragung ins Vereinsregister eine Voraussetzung ist.

Da liegt der Hase im Pfeffer!

LG,
frank

p.s.: Ist zwar schon 15 Jahre her, aber mir ist im Amtsblatt nicht aufgefallen, daß sich dort etwas geändert hätte.
 
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S

Sharpo

Guest
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Ich glaube ich bin ein bissl schwer von Begriff.

Heisst der VDSF, der DAFV und auch die LV dürfen gar nicht nur juristische Personen aufnehmen sondern müssen jede natürliche Person aufnehmen?
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Nein, für Dachorganisationen gilt eine Ausnahmeregelung, wenn die Mehrzahl der Mitglieder (LV in dem Fall, meines Wissens ist die Grenze 70%, "Jedermannsrecht" aus Brüssel ist das) Einzelpersonen als stimm- und antragsberechtigte Mitglieder aufnimmt.
 

Blauzahn

Muldenfischer
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Schon interessant, wie sich aus einer vagen Andeutung, eine Diskussion entwickelt, bei der diese "vage Andeutung/Behauptung" als Tatsache angenommen wird und die Diskussion in die gewünschte Richtung gelenkt wird.

Deswegen nochmal kurz zusammengefasst

Fakt 1:
Der AGSB hat in seiner Satzung das Anstreben der Gemeinnützigkeit in §3 verankert

Fakt 2:
Diese Gemeinnützigkeit muss das Finanzamt, nach Prüfung, durch einen Freistellungsbescheid bestätigen, welches eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben bei selbigem voraussetzt und nach Prüfung des FA dieser erteilt wird (oder nicht) - Steuererklärung für gemeinnützige Vereine -

Fakt 3:
Die hier vorgebrachten Vorwürfe/Anschuldigungen (keine Gemeinnützigkeit des AGSB) als Grundlage für die Diskussion, beruhen auf Informationen Dritter, welche diese Gemeinnützigkeit des AGSB anzweifeln (mehr geben die Informanten wohl nicht Preis).

Bitte, worum ging es nochmal?
 
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G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Wir mussten damals zwingend auf die Gemeinnützigkeit verzichten, weil wir uns Auswahlkriterien ausbedungen haben für die Aufnahme von Mitgliedern.

Es gibt in D keinen rechtlichen Zwang, jemanden in einem Verein aufzunehmen! Du kannst sogar einen Mitgliedsantrag verbrennen und muss nicht einmal darauf antworten. Dazu bedarf es nicht einmal einen Passus in der Satzung.

Andersrum kann eine Satzung jedoch einen Verein dazu verpflichten, jeden aufzunehmen. Steht in der Satzung "Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag" muss der Verein jeden der einen schriftlichen Antrag stellt aufnehmen.

Es gibt ganz wenige Ausnahmen, wo ein Verein zur Aufnahmen von Mitgliedern gezwungen werden kann, z.B. Fachverbände (die Kassenärztliche Vereinigung muss z.B. im Zuständigkeitsbereich niedergelassene Ärzte aufnehmen).
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Es gibt in D keinen rechtlichen Zwang, jemanden in einem Verein aufzunehmen! Du kannst sogar einen Mitgliedsantrag verbrennen und muss nicht einmal darauf antworten. Dazu bedarf es nicht einmal einen Passus in der Satzung.

Andersrum kann eine Satzung jedoch einen Verein dazu verpflichten, jeden aufzunehmen. Steht in der Satzung "Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag" muss der Verein jeden der einen schriftlichen Antrag stellt aufnehmen.

Es gibt ganz wenige Ausnahmen, wo ein Verein zur Aufnahmen von Mitgliedern gezwungen werden kann, z.B. Fachverbände (die Kassenärztliche Vereinigung muss z.B. im Zuständigkeitsbereich niedergelassene Ärzte aufnehmen).

das steht wo geschrieben?
Gruß A.
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Da ist das alles klar dargelegt.

Und nach Auskunft FA Bonn ist es eben schlicht so, dass der BV seine Gemeinnützigkeit verliert, wenn er nicht gemeinnützige Mitglieder hat, weil in seiner Satzung klar steht, dass er nur gemeinnützige Mitglieder haben darf - die Satzung ist zuerst mal massgebend.

Hmm, in der Satzung steht:


Ordentliche Mitglieder können Landesverbände werden, die die Verbandssatzung anerkennen und als gemeinnützig anerkannt sind. Bestehende Mitgliedschaften von Vereinen im Verband werden davon nicht berührt. Die in den ordentlichen Mitgliedern organisierten Angelfischer​
sind mittelbare Mitglieder des Verbandes.

Vielleicht gab es da bei der Fussion so eine kleine Ausnahme.....|kopfkrat
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Natürlich kann das so sein.

Dann aber dürfte dennoch der Bundesverband laut FA (wie auch früher, so solche nicht gemeinnützigen Mitglieder in den jeweiligen Alt-BV vorhanden waren, sofern das nach Altsatzungen überhaupt möglich war) dennoch der gemeinnützige BV diese nicht gemeinnützigen Mitgliedern nicht mittelbar oder unmittelbar fördern - also beispielsweise keine Teilnahme an von BV organisierten, veranstalteten oder finanziell unterstützten Veranstaltungen oder kein Zuschuss z. B. zu Fahrtkosten bei Mitgliederversammlungen etc..

Das ist ja leicht für FA überprüfbar und vom BV bzw. den Geschäftsstellen einfach darlegbar.
 
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Dorschgreifer

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Natürlich kann das so sein.

Dann aber dürfte dennoch der Bundesverband laut FA (wie auch früher, so solche nicht gemeinnützigen Mitglieder in den jeweiligen Alt-BV vorhanden waren, sofern das nach Altsatzungen überhaupt möglich war) dennoch der gemeinnützige BV diese nicht gemeinnützigen Mitgliedern nicht mittelbar oder unmittelbar fördern - also beispielsweise keine Teilnahme an von BV organisierten, veranstalteten oder finanziell unterstützten Veranstaltungen oder kein Zuschuss z. B. zu Fahrtkosten bei Mitgliederversammlungen etc..

Das ist ja leicht für FA überprüfbar und vom BV bzw. den Geschäftsstellen einfach darlegbar.


Genau, wird das FA alles prüfen, wenn sie die Gemeinnützigkeit endgültig anerkennen, derzeit dürfte die Anerkennung ja noch vorläufig sein.

Und die Frage ist ja immer, was eine Förderung ist.

Der Verband bezahlt Beiträge, somit kann er dafür auch eine Leistung erhalten, die im Rahmen seiner Beiträge sind, egal, ob Gemeinnützig oder nicht. Ist das Förderung?

Solche vorläufigen Bescheinigungen gelten meist ja nur 18 Monate, damit dürfte die Feststellung der endgültigen Gemeinnüzigkeit nach Ablauf dieser Zeit anhand des Jahresabschlusses 2014 erfolgen.

Solange ist das alles mehr als spekulativ, denke ich.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Das ist wieder der Punkt Ausschliesslichkeit nach Abgabenordnung.

Es dürfen vom BV als gemeinnützigem Verein AUSSCHLIESSLICH gemeinnützige Zwecke verfolgt werden - die mittelbare oder unmittelbare Förderung nicht gemeinnütziger Vereine ist definitiv laut Aussage FA KEIN gemeinnütziger Zweck.

Wie das im Einzelfall zu werten ist, das werden die zuständige FA zu beurteilen haben.

Ebenso, ob und wie die nicht gemeinnützigen Mitglieder ihre Steuererklärungen richtig abgegeben haben als normal steuerpflichtige Organisationen und welche Auswirkungen das auf die Steuererklärungen und Haushalte des gemeinnützigen BV haben könnte, falls nicht.

Und natürlich ist das bis zu Klärung durch der Behörden spekulativ - wir machen ja nur auf die bestehenden Gefahren aufmerksam, nachdem wir von der Geschichte in NRW erfahren haben.

Weder von BV noch LV ist ja viel zu erwarten in Sachen Transparenz.

Und da ein Verlust der Gemeinnützigkeit des BV auch immer Auswirkungen auf die gemeinnützigen Mitglieder und vor allem deren Vereine haben kann, muss man zumindest dafür sorgen, dass solche Gefahren öffentlich sind.

Zudem gibt es mindestens einen weiteren LV, der auch nicht gemeinnützig ist, die erst vor kurzem eine Satzungsänderung machten und die Gemeinnützigkeit beantragen wollen (evtl. schon haben).

Das Problem bei solchen Dingen ist ja auch immer die steuerlich richtige, verbandsinterne Abrechnung zwischen gemeinnützigem BV und (bisher) nicht gemeinnützigen LV - eben auch in der Vergangenheit bei den Alt-BV, deren Rechtsnachfolger ja der DAFV ist.

Ein weites, komplexes Feld, das viele Fallstricke birgt.

Ähnlich gefährlich wie die Geschichte mit den Konten...
 
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Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Der Verband bezahlt Beiträge, somit kann er dafür auch eine Leistung erhalten, die im Rahmen seiner Beiträge sind, egal, ob Gemeinnützig oder nicht. Ist das Förderung?

...

Solange ist das alles mehr als spekulativ, denke ich.

Diese Frage kannst Du Dir ganz leicht selbst beantworten,
weil die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein/Verband automatisch die Selbstlosigkeit der Beitragszahlung bedeutet. Sprich: Das ist keine Zahlung mit Anspruch auf Gegenleistung.
In Finanzbeamtendeutsch ist es klar definiert, dass jede Leistung eines gemeinnützigen Vereines/Verbandes ausschließlich der Erfüllung der satzungsmäßigen und anerkannten Ziele dienen darf.


Um nur mal ein anderes Beispiel zu nennen, das die Gefahr bei Verletzung des Ausschließlichkeitsprinzips für die Gemeinnützigkeit verdeutlicht:

Ein Kindergarten wird durch einen Förderverein unterstützt. Dieser hat in seiner Satzung verankert, dass dies sein ausschließlicher Zweck ist: Förderung des Kindergartens und der Kindergartenarbeit.
Ein Vater eines Kindergartenkindes ist gleichzeitig zahlendes Fördervereinsmitglied und Fuhrunternehmer. Dieser stellt am Wochenende einen LKW samt Fahrer zur Verfügung, um ein neues Klettergerüst abzuholen, was von Fördervereinsmitgliedern kostenlos aufgebaut wird. Der Förderverein trägt die Dieselkosten für den LKW und zahlt 50 € Aufwandsentschädigung an den Fahrer.
--> laut Finanzamt alles OK
Der Vorstand des Fördervereins kauft eine Woche später für ca. 20€ 'nen schönen Blumenstrauß und überreicht ihm der Frau des Fuhrunternehmervaters als Dankeschön für dessen Einsatz und (in seiner Rede bei der Eröffnung des Klettergerüsts betonte er dies noch) "als Ausgleich, weil sie ja ein Wochenende auf ihn verzichten musste."
Und schwupp.... schon war es das. Genau daran hat sich ein Finanzbeamter gestoßen, weil alles ordentlich und brav in den Büchern vermerkt war.


Klar kann man das alles als "spekulativ" bezeichnen und das böse, böse AB verteufeln, das auf Basis der gegebenen Fakten diese Gefahren beim Namen nennt...
 

Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

By the way (ist mir gerade so aufgefallen):
Dass die Beitragszahlung an den (gemeinnützigen) Bundesverband keinen Anspruch auf Gegenleistung erwirkt, ist finanzrechtlich klar.
Dass sie aber auch keinen Anspruch auf überhaupt irgendeine Leistung erwirkt, ist ein Trugschluss, dem offenbar einige Landesverbände aufgesessen sind. :m :q:q:q
 

Dorschgreifer

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Diese Frage kannst Du Dir ganz leicht selbst beantworten,
weil die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein/Verband automatisch die Selbstlosigkeit der Beitragszahlung bedeutet. Sprich: Das ist keine Zahlung mit Anspruch auf Gegenleistung.
In Finanzbeamtendeutsch ist es klar definiert, dass jede Leistung eines gemeinnützigen Vereines/Verbandes ausschließlich der Erfüllung der satzungsmäßigen und anerkannten Ziele dienen darf.


...

Genau und satzungsgemäße Zwecke sind:

ZWECK DES VERBANDES
1. Der DAFV ist der Spitzenverband der auf Bundesebene organisierten Landes- und Spezialverbände.
2. Zweck des Verbandes ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier
und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen
Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit und zur Sicherung aller Formen einer
nachhaltigen Angelfischerei.
AUFGABEN UND ZIELE DES VERBANDES
a) Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Fischerei-, Jagdund
Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden nationalen und internationalen
Vertretungen, Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen,
insbesondere auch bei der Gesetzgebung auf Bundes- und europäischer Ebene mitzuwirken,
insbesondere bei Gesetzgebungsvorhaben des Naturschutzes, Umweltschutzes, Tierschutzes,
Tierseuchenrechts, Artenschutzes, der Landwirtschaft und Fischerei, Energiewirtschaft,
Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft und Raumplanung.
2


D
EUTSCHER ANGELFISCHERVERBAND E.V.

b) Mit internationalen Verbänden, Bundesbehörden und Zusammenschlüssen auf Bundesebene
zusammenzuwirken, in Fragen der Erhaltung und Schaffung einer lebensfähigen und artenreichen
Natur und Umwelt.
c) Die Hege und Pflege artenreicher Fischbestände.
d) Die Erhaltung und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
e) Die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
f) Einsatz dafür, dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse in Gesetzgebungen einfließen,
die den schützenden und schonenden Umgang der Angelfischer mit der Natur fördern.
g) Die Ausbildung, Fortbildung und Förderung der Angelfischer, insbesondere der Kinder und
Jugendlichen.
h) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele der Angelfischerei im Sinne
eines recht verstandenen Naturschutzes. Die Herausgabe und Förderung entsprechender
Publikationen.
i) Die Koordination und Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.
j) Die Durchführung und Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie
aller zulässigen Formen des Angelns/Fischens und sonstiger Veranstaltungen, insbesondere
des Castingsports.
k) Engagement für einen die Kräfte bündelnden einheitlichen europäischen Angelfischerverband


zur wirkungsvollen internationalen Interessenvertretung der Angelfischer.

Soblad also der BV diese Zwecke/Ziele fördert, dann wohl kein Problem.​

Da wird dann auch die Veranstaltung gefördert und nicht speziell eine teilnehmende Person oder ein teilnehmender Verband, oder?​

Aber lassen wir lieber mal die Finanzexperten entscheiden.​

Da fehlt uns Amateuren die fachlich notwendige Kenntnis und Entscheidungsgewalt.​
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Deswegen hatte ich beim FA diesbezüglich ja nachgefragt und die hatten klar gesagt, dass mittelbare Förderung nicht gemeinnütziger Mitglieder (Veranstaltungen des BV, zu denen Mitgliedschaft in einem LV notwendig wäre) oder unmittelbare Förderung (Zahlungen/Zuschüsse an nicht gemeinnützige Mitglieder wie Fahrtkostenzuschüsse etc.)) der Gemeinnützigkeit des BV mit großer Sicherheit widersprechen würden (weil es ja nicht NUR satzungsgemäße Ziele heisst, sondern satzungsgemäß UND anerkannte (gemeinnützig)).

Daher haben wir auf diese Gefahrenlage aufmerksam gemacht, da dann auch nachfolgend die LV und deren Vereine Probleme mit der Gemeinnützigkeit bekommen können (siehe Kontenthread) .

Ob und wie da BV und LV reagieren werden, ist deren Problem - und die müssen ja auch die Konsequenzen tragen.

Wir haben jedenfalls die Gefahr dargestellt.
 
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GeorgeB

Member
AW: Gemeinnützigkeit im Bundesverband

Samma, Kollegen, nur weil ich manchmal ein bissl behämmert, und in Folge dessen ein Freund einfacher Vorgehensweisen bin:

Es existiert ein eingetragener Verein, in dessen Satzung expressis verbis die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke nach AO, verankert ist. Und in dem Verein kann jeder Mitglied werden.

Nun stehen auf der Vereins-Webseite Kontaktdaten und Namen. Warum fragt man bei den entsprechenden Kollegen nicht einfach mal nach? Motto: Hömma, Kollegah, ich will bei dich kommen, bissu gemeinnützich oder nich.

Da beißt sich nämlich was ins Schwänzken, wenn ich das richtig sehe. Entweder der Verein verhält sich so, wie in der Satzung gefordert. Dann kriegt er die Gemeinnützigkeit. Oder aber er tut es nicht. Dann verstößt der Verein gegen seine eigene Satzung. Das wiederum dürfte rechtlich ein ganz klein wenig problematisch sein, um es mit größtmöglicher Zurückhaltung zu formulieren.

Also, liebe Freunde von Recht, Ordnung und selbst gefangenen Fischstäbchen. Pin ich einfach nur zu plöht, und übersehe da was? |bigeyes
 
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