AW: Forellen und Lachszucht Ermisch
Der Gesetzgeber hat da eine Lücke gelassen. Es besteht meiner Meinung nach die Möglichkeit auch ohne Fischereischein angeln zu lassen...
Dies wird legitimiert durch § 2 SaechsFischG "Geltungsbereich". Dort steht "Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung."
Kleinteiche im Sinne des Gesetzes sind laut § 4 Satz 13: "künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist"
Allerdings gibt es vom Gesetzgeber keine Größendefinition! Also kann jeder Privatteichbesitzer (und Teiche sind ja immer künstlich angelegte Gewässer), dessen Teich nicht der Produktion von Fischen dient (sprich es erfolgt maßiger Besatz) jedermann eine Angelberechtigung ausstellen auch wenn kein Fischereischein vorliegt. Der §19 SaechsFischG ist demnach irrelevant, da ja wie oben geschrieben das Gesetz für Kleinteiche keine Anwendung findet.
Weiterhin spielt wohl in diese "Gesetzeslücke" nach das Thema der Hälterung hinein.
Zitat aus:
http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/download/Mitteilungen_Angler.pdf
"Die sächsischen fischereirechtlichen Regelungen unterscheiden zwischen Hälterungen von im Eigentum stehenden Fischen in Anlagen und Teichen, gedacht für den späteren Verkauf als Wirtschafts- und Speisefische und der Hälterung von Fischen bei der Angelfischereiausübung, gedacht für den Köderfischtransport und die Köderfischaufbewahrung."
Erster Teil dieses Zitats legitimiert wohl auch die Angelmöglichkeit ohne Fischereischein, da es sich um ein Hälterbecken handelt. Wie sich dies abschließend rechtlich legitimiert keine Ahnung.
Nur ein Beispiel aus der Region Chemnitz, wo sowohl die Kleinteichregelung als auch das Hälterungsthema relevant sind. Dort gibt es seit letzten Jahr einen Angelteich für "Jedermann" in Form eines alten Freibades. Betrieben wird dieser von einem Angelladenbesitzer, welcher selbst auch Fischereischeinlehrgänge durchführt. Also ziemlich genau wissen müsste, wie das SaechsFischG und seine Durchführungsverordnung zu interpretieren sind.
Hoffe ich habe zur Verwirrung beigetragen... Ist ein spannendes Thema gerade wenn es um die relevante Zielgruppe für so ein "Angelgewässer" geht. Stichwort: Kundenkreis mit Fischereischein vs. Kundenkreis auch ohne Schein (also zum Beispiel der Papa, der mit seinen Sohn mal angeln möchte...)
VG vom Angelgung