Aale töten

Spiderfrau

Well-Known Member
Mich würde einmal interessieren, wie und mit welchen Hilfsmitteln Ihr Eure Aale waidgerecht tötet.
Ich schneide ihnen mit einem kurzen, kräftigen Messer das Genick direkt hinter dem Kopf durch. Kleinere Aale, welche dünner als meine Messerbreite sind, töte ich mit einem Stich längs durch den Kopf, damit der Kopf nicht vom Körper getrennt wird.
 

Hecht100+

Moderator
Teammitglied
Vorgeschrieben ist sowieso Wirbelsäule durchtrennender Stich (das schließt Schnitt sicher ein) und sofortiges Ausweiden inkl. Herz.
Gilt für DE.
Kannst du das mal verlinken, in meiner niedersächsischen Rechtsgrundlage zur Betäubung und Schlachtung oder Tötung von Fischen und Krebstieren kann ich dazu nichts finden.

 

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"
Kannst du das mal verlinken, in meiner niedersächsischen Rechtsgrundlage zur Betäubung und Schlachtung oder Tötung von Fischen und Krebstieren kann ich dazu nichts finden.

Hat mich auch interessiert, deswegen mal nachgeschaut.

In §12 Absatz 10 der TierSchlV steht dazu was, aber ich interpretiere das als dürfen und nicht müssen. Und das Dürfen bezieht sich m.M. nach auf den Verzicht der Betäubung.

10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen
1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.
 

Hecht100+

Moderator
Teammitglied

Aus dem niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit​

Betäubung und Schlachtung oder Tötung von Fischen und Krebstieren​

RECHTSGRUNDLAGEN UND DEREN PRAKTISCHE UMSETZUNG​


2.2.1 Betäuben, Schlachten und Töten von Fischen

Gemäß § 12 Absatz 10 TierSchlV muss wer einen Fisch schlachtet oder tötet, diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 TierSchlV betäuben. Plattfische und Aale sind von der Betäubungspflicht ausgenommen und dürfen direkt getötet werden. Im Falle von Aalen jedoch nur, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden. Für alle anderen Fischarten sind folgende Betäubungsverfahren zulässig:

  1. Elektrobetäubung - Anlage 1 Nummer 6 TierSchlV enthält nähere Anforderungen an die Elektrobetäubung, beispielsweise zur Elektrodenbeschaffenheit und -Geometrie, bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadanlagen oder hinsichtlich der zu verwendenden Stromparameter für die Fischart Aal.
  2. Stumpfer Schlag auf den Kopf - gemäß Anlage 1 Nummer 5 TierSchlV ist der stumpfe Schlag auf den Kopf mit einem geeigneten Gegenstand (Abbildung 3) und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden, zum Beispiel durch Entbluten (Kiemenrundschnitt, Abbildung 4).
  3. Kohlendioxidexposition bei Salmoniden (Forellenartige) - dieses Verfahren ist aus fachlicher Sicht als nicht tierschutzkonform zu bewerten (siehe 3.1.3).
  4. Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen - unbeschadet arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften (siehe unten).
Ist aber für Niedersachsen, andere Bundesländer haben bestimmt wieder was anderes stehen
 

PirschHirsch

Well-Known Member
Aaltöter obwohl ich sagen muss ich hab die "Klinge" etwas schärfer gemacht da ich beim ersten nur mit Gewalt durch die Haut kam.
Einfach genügend Punch-Power aufwenden - dann ballert das auch so durch.

Also nicht nur drücken, sondern richtig derb und schlagartig mit ordentlich Kraft reintackern. Dann punktguillotiniert das anständig und schlägt sofort durch.

Kann bei kleineren Aalen dann schon mal unten wieder rauskommen und in den Boden gehen.

Also nicht popeln, sondern piercen - sanfte Gangart ist da fehl am Platz.
 

Floma

Well-Known Member
Kannst du das mal verlinken, in meiner niedersächsischen Rechtsgrundlage zur Betäubung und Schlachtung oder Tötung von Fischen und Krebstieren kann ich dazu nichts finden.

Ich bin davon ausgegangen (und geh ich immer noch), dass dieses Gesetz DE-weit gilt und auch nicht durch länderspezifische Gesetze "überschrieben" werden kann. Steht dort unter (10) der 2. Punkt.
 

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"

Ich bin davon ausgegangen (und geh ich immer noch), dass dieses Gesetz DE-weit gilt und auch nicht durch länderspezifische Gesetze "überschrieben" werden kann. Steht dort unter (10) der 2. Punkt.
Da steht aber in meinen Augen nicht, dass der Aal so getötet werden muss, sondern, dass er ohne Betäubung getötet werden darf.
Abweichend von Satz 1 dürfen
1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

Lässt auf jeden Fall etwas Platz für unterschiedliche Interpretation.
 

Floma

Well-Known Member
Da steht aber in meinen Augen nicht, dass der Aal so getötet werden muss, sondern, dass er ohne Betäubung getötet werden darf.


Lässt auf jeden Fall etwas Platz für unterschiedliche Interpretation.
Das heißt Satz1 oder ...

Wenn du bei Platten oder Aalen nicht nach Satz1 vorgehst (oder das nicht möglich ist) ist das alternative Vorgehen nicht beliebig. Dann musst du machen, was in dem Abschnitt steht.
 

dosenelch

00 Schneider
Hat mich auch interessiert, deswegen mal nachgeschaut.

In §12 Absatz 10 der TierSchlV steht dazu was, aber ich interpretiere das als dürfen und nicht müssen. Und das Dürfen bezieht sich m.M. nach auf den Verzicht der Betäubung.

10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen
1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

Das heißt theoretisch, dass ich den 31. Aal vor dem Töten betäuben muss?
 

Minimax2

Well-Known Member
wer das Angelzeug ans Wasser schleppt kann auch alle Rest wieder mit heim nehmen.
 
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