AW: Angeln in Bremen und näherer Umbebung
Ich will es ja nur verstehen und bin auch alt genug, selbst Verantwortung für mein Handeln zu übernehmen.
In der Bremischen Fischereiverordnung steht:
§ 9 Stockangelrecht bremischer Bürger
(1) Bewohner der Freien Hansestadt Bremen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine
Fischereiprüfung nach § 35 Abs. 1 abgelegt haben, sind berechtigt, für den eigenen Bedarf in der
Weser, der Kleinen Weser, in der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke und dem
tideabhängigen Teil der Geeste mit höchstens 2 Stockangeln zu fischen. Dies gilt nicht für Gebiete, die
Naturschutzgebiete im Sinne des Bremischen Naturschutzgesetzes sind.
(2) Die Stockangelei ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des
Bremischen Naturschutzgesetzes und dieses Gesetzes auszuüben. Dazu hat sich der
Stockangelausübende entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
(3) Die Berechtigung ist gegenüber der Fischereiaufsicht mit einem Fischereischein nach § 34 Abs. 3
nachzuweisen.
(4) Im Hafengebiet können die Hafenbehörden nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und der
Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung des Stockangelrechts und
die Fischerei zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Hafenbetriebes im Einzelfall einschränken oder
verbieten.
(5) Im Hafengebiet können die zuständigen Fischereibehörden die Ausübung des Stockangelrechts und
der Fischerei zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Gesundheit im erforderlichen Umfang
beschränken oder verbieten.
Wenn in der Hafenordnung steht, das es in den beschriebenen Gebieten keine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist, sollte doch alles grün sein, oder?
Wie gesagt, ich will es ja nur verstehen ...