AW: Erlaubt ?? Vereins internes Schonmaß im Bezirk Oberbayern
Ich nehm in solchen Fällen gerne Beispiele aus der Welt der Autofahrer, da meinen alle, sie könnten mitreden.
Die StVO regelt die Standardgeschwindigkeit innerorts (50 km/h). Den Kommunen steht es nun frei, diese Geschwindigkeitsbegrenzung zu verändern, nach unten, z. B. Tempo 30 Zonen oder aber bei bestimmten Bedingungen auch nach oben, z. B. 70 km/h auf Straßenabschnitten, die das hergeben.
Genau so ist es mit den Mindest-oder Schonmaßen, die Bezeichnungen variieren in den einzelnen Bundesländern. Nach oben sind die offen, nach unten kann nur eine im Gesetz vorgesehene Institution verändern. Da Vereine da nicht genannt sind, können die die Maße nicht nach unten verändern sondern nur nach oben.
Ach ja, auch das gehört zur Hege, die Entnahme. Nicht nur der Besatz ist Hege sondern die Schaffung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes und da kann es eben erforderlich sein, für bestimmte Fischarten ein höheres Schonmaß festzulegen, als es der Gesetzgeber generell vorgesehen hat, um ein bestimmtes Hegeziel zu erreichen.
Moin!
Also - komplex hier.
Zunächst zu Deinem Post Ulli:
Die 50 km/h innerorts sind die zulässige HÖCHSTgeschwindigkeit.
Die
muß man nicht ausschöpfen, sondern
kann das machen,
wenn die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen etc. das hergeben (spielende Kinder am Straßenrand können ein Grund sein, dass man die "bis 50 km/h-Regelung nicht ohne weiteres ausnutzen darf!).
Nach unten wird die Geschwindigkeit dahingehend allerdings auch reguliert, dass man ebenfalls ordnungswidrig handelt, wenn man schikanös langsam fährt und grundlos ein Verkehrshindernis dadurch darstellt und u.U. andere Fahrer dadurch nötigt.
Zu Toni´s Frage:
Der Gesetzgeber gibt den Fischereirechtsinhabern mit den (bundes-) landesweit jeweils geltenden Mindestmaßen und Schonzeiten einen Rahmen vor, der ihr Ermessen in diesen Fragen
nach unten hin begrenzt.
Nach oben hin können die Fischereirechtsinhaber die Schonzeiten verlängern und Mindestmaße ohne Genehmigungspflicht (aber mit Mitteilungspflicht!) erhöhen, wenn dies im Bewirtschaftstungsplan bzw. Hegeplan so bestimmt wird.
Die Fischereirechtsinhaber bekommen also einen Gestaltungsfreiraum, um den Besonderheiten ihres jeweiligen Gewässers Rechnung tragen zu können.
Soll z.B. eine Forellenart "gefördert" werden, dann kann das Mindestmaß raufgesetzt werden, da z.B. durch diese Maßnahme gesteuert werden kann, dass im Ergebnis mehr Fische die Laichreife erreichen, bevor sie entnommen werden.
Somit wird durch die Heraufsetzung des Mindestmaßes regulierend eingegriffen, was zu den ureigensten Rechten und Pflichten eines Fischereiausübungsberechtigten als Gewässerbewirtschafter gehört.
Das muß nicht zwingend im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein und die Befugnis ergibt sich teleologisch schon daraus, dass der Gesetzgeber
nur nach unten hin eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.
Man hätte auch in die andere Richtung etwas regeln können - hat es aber nicht, so dass an dieser Stelle von einem bewussten Ermessen ausgegangen werden kann, welches der Landesgesetzgeber den Vereinen, Verbänden usw. eingeräumt hat.
Fazit:
Ja, das Mindestmaß kann hochgesetzt werden, was allerhöchstens im Bewirtschaftungs- bzw. Hegeplan angegeben und evtl. sogar begründet werden müßte.
Da die Fischereibehörde diesen immer vorab bekommt, prüft und genehmigt, ist von der Rechtmäßigkeit auszugehen, weil anderenfalls die Regelung so nicht durch die staatliche Überprüfung gekommen wäre.(es wird von Amts wegen überprüft, ob Verstöße vorliegen --> ist der Plan durch, wurde er so auch genehmigt!).
Ich hoffe, damit kannst Du etwas anfangen Toni!
Nice sunday!
Ernie