Man den Teich gar nicht ablassen kann.
Die Krebse schon so lange drin sind das wenn eine Gefahr ausgingen, es schon passieren hätte müssen.
Er ja nicht verursacher ist.
Signalkrebse erst 2016 auf die Liste invasive Arten gesetzt wurden.
Es sich um einen Natürlichen Vorgang handelt den sowieso niemand beeinflussen kann.
Das alles ist in meinen Augen unerheblich. Es greift die Eigentümerhaftung ohne Verschulden. Ggf. auch nach Umweltschadensgesetz (USchadG). (Zugrunde liegt die EU-Richtlinie 2004/35/EG.) *(Ist natürlich alles nur meine persönliche Meinung, keine Rechtsberatung...)
Nehmen wir ein anderes Beispiel aus der Forstwirtschaft: Ein Waldstück wird vom Borkenkäfer befallen. Auch hier handelt es sich um einen natürlichen Vorgang, den der Eigentümer nicht beeinflussen konnte. Der Eigentümer ist nun dazu verpflichtet, die schadhaften/toten Fichten zeitnah und fachmännisch zu entsorgen, um ein Übergreifen des Borkenkäfers auf umliegende Waldstücke zu verhindern. Die Kosten für die Entfernung der befallenen Bäume trägt der Eigentümer. Wenn er die Schadbäume nicht entfernt und so die Ausbreitung des Borkenkäfers auf Nachbargrundstücke begünstigt, ist er auch hier für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dabei ist es unerheblich, ob der Eigentümer davon weiß oder nicht (weil er z.B. gerade für mehrere Wochen/Monate im Krankenhaus liegt).
Ich kann verstehen, dass man das nicht fair oder gerecht findet. Schließlich ist der Eigentümer ja nicht der Verursacher. Wäre ein Verursacher (also z.B. jemand, der die Signalkrebse nachweißlich besetzt hat) zu ermitteln, so würde dieser in Regress genommen werden. (Möglicherweise verjährt das 12 Monate nach dem Kauf des Teiches...) Aber wie andere schon geschrieben haben: "Eigentum verpflichtet"
Ob der Teich abgelassen werden kann oder nicht, ist ebenfalls unerheblich. Wenn er nicht abgelassen werden kann, müsste er eben abgepumpt werden. (Wobei ich den Besatz von natürlichen Fressfeinden wie Aalen dem Abpumpen vorziehen würde...)