noch kein Angelschein

mikamailer

New Member
Servus!
Besitze noch keinen Angelschein
kein Fischerprüfung
kein Fischereischein
kein Fischereierlaubnisschein
Bin noch beim lernen

Nun habe ich eine Frage gefunden:
Wieviele Personen (besitzer eines Fischereischeins) dürfen maximal in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang mit der Handangel ohne Erlaubnisschein ausüben?
a- eine
b-zwei
c-drei

Antwort c-drei ist richtig.

Bedeutet das dann wenn ich mit freunden mitgehe die den angelschein besitzen, darf ich auch angeln?
 
Zuletzt bearbeitet:

mikamailer

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und dies hab ich auch noch gefunden: ->>(2)1.

Art. 64 (1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder

2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.
 

wegerte

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antwort

Nun habe ich eine Frage gefunden:
Wieviele Personen (besitzer eines Fischereischeins) dürfen maximal in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang mit der Handangel ohne Erlaubnisschein ausüben?
a- eine
b-zwei
c-drei

ich sage keiner dürf das angeln ausüben ohne fischereischein nur als helfer. der fischereischein ist ja dazu da das du dich richtig verhälst am wasser und mit den fischen und der natur richtig umgehst das ist der sinn dabei es gibt für kinder ein jugendfischereischein den kann man sich ausstellen lassen bei der fischereibehörde bei uns in brandenburg für 7 euro das ganze jahr ohne prüfung aber der vater der ein fischereischein hat müß natürlich seinen fischereischein vorlegen damit der jugendfischereischein ausgestellt werden kann das passbild nicht dabei vergessen
 

Geraetefetischist

Der Pappenheimerkenner
Bei Frage 1 geht es um den Fischereiberechtigten/pächter. Das ist der, der die gesamte Fischereiberechtigung besitzt. Im Normalfall also ein Verein oder eine Fischereigenossenschaft. Also nicht um einen Erlaubnisscheininhaber. Passt also wahrscheinlich nur bei privat gepachteten kleinen Forellenbächen.

Frage 2 zielt auf gewerbliche Fischerei ab. Ist also für Fischzüchter oder Elektroabfischen interessant. Für Angler ist in dem Zusammenhang höchstens interessant, das der Keschersklave keinen Schein braucht..

Just Monsters
Holger
 
Hier bei uns in Schleswig-Holstein darf ein Erlaubnisscheininhaber, der volljährig ist, ein Kind, das mit unter 12 zu jung ist, um selbst einen Schein zu machen, mit zum Angeln nehmen.

Habe dass mal beim Heringsangeln erlebt, dass ein Vater mit Erlaubnisschein und seinen beiden Söhnen geangelt hat. Dann Polizeikontrolle: Vater war dran, weil er ein Kind zuviel mit hatte, echt übel.
 

CyTrobIc

Member
aber kinder unter 12 dürfen doch auch so angeln, ohne schein, jedenfalsl in HH als ich meinen schein machte wars noch so ;)
 
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