AW: Räucherofen aus verzinkten Stahlblech
Franky ich will dir nicht vollständig Widersprechen aber in der Lebensmittelzubereitung ist Zinkblech klar verboten.
Und warum für sich selbst und die Familie das Risiko eingehen?
Der entsprechende §
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschirrverordnung, Fassung vom 25.11.2015
§ 0
Langtitel
Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau vom 15. November 1960 über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).
StF:
BGBl. Nr. 258/1960
Änderung
BGBl. Nr. 86/1975 (BG) (NR: GP XIII
RV 4 AB 202 und 1433
S. 135. BR:
1291 AB 1307 S. 338.)
BGBl. Nr. 893/1993 [CELEX-Nr.:
384L0500]
BGBl. Nr. 775/1994 [CELEX-Nr.:
378L0142,
380L0766,
381L0432,
382L0711,
385L0572,
390L0128]
BGBl. Nr. 823/1994 [CELEX-Nr.:
382L0806,
388L0378,
391L0659,
393L0068]
BGBl. II Nr. 476/2003
BGBl. I Nr. 13/2006 (BG) (NR: GP XXII
RV 797 AB 823 S. 99. BR:
7230 AB 7232 S. 720.)
[CELEX-Nr.:
31976L0768,
31989L0107,
31989L0398,
31989L0662,
31996L0023,
31997L0078,
31998L0083,
32000L0013,
32002L0046,
32004L0041]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:
§ 1
Text
§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
a)
alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
b)
(Anm.: Aufgehoben durch
BGBl. Nr. 823/1994.)
§ 2
Text
§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
1.
Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Legierungen,
2.
Cadmium und dessen Legierungen sowie mit Cadmium überzogenen Metallen,
3.
arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,
4.
Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium oder mehr als 1,5 v. H. Mangan enthalten,
herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Von dem im Abs. 1 Z 1 aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen.
(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.
(5) Es ist verboten, Behältnisse der im Abs. 4 bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel zu verwenden.
Ich weiß viel zu lesen.
Gruß Wilhelm