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Guest
Vor einiger Zeit wurde ich wegen folgenden Beitrags recht heftig angegriffen:
Einige Leute waren hier der Meinung, dass der Einzug des Erlaubnisscheines nicht rechtmäßig war, da eine Hälterung auch über so eine lange Zeit gesetzeskonform ist, wenn der Angler so lange durchgehend angelt.
Ich habe darauf hin folgende Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geschickt:
Hier nun die Antwort:
Ich habe voriges Jahr persönlich einen Angler beim Verein gemeldet, der einen Zander nachweislich über 24 Stunden gehältert hatte.
Ergebnis: Sofortiger Einzug des Erlaubnisscheins und Ausschluss auf der nächsten Vorstandssitzung. Auf eine Anzeige wurde nach längerer Diskussion aus sozialen Gründen verzichtet.
Einige Leute waren hier der Meinung, dass der Einzug des Erlaubnisscheines nicht rechtmäßig war, da eine Hälterung auch über so eine lange Zeit gesetzeskonform ist, wenn der Angler so lange durchgehend angelt.
Ich habe darauf hin folgende Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem angelischen Umfeld gibt es eine gewisse Verunsicherung zu den durch das Bayerische Fischereigesetz und seine Ausführungsverordnung gesetzten Rahmenbedingungen bzgl. der Hälterung von Fischen beim Angeln.
Die Ausführungsverordnung besagt, dass eine Hälterung auf "die geringstmögliche Dauer zu beschränken" ist.
Kann die Hälterung eines Zanders über 24 Stunden während einer durchgehenden Angelsitzung noch in Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen Bestimmung sein?
Meiner Meinung nach ist bei einer derart langen Hälterzeit der angemessene Zeitraum überschritten, gerade auch im Hinblick auf den Tierschutz.
Für eine Klarstellung wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich insbesondere Junganglern natürlich nur vermitteln möchte, was auch rechtlich fundiert ist.
Hier nun die Antwort:
Ihre Mail wurde an uns als zuständiges Fachreferat weitergeleitet.
Wir beziehen uns bei den folgenden Äußerungen ausschließlich auf die Situation einer Hälterung im Setzkescher während des Fischens mit der Handangel. Eine Hälterung z.B. in Kunststoff- oder Betonbecken ist hier nicht angesprochen.
Wie Sie richtig schreiben, lässt § 20 AVBayFiG die Hälterung geangelter Fische in geräumigen und knotenfreien Setzkeschern zu. Die Hälterungsdauer ist auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
Die ältere Rechtssprechung lehnt jede Art von Setzkescherverwendung aus Tierschutzgründen ab. Demgegenüber lassen jüngere Gerichtsurteile eine solche Hälterung zu, wenn die Belastungen des Fisches gering und tierschutzrechtlich vertretbar sind. Es müssen also nachvollziehbare Gründe für eine Hälterung gegeben sein. Die Bedingung des § 20, eine geringstmögliche Dauer zu ermöglichen, ist auch unter diesem Aspekt zu sehen. Das heißt, dass z.B. das ungestörte, lang andauernde Angelvergnügen allein kein ausreichender Grund für eine 24 Stunden lange Hälterung ist.
Ausschlaggebend ist hier auch, ob die drei zentralen Kriterien des Tierschutzrechts, also Schmerzen, Leiden oder Schäden, berührt werden.
Selbst, wenn Schmerzen und Schäden auszuschließen sind, bleibt immer noch die Frage des Leidens. Es bleibt zur Beurteilung nur, menschliches Empfinden auf den Fisch zu übertragen; und das ist sehr fragwürdig. Also muß die Handhabung des Fisches so geschehen, dass kein Zweifel aufkommt und möglichst naturnahe Bedingungen herrschen.
Und gerade dazu können keine genauen Daten gegeben werden. Die Frage, ob Hälterbedingungen dem Fisch entsprechen, hängt von vielen Variablen ab: Dem Kescher und seiner Größe, Bauweise und Aufhängung, seinem Standort und der Tiefe seiner Anbringung (bevorzugte Dunkelheit), dem Gewässer mit seiner Strömung (möglichst keine), den Fischen in ihrer Art, Größe und Menge, etc.
Doch zu Ihrem konkreten Fall eines Zanders und seiner 24stündigen Hälterung.
Die geringstmögliche Dauer ist hier deutlich überschritten. Es ist dem Angler zuzumuten und möglich, dass er den Zander nach wesentlich kürzerer Dauer tötet und versorgt. Wer auf ein mindestens 24stündiges Angelvergnügen aus ist, muß in der Lage sein, entsprechende Schlacht- und Kühleinrichtungen dabei zu haben.
Des Weiteren ist eine so lange Hälterung für den bewegungsaktiven und lichtscheuen Zander eine keineswegs naturnahe Lebensbedingung.
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