AW: vorstandbeschluss
hilft denen aber nicht zum aktuellen Problem um es zu beseitigen.
@Hünxer,
Solltet ihr eine Satzung bei euch haben, dann wäre hilfreich zu Wissen
Was darf der Vorstand (Siehe auch unter Aufgaben des Vorstandes).
Was darf die MV ?
Grundsätzlich aber sollte jeder Vorstand eine MV, eine aoMV gibt es lt. BGB nicht, einberufen sobald es an wichtige Entscheidungen geht die für den Verein eine tragende Säule bilden, und das ist in einem Angelverein, das Vereinsgewässer.
§ 36 BGB
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Hier kann der Vorstand in keinster Weise selbst Entscheiden weil es gleichwohl zum Vereinszweck gehört.
Stimmt, kopiert auch einmal den Absatz, immer ohne Klarnamen, wie bei euch der Vereinszweck formuliert wird.
Hege und Pflege oder Ausschlachten und abtreiben?
Ich sehe hier schon Punkte wo ihr einen Antrag nach § 37 Abs. 1 BGB
Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Wie groß ist euer Verein an Mitgliedern?
Solltet ihr keine Mitgliederliste bekommen, dann weist einmal hierauf hin:
Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707‚ 21 CE 98.2707; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn. 336, rn.w.N.).
Ihr solltet eine Kopie auch dem Registergericht zukommen lassen. Die kümmern sich zwar nicht viel darum fragen aber nach.... ? Stellt dem Vorstand direkt eine Frist, binnen "siehe Saztungsvorgabe" 2; 4; oder 6 Wochen und wenn die nicht darauf eingehen, dann teilt es dem Registergericht mit. Ein Registergericht befindet sich in jedem Amtsgericht das für euch zuständig ist.
Solltet ihr untereinander vernetzt sein, dann macht euch auch untereinander Schlau über das Vorhaben des Vorstandes.
Ein Vorstand ist immer nur der verlängerte Arm einer Mitgliederversammlung, aber als einzelne Person kann man ganrichts erreichen.
Ihr müßt handeln, nicht nur meckern....!