Hier ein paar Infos zum Zelten:
Bestimmungen zum Zelten, Grillen, Feuer – auch in der offenen Landschaft - etc. werden allgemein über das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) geregelt.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WaldLG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true
In Kurzform:
§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
Ausnahmen gibt es in § 28:
§ 28Weiter gehende Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. 2Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.
Ohne Genehmigung des Grundbesitzers ist Zelten in der freien Landschaft also untersagt.
Liest man die Interpretation des NWaldLG, ist quasi auch ein Anglerschirm mit Überwurf klares Zelten:
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung – Kommentar:
§27 2.1 Zelten:
Zelt ist im Allgemeinen ein Mantel aus wasserdichtem Zelttuch (Zeltleinwand), das mittels Leinen und Pflöcken (Heringe) am Boden befestigt wird. Aber auch andere Bauformen von Zelten sind denkbar und von dieser Vorschrift erfasst, etwa ein Indianer-Tipi oder ein Zelt aus Zweigen und Ästen. Bereits das Aufrichten eines Zeltes ist zelten.
Ein Angelschirm, Zelt ohne Boden etc. wird quasi vom Angelverein geduldet, strikt genommen ist es aber verboten. Bisher sind mir allerdings keine Probleme bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
i.A Dr. Matthias Emmrich (Dipl. Biologe)
-Fischereibiologe-
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