@antonio
Ich bin mir sicher das du dies hier kennst!
TierSchG § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Also Sachkundenachweis,in Form einer Fischreiprüfung und die gibt es erst
ab 14 Jahren
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
Also muss zumindest die Aufsichtsperson sachkundig sein und dies natürlich auch nachweisen können, z.B. mit einer abgelegten (Angel)Prüfung!
Richtig ist es, dass nirgendwo im Tierschutzgesetz ein Mindestalter steht, dieses ergibt sich allerdings schon aus der Möglichkeit einen Sachkundenachweis zu machen und diesen kann man eben erst ab 14 Jahren machen.
Ganz schön kleinlich, aber so sind Gesetze nun mal!
Jürgen
Die Formulierung mag sich für dich "weichgestrickt" anhören, diese Fähigkeiten sind aber auch nachzuweisen, wir sind hier schließlich in Deutschland!wie du richtig sagtest gibt es kein vorgeschriebenes alter sondern eben die formulierung "wer die notwendigen kenntnisse und fähigkeiten hat"
Die Formulierung mag sich für dich "weichgestrickt" anhören, diese Fähigkeiten sind aber auch nachzuweisen, wir sind hier schließlich in Deutschland!
Die Aussage:"Ich kann das", wird im Zweifelsfall vor Gericht etwa, nicht
ausreichen!
Jürgen
Antonio - hier ist die besagte Verordnung, ich weiß nicht ob Du die kennst ...
Alles andere wird über die jeweiligen Fischereigesetze geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschlv/gesamt.pdf
wenn es so wäre mit dem nachweis, dürfte kein kaninchen-,taubenzüchter etc. schlachten oder wo sind deren nachweise?
Da haste auch recht!
die jagd ist auch ausgenommen.
antonio
Brauchen sie nicht - wenn sie gegen die Verordnung verstoßen und angezeigt werden sind sie fällig. Hier in Bremen gibt es ein Stockangelrecht. Jeder über 18 Jahren ( denn ist er voll Strafmündig ) kann einen Angelschein ohne Prüfung bekommen - muss sich aber auch an diese Verordnung halten, macht er das nicht - siehe oben.
@antonio
Ich bin mir sicher das du dies hier kennst!
TierSchG § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Also Sachkundenachweis,in Form einer Fischreiprüfung und die gibt es erst
ab 14 Jahren
Richtig ist es, dass nirgendwo im Tierschutzgesetz ein Mindestalter steht, dieses ergibt sich allerdings schon aus der Möglichkeit einen Sachkundenachweis zu machen und diesen kann man eben erst ab 14 Jahren machen.
Ganz schön kleinlich, aber so sind Gesetze nun mal!
Jürgen
du verstehst nicht, die jagd ist explizit ausgenommen von dieser verordnung, also bei der jagd gilt sie nicht.Mit bestandener Jagtprüfung hast du den sachkundenachweis erbracht.