Hallo GerdK,
Was die Gesetze angeht kann ich Dir leider nur die Situation in Bayern schildern. (nur zur Info, weil, nützt Dir ja in Brandenburg nix)
Zu Grunde gelegt sind auszugsweise das Fischereigesetz FiG und die AVFiG, Anwendungs-Verordnung Fischereigesetz:
AVFiG:
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) 1Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
. . . . . . . . . .
(9) 1Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 (zur Info: Schonmaß,-zeittabelle) genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden.
FiG:
Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.
Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Über Sinn oder Unsinn wurde in anderen Threads bereits ausführlichst debattiert.
Was die sinnvolle Verwertung eines 30-pfünders angeht kann ich nur sagen. Warum nicht?. Was spricht dagegen?
Allenfalls das Gewicht oder die momentan zu kleine Gefrierbox,-truhe.
Falls der Fisch nicht gerade aus einer Schlammpfütze kommt eignet er sich hervorragend z.B. für eine Ungarische Fischsuppe.
Nachtrag: Hab mal einen Link zur Fischereiordnung Brandenburg eingefügt:
http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K79/793-01.htm
Gruß
Mucki