Moin,
C+R hat mit Bestandsschutz nicht das Geringste zu tun !
Es schadet den Fischbeständen durch bspw. Verangeln ; von der Sicht auf den Aspekt der Tierquälerei ergibt sich in Deutschland das glasklare Verbot,
vorsätzlich maßigen Zielfisch ausserhalb der Schonzeit zurückzusetzen.
Wer dieses praktiziert, handelt in Deutschland rechtswidrig.
So ist hier nunmal das Gesetz - wem es nicht passt, dem steht bspw. Holland offen...
Das C+D bleibt weiterhin erlaubt.
Sollte das Fanglimit auf Woba bspw. erreicht sein, wird ein Fangverbot die folge sein, niemals akzeptiertes C+R , da rechtswidrig.
Für Besser-Wisser und Besser-Angler , die sich nicht daran halten, bsp. die Rheinischen "Lachsangler", wird es weitreichende Sperrungen und Sanktionen geben, die
ALLE Angler betreffen werden.
Der Besserangler wird dem Angler also (erneut) schaden.
R.S.
Ich hatte mich bereits in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, den Begriff catch & release in Deutschland nicht mehr zu verwenden, da darunter leider und fälschlicherweise gleichermaßen das selektive Angeln, als auch die sogen. Trophäenangelei ohne jede Entnahmeabsicht verstanden wird. Hinsichtlich letzterer besteht in Deutschland aufgrund der Unklarheit des Tierschutzgesetzes und der in der Folge davon gestandenen Rechtsprechung, die
in dieser FallgruppeUrteile ohne ausreichende rechtsfachliche Durchdringung gefällt hat. Daher besteht der von mir dargestellte Klarstellungsbedarf dahingehend, ob die Verordnung als übergeordnetes Recht (eine EU-Verordnung steht über einem einfachen Bundesgesetz wie dem TSchG) bezüglich von Wolfsbarschen eine Ausnahmeerlaubnis begründet, oder ob trotz der Verordnung aufgrund des Tierschutzgesetzes, wenn man es denn auch auf das selektive Angeln erstreckt, widersinnigerweise ein totales Angelverbot auf Wolfsbarsch entstanden ist. Dabei ist so richtig wie ärgerlich, dass durch die Begriffsunschärfen bei c & r - jetzt möglicherweise auch auf EU-Ebene - neue Unsicherheiten entstanden sind.
Die Behauptung c&r EU ist ungleich c&r D mag ja richtig sein, aber woher weiß hier jemand, was c&r in der Rechtssprache der EU bedeutet. Also gar kein Widerspruch in den Aussagen, sondern eine zusätzliche Rechtsunsicherheit.
Was die Aussage betrifft, dass c & r (und ich meine damit hier selektives Angeln) keine anerkannte Bestandsschutzmethode ist, finde ich nachgerade entsetzlich. Zum Glück sieht das die gesamte Fischereiwissenschaft weltweit anders. Natürlich gibt es Fischschäden, aber deutlich weniger als bei einer Entnahmepflicht aller gehakten maßigen Fische. Wer so argumentiert, der redet Angelverboten das Wort und weiß es vielleicht nicht einmal.
da gabs schon einiges, was die hätte inspirieren können.
war nebbbich.
der verband ist so etwas von irrelevant in der 'wirklichen welt', nur noch real spürbar im portmonee.
seh in der EU-entscheidung aber keinerlei hoffnung für anglerisches dasein: C&R, wenn man mal von den selbstverliebten carp-freaks-ritualen absieht, DER einzig verständige umgang mit gehaktem fsch.
kann ichs nicht nutzen, dann releasen.
das kriegt aber unser kopfverbände-tragender verband nicht hin.
Soweit du für selektives Angeln plädierst, stimme ich Dir zu. Was den DAFV betrifft, ist es hier das alte Lied: Ich versuche deutlich zu machen, dass der DAFV handeln müsste und bekomme als Antwort die pessimistische Einschätzung, dass er nicht wird. Das mag ja Wirklichkeit werden, dass er nichts tut (dazu gebe ich gar keine Einschätzung ab, weil ich den Pessimismus nicht verstärken will); ich will nur zum Ausdruck bringen, dass der DAFV MÜSSTE, SOLLTE und daran gemessen werden sollte.
Und vernünftige Verbände würden diese Chance der Formulierung in der EU--Verordnung nutzen, nicht nur Verwertung als sinnvollen Grund zum Angeln zu nennen, sondern hier daran arbeiten, weitere einzuführen und/oder das TSG als nachrangig gegenüber Natur/Biotop/Artenschutz zu setzen..
Siehe auch sowohl zum Thema Naturschutz wie Tierschutz, wie sowas ein vernünftiger Verband angehen könnte:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=293762
Vernünftige, anglerfreundliche Verbände, wie gesagt, nicht DAFV oder LSFV-SH oder sonstige honigmangelernährte Anglerfeinde.............
Yepp!
Das TSchG vor allem nachrangig gegenüber der am besten gesetzlich anzuerkennenden guten fachlichen Praxis. Was ich seit langem begründet fordere. U.a. weil es auch für Jäger und Landwirte wie selbstverständlich gilt und völlig brägenklöterig ist, warum ausgerechnet für Angler nicht.
Die gute fachliche Praxis würde sogar den Verbänden (statt den Amtsrichtern) die Möglichkeit eröffnen, reines Trophäenangeln ohne jedwede Verwertungsabsicht als - sagen wir mal - unerwünscht auszugrenzen. Aber da kommt ja leider immer noch nichts vom DAFV.
Und das - das ist jetzt der Aberwitz an der Verbandsperformance - obwohl sich der DAFV die gute fachliche Praxis in die eigenen Leitsätze geschrieben hat! Da kann man nur noch heulen oder lachen oder beides.
(Ich vermute, dass diejenigen, die das in die DAFV-Leitsätze hineinredigiert haben, damit nichts anderes meinten als die "Einhaltung geltender Gesetze und Verordnungen". Das allerdings wäre ein echtes Armutszeugnis.)
Lies dir die Verordnung nochmal durch (Befischen des Wolfsbarsches erlaubt, aber C&R-Pflicht) , dann die in Artikel 13 erläuterte EU-Position zum Tierschutz (Wohlergehen der Tiere) und dann versuche eine Schlussfolgerung zu ziehen, wie beides zusammenpasst. Wenn dir das nicht gelingt, tut es mir leid.
Um dem vorangehenden Streit mal den Dampf zu nehmen: Art. 13 AEUV ist auf die Angelei gar nicht anwendbar. Fischerei meint dort ausschließlich kommerzielle, also Berufsfischerei.