AW: Landesverbände MeckPomm und Brandenburg: Nur ein toter Fisch ist ein sinnvoller F
Meiner Meinung nach haben Sie recht, reines C&R ist Tierquälerei.
Ein ganz großer Vorteil der Demokratie ist es, dass jeder seine Meinung frei äußern darf, egal ob sie vernünftig begründet wird oder ob sie im Einklang mit dem Gesetz steht. Selbst wenn jemand Thesen vertritt, die klar gegen unseren Staat gerichtet sind, darf er dies. (Siehe NPD-Urteil des BVG)
Befasst man sich mit dem Thema auf Basis des geltenden Rechts, wird man zum Ergebnis kommen, dass das Zurücksetzen eines konkreten Fisches
jedenfalls dann nicht strafbar ist, wenn man grundsätzlich bereit war, bestimmte gefangene Fische tatsächlich zu verwerten und mitzunehmen. Dies dürfte Konsens sein.
Kritisch sind also nur die Fälle, bei denen der Angler von Anfang an mit der Einstellung angelt, keinen einzigen Fisch verwerten zu wollen.
Nehmen wir doch mal deine Meinung unter die Lupe:
Was wird bestraft?
Fall 1: Angler würde Schlei 25-50 cm mitnehmen. Er fängt aber nur Karpfen, die er alle zurücksetzt.
Ergebnis: straffrei
Fall 2: Angler will keinen Fisch verwerten. Er fängt nur Karpfen und setzt sie zurück.
Ergebnis: muss bestraft werden
Worin unterscheiden sich denn beide Angler? - Objektiv tuen sie das selbe. Sie fangen Karpfen und setzen sie zurück. Sie unterscheiden sich ausschließlich in einer bestimmten Gesinnung. Würden wird also rechtlich so verfahren, dann würden die Gesinnung des Täters und nicht seine Handlungen bestrafen.
Nun kennt das Strafrecht durchaus Straftaten, bei denen die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters im Vordergrund steht. Dies ist die Strafbarkeit des Versuchs einer Tat. Denn hier kommt es gerade nicht zu einem objektiven Taterfolg. Bestraft werden soll die rechtsfeindliche "Gesinnung" des Täters. Damit man bei der Strafbarkeit des Versuchs aber gerade nicht in das Gesinnungsstrafrecht verfällt, benötigt man für die Strafbarkeit des Versuchs ein so genanntes "unmittelbares Ansetzen" zur Tat. Die Gesinnung muss sich in einer objektiven Handlung gezeigt haben. Das ist die so genannte "Jetzt geht es los Schwelle", die überschritten werden muss. Es reicht z.B. für einen Totschlagsversuch nicht aus, dass ich Herrn x töten will, also eine entsprechende Gesinnung habe. Diese Gesinnung muss sich objektiv in einem unmittelbaren Ansetzen zeigen. Z. B. in einem Anschleichen von hinten mit einem Messer ind der Hand, um Herrn x zu meucheln. Würde der Gedanke daran jemanden töten zu wollen reichen, müssten ganz viele Eheleute ins Gefängnis wandern.
Worin aber liegt den jetzt das unmittelbare Ansetzen im Falle des "quälerischen" Angelns. In welcher objektiven Handlung zeigt sich - vergleichbar zur Versuchsstrafbarkeit - dass ich von vorne herein jeden Fisch zurücksetzen will. Selbst wenn ich mit dieser Grundeinstellung ans Wasser gehe, könnte es doch sein, dass ich dann zufällig einen Fisch fange, von dem ich sage: "Boh, der sieht jetzt aber mal lecker aus. Dich nehme ich mit!" Wann und in welcher Weise sollte sich denn die Gesinnung objektiv zeigen. Wie eingangs gesehen, vermeidet man eine Bestrafung der Gesinnung beim Versuch durch das Merkmal des unmittelbaren Ansetzens. Bei den beiden oben genannten Fallbeispielen gibt es aber keine objektive Handlung, an der man die unterschiedliche Gesinnungen des Anglers in Fall 1, von der Gesinnung des Anglers in Fall 2 unterscheiden kann.
Im Ergebnis führt die von dir vertretene Strafbarkeit zu einer Strafbarkeit von Gesinnung. Die Bestrafung einer Gesinnung verstößt aber nach allgemeiner Auffassung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetze.
Ich muss mich mal wieder für meine langen Ausführungen entschuldigen. Manche Argumente unserer Gegner lassen sich allerdings nicht immer in zwei Zeilen widerlegen. Ich hoffe mein Argument ist verständlich geworden.
PS: Unabhängig von dem oben geschriebenen sollte man natürlich im Ernstfalle nicht so blöd sein und der Polizei oder StA auf die Nase binden, dass man alle gefangenen Fische zurücksetzen wollte. Der Grund für das zurücksetzen sollte immer sein, dass man den gefangenen Fisch nicht verwerten konnte.