„Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Geraetefetischist

Der Pappenheimerkenner
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

der verdachtsmoment ist in diesem fall ja durch den zeitungsartikel gegeben.

So eine Pauschalverdächtigung wird nicht möglich sein.

Bloss weil irgendwer irgendwo schreibt "fast jeder hat ne Waffe im Kofferraum" oder "jeder mit langen Haaren züchtet Hasch auf dem Dachboden" kann auch die Obrigkeit nicht hergehen und sich jeden Kofferraum öffnen lassen und jeden Dachboden von Langhaarigen begehen. Dafür bedarf es schon eines etwas stichhaltigeren Verdachts.

einen begründbaren und ausreichenden Verdacht (wenn er den haben will), um eine Kontrolle vorzunehmen, da meist zumindest einer der Angler sich durch seine Technik als "Anfänger" outet!
Aber doch auch nur in Bezug auf diesen speziellen Angler und nicht für die ganze Anlage.

jeder Fischereiausübungsberechtigte hat eine Kontrolle zu dulden
Natürlich. Aber hat der Privatgrundstückseigner es auch zu dulden, dass da ein Fischereiaufseher das Grundstück betritt?
Da wäre mir eine entsprechende Regelung unbekannt.
Ablauf imo also: Genehmigung des Grundstückseigners einholen oder Polizei rufen oder warten, bis der Delinquent das Grundstück verlässt.

Wir haben hier einige Firmengrundstücke, von denen man aus Angeln darf, falls man die Genehmigung der Firma hat den Boden zu betreten (Belegschaftsmitglieder u.a.). Ein Fischereiaufseher, der Kontrollieren wollte, würde aber vom Sicherheitsdienst festgesetzt. Der wäre erstmal einige Stunden weggesperrt, und es ist sehr Fraglich, ob der das Grundstück danach betreten darf. Vermutlich immer noch nicht, Teilweise darf ja noch nichtmal die Polizei da was betreten (Hochsicherheitstrakte)

aber die Behörde kann nur im Bezug auf reale Personen Ausnahmen zulassen. Heißt, sie kann Dich davon befreien, nicht aber eine Generalbefreiung für die Gäste einer Anlage.
Da such ich noch nach der passenden Verordnung o.ä.
Ich bitte mal um ne Quelle.
Bei Veranstaltungen gehts schliesslich auch Personenunabhängig.
Und nichtsdesdotrotz wäre auch eine unzulässig erlassene Ausnahmegenehmigung gültig.

Aus wirtschaftlichen Gründen wird dort aber oft auf eine strenge Kontrolle der Scheine verzichtet, so dass es quasi ein "geduldetes Schwarzangeln" ist! (was ich aber nicht wirklich schlimm finde, da viele dort praktisch "üben", um später dann auch die Prüfung abzulegen!).

Darüber sind sich auch die Behörden im Klaren, denn ganz doof sind die auch nicht!(vermutlich dulden sie diese Art des Angelns jedoch, da es quasi zumindest unter einer gewissen Aufsicht steht - und ganz ehrlich, wer sich in den guten Anlagen, die ich so kenne daneben benimmt, oder sich nicht waidgerecht verhält, der wird rausgeworfen, was ich richtig und gut finde!).
Kein Betreiber einer solchen Anlage wird sich ernsthaft gegen behördliche Kontrollen wehren können und wollen, da er schließlich dort ein Gewerbe ausübt und die Behörden ihm, wie jedem Gewerbetreibenden, entsprechend Druck machen können, wenn er bei Ausübung seines Gewerbes selbst gegen Gesetze verstößt, oder Gesetzesverstöße duldet, fördert oder sogar dazu anstiftet!
Also rechnet besser nicht damit, dass jemals ein Betreiber Euch "beschützt", wenn ein Kontrolleur eine solche Anlage betritt, da der Betreiber genau weiß, dass die Behörde ihm dann das Leben schwer, wenn nicht sogar unmöglich machen KANN!
Das nicht alles so ist, wie es sein sollte/müsste, sollte auch klar sein. Normal sind aber alle Beteiligte auf ein friedliches Miteinander angewiesen. Daher wird von Behörden nur in seltenen Ausnahmen kontrolliert werden, und die Betreiber wissen das dann auch iund verhalten sich entsprechend.

Just Monsters
Holger
 
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Ralle 24

User
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Da such ich noch nach der passenden Verordnung o.ä.
Ich bitte mal um ne Quelle.
Bei Veranstaltungen gehts schliesslich auch Personenunabhängig.
Und nichtsdesdotrotz wäre auch eine unzulässig erlassene Ausnahmegenehmigung gültig.


Just Monsters
Holger

OK.

§52 LfG NRW 3.

Um dieser Überwachungspflicht nachkommen zu können, räumt §52 Abs. V Satz 3 einem bestimmten Personenkreis die uneingeschränkte Befugnis ein, bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Zu diesem Personenkreis gehören:

a.) die Dienstangehörigen der Fischereibehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenrodung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in NRW.

b.) diejenigen Beauftragten der Fischereibehörden und der vergenannten Landesanstalt, die mit einem Berechtigungsausweis versehen sind.

Ein amtlich bestellter Fischereiaufseher gehört nicht zu o.a. Personenkreis. Er hat kein Recht, eingefriedete und bebaute Grundstückes zum Zweck einer Kontrolle zu betreten. Er darf aber, so das möglich ist, Kontrollen vom Wasser aus vornehmen und/oder ggfs. Hilfe durch o.a. Personenkreis oder die Polizei in Anspruch nehmen.

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Zitat:
aber die Behörde kann nur im Bezug auf reale Personen Ausnahmen zulassen. Heißt, sie kann Dich davon befreien, nicht aber eine Generalbefreiung für die Gäste einer Anlage.
Da such ich noch nach der passenden Verordnung o.ä.
Ich bitte mal um ne Quelle.
Bei Veranstaltungen gehts schliesslich auch Personenunabhängig.
Und nichtsdesdotrotz wäre auch eine unzulässig erlassene Ausnahmegenehmigung gültig.


Hier vermischst Du zwei Dinge. Ich beziehe mich auf eine grundsätzliche Befreiung von der Fischereischeinpflicht für Gäste einer Teichanlage.

Eine fischereiliche Sonderveranstaltung ist etwas anderes. Sie ist Zeit- und Personengebunden. Also eine Befreiung für einen befristeten Zeitraum und einen bestimmten Personenkreis. Dazu schrieb ich bereits, dass es sich meiner Kenntnis entzieht, ob sowas möglich ist.

Hier ist nicht die Frage nach der Quelle für das Verbot zu stellen, sondern die nach der Quelle für die Ausnahmeregelung. Die müsstest Du liefern, denn mir ist das nicht bekannt.


Auch hier weise ich gerne auf folgendes Werk hin.

Das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landesfischereigesetz -

Erläuternde Darstellunge unter Berücksichtigung der Landesfischereiordnung vom 6. Juli 1993

2. überarbeitet Auflage von Hans-Ludwig Molitor
Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.

Zu beziehen über den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe für ein paar Kröten ( weiß den genauen Preis nicht mehr )

Hier wird das gesamte LFG und die Durchführungsverordnung durchgekaut und zu jedem Paragraphen sind allgemeinverständliche Erläuterungen und Erklärungen geschrieben. Ein sehr hilfreiches Werk um als Laie durch den Paragraphendschungel zu kommen.
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

So eine Pauschalverdächtigung wird nicht möglich sein.

Bloss weil irgendwer irgendwo schreibt "fast jeder hat ne Waffe im Kofferraum" oder "jeder mit langen Haaren züchtet Hasch auf dem Dachboden" kann auch die Obrigkeit nicht hergehen und sich jeden Kofferraum öffnen lassen und jeden Dachboden von Langhaarigen begehen. Dafür bedarf es schon eines etwas stichhaltigeren Verdachts.


Aber doch auch nur in Bezug auf diesen speziellen Angler und nicht für die ganze Anlage.


Natürlich. Aber hat der Privatgrundstückseigner es auch zu dulden, dass da ein Fischereiaufseher das Grundstück betritt?
Da wäre mir eine entsprechende Regelung unbekannt.
Ablauf imo also: Genehmigung des Grundstückseigners einholen oder Polizei rufen oder warten, bis der Delinquent das Grundstück verlässt.

Wir haben hier einige Firmengrundstücke, von denen man aus Angeln darf, falls man die Genehmigung der Firma hat den Boden zu betreten (Belegschaftsmitglieder u.a.). Ein Fischereiaufseher, der Kontrollieren wollte, würde aber vom Sicherheitsdienst festgesetzt. Der wäre erstmal einige Stunden weggesperrt, und es ist sehr Fraglich, ob der das Grundstück danach betreten darf. Vermutlich immer noch nicht, Teilweise darf ja noch nichtmal die Polizei da was betreten (Hochsicherheitstrakte)


Da such ich noch nach der passenden Verordnung o.ä.
Ich bitte mal um ne Quelle.
Bei Veranstaltungen gehts schliesslich auch Personenunabhängig.
Und nichtsdesdotrotz wäre auch eine unzulässig erlassene Ausnahmegenehmigung gültig.



Das nicht alles so ist, wie es sein sollte/müsste, sollte auch klar sein. Normal sind aber alle Beteiligte auf ein friedliches Miteinander angewiesen. Daher wird von Behörden nur in seltenen Ausnahmen kontrolliert werden, und die Betreiber wissen das dann auch iund verhalten sich entsprechend.

Just Monsters
Holger


Wenn der Betreiber gewerblich tätig ist, dann hat er diese Kontrolle zu erdulden, so wie der Gastwirt in seinen Schankräumen auch eine gesundheitsbehördliche Kontrolle zu erdulden hat, auch wenn die Kneipe sein Privateigentum ist!
Angelanlagen sind gewerbliche Betriebe und auch öffentlich zugänglich (= wer bezahlt, darf angeln!...und damit sind sie KEINE PRIVATGEWÄSSER, da sie JEDEM gegen Entgeltzahlung zugänglich gemacht werden!!!) - das reicht allemal! (solltest Du zweifeln, dann schau´doch mal in die Gewerbeordnung!).

Sowohl gewerberechtlich als auch rein fischereirechtlich ist eine Betretung zu rechtfertigen - und wer sich als Betreiber ernsthaft dagegen wendet, der muß sich nicht wundern, wenn sein (Erwerbs-) Leben deutlich schwerer wird!

Bin aber trotzdem der Auffassung, dass kein Betreiber in der Realität es riskiert, einem Kontrolleur eine Betretung zu verweigern (aus den o.g. Gründen!).

Ernie
 
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Geraetefetischist

Der Pappenheimerkenner
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Gilt nicht für Privatgewässer , siehe §1 Abs 3 u. 4

Wenn der Betreiber gewerblich tätig ist, dann hat er diese Kontrolle zu erdulden, so wie der Gastwirt in seinen Schankräumen auch eine gesundheitsbehördliche Kontrolle zu erdulden hat, auch wenn die Kneipe sein Privateigentum ist!
Dort ist eine Gefährdung von Personen zu erwarten bei Nichteinhaltung der Vorschriften. Das wiegt selbstverständlich stärker als das Grundrecht des Inhabers.
Ne Angelanlage kann man da nicht so einfach gleichsetzen.

und wer sich als Betreiber ernsthaft dagegen wendet, der muß sich nicht wundern, wenn sein (Erwerbs-) Leben deutlich schwerer wird!
Was schwerer wiegt s.o. klärt ein Gericht.
Und die Behörden können auch nicht aufgrund einer verweigerten Betretung den Inhaber einfach Schikanieren.

Bin aber trotzdem der Auffassung, dass kein Betreiber in der Realität es riskiert, einem Kontrolleur eine Betretung zu verweigern
Spekulation...

Anyway, die diskussion ist müßig, solange sich die Betreiber nicht dazu äussern

Auch die Lektüre des Fischereirechts mit Erläuterungen hilft einem nicht wirklich weiter, ein anderer Richter kann das anders sehen. Es sind auch schon ganz andere Gesetze überarbeitungsbedürftig geworden.

Hier steht die Aussage der Betreiber, dass man ohne Schein darf, und das werden die nicht aus der Luft gegriffen haben. Und falls doch kann man sich darauf berufen.
Mittels welcher Rechtlichen Konstrukte die das hingekriegt haben, weiss ich nicht, aber einfach zu behaupten "Kann nicht sein" ist schlicht aus der Luft gegriffen.

Man darf - gerne im Zusammenhang mit dem Fischereischein zitiert - zwar nicht ohne Führerschein Autofahren.

Man darf aber tatsächlich eben doch auch ohne!
In ner Fahrschule.

Vielleicht ist das hier ähnlich gelagert.
Bisher ist hier nur gelaber und Spekulation von Leuten, die die Hintergründe gar nicht kennen

Just Monsters
Holger
 
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ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Also lieber Gerätefetischist,

ich sehe es nicht als meine Lebensaufgabe an, Dich zu überzeugen!

Vielmehr liegt mir das Wohl gutgläubiger Kollegen am Herzen, die aufgrund falscher Äußerungen ohne Schein angeln und sich damit der Gefahr aussetzen, gegen geltendes Recht zu verstossen & dabei erwischt zu werden (...mit den entsprechenden Konsequenzen = Geldbuße, OWI-, oder sogar Strafverfahren usw.).

Ich bleibe bei den Aussagen,

dass:

1)

Kein Angeln an einem gewerblichen Angelteich ohne Fischereischein legal ist und die entsprechenden Konsequenzen drohen, wenn man es doch tut & erwischt wird.

2)

Kein Betreiber einer solchen Anlage eine Kontrolle durch einen offiziellen & dort auch zuständigen Kontrolleur verhindern kann & wird.

Was Du jetzt meinst ist mir total egal - und ob Du meine Argumente plausibel findest, oder nicht ebenfalls.

Da ich mich zumindest nicht für gänzlich juristisch ungebildet halte, bleibe ich bei meiner Warnung, NICHT an einem solchen Teich ohne Angelschein zu angeln.
Wer es doch tut, der muß eben die (zugegebenermaßen unwahrscheinlichen) drohenden Konsequenzen auch tragen!

Betroffen bin ich selbst ohnehin nicht, da ich seit meiner Kindheit schon die Fischereiprüfung abgelegt habe - aber mir tun diejenigen Leid, die Dir glauben und dann selbst dran glauben müssen!

Petri,

Ernie (z.Zt. noch dipl. Jurist)
 
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

meines wissens braucht man überall ausser in brandenburg einen fischeischein(nur die abgabenkarte)
 

Ralle 24

User
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Also lieber Gerätefetischist,


Vielmehr liegt mir das Wohl gutgläubiger Kollegen am Herzen, die aufgrund falscher Äußerungen ohne Schein angeln und sich damit der Gefahr aussetzen, gegen geltendes Recht zu verstossen & dabei erwischt zu werden (...mit den entsprechenden Konsequenzen = Geldbuße, OWI-, oder sogar Strafverfahren usw.).


Genau darum geht es.#6
 

Jose

Active Member
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

In NRW darf - mit einer Ausnahme - niemand ohne gültigen Jahresfischereischein fischen.
Diese Ausnahme ist der Eigentümer eines geschlossenen Privatgewässers ist. Und auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Steht aber alles im Landesfischereigesetz.
Die Aussage im Artikel ist definitiv falsch.


kleiner nachtrag zum nordrhein-westfälischen Landesfischereigesetz:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_...eiangelegenheiten/fischereischeine/index.html
 

Toni_1962

freidenkend
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

@Ulli3D #h

Wie gesagt, meine Anmerkungen betreffen Bayern, und da ist es seit diesem Jahr ganz aktuell in der Neufassung des Fischreigesetzes eindeutig geregelt ...

Ich zitiere es dir gerne und erlaube den entscheidenden Teil zu markieren;
es gibt neben den z.B. von Vereinen den Kreisbehörden vorgeschlagenen und von diesen dann bestätigten Personen, die dann tatsächlich für nur bestimmte Gewässer (eben in der Praxis z.B. die Vereinsgewässer) auch die anderen Fischreiaufseher (die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher)) eben und diese betreten, auch Privatgrundstücke mit Privatgewässer darauf, soweit es sich um die bestellten Aufgaben eines Fischereiaufsehers geht. (Das einzige, was sie nicht betreten dürfen, sind WOHNUNGEN)

"
Art. 87
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken "



Mir ist es eigentlich fast egal, ob du nun aus deinem juristischem Sachverstand her dem nun weiter folgen willst oder nicht, ich jedenfalls kann hier nur Aufklärung über den aktuellen Stand der rechtlichen Situation (Fischereigesetz für Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008, auch zur Stärkung der Befugnisse der Fischereiaufseher) in dieser Angelegenheit zu geben und die Leser hier im Eigeninteresse bitten und ernstes auffordern, dies in BAYERN zu berücksichtigen !
 
Zuletzt bearbeitet:

Jose

Active Member
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Deinen Bruder kannst Du auch so ans Angeln heranführen, denn Du darfst eine Person mit nehmen, die Dich unterstützt! Diese Person darf alles, ausser nen Fisch "fangen".
bevor da wieder gelogelt hier der text:
"
In Nordrhein-Westfalen muss grundsätzlich jede natürliche Person, die die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines fischereilichen Befähigungsnachweises sein und hat diesen bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind

  • Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins bei der Ausübung der Fischerei unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.
  • Eigentümer von Privatgewässern"
also nicht angeln aber keinen fisch fangen. er darf also alles außer angeln!
 

Ulli3D

MdDHC
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

@ Toni_1962

Aber das sind doch wohl die Ausnahmen bei den Fischereiaufsehern. Der normale Wald-, Feld- und Wiesenaufseher ist doch in der Regel kein Fischereivollzugsbeamter im Außendienst, oder doch? Der Rest hat auf Privatgrundstücken, die nicht am zugeteilten Gewässer liegen, nichts verloren.

Aber trotzdem, back to topic, am Forellenteich muss man einen Fischereischein haben, wer sich die verschiedenen Internetseiten anschaut, der findet darauf auch den Hinweis, dass der Angler im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein muss. Hier schiebt der Betreiber die Verantwortung auf den Angler ab.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

@ Toni_1962

Aber das sind doch wohl die Ausnahmen bei den Fischereiaufsehern.

Gibt es häufiger als gedacht und die kommen unvermutet; habe zur Zeit einige getroffen wie auch in meiner Funktion als Vereinsvorsitzender gesprochen.

Der normale Wald-, Feld- und Wiesenaufseher ist doch in der Regel kein Fischereivollzugsbeamter im Außendienst, oder doch?

Nein, der "normale" also der "bestätigte Fischereiaufseher" hat auf Privatgrundstücken, die nicht am zugeteilten Gewässer liegen, nichts verloren.

[/quote]

@
Aber trotzdem, back to topic, am Forellenteich muss man einen Fischereischein haben, wer sich die verschiedenen Internetseiten anschaut, der findet darauf auch den Hinweis, dass der Angler im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein muss. Hier schiebt der Betreiber die Verantwortung auf den Angler ab.

Wir waren doch in unserer Diskussion on topic ;) #h
 
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