„Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Geraetefetischist

Der Pappenheimerkenner
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Kontrollen sind auch an Angelpuffs durch amtlich bestellte Fischereiaufseher, prinzipiell sogar durch die Polizei, jederzeit möglich

Eher nicht. Eingefriedete Privatgelände darf selbst die Polizei normal nur mit Haussuchungsbefehl betreten. Die Ausnahmen davon sind eng begrenzt. Zumindest müssen eindeutige Verdachtsmomente vorliegen und Gefahr im Verzug. Für Aufseher sind die Regeln noch enger, die dürfen dann die Polizei rufen...

Auch die Fischereischeinpflicht kann übrigens durch die zuständige Behörde erlassen werden.
Das ist hier durchaus möglich, denn die Waidgerechtigkeit und der Tierschutz ist ja durch die Gewässeraufsicht schon gegeben.

Kein erlaubtes Angeln ohne gültigen Jahres- /Jugendfischereischein. Nirgendwo
Auch Falsch. Für Privatgewässereigner gibts ne ausnahme, für deren Helfer, für Berufsfischer und deren Gehilfen, für Ausländer gibts Sonderregelungen , für Diplomaten, für genehmigte Fischereiliche Veranstaltungen, (hab ich jetzt alle?)
Und dann obliegt das halt noch der Fischereibehörde da weitere Ausnahmen zu ermöglichen.

Das hier ist damit alles ins Blaue geschossen. Fragt besser die Eigner der Anlage, ob sie das belegen können, dass da keine Fischereischeinpflicht ist. Ich Glaube aber kaum, dass die sich da Rechtlich nicht abgesichert haben, bevor sie sowas in die Zeitung setzen.

Just Monsters
holger

Just Monsters
Holger
 

celler

Brandungs- und Bootsangler
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

achso und nochwas,wieso gibts kein BUNDESFISCHEREISCHEIN?
wie heisst das ding sonst?
 

Ulli3D

MdDHC
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Mit dem Bundesfischereischein darf man nur mit Harken und Hacken fischen
 

magic feeder

Angler aus Leidenschaft
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

In NRW darf - mit einer Ausnahme - niemand ohne gültigen Jahresfischereischein fischen.
Diese Ausnahme ist der Eigentümer eines geschlossenen Privatgewässers ist. Und auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Steht aber alles im Landesfischereigesetz.
Die Aussage im Artikel ist definitiv falsch.


genau dieser meinung war ich auch immer
 

Ralle 24

User
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

oooch Holger.....


Eher nicht. Eingefriedete Privatgelände darf selbst die Polizei normal nur mit Haussuchungsbefehl betreten. Die Ausnahmen davon sind eng begrenzt. Zumindest müssen eindeutige Verdachtsmomente vorliegen und Gefahr im Verzug. Für Aufseher sind die Regeln noch enger, die dürfen dann die Polizei rufen...

Das hatten wir hier in der Gegend auch schon. Ein Fischereiaufseher wurde vom Betreiber mit Hinweis auf dessen Hausrecht der Anlage verwiesen. Er hat die Polizei gerufen und dann mit denen zusammen kontrolliert. Der Verdachtsmoment ist durch die Verweigerung der Kontrolle gegeben.

Auch die Fischereischeinpflicht kann übrigens durch die zuständige Behörde erlassen werden.
Das ist hier durchaus möglich, denn die Waidgerechtigkeit und der Tierschutz ist ja durch die Gewässeraufsicht schon gegeben.

Jo, aber die Behörde kann nur im Bezug auf reale Personen Ausnahmen zulassen. Heißt, sie kann Dich davon befreien, nicht aber eine Generalbefreiung für die Gäste einer Anlage.

Auch Falsch. Für Privatgewässereigner gibts ne ausnahme,
Hab ich vorher schon geschrieben, gilt aber nur für den Besitzer einer privaten Anlage, nicht für seine Gäste oder Angestellten. für deren Helfer, für Berufsfischer und deren Gehilfen, Ja, aber die gilt auch nur für die Ausübung Ihres Berufes, nicht wenn die im Urlaub an ein Forellenpuff zum Privatvergnügen angeln fahren, was eh´sehr merkwürdig wäre. für Ausländer gibts Sonderregelungen , für Diplomaten,
Ja, aber das bedeutet nicht, dass die ohne Jahresfischereischein fischen dürfen, sondern das sie den ohne Prüfung bekommen. für genehmigte Fischereiliche Veranstaltungen, (hab ich jetzt alle?) Das weiß ich nicht, glaub ich aber auch nicht.
Und dann obliegt das halt noch der Fischereibehörde da weitere Ausnahmen zu ermöglichen. Nur im Rahmen der Gesetze. Und die sind im Landesfischereigesetz und in der Durchführungsverordnung beschrieben.

Das hier ist damit alles ins Blaue geschossen. Fragt besser die Eigner der Anlage, ob sie das belegen können, dass da keine Fischereischeinpflicht ist. Ich Glaube aber kaum, dass die sich da Rechtlich nicht abgesichert haben, bevor sie sowas in die Zeitung setzen.

Besitzer eines Forellenpuffs zu sein, muß nicht zwingend bedeuten, dass man sich mit dem Fischereigesetz auskennt.
Pferde und Apotheke fallen mir da spontan ein.


Just Monsters
Holger


Ist aber auch alles nicht so wichtig. Es geht hier ja vordergründig nicht um irgendwelche Ausnahmen oder Sonderregelungen, sondern um Otto normal Angler an Otto normal Forellenpuffs. Und da darf man halt ohne Schein nicht. Das kaum ein Betreiber danach fragt, steht auf einem anderen Blatt.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Fischereiaufseher dürfen, zur Aufübung ihrer Aufgaben auch Privatgrund betreten. Dies zumindest ist in Bayern so gesetzlich festgeschrieben !!

Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)

Fischereigesetz für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 320)


(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten
 

Ulli3D

MdDHC
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Fischereiaufseher dürfen, zur Aufübung ihrer Aufgaben auch Privatgrund betreten. Dies zumindest ist in Bayern so gesetzlich festgeschrieben !!

Dies ist nicht das Betretungsrecht für Grundstücke mit Privatgewässern sondern ist vergleichbar dem Uferbetretungsrecht im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches.
 

Geraetefetischist

Der Pappenheimerkenner
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Er hat die Polizei gerufen und dann mit denen zusammen kontrolliert. Der Verdachtsmoment ist durch die Verweigerung der Kontrolle gegeben.

Das würde im Gegenzug bedeuten, dass wenn die Polizei an der tür klopft und gerne mal meine Gartenlaube kontrollieren möchte und ich sag "Das möchte ich aber nicht" mache ich mich schon verdächtig und dann dürfen die rein...
Wohl kaum, oder?

Die Meinung eines Landesrichters dazu wäre mal interessant, denn das ist ein ziemlicher Grundrechtseingriff.

Just Monsters
Holger
 

Toni_1962

freidenkend
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Dies ist nicht das Betretungsrecht für Grundstücke mit Privatgewässern sondern ist vergleichbar dem Uferbetretungsrecht im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches.

Irrtum !

sorry, wenn ich es so kurz und einwortig beantworte |wavey:

PS: Nein, gerne sage ich dir Rechtsgrundlage dazu: Art 87 (1) BayFiG
 
Zuletzt bearbeitet:

Michel81

Möchtegern
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

der verdachtsmoment ist in diesem fall ja durch den zeitungsartikel gegeben. und icvh denke, wenn man schon öffentlich zum gesetzesbruch aufruft, sollte man dafür auch auf den deckel kriegen.
 

duck_68

Active Member
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Und von wegen "strafbar" machen. Selbst im so strengen Bayern handelt es sich nicht um eine Straftat sondern um eine Ordnungswidrigkeit.


.... die Dich aber nach der Neufassung des Bayerischen Fischereigesetzes bis zu 5000€ Strafe kosten kann... nur mal so am Rande;) nachzulesen hier

Bußgeldvorschriften
Art. 100
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,

entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1

a)einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
b)einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
c)den erforderlichen Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
entgegen Art. 64 Abs. 1 Satz 1 bei Ausübung des Fischfangs den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
einer auf Grund des Art. 72 Abs. 1 vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,

einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 80 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Fischbehälter nicht besichtigen lässt,

entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,

entgegen Art. 87 Abs. 5 Satz 1 oder 2 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen Art. 69 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

entgegen Art. 77 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er

trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,

die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.

(4) 1 Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

... und nicht nur im gestrengen Bayern ist es eine Ordnungwidrigkeit, sondern bei Fang eines Fisches womöglich auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (wer's genau wissen will, ohne jetzt Gesetze rumzutüdeln: Töten eines Tieres ohne ausreichende Befähigung (nachzuweisen z.B. eben über die Fischerprüfung = Ausbildung zum waidgerechten Töten) ) und damit ist dann zur Ordnungwidrigkeit eben eine Traftat hinzugekommen ...
in der Juristerei folgt eins dem anderen: der Rattenschwanz ist oft nicht absehbar und für die meisten auch nicht einsehbar ;)
 
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duck_68

Active Member
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

... und das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesezt und steht in jedem Falle über allen andern....
 
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Als ich meinen Angelschein gemacht habe sagte der Ausbildungsleiter das man in N.R.W noch nicht mal einen Fisch aus seinen eigenen Gartenteich angeln darf!Wenn jemand sagt das man in einen Forellenpuff ohne Schein angeln darf ,ist das gelogen!Den Besitzer eines Forellenpuff ist es natürlich egal ob alle einen Angelschein haben,hauptsache am Abend stimmt die Kasse.Die Strafe für Schwarzangeln ist gleichgesetzt mit den Straftatbestammt der Jagdwilderei!(In N.R.W)Natürlich kommt bei Jagdwilderei noch der Tatbestannt des Waffengebrauches dazu.
Macht lieber euren Angelschein,den schriftlichen Teil hat man locker in 14 Tagen drauf.
 

Ralle 24

User
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Als ich meinen Angelschein gemacht habe sagte der Ausbildungsleiter das man in N.R.W noch nicht mal einen Fisch aus seinen eigenen Gartenteich angeln darf! Doch, in Deinem Gartenteich darfst Du.
Wenn jemand sagt das man in einen Forellenpuff ohne Schein angeln darf ,ist das gelogen!Den Besitzer eines Forellenpuff ist es natürlich egal ob alle einen Angelschein haben,hauptsache am Abend stimmt die Kasse.
Das darf man auch nicht generell sagen. Inzwischen wird an vielen Teichen nach dem Fischereischein gefragt.
Die Strafe für Schwarzangeln ist gleichgesetzt mit den Straftatbestammt der Jagdwilderei!(In N.R.W)Natürlich kommt bei Jagdwilderei noch der Tatbestannt des Waffengebrauches dazu.
Das stimmt nun gar nicht. In einem Privatgewässer ( und das sind Forellenpuffs in der Regel ) ist es Diebstahl, wenn man ohne Erlaubnis des Besitzers dort Fische rausangelt. Das hat erst mal nix mit dem Jahresfischereischein zu tun. In einem öffentlichen Gewässer ist es Wilderei.
In einem Forellenpuff ohne Jahresfischereischein, aber mit Erlaubnis des Besitzers zu angeln ist eine Ordnungswidrigkeit. Es kann u.U. noch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinzukommen, was aber wiederum nix mit dem Jahresfischereischein zu tun hat. Denn letzteres kann auch blühen, wenn man mit Jahresfischereischein und Tageskarte angelt und dabei gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Z.B. verwenden eines lebenden Köfis.

Macht lieber euren Angelschein,den schriftlichen Teil hat man locker in 14 Tagen drauf.

Der letzte Satz ist absolut richtig. #6
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Also - obwohl Ralle es schon 2 x richtig und umfassend geschrieben hat:

Auch in NRW ist (eigentlich) ein Angelschein am Forellenteich Pflicht!

Aus wirtschaftlichen Gründen wird dort aber oft auf eine strenge Kontrolle der Scheine verzichtet, so dass es quasi ein "geduldetes Schwarzangeln" ist! (was ich aber nicht wirklich schlimm finde, da viele dort praktisch "üben", um später dann auch die Prüfung abzulegen!).

Darüber sind sich auch die Behörden im Klaren, denn ganz doof sind die auch nicht!(vermutlich dulden sie diese Art des Angelns jedoch, da es quasi zumindest unter einer gewissen Aufsicht steht - und ganz ehrlich, wer sich in den guten Anlagen, die ich so kenne daneben benimmt, oder sich nicht waidgerecht verhält, der wird rausgeworfen, was ich richtig und gut finde!).

...zum Thema Kontrollen ohne Verdacht:

Wer dort als Fischereiaufseher 5 Minuten von draußen zuguckt, der hat mit Sicherheit einen begründbaren und ausreichenden Verdacht (wenn er den haben will), um eine Kontrolle vorzunehmen, da meist zumindest einer der Angler sich durch seine Technik als "Anfänger" outet!

Streng genommen braucht der F-Aufseher aber keinen Verdacht, um zu kontrollieren und jeder Fischereiausübungsberechtigte (und ERST recht, jeder der dazu nicht berechtigt ist!!!) hat eine Kontrolle zu dulden und muß sogar kooperieren, wenn der Aufseher sich als Aufseher durch Vorzeigen seiner Papiere zuvor legitimiert hat!

Ach ja, die Rechtslage ist eindeutig - aber : "Wo kein Kläger - da kein Richter!".

Zwar bin ich kein Richter, habe aber gerade mein 2. Staatsexamen Jura schriftlich hinter mir und falls es tatsächlich geklappt hat, dann habe ich ab ca. März nä. Jahres einen Abschluß, der mir zumindest auf dem Papier die "Befähigung zum Richteramt" gibt!

Ob dass den Fragenden hier drin reicht, dass weiß ich nicht, aber die Rechtslage wurde hier drin bereits mehrfach richtig erläutert!

Der verwirrende Begriff des "Bundesfischereischeins" beruht auf der unterschiedlichen Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer in Deutschland.
Es gab in der Tat Fischereischein-Formulare mit dieser Aufschrift, obwohl die Fischerei grundsätzlich Ländersache ist!

Bei konkreten Fragen nehme ich gerne mal Stellung und werde nach bestem Wissen die aktuelle Rechtslage wiedergeben, jedoch keine "online-Rechtsberatung" machen, weil ich das nicht darf!

Ach ja, falls jemand beim Angeln gegen das Tierschutzgesetz verstößt, dann spielt es ohnehin keine Rolle, ob er einen Angelschein hat, oder nicht!!!....der Verstoß wird unabhängig vom Vorliegen eines Angelscheins beurteilt und auch wer im Rahmen der Fischereiprüfung z.B. das "waidgerechte" Töten zwar gelernt haben sollte, dies aber nicht richtig ausführt, macht sich strafbar!

So haben also Verstöße gegen das Tierschutzgesetz NICHTS damit zu tun, ob der "Täter" (oder zunächst Beschuldigte, ggf. später der Angeklagte) Inhaber eines Fischereischeines ist, oder nicht! (ich finde es persönlich nur schlimmer, wenn gerade der Inhaber eines Fischereischeines, der es besser wissen und können sollte, sich nicht richtig verhält - das käme dann nach meiner Ansicht im Rahmen der Strafzumessung zum Tragen, wobei ich die härter bestrafen würde, die nachweislich mal gelernt haben, was richtig ist und was nicht!).

Petri,

Ernie

PS:

Kein Betreiber einer solchen Anlage wird sich ernsthaft gegen behördliche Kontrollen wehren können und wollen, da er schließlich dort ein Gewerbe ausübt und die Behörden ihm, wie jedem Gewerbetreibenden, entsprechend Druck machen können, wenn er bei Ausübung seines Gewerbes selbst gegen Gesetze verstößt, oder Gesetzesverstöße duldet, fördert oder sogar dazu anstiftet!
Also rechnet besser nicht damit, dass jemals ein Betreiber Euch "beschützt", wenn ein Kontrolleur eine solche Anlage betritt, da der Betreiber genau weiß, dass die Behörde ihm dann das Leben schwer, wenn nicht sogar unmöglich machen KANN!

Fazit:

MACHT EUREN SCHEIN und ALLE sind froh und können besser schlafen!
 
Zuletzt bearbeitet:

Ulli3D

MdDHC
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Irrtum !

sorry, wenn ich es so kurz und einwortig beantworte |wavey:

PS: Nein, gerne sage ich dir Rechtsgrundlage dazu: Art 87 (1) BayFiG

Lies auch mal

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)


29.5 Örtlicher Zuständigkeitsbereich
Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestätigten Fischereiaufsehers darf sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die antragstellende Person fischereiausübungsberechtigt ist. Abweichend davon kann die Gemeinde Fischereiaufseher für alle Gewässer in ihrem Gebiet bestätigen lassen...

@ Toni1962

Auch nach dem Tierschutzgesetz ist es nur eine Ordnungswidrigkeit, siehe hierzu auch § 18, Abs. 1.5
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: „Man braucht keinen Fischereischein, um hier angeln zu dürfen“

Ich habe mir erlaubt, kurz der Zeitung zu schreiben, dass sie Unwahrheiten verbreiten und dadurch evtl. "scheinlose" Angler in Gefahr bringen, sich zumindest ordnungswidrig zu verhalten, was aber auch sehr teuer werden kann!

Bin mal gespannt, ob die sich dazu äußern!

Ernie
 
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