Thomas9904
Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an
Offtopic an
Zur Erklärung, dass niemand solche absolut falschen Dinge weiter verbreitet, wie das PETA irgendwas mit Naturschutz zu tun habe..
Die wollen gleiche Rechte für Tiere wie für Menschen!!
PETA ist eine Tierrechtsorganisation, deren Ziele neben dem Spendensammeln eine vegane Ernährung der Menschheit sind (auch gerne mit Gentofu und Kunstdünger (Dung und natürlicher Dünger geht ja nicht - Tiere nutzen....)- Hauptsache keine Tiere), die gegen JEDE Art der Nutzung von Tieren durch Menschen sind:
Keine Haustiere, keine Zoos, keine Zirkustiere, keine Nutztiere, nicht mal Honig von Bienen oder Milchprodukte sind erlaubt.
Ideologische Grundlage ist der sogenannte Speziesismus..
PETA wie ALF (Animal Liberation Front) wird auch immer wieder mal nachgesagt, dass sie durchaus bereit sind, Schäden an menschlichem Eigentum oder an Menschen selber beim Kampf für Tierrechte in Kauf zu nehmen.
Wenn Du das alles gut findest, ist das Deine Sache..
Ich finde das keinesfalls auch nur annähernd gut..
Die sind nochmal eine gute Stufe schlimmer als die spendensammelnde Schützerindustrie um NABU, BUND, WWF, Greenpeace etc. und deren parlametarischen Arm in der BRD, den Grünen ...
Offtopic aus
Zurück zum eigentlichen Thema:
TSG
Noch ist ja scheinbar nicht mal die Anzeige eingegangen laut Staatsanwalt (http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/klaus-augenthaler-peta-tierschutz-fairness-100.html), dann muss er erst mal ermitteln und zweifelsfrei feststellen und beweisen, dass Herr Augenthaler dem Fisch ERHEBLICHE Schmerzen oder Leiden zugefügt hat.
Das dient zur Abgrenzung von Bagatellfällen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gewichtige und gravierende Beeinträchtigungen vorausgesetzt, welche sich nicht ohne Weiteres durch das Fangen und anschließende Zurücksetzen eines Fisches begründen lassen (BGH, NJW 1987, S. 1833 (1834).)
Der Blick auf § 17 Nr. 2 TierSchG zeigt, daß die gesetzgeberischen Anforderungen an eine Verurteilung nicht gering sind. So fordert § 17 Nr. 2 b TierSchG doch die Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender, erheblicher Schmerzen oder Leiden - oder aus Rohheit.
Wiederholend wäre in dem Falle nur gegeben, wenn der gleiche Fisch in geringem Zeitraum vom gleichen Fänger wieder gefangen werden würde...
Wie man "Rohheit" beweisen will (es geht ja um beweisen, nicht um vorwerfen, was die SA leisten muss), da bin ich dann auch mal gespannt.
Bleibt "länger anhaltend" (nicht Leiden, Schmerz oder Stress an sich, sondern die zu einer Verurteilung notwendigen ERHEBLICHEN! Leiden MÜSSEN länger anhaltend gewesen sein) was zu erheblich hinzukommen MUSS; wollte man hier nach 17/2 verurteilen.
Das wiederum (der dazu notwendige Zeitraum) bemisst sich bei einem hoch entwickelten Säugetier (Pferd etc.), Vogel (Hühner etc.) natürlich komplett anders als bei Fisch als niederster Wirbeltiergattung, mit rudimentärem Hirn und sich selber nicht oder kaum bewusst.
Ob angesichts dessen tatsächlich ein SA ein Gerichtsverfahren einleiten will, ist nicht auszuschliessen (auch da gibts ja spendensammelnden Tierrechtssektierern nahestehende Juristen).
Ob ein Gericht das dann annimmt, ist schon die zweite Frage, in wie weit ein evtl. Urteil wg. 17/2 TSG gegen Augenthaler dann in höheren Instanzen haltbar sein wird, ist die nächste Frage (immer nen vernünftigen Anwalt vorausgesetzt (vernünftig heisst, jemand der sich in dieser Materie auch auskennt)).
Ist also mit der Anzeige (die angeblich laut SA noch nicht mal eingegangen ist) nach 17 TSG mit Sicherheit nicht so einfach, wie das mancher denkt, wenn er Tierschutz hört....
Landesrecht Bayern
Eine Verurteilung nach §11 AFVIG, also bayerischem Landesrecht, wäre dagegen denkbar einfach, wenn der Fisch ausserhalb der Schonzeit gefangen wäre und es keine Beschränkung hinsichtlich des Maßes gegeben hätte (dazu müsste man wissen, wo genau an der Donau der Fisch gefangen wurde und welche Bestimmungen hinsichtlich Maß und Schonzeit da konkret für Waller zum Fangzeitpunkt gegolten haben).
Nur um mal von der moralisch/ethischen Entrüstung beider bzw. aller Seiten (Verfechter von "abknüppeln" wie "zurücksetzen", Verfechter von "ich zeig meinen Fisch" bis zu " Angler müssen alles im Geheimen tun") wieder etwas zur Faktenlage zurück zu kommen...
Offtopic an
Zur Erklärung, dass niemand solche absolut falschen Dinge weiter verbreitet, wie das PETA irgendwas mit Naturschutz zu tun habe..
PETA ist KEINE Naturschutzorganisation. In keinster Art und Weise! Und auch keine Tierschutzorganisation! Das sind Tierrechtler!!!ich bin natuschützer,
ich finde Organisationen die die gleichen oder ähnliche ziele wie peta haben gut.
Die wollen gleiche Rechte für Tiere wie für Menschen!!
PETA ist eine Tierrechtsorganisation, deren Ziele neben dem Spendensammeln eine vegane Ernährung der Menschheit sind (auch gerne mit Gentofu und Kunstdünger (Dung und natürlicher Dünger geht ja nicht - Tiere nutzen....)- Hauptsache keine Tiere), die gegen JEDE Art der Nutzung von Tieren durch Menschen sind:
Keine Haustiere, keine Zoos, keine Zirkustiere, keine Nutztiere, nicht mal Honig von Bienen oder Milchprodukte sind erlaubt.
Ideologische Grundlage ist der sogenannte Speziesismus..
PETA wie ALF (Animal Liberation Front) wird auch immer wieder mal nachgesagt, dass sie durchaus bereit sind, Schäden an menschlichem Eigentum oder an Menschen selber beim Kampf für Tierrechte in Kauf zu nehmen.
Wenn Du das alles gut findest, ist das Deine Sache..
Ich finde das keinesfalls auch nur annähernd gut..
Die sind nochmal eine gute Stufe schlimmer als die spendensammelnde Schützerindustrie um NABU, BUND, WWF, Greenpeace etc. und deren parlametarischen Arm in der BRD, den Grünen ...
Offtopic aus
Zurück zum eigentlichen Thema:
TSG
Noch ist ja scheinbar nicht mal die Anzeige eingegangen laut Staatsanwalt (http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/klaus-augenthaler-peta-tierschutz-fairness-100.html), dann muss er erst mal ermitteln und zweifelsfrei feststellen und beweisen, dass Herr Augenthaler dem Fisch ERHEBLICHE Schmerzen oder Leiden zugefügt hat.
Das dient zur Abgrenzung von Bagatellfällen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gewichtige und gravierende Beeinträchtigungen vorausgesetzt, welche sich nicht ohne Weiteres durch das Fangen und anschließende Zurücksetzen eines Fisches begründen lassen (BGH, NJW 1987, S. 1833 (1834).)
Der Blick auf § 17 Nr. 2 TierSchG zeigt, daß die gesetzgeberischen Anforderungen an eine Verurteilung nicht gering sind. So fordert § 17 Nr. 2 b TierSchG doch die Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender, erheblicher Schmerzen oder Leiden - oder aus Rohheit.
Wiederholend wäre in dem Falle nur gegeben, wenn der gleiche Fisch in geringem Zeitraum vom gleichen Fänger wieder gefangen werden würde...
Wie man "Rohheit" beweisen will (es geht ja um beweisen, nicht um vorwerfen, was die SA leisten muss), da bin ich dann auch mal gespannt.
Bleibt "länger anhaltend" (nicht Leiden, Schmerz oder Stress an sich, sondern die zu einer Verurteilung notwendigen ERHEBLICHEN! Leiden MÜSSEN länger anhaltend gewesen sein) was zu erheblich hinzukommen MUSS; wollte man hier nach 17/2 verurteilen.
Das wiederum (der dazu notwendige Zeitraum) bemisst sich bei einem hoch entwickelten Säugetier (Pferd etc.), Vogel (Hühner etc.) natürlich komplett anders als bei Fisch als niederster Wirbeltiergattung, mit rudimentärem Hirn und sich selber nicht oder kaum bewusst.
Ob angesichts dessen tatsächlich ein SA ein Gerichtsverfahren einleiten will, ist nicht auszuschliessen (auch da gibts ja spendensammelnden Tierrechtssektierern nahestehende Juristen).
Ob ein Gericht das dann annimmt, ist schon die zweite Frage, in wie weit ein evtl. Urteil wg. 17/2 TSG gegen Augenthaler dann in höheren Instanzen haltbar sein wird, ist die nächste Frage (immer nen vernünftigen Anwalt vorausgesetzt (vernünftig heisst, jemand der sich in dieser Materie auch auskennt)).
Ist also mit der Anzeige (die angeblich laut SA noch nicht mal eingegangen ist) nach 17 TSG mit Sicherheit nicht so einfach, wie das mancher denkt, wenn er Tierschutz hört....
Landesrecht Bayern
Eine Verurteilung nach §11 AFVIG, also bayerischem Landesrecht, wäre dagegen denkbar einfach, wenn der Fisch ausserhalb der Schonzeit gefangen wäre und es keine Beschränkung hinsichtlich des Maßes gegeben hätte (dazu müsste man wissen, wo genau an der Donau der Fisch gefangen wurde und welche Bestimmungen hinsichtlich Maß und Schonzeit da konkret für Waller zum Fangzeitpunkt gegolten haben).
Nur um mal von der moralisch/ethischen Entrüstung beider bzw. aller Seiten (Verfechter von "abknüppeln" wie "zurücksetzen", Verfechter von "ich zeig meinen Fisch" bis zu " Angler müssen alles im Geheimen tun") wieder etwas zur Faktenlage zurück zu kommen...
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