PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

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Sharpo

Guest
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Im Prinzip ist es gut, dass es nun einen Promi erwischt hat und nicht wieder einen normalen Angler, denn so entsteht eine Öffentlichkeit, die wahrnehmen könnte, was Peta für einen Irrsinn verzapft + wie irrsinnig manche Gesetze/deren Auslegung sind.

Dazu müsste aber eine mediale Öffentklichkeit entstehen, die sachgerecht über die Story berichtet.
Leider kniet sich keine Redaktion tief genug rein;
- siehe die Bezeichnung als Tierschutzorganisation,
- nun der ins Spiel gebrachte § 11 AFVIG, obwohl es vermutl. eine Anzeige wegen Verstoß gegen das TierSchG sein dürfte,
- der Unterschied zwischen Beidem wird dem Leser nicht klar gemacht,
- ...

Und hier kommen mal wieder die Verbände ins Spiel.
Ihr könnt ruhig stöhnen, aber genau das ist eine Aufgabe des Anglerlobbyismus,
nämlich genau jetzt eine Presserklärung zu o.g. Punkten abzugeben (+an die Presse zu versenden) + Stellung pro Angeln/contra Peta zu beziehen!

Selbst Auge kniet sich da nicht mal rein oder gibt es von ihm ein Statement?
Er müsste doch der Erste sein welcher seine Klappe auf machen sollte.
Promi Anwalt nach vorne schieben und ab geht die Post.

Wahrscheinlich bekommt Peta ne dicke Spende von Auge und das Verfahren wird eingestellt.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Und hier kommen mal wieder die Verbände ins Spiel.
Ihr könnt ruhig stöhnen, aber genau das ist eine Aufgabe des Anglerlobbyismus,
nämlich genau jetzt eine Presserklärung zu o.g. Punkten abzugeben (+an die Presse zu versenden) + Stellung pro Angeln/contra Peta zu beziehen!

Du meinst also, die Anglerverbände stehen mit ihrer Meinung auf der Seite von Augenthaler?

Ich habe in den vergangenen Tagen von Verbandsvertretern in Bayern ganz andere Töne zu hören bekommen. "Dem Idioten sollen sie den Schein abnehmen". Und eine Menge Kopfnicken um ihn herum ...
 
S

Sharpo

Guest
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Du meinst also, die Anglerverbände stehen mit ihrer Meinung auf der Seite von Augenthaler?

Ich habe in den vergangenen Tagen von Verbandsvertretern in Bayern ganz andere Töne zu hören bekommen. "Dem Idioten sollen sie den Schein abnehmen". Und eine Menge Kopfnicken um ihn herum ...

Diesen Tenor gab es doch auch hier.

Kann man sogar Verständniss für haben.
Ist nun mal der Weg des geringsten Widerstandes.

Sich offiziell gegen Peta& Co und solche anglerfeindlichen Gesetze/ Vorschriften zu wehren etc. kostet halt Kraft, Nerven, Geld etc. und bringt viel Gegenwind somit viel Ärger evtl. bis in den privaten u. beruflichen Bereich hinein.

Wer setzt sich solch einem Sturm bei soviel "eigener" Inkompetenz gerne aus?
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Selbst Auge kniet sich da nicht mal rein oder gibt es von ihm ein Statement?
Er müsste doch der Erste sein welcher seine Klappe auf machen sollte.
Promi Anwalt nach vorne schieben und ab geht die Post.

Er will aber vielleicht auch in Zukunft noch in Bayern angeln. Und vielleicht schätzt sein Promi-Anwalt die Meinung bei Gericht anders ein als wir hier im Board und hat ihm ausdrücklich geraten, den Ball flach zu halten. |wavey:
 
S

Sharpo

Guest
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Er will aber vielleicht auch in Zukunft noch in Bayern angeln. Und vielleicht schätzt sein Promi-Anwalt die Meinung bei Gericht anders ein als wir hier im Board und hat ihm ausdrücklich geraten, den Ball flach zu halten. |wavey:


Ich sag ja, Spende an Peta und das Verfahren wird eingestellt.

Wobei ein Promi- Anwalt mit viel Geld in der Hinterhand diese Vorschrift mal so richtig aufmischen könnte.
 

kati48268

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Selbst Auge kniet sich da nicht mal rein oder gibt es von ihm ein Statement?
Er müsste doch der Erste sein
Eine entsprechende Reaktion des Anglerlobbyismus könnte, ...nein, müsste völlig losgelöst von der Reaktion des Beklagten erfolgen.
Die in diesem Fall durch die Bekanntheit des Beklagkten enstehende Öffentlichkeit nutzen; das meinete ich primär.
Du meinst also, die Anglerverbände stehen mit ihrer Meinung auf der Seite von Augenthaler?
DAS ist eben das Problem:
Verbände und Anglerlobbyismus sind i.d.R. leider 2 Paar Schuhe.
Für Letzteres werden sie zwar gewählt und bezahlt,
ihrem Auftrag jedoch werden sie in keiner Weise gerecht.
 

Deep Down

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

....- nun der ins Spiel gebrachte § 11 AFVIG, obwohl es vermutl. eine Anzeige wegen Verstoß gegen das TierSchG sein dürfte,
....

Die StA ermittelt aus dem Sachverhalt den strafrechtlichen Verstoß. Da ist es egal, ob das der Anzeigenerstatter als Verstoß gegen TSchG etc bezeichnet. Daran ist die StA nicht gebunden.
 

kati48268

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Die StA ermittelt aus dem Sachverhalt den strafrechtlichen Verstoß. Da ist es egal, ob das der Anzeigenerstatter als Verstoß gegen TSchG etc bezeichnet. Daran ist die StA nicht gebunden.
Mir klar.
Wir wissen ja gar nicht, ob & in welchem Umfang die STA ermitteln wird.

Ich meinte was Anderes:
Den AFVIG hat die Presse (s. Link) im zweiten Artikel zitiert.
Im ersten Artikel wurde das Verstoss vs. TSchG genannt.
Eine Aufklärung was jetzt & was evtl. warum, was das Eine und das Andere bedeutet,... bekommt der Leser nicht.
Ist erher verwirrend als Berichterstattung.
In diese Informationslücke (=Aufklärung) müsste Anglerlobbyismus springen.
+ Stellung beziehen natürlich.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Hallo,

ob die Staatsanwaltschaft wegen Verstoß gegen AVFiG § 11 ermittelt, glaube ich nicht, denn ein Verstoß dagegen ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit, während ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz eine Straftat ist.

Petri Heil

Lajos
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Hallo,

ob die Staatsanwaltschaft wegen Verstoß gegen AVFiG § 11 ermittelt, glaube ich nicht, denn ein Verstoß dagegen ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit, während ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz eine Straftat ist.

Petri Heil

Lajos

Genau das ist der Punkt. Beide Aspekte (Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und Verstoß gegen AVFIG §11) müssen auch generell getrennt behandelt werden. Selbst eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Ordnungswidrigkeit nach §11 begangen wurde. Thomas behauptet zwar, dass die Entnahme durch das Argument Hege gedeckt ist, auch wenn der Fisch letztendlich entsorgt wird, das sehen viele Juristen aber grundsätzlich anders. Es sei denn, für die entsprechende Art wurde explizit ein Entnahmezwang verfügt.

Ich würde mich freuen, wenn der leidige §11 endlich mal auf den Prüfstand käme, aber das wird wohl wieder nicht geschehen.
 

Relgna

Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Währen hier erst noch gestitten wird wird oben der Wels schon gevespert und haben Freude....schön das es auch anders geht :):)
 

captn-ahab

Well-Known Member

Thomas9904

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Ich hab jedenfalls der zuständigen SA am 24.06. schon mal Folgendes geschickt:
http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/c-r-glaubens-oder-rechtsfrage.html



C&R - Glaubens oder Rechtsfrage?

Catch & Release
Glaubens- oder Rechtsfrage?



Von Kai Jendrusch*



Vortrag anläßlich der Klausurtagung des DAV-Präsidiums am 1. April 2006



Sehr geehrte Damen und Herren,



Catch & Release, Glaubens- oder Rechtsfrage? Das von Herrn Winkel vorgeschlagene Thema hätte ich nicht besser bestimmen können.

Worum geht es bei diesem teilweise äußerst emotional diskutierten Thema in der Anglerschaft? Der Begriff kommt aus dem Englischen; to catch bedeutet fangen, vorliegend bezogen auf Fische, to release ist der englische Begriff für zurücksetzen. Catch & Release bezeichnet somit das Fangen und anschließende Zurücksetzen von geangelten Fischen.

Die Diskussion fokussiert sich bis dato auf das Karpfenangeln, namentlich auf die Fischerei mit Boilies, einem speziellen Karpfenköder. Im Fadenkreuz stehen diejenigen Karpfenangler, welche gut ausgerüstet den Großkarpfen nachstellen, um diese nach dem Fang sogleich wieder in ihr Element zu entlassen. Die Angriffe der Kritiker sind ebenso heftig wie die Erwiderung dieser Karpfenangler. Über Sinn und Unsinn dieser Praktik wird leidenschaftlich gestritten, man kann hier nur von einer Glaubensfrage sprechen.

Diese Sichtweise verkürzt aber das Problem und ist im Ergebnis, wie zu zeigen sein wird, auch nicht zielführend. Zu Recht rücken daher in letzter Zeit auch andere Ansatzpunkte in den Fokus der Diskussion. Immer mehr Experten, u. a. Herr Dr. Meinelt[1] und Dr. Arlinghaus vom IGB, weisen darauf hin, daß Catch & Release in vielen Bereichen notwendige Voraussetzung für die Erhaltung der natürlichen Fischbestände ist. Dabei beschränkt sich die Diskussion nicht nur auf Karpfen oder die Süßwasserfische, sondern erweitert sich auch auf die Fischbestände in Nord- und Ostsee, insbesondere die Dorsche. Im Kern geht es um die Frage, ob es fischereiökologisch nicht sinnvoll wäre, große Fische, mit entsprechendem Laichpotential, wieder dem Gewässer zuzuführen. Dem steht die in der Anglerschaft verbreitete These: „Maßige Fische seien außerhalb der Schonzeiten immer zu entnehmen!", quasi ein Entnahmegebot, gegenüber. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine These, welche sich bei genauerer Betrachtung als falsch herausstellt. Leider handelt es sich um keinen Einzelfall in der Diskussion über die mögliche Strafbarkeit des Angelns. Vielfach finden sich derlei Thesen von „Hobbyjuristen" in der Debatte. Wenn sie nur lange genug wiederholt werden, so setzen sie sich irgend wann fest, werden als quasi „Gott gegeben" akzeptiert und nicht mehr hinterfragt. Sich widersprechende Stimmen aus der Anglerschaft, insbesondere auch - man möge mir bitte vergeben, wenn ich das hier anspreche - der vielstimmige Chor der Verbände tun ihr übriges.

Wo liegt aber nun die rechtliche, genauer gesagt die strafrechtliche Relevanz des Catch & Release? Die maßgebende Vorschrift findet sich im Tierschutzgesetz, namentlich § 17, welcher da lautet:



Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.



Bei der Frage der „mutmaßlichen" strafrechtlichen Relevanz von Catch & Release steht § 17 Nr. 2 b TierSchG im Mittelpunkt der Debatte.[2] Selbst die schärfsten Kritiker[3] von Catch & Release - von der nicht ernstzunehmenden PETA mal abgesehen - halten § 17 Nr. 2 a TierSchG, welcher die Zufügung von Schmerzen und Leiden aus Roheit unter Strafe stellt, für nicht verwirklicht. Die Betrachtung kann sich daher auf § 17 Nr. 2 b TierSchG beschränken, gleichwohl dürfen § 17 Nr. 1 u. Nr. 2 a TierSchG dabei nicht völlig außer Acht gelassen werden.



Widmen wir uns aber zunächst dem Tatbestand von § 17 Nr. 2 b TierSchG, demnach bestraft wird, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Zunächst müßte es sich bei Fischen demnach um Wirbeltiere handeln. Der im Tierschutzgesetz mehrfach verwendete Begriff des Wirbeltiers umfaßt nach allen vertretenen Auffassungen auch Fische, eine nähere Auseinandersetzung ist damit an dieser Stelle entbehrlich.[4]

Weiterhin müßten Schmerzen und/oder Leiden in Rede stehen.

Eine einheitliche und feststehende Definition für Schmerzen im Sinne des Tierschutzgesetzes gibt es bis dato nicht.[5] Zurückgegriffen wird weitestgehend auf die Definition der „International Association for the Study of Pain", wonach Schmerzen unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrungen sind, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergehen oder in Form solcher Schädigungen beschrieben werden.

Über das Vorhandensein der Schmerzempfindlichkeit von Fischen besteht in der Wissenschaft bis dato keine Einigkeit. Eine Arbeit des Amerikaners Rose aus dem Jahr 2002 stellt es grundsätzlich in Frage, daß Fische Schmerzen, Leiden, Angst oder emotionalen Disstreß empfinden können.[6] Rose führt einen indirekten „Beweis" damit, daß Fischen eine bestimmte Hirnregion im Großhirn, die Bewußtsein und damit einhergehend Schmerzempfinden beim Menschen und anderen Primaten hervorruft, fehlt. Somit sei, so Rose, die bewußte Erfahrung von Schmerz bei Fischen unmöglich. Dieser Ansicht folgen in Deutschland unter anderem Schreckenbach und Pietrock.

Anderseits haben einige Gerichte, namentlich das OLG Düsseldorf[7] und das OLG Celle[8], ein Schmerzempfinden bei Fischen unterstellt und sind auf dieser Basis zu einer Verurteilung gekommen; freilich bereits vor der Veröffentlichung der Arbeit von Rose.

Es kann indessen nicht die Aufgabe eines Juristen sein, das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Schmerzempfinden bei Fischen zu beweisen. Indessen muß sich der Jurist, und im Besonderen der Strafjurist, mit den divergierenden Meinungen in der wissenschaftlichen Praxis auseinandersetzen. Beide gefundenen Ergebnisse (Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Schmerzempfindens) fußen auf wissenschaftlichen Untersuchungen. Keine der beiden wissenschaftlichen Auffassungen disqualifiziert sich grundsätzlich.

Eine - wie auch immer gelagerte - Beweislastumkehr, wie sie von Drossé[9] gefordert wurde, ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Strafgerichte nicht in Einklang zu bringen. Bei der Bewertung dieser Frage ist auf den strafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo", „im Zweifel für den Angeklagten" zurückzugreifen. Im Ergebnis bedeutet das, daß ein Schuldspruch nicht mit der Zufügung von Schmerzen begründet werden kann, weil am Vorhandensein des Schmerzempfindens bei Fischen relevante Zweifeln bestehen.



Für eine Verurteilung kommt demnach nur die Zufügung von länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Leiden in Betracht. Der Bundesgerichtshof definiert Leiden als alle nicht bereits vom Begriff der Schmerzen umfaßten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen.[10]Unter Leiden in diesem Sinne sind vornehmlich der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu verstehen, welche in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden können.[11] Folgt man dieser Definition, so schwingt in der Beschreibung für Leiden mit dem integralen Bestandteil „Wohlbefinden" ähnlich dem Schmerzterminus eine stark subjektive, psychologische, ja anthropomorphe Komponente mit. Wie will man Fischen Wohlbefinden attestieren, wenn das Wohlbefinden denknotwendigerweise bewußt erfahren und ausgedrückt werden muß, ein Umstand, der sich dem wissenschaftlichen Nachweis entzieht. Wie soll ein Fisch leiden, wenn er laut Rose nicht bewußt empfinden kann? Grundsätzlich ist damit auch die Beweisführung einer Leidensfähigkeit bei Fischen mit großen Problemen behaftet.

Geht man mit dem Bundesgerichtshof von der Verfassungsmäßigkeit von § 17 Nr. 2 b TierSchG aus, so müssen, nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Zweifel an der Leidensfähigkeit von Fischen bestehen, welche bereits zu einem Freispruch führen müss(t)en.[12]

Auch wenn der Bundesgerichtshof mit seiner Definition implizit die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Nr. 2 b TierSchG unterstellt hat, so bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.[13] Insbesondere erscheint die Definition, die einem „Auffangtatbestand" gleichkommt, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG, welcher die Vorhersehbarkeit von Strafe und Gesetzesbrüchen sicherstellen soll, kaum vereinbar.



An dieser Stelle darf ich daher festhalten, daß nach meiner Meinung eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG bereits deshalb ausscheidet, weil die Leidensfähigkeit und das Schmerzempfinden von Fischen nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit wissenschaftlich bewiesen ist, daß sie eine Urteil tragen könnte. Mit einer ähnlichen Begründung hat das AG Rinteln[14] eine Verurteilung abgelehnt und die Staatsanwaltschaft Hannover[15] ein Verfahren eingestellt. Gleichwohl zeigen andere Urteile, u. a. etwa das des AG Bad Oeynhausen[16], welches wohl als Ausgangspunkt der juristischen Debatte gesehen werden kann, daß andere Gerichte diese Auffassung nicht teilen. Auch Niehaus geht im jüngsten Beitrag zur Debatte von der Leidensfähigkeit von Fischen aus und verlagert damit die Frage der Strafbarkeit auf die Rechtfertigungsebene.[17]

Unterstellte man die Richtigkeit der letztgenannte Meinungen, so wäre Catch & Release aber nicht denknotwendigerweise strafbar, vielmehr kommt es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen an, fordert § 17 Nr. 2 b TierSchG doch die Zufügung länger anhaltender oder wiederholend erheblicher Schmerzen oder Leiden.

Das Merkmal „erheblich" dient zur Abgrenzung von Bagatellfällen, so daß nur solches Verhalten strafbar ist, welches Tieren mehr als geringfügige Beeinträchtigungen zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gewichtige und gravierende Beeinträchtigungen vorausgesetzt, welche sich nicht ohne Weiteres durch das Fangen und anschließende Zurücksetzen eines Fisches begründen lassen.[18]

Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, ist von Fall zu Fall durch eine Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, wobei die Entwicklungsstufe des Tieres sowie etwaige Besonderheiten der Tiergattung zu berücksichtigen sind.

Der insoweit eindeutige Wortlaut fordert über die Erheblichkeit hinaus jedoch weiterhin, daß die erheblichen Schmerzen oder Leiden entweder länger anhaltend oder wiederholend zugefügt wurden. Für die strafrechtliche Relevanz kommt es lediglich auf die erste Variante, namentlich die Zufügung länger anhaltender erheblicher Schmerzen oder Leiden an. Abzustellen ist für die Bemessung des Zeitrahmens auf den Taterfolg, nicht auf die Tathandlung.[19] Das heißt, nicht die Handlung des Täters, sondern die beim Tier hervorgerufenen Beeinträchtigungen müssen länger anhaltend sein. Die Zeitspanne, welche als länger anhaltend einzustufen ist, läßt sich dabei nicht fixieren, sondern ist abhängig von der Intensität der Schmerzen oder Leiden zu bestimmen. Faustformelartig läßt sich festhalten: Je gravierender die Schmerzen oder Leiden, desto kürzer die Zeitspannen, die ausreichen, um den Tatbestand des länger Anhaltens zu erfüllen. Wenn aber schon auf Grund der einfachen Hirnstrukturen bei Fischen Zweifel an der generellen Leidensfähigkeit und dem Schmerzempfinden bestehen, so muß dies bei der Bemessung des Zeitrahmens, welcher als lang anhaltend einzustufen ist, Berücksichtigung finden.

Daneben ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Fische die unterste Stufe der Wirbeltiere bilden. Im Vergleich zu wesentlich höher entwickelten Säugetieren haben sie weniger differenziertes Nervensystem. Die Anforderungen in bezug auf den Zeitrahmen steigen daher auf Grund des niedrigen Entwicklungsstandes der Fische. Der für den Drillvorgang und das anschließende Zurücksetzen eines Fisches benötigte Zeitrahmen erscheint dafür kaum ausreichend.

Die physiologischen Veränderungen wie ansteigender Lactatgehalt, welche mit dem Catch & Release einhergehen, liegen in vielen Fällen im Rahmen von Werten, wie sie in natürlicher Umgebung als Folge von Sprints zum Nahrungserwerb und zum Ausweichen vor einem Räuber, z.B. einem Kormoran, auftreten. Catch & Release wird demnach nur in besonderen Fällen zu etwas führen, was als lang anhaltend und gravierend zu charakterisieren ist.



Nach hier vertretener Auffassung erfüllt das Fangen und anschließende Zurücksetzen von Fischen also selbst dann nicht den Tatbestand von § 17 Nr. 2 b TierSchG, wenn man entgegen dem hier Vertretenen die Leidensfähigkeit respektive das Schmerzempfinden von Fischen unterstellt.



Dieses Ergebnis läßt sich auch durch systematische Überlegungen untermauern.[20] Insbesondere ein Blick auf § 17 Nr. 2 a TierSchG zeigt, daß die gesetzgeberischen Anforderungen an eine Verurteilung nicht gering sind. So fordert Nr. 2 a die Zufügung von Schmerzen und Leiden ohne die Qualifikation länger anhaltend oder wiederholend und erheblich aus Roheit. Aus Roheit geschieht das Zufügen der Schmerzen oder Leiden nach allgemeiner Meinung, wenn es einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entspringt. Bereits das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß dem Täter bei der Mißhandlung das notwendige als Hemmung wirkende Gefühl für den Schmerz und das Leiden des Tieres fehle, wie es sich in gleicher Lage bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt hätte.

Stellt man aber auf Grund dieser Wertung des § 17 Nr. 2 a TierSchG auch an Nr. 2 b erhöhte Anforderungen, so läßt sich eine Strafbarkeit für Catch & Release nicht begründen.

Noch klarer wird dies, wenn man § 17 Nr. 1 TierSchG mit in die Bewertung einbezieht. Dieser sieht für die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund das selbe Strafmaß vor, wie Nr. 2 b für die Zufügung erheblicher sich wiederholender oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden. Wenn man das Mißverhältnis zwischen dem vorgesehenen gleichen Strafmaß in bezug auf die unterschiedlichen Taterfolge nicht als unverhältnismäßig einstufen will, so läßt sich diese Vorschrift nur durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 b rechtfertigen.



In dem oben bereits erwähnten Aufsatz von Niehaus unterstellt dieser die Verwirklichung des Tatbestandes und verlagert die Frage einer möglichen Strafbarkeit damit auf die weiteren Ebenen, namentlich die Rechtfertigung und die Schuld.[21] Zur Erklärung, die Juristen unterscheiden bei der Prüfung der Strafbarkeit drei Ebenen. Zunächst müssen die tatbestandlichen Voraussetzung erfüllt sein. Das entspricht der Prüfung, die wir soeben vorgenommen haben. Ist der Tatbestand nicht erfüllt so scheidet eine Strafbarkeit von Anfang an aus. Erfüllt eine Tat den gesetzlichen Tatbestand, so führt dies aber nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit des Täters. Die Tat muß darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft sein. Bekanntester Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr. Schlägt man einen Menschen um einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren, so erfüllt man zwar den Tatbestand des § 223 StGB, die Tat ist aber gem. § 32 StGB gerechtfertigt und damit straffrei.

Als bekanntester Entschuldigungsgrund kommt die fehlende Einsichtsfähigkeit in Betracht, hervorgerufen etwa durch Volltrunkenheit. Dieser Zustand beginnt ab 3 Promille. Da die meisten Angler im nüchternen Zustand ihrem Hobby nachgehen.

Wenden wir uns daher der Rechtfertigung zu, welche von Niehaus in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückt wurde. Niehaus stellt dabei nicht auf die klassischen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr, Nothilfe oder Notstand ab, er rekurriert auf Gesichtspunkte der im Zusammenhang mit der Lehre von der Sozialadäquanz entwickelten sogenannten Zwecktheorie, wonach die Verfolgung eines anerkannten Zweckes mit rechten Mitteln nicht rechtswidrig ist.

Niehaus differenziert zwischen verschiedenen Gründen, warum ein Angler einen Fisch zurücksetzt. Seiner Meinung nach ist ein Zurücksetzen von Fischen aus sportlichen, im Verständnis Angeln als Wettbewerb, für nicht gerechtfertigt und damit strafbar. Gleiches soll für das gezielte Fischen auf große Fische, in der sicheren Erkenntnis, diese nach dem Fang zurücksetzen zu wollen, gelten. Etwas anderes soll gelten, wenn Fische das gesetzlichen Mindestmaß nicht ereicheichen, innerhalb der Schonzeit gefangen werden oder gänzlich geschützt werden. Auch der anschließende Verzehr eines Fisches soll das tatbestandliche Unrecht, welches durch den Drillvorgang, laut Niehaus, verwirklicht wurde, rechtfertigen. Schließlich plädiert er für die Rechtfertigung des Zurücksetzens von Fischen die eine ökologisch wichtige Aufgabe erfüllen, z.B. ältere und/oder größere Fische mit großem Laichpotential.

Aus meiner Sicht ist diese Form der Differenzierung in der Rechtspraxis kaum praktikabel. Soll die mögliche Strafbarkeit eines Anglers von seinem Einlassungsgeschick abhängen? Mit anderen Worten, soll derjenige, der behauptet, er wollte einen kleineren Karpfen für die Küche fangen, habe aber einen größeren, kulinarisch nicht mehr verwertbaren gefangen und auf Grund seiner Ungenießbarkeit, respektive ökologischen Werthaltigkeit, diesen wieder zurückgesetzt, straffrei bleiben? Wohingegen derjenige, der erklärt, von Anfang an das Ziel gehabt zu haben, den Fisch wieder zu releasen, bestraft werden?

Oder um einen anderen Fall zu bilden, soll derjenige, der erklärt, er habe das Rotauge oder die Brasse nur deshalb zurückgesetzt, weil er ja auf Forelle aus sei, straffrei bleiben? Wohingegen derjenige, der erklärt, er habe gezielt auf Rotauge oder Brasse geangelt, in der sicheren Erkenntnis kein Interesse an dem Fisch zu haben, bestraft werden?

Mit Verlaub, meine Damen und Herren, diese, dem Einlassungsgeschick des Täters Tür und Tor öffnende Sichtweise, wäre meines Erachtens weder praktikabel noch entspräche sie rechtsstaatlichen Anforderungen.

Die Verlagerung der Diskussion auf die Rechtfertigungsebene ist nicht zielführend. Sie ist aber auch aus einem weiteren Gesichtpunkt heraus abzulehnen. Die vorgeschlagenen Differenzierungen mögen für den erfahrenen Angler noch nachvollziehbar sein, für den Außenstehenden sind sie es mit Sicherheit nicht. Ich befürchte und vermute daher, daß, wenn man dieser Sichtweise folgt, die Angelfischerei auf kurz oder lang, unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit des Catch & Release, von vermeintlich ökologischen und ethischen Gutmenschen in Zweifel gezogen wird. Wie so etwas aussehen kann zeigt uns heute bereits die PETA.



Was bleibt festzuhalten?

Meiner Meinung nach ist weder der Angelvorgang als solcher noch die Praktik des Catch & Release - wie immer es dazu gekommen ist - strafbar. Die Strafbarkeit scheitert schon an dem mangelnden wissenschaftlichen Nachweis des Schmerzempfindens, respektive der Leidensfähigkeit von Fischen. Überdies werden durch Catch & Release keine länger anhaltenden erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen. Zudem wäre ein entsprechendes Verhalten auch gerechtfertigt.

Catch & Release ist also, um zur Ausgangsfrage zurückzukehren, sowohl Glaubens- als auch Rechtsfrage.





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* Der Autor ist Doktorand an der Philipps-Universität Marburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Steffen Detterbeck.

[1] Vgl. dazu den Vortrag anläßlich der Klausurtagung des DAV am 1. April 06 in Templin, abgedruckt in diesem Heft.

[2] Vgl. nur. Jendrusch/Arlinghaus, AgrarR 2005, S. 48 ff.; Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 ff. jeweils m.w.N.

[3] Drossé, AgrarR 2002, S. 111 ff.; ders. AgrarR 2003, S. 370 ff.

[4] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (388); OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517.

[5] Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 20.

[6] The neurobehavioral nature of fishes and the question of awareness and pain" Rose Fisheries Science 10 (1), S. 1 ff.; ihm folgend Schreckenbach/Pietrock, Schmerzempfinden bei Fischen: Stand der Wissenschaft, Schriftenreihe des Landesfischereiverbandes Baden Württemberg, Heft 2, S. 17 ff.; eine Zusammenfassung der Arbeit von Rose ist in deutscher Sprache auf der Homepage des DAV abrufbar.

[7] OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517 (518).

[8] OLG Celle, NStZ-RR 1997, S. 381.

[9] Drossé, AgrarR 2003, S. 370 (371).

[10] BGH, NJW 1987, S. 1833; ihm folgend OLG Düsseldorf, NuR 1994, S. 517.

[11] Vgl. zum Begriff Leiden: Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 32 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rn. 17 ff.

[12] A.A. Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (390).

[13] Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (388); Gündisch, AgrarR 1978, S. 91 ff.; Deselaers, AgrarR 1979, S. 209 ff.

[14] AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4847/98 (231/98) v. 17.05.2000, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

[15] StA Hannover v. 25.04.2003 - 1252 Js 70329/02 = NuR 2003, S. 578 f.

[16] AG Bad Oeynhausen 5 Cs 16 Js 567/00 v. 10.04.2001, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

[17] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 ff.

[18] BGH, NJW 1987, S. 1833 (1834).

[19] Vgl. dazu Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 17 Rn. 40 f.

[20] Vgl. zu den systematischen Überlegungen auch Jendrusch/Arlinghaus, AgrarR 2005, S. 48 (50).

[21] Niehaus, AgrarR 2005, S. 387 (390 ff.).
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an


Die Anzeige erfolgte ja nicht wegen des Zurücksetzens, sondern wegen der Fotos. Und nun geht es halt darum, ob die paar Sekunden an Land, um die Fotos zu schießen, dem Fisch laut Tierschutzparagraph erhebliche Schmerzen o.ä. bereitet haben. Bin neugierig auf den Ausgang. Und immer noch ärgerlich, dass der berühmte §11 nicht zur Sprache kommt, um diesen Unsinn endlich mal aus der Welt zu schaffen.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: PETA zeigt Klaus Augenthaler wegen zurücksetzen eines Wallers an

Hanfland, der Geschäftsfüher des bayrischen Landesverbandes, mit PETA zusammen in gemeinsamer Mission gegen Angler..

Pfui Teufel...............
 
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